Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0122-F/09
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ein volljähriges Kind unter 21, das nicht als Arbeit suchend gemeldet ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-F/09vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ZY, vom 22. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20. August 2008 betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für Oktober 2007, Jänner 2008 und April bis Juni
2008 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht bezogene
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für K für die
Monate Jänner 2008, April 2008 und Mai 2008 gemäß
§ 26 Abs.
1 FLAG 1967 iV mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurückgefordert
werden.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte mit dem angefochtenen Bescheid
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am 1989 geborene
Tochter K des Berufungswerbers zurück. Begründend wurde unter
Anführung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 im Wesentlichen
ausgeführt, K sei in den im Bescheid genannten Zeiträumen nicht als
Arbeit suchend beim Arbeitsamt vorgemerkt gewesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wandte der Berufungswerber ein, seine Tochter sei in den genannten
Zeiträumen wie auch davor und danach beim Arbeitsmarktservice als Arbeit
suchend vorgemerkt gewesen. Offenbar sei sie ohne sein Wissen zwischendurch von
der Vormerkung abgemeldet worden. Den vom AMS auferlegten Pflichten sei man
nachgekommen. Eine Klärung der Angelegenheit beim AMS sei bereits in die
Wege geleitet worden.
Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, wobei es begründend von § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 in der für 2007 bzw. für 2008 geltenden Fassung ausging. Die
über Ergänzungsersuchen vom Berufungswerber eingereichte
Bestätigung des AMS habe ergeben, dass K (lediglich) in nachstehenden
Zeiträumen als Arbeit suchend
vorgemerkt gewesen sei, ohne einen Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten:
Vormerkungen I
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von
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bis
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1.1.2007
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29.1.2007
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31.5.2007
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9.9.2007
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29.11.2007
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28.12.2007
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4.2.2008
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11.3.2008
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1.7.2008
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31.8.2008
In den vom angefochtenen
Bescheid umfassten Monaten sei K somit nicht als Arbeit suchend vorgemerkt
gewesen und habe daher auch nicht die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz betonte der Berufungswerber erneut, seine Tochter sei in den strittigen
Zeiträumen als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen. Lediglich beim gemeldeten
Auslandsaufenthalt von 29.12.2007 bis 4.2.2008 sei die Abmeldung von der
Vormerkung rechtens erfolgt. Eine Klärung der Angelegenheit über die
Arbeiterkammer habe er bereits eingeleitet, das Ergebnis sei noch
ausständig.
Laut Aktenvermerk im
Vorlagebericht wurde dem Berufungswerber unter Fristerstreckung bis 15.2.2009
die Gelegenheit zur Nachreichung der von ihm angekündigten Nachweise
gegeben. Das Zuwarten blieb jedoch ohne Ergebnis. Ein Telefonat mit dem AMS -
Sachbearbeiter habe im Weiteren ergeben, dass kein Verfahren betreffend
Berichtigungen der Vormerkungen anhängig sei.
Auch seitens des
Unabhängigen Finanzsenates wurde mittels E-Mail an das AMS um entsprechende
Mitteilung ersucht. Es langte darauf eine teilweise geänderte
Vormerkbestätigung mit der Erklärung ein, nach einer Anfrage seitens
der Arbeiterkammer sei eine Überprüfung der bisherigen Vormerkung mit
nachstehenden Änderungen durchgeführt worden:
Vormerkungen II
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von
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bis
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30.8.2006
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29.1.2007
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31.5.2007
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9.9.2007
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13.9.2007
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15.11.2007
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29.11.2007
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28.12.2007
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4.2.2008
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11.3.2008
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25.6.2008
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31.8.2008
In den genannten
Zeiträumen sei K als Arbeit suchend
vorgemerkt gewesen, ohne einen Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten.
Die im Akt aufliegenden
Versicherungsdatenauszüge betreffend KY weisen ab 1.1.2007 lediglich die
zuletzt zuständig gewesene Geschäftsstelle des AMS
(Arbeitslosenzeiten), ab 1.1.2008 bis laufend "Arbeiter, MB GmbH" aus.
Laut Einkommensteuerbescheid
für 2008 war K von 11.8.2008 bis 31.12.2008 als Arbeiterin bei der CSV GmbH
beschäftigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 in der
für 2007 geltenden Fassung haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG in der
für 2008 geltenden Fassung bleiben
hiebei ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das
Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn jenes Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird weiters
ausgeführt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf jenes Monats
erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 schließt bis einschließlich 2007 eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
gewährt wird. Ab 2008 gilt die oben dargestellte, ausdehnende Neuregelung.
Unstrittig
ist, dass KY in den von der Rüchforderung betroffenen Monaten 10/07, 01/08
und 04, 05 und 06/08 nicht in Berufsausbildung stand und bereits
volljährig, aber weniger als 21 Jahre alt war (18. Geburtstag am
xx.xx.2007). Zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der an den
Berufungswerber ausbezahlten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen war
daher das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 zu überprüfen:
10/07:
Laut nachgereichter AMS-Bestätigung war K von 13.9.2007 bis 15.11.2007 ohne
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosengesetz 1977 oder auf eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
als Arbeit suchend gemeldet. Die
Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sind
somit erfüllt. Für Oktober 2007
standen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
01/08:
Für den Monat Jänner 2008 bestand keine Meldung beim AMS als Arbeit
suchend. Der Berufungswerber selbst räumte ein, K sei von 29.12.2007 bis
4.2.2008 im Rahmen eines gemeldeten Auslandaufenthaltes abwesend und daher zu
Recht nicht als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen
für den Familienbeihilfenbezug liegen daher für Jänner 2008 nicht
vor.
04/08:
Für den Monat April 2008 bestand keine Meldung beim AMS als Arbeit suchend.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug liegen daher
für April 2008 nicht vor.
05/08:
Für den Monat Mai 2008 bestand keine Meldung beim AMS als Arbeit suchend.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug liegen daher
für Mai 2008 nicht vor.
06/08: Von
25.6.2008 bis 31.8.2008 war K ohne Ansprüche auf Leistungen oder Beihilfen
beim AMS als Arbeit suchend gemeldet. Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG
1967 steht daher die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats Juni an zu.
Für Juni 2008 standen
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-F/09
- Stammnummer
- 40370
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF