Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1248-W/09
Anspruchszinsen, nur Einwendungen gegen Grundlagenbescheide, Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1248-W/09vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Compendium
Steuerberatung GmbH & Co KG, 2380 Perchtoldsdorf, Franz Breitenecker
Gasse 12, vom 2. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 4. November 2008 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 4. November 2008 setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom
1. Oktober 2006 bis 4. November 2008 Anspruchszinsen 2005 in der
Höhe von € 161,35 fest.
Dagegen
brachte der Berufungswerber (Bw.) am 2. Dezember 2008 die Berufung ein und
beantragte die Nachreichung der Begründung und detaillierten Darlegung des
Berufungsbegehrens.
In der am
26. Februar 2009 rechtzeitig eingebrachten Berufungsbegründung wandte
sich der Bw. im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu Grunde liegenden
Einkommensteuer 2005, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen
Anspruchszinsen selbst vorzubringen, und beantragte die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über
Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer
1.
in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2.
der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden
hat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden,
1.
wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung
beantragt wird oder
2.
wenn es der Referent für erforderlich hält.
Da die
Berufung am 2. Dezember 2008 eingebracht wurde, die Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat jedoch erst in der am 26. Februar 2009
nachgereichten Berufungsbegründung konnte diesen Anträgen
gemäß
§§ 282 Abs. 1 und 284 Abs. 1 BAO
nicht entsprochen werden.
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend
Einkommensteuer 2005, wobei die Anerkennung von Pauschalbeträgen nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen begehrt wird.
Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide
aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1248-W/09
- Stammnummer
- 40368
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF