Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0045-S/09
Wiederaufnahmeantrag wegen Nichtbescheid im F-Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-S/09vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch
Mag. Bernhard Röck, vom 4. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Alfred Schmidt, vom
15. Juli 2008 betreffend die
Zurückweisung der beiden
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Einkommensteuer 1989 vom 1. Juli 2008 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit zwei Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragte der
Berufungswerber "die Wiederaufnahme des gem. § 295
abgeänderten Einkommensteuerbescheides 1989 vom 5. Juni 1997".
Als Wiederaufnahmegründe
führte er an, dass jeweils mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt
worden sei, dass den dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegenden
Bescheiden bezüglich der Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO der "AGmbH***Mitges" sowie
der "BGmbH***Mitges" vom 10. Februar
1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle
und diese somit keine normative Kraft entfalten können. Es handle sich um
Nichtbescheide (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042).
Die Qualifizierung des
Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als
tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der
bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass
der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so
könne diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als
"neu hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes
Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht
werde durch eine Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom
28. Oktober 2005 geteilt.
Weiters wies der
Berufungswerber darauf hin, dass die Wiederaufnahme des rechtskräftigen
Verfahrens zu einem abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989
führe.
Der Berufungswerber wies selbst
darauf hin, dass die strittigen Feststellungsbescheide vom 10. Februar 1997
zuerst mit Berufung und dann am 12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden seien. Die Beschwerden seien mit
Beschluss zurückgewiesen worden (VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224 bzw.
2002/13/0225). Daraufhin habe das Finanzamt Wien 6/7/15 mit
7. Mai 2008 Bescheide erlassen, mit denen es die diesbezüglichen
Berufungen mangels gültigem Bescheidadressaten als unzulässig
zurückgewiesen habe.
Die vorgenommene
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 gem. § 295 BAO
sei auf Basis von Nichtbescheiden erfolgt und entspreche damit nicht den
gesetzlichen Erfordernissen.
Das Finanzamt wies die
Wiederaufnahmeanträge mit Bescheid vom 15. Juli 2008 zurück und
begründete dies damit, der Abgabenanspruch sei gem. § 207
BAO verjährt und auch die Frist des § 304 lit. b BAO sei
bereits abgelaufen. Die Anträge seien daher verspätet eingebracht
worden.
In der Berufung vom
4. August 2008 bestritt der Berufungswerber diese Tatsache. Er
stützte sich darauf, am 4. bzw.
27. September 1990 seien einheitliche und gesonderte
Feststellungserklärungen zur
AGmbH***Mitges bzw. BGmbH***Mitges abgegeben worden, über die am
28. März 1991 bzw. 24. Mai 1991 erklärungsgemäß
abgesprochen worden sei. Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des
Verfahrens seien diese Bescheide durch die - schon oben beschriebenen -
Feststellungsbescheide vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu denen nun
mit Bescheiden vom 7. Mai 2008
(Anm. des Finanzamtes Wien 6/7/15)
festgestellt worden sei, dass sie nichtig gewesen seien. Grund für die
nichtigen Bescheide seien Fehler in der Adressierung gewesen. Insbesondere seien
in den einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheiden bereits verstorbene
Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu
beachten, dass auch in den
(Erst)Bescheiden vom 28. März
1991 bzw. 24. Mai 1991 bereits verstorbene
Personen angeführt worden seien. Somit seien auch diese Bescheide
als Nichtbescheid zu qualifizieren, womit über die Erklärungen zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Damit sei
gem. § 209a Abs. 2 BAO Verjährung für 1989 noch
nicht eingetreten.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung basiert auf dem nachstehend dargestellten,
unbestrittenen Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes sowie des
Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist.
1
Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1
Verjährung
Der Berufungswerber beantragte die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahrens 1989. Unstrittig ist, dass der letzte Bescheid, der
über diese Abgabe absprach, am 5. Juni 1997 erging, nicht
bekämpft wurde und damit 1997 in Rechtskraft erwuchs.
1.2
Wiederaufnahmegrund
Die zwei vorgebrachten Wiederaufnahmegründe liegen in
der Feststellung des Finanzamtes Wien 6/7/15, das mit Bescheiden vom
7. Mai 2008 aussprach, dass die Bescheide bezüglich der Feststellung
der Einkünfte gem. § 188 BAO 1989 vom 10. Februar 1997
der "AGmbH***Mitges" (St.Nr. 999/9999) und der "BGmbH***Mitges
(St.Nr. 888/8888) mangels gültigem
Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlt und diese somit keine
normative Kraft entfalten konnten. Dieser Ausspruch des Finanzamtes wurde nicht
näher begründet.
Der Berufungswerber führte wörtlich aus:
Die Qualifizierung der Grundlagenbescheide als
Nichtbescheid stellt neu hervorgekommene
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar
und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren.
Dieser Bescheid erging - wie
vom Berufungswerber selbst dargestellt - offenbar als Reaktion auf den Beschluss
des VwGH vom 27. Februar 2008, 2002/13/0224 bzw. 2002/13/0225. Mit diesem
sprach das Höchstgericht zur Adressierung der Berufungsentscheidungen der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
28. Oktober 2002 aus, dass diese Erledigungen deshalb kein Bescheid seien,
weil sie sich unter anderem an nicht mehr existierende Personen gerichtet
hatten. Der VwGH wies in seiner Begründung - ohne sich näher
damit zu befassen - aber auch auf die Tatsache hin, dass die
Beschwerdeführer selbst auch die mangelnde Bescheidqualität der
erstinstanzlichen Erledigungen gerügt hätten.
Die vom Berufungswerber selbst zitierte Beschwerden wurden
von insgesamt 964 (VwGH 2002/13/0224) bzw. 976 (VwGH 2002/13/0225)
Beschwerdeführern eingebracht. Der Berufungswerber scheint darin als
Beschwerdeführer Nr. ##1
(VwGH 2002/13/0224) bzw. Nr. ##2 (VwGH 2002/13/0225)
auf. Diese Schriftstücke wurden am 12. Dezember 2002 beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auf den Seiten 27 bis 31
(VwGH 2002/13/0224) bzw. 26 bis 30 (VwGH 2002/13/0225) wird
ausführlich dargestellt, dass unter anderem die Feststellungsbescheide 1989
vom 10. Februar 1997 falsch adressiert gewesen seien. So weisen etwa die
zusammenfassenden Punkte 1.4.1 unter der Überschrift
"Nicht-Bescheide
1997" die jeweils gleiche Textierung auf, die lautet:
Wie oben nachgewiesen, sind die
Feststellungsbescheide [...], die
infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden,
nicht rechtswirksam ergangen, da die
Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des
Bescheidadressaten nicht erfüllt
sind.
Damit bestehen keine Zweifel
daran, dass das Finanzamt mit den nunmehrigen Zurückweisungen vom
7. Mai 2008 nur Mängel bestätigte, der dem Berufungswerber selbst
(bzw. dessen Berater) schon spätestens im Dezember 2002 bekannt und bewusst
gewesen sind.
In der Zwischenzeit ergingen
weitere mit 3. Dezember 2008 datierte Bescheide, in denen der Ausspruch des
am 7. Mai 2008 erlassenen Schriftstückes wiederholt wurde, dass es
sich bei den Bescheiden bezüglich der Feststellung der Einkünfte
gem. § 188 BAO 1989 vom 10. Februar 1997 um "Nichtbescheide"
gehandelt habe. Dieser neuerliche Ausspruch wurde zusätzlich mit dem
Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 4 BAO versehen, der
in den ersten Bescheiden nicht enthalten war.
2
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
2.1
Rechtzeitigkeit im Hinblick auf die 3-Monatsfrist des § 303
Abs. 2 BAO
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen (§ 303
Abs. 2 BAO).
Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht
verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303
Tz 27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Der Berufungswerber
hat sich dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat
gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht nur seine eigenen
Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen zu
vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten
bedient (vgl. VwGH 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein verspäteter Wiederaufnahmegrund ist
zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Berufungswerber
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene Tatsache.
Dazu hat das Höchstgericht in ständiger
Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994, 91/14/0129) ausgesprochen,
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO seien
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche
Umstände. Das sind Elemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen
Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, das sind solche,
die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (nova reperta), kommen als tauglicher Wiederaufnahmsgrund im
Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen
oder Beweismittel (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu
hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1
lit. b BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw.
Beweismitteln (vgl. VwGH 21.2.1985, 83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Berufungswerber ins Treffen
geführt - die Entscheidungen über die Zurückweisung der
Berufungen vom 7. Mai 2008, sondern ausschließlich die Tatsachen und
Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben
(vgl. UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon
deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des
letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (nova
producta) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
der Feststellungsbescheide vom 10. Februar 1997 wurden vom Berufungswerber
selbst am 12. Dezember 2002 in zwei
VwGH-Beschwerden vorgebracht, bei denen
er selbst als Beschwerdeführer (Nr. ##2 bzw. ##1) einschritt. Diese
Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber bzw.
dessen Vertreter damit spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens datieren
mit 1. Juli 2008 und wurden damit
erst mehr als fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der
dafür behaupteten Gründe gestellt, womit diese Anbringen aus Sicht des
Neuerungstatbestandes jedenfalls außerhalb der 3-Monatsfrist und damit
verspätet waren. Die Wiederaufnahmeanträge wurden vom Finanzamt
deshalb auch aus diesem Blickwinkel zurecht zurückgewiesen.
2.2
Rechtzeitigkeit im Hinblick auf die Fristen des § 304
BAO
§ 303 Abs. 1 und
2 BAO lauten:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a)
...
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1
lit. b BAO).
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs.
1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209
Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO zugrunde liegt.
2.2.1
Eintritt der Verjährung nach den allgemeinen Regeln (§ 304
lit. a BAO)
Damit ist zunächst zu prüfen, ob die
Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 nach den allgemeinen
Regeln - unter Annahme der Verlängerung der Verjährungsfrist auf
sieben Jahre - bereits eingetreten wäre. Dabei ist zu beachten, dass
die absolute Verjährungsfrist auch die Frist des § 304 lit. a BAO
begrenzt (vgl. Ritz, BAO³,
§ 304 Tz 5 unter Hinweis auf
Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2). Nach
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer
Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches im Sinne
des § 4 BAO (absolute Verjährung).
Der Abgabenanspruch der veranlagten Einkommensteuer
entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Damit ist die
absolute Verjährung mit Ablauf des
Jahres 1999 und somit jedenfalls vor dem Jahr 2007 eingetreten. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass diese Frist erst mit dem
Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I 2004/57) von fünfzehn auf zehn Jahre
verkürzt wurde, wäre sie selbst nach Maßgabe dieser
längeren Frist mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
Die hier zu beurteilenden Wiederaufnahmsanträge vom
1. Juli 2008 wurde damit nach Eintritt der absoluten Verjährung
gestellt, was nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig
ist.
2.2.2 Die
besondere Fünfjahresfrist (§ 304 lit. b BAO)
Das Gesetz erachtet einen Wiederaufnahmsantrag trotz
Eintrittes der absoluten Verjährung als zulässig, wenn dieser
innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren
abschließenden Bescheides eingebracht wird. Unter Rechtskraft ist dabei
die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304
Anm. 5).
Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass die
formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 5. Juni 1997
bereits in diesem Jahr eingetreten und dass damit zusätzlich diese
Fünfjahresfrist spätestens 2002 abgelaufen war.
Damit ist der Wiederaufnahmeantrag auch unter diesem Aspekt
nicht mehr zulässig.
2.2.3
Wirkungsweise des § 209a BAO
Der Berufungswerber wendete ein, Verjährung könne
aufgrund des § 209a Abs. 2 BAO nicht eingetreten sein, weil der
Einkommensteuerbescheid 1989 von der Erledigung eines Rechtsmittels gegen bzw.
eines Antrages auf Erlassung des entsprechenden Feststellungsbescheides im Sinne
des § 188 BAO abhängig sei. Dazu ist zu sagen:
§ 209a BAO lautet:
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde.
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in
einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid,
soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung
eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
Es ist unbestritten, dass das Grundlagenverfahren über
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte Auswirkungen auf
das Einkommensteuerverfahren 1989 haben kann. Trotzdem führt das nicht
dazu, dass die Einkommensteuer 1989 nicht der Verjährung unterliegen
würde, nur weil in Bezug auf die Feststellung der Einkünfte Verfahren
offen sind.
Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 209a BAO
ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht in die
Verjährungs- oder Wiederaufnahmebestimmungen eingreifen wollte. Er wollte
nur erlauben, dass eine Abgabenfestsetzung in bestimmten Fällen "trotz des
Eintrittes der Verjährung" erfolgen kann.
Dazu zählt etwa der Fall, dass zum
Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO eine Berufung oder ein
entsprechender Antrag anhängig ist, woraus sich die mittelbare
Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens ergibt. Im Falle der
späteren Entscheidung über diese Anbringen kann die
Einkommensteuerfestsetzung trotz Eintritts der Verjährung bei Vorliegen der
anderen Voraussetzungen etwa gem. § 295 BAO angepasst werden
(vgl. Ritz,
BAO3, §209a
Tz 6ff; Ellinger ua, BAO³,
§ 209a Anm. 10).
Da der hier zu beurteilenden Wiederaufnahmeanträge
bezüglich des Einkommensteuerverfahrens 1989 selbst jedenfalls nicht vor
dem Eintritt der Verjährung eingebracht wurden, findet § 209a
Abs. 2 BAO insofern hier aber keine Anwendung. Die im vom Berufungswerber
zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die Wiederaufnahme auch
dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines
neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, wird vom Unabhängigen
Finanzsenat deshalb nicht geteilt. Nach § 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (BGBl. I
Nr. 97/2002; kurz UFSG) sind die Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3
Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben weisungsfrei. Aus diesem Grunde hat die
Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen ausschließlich anhand
der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, die nur die eben dargestellte
Auslegung zulassen.
2.3
Ergebnis
Die vom Finanzamt verfügte Zurückweisung der
Wiederaufnahmeanträge erfolgte deshalb im Ergebnis zu Recht. Die
Anträge waren unzulässig, weil bei deren Einbringung sowohl die
Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO wie auch die Fristen des
§ 304 BAO bereits abgelaufen waren.
2.4
Wirksamkeit des Zurückweisungsbescheides vom 7. Mai 2008
Der Vollständigkeit halber sei hier noch einmal
erwähnt, dass vom Finanzamt Wien 6/7/15 anlässlich von
Aktenrecherchen des Unabhängigen Finanzsenats Zweifel bezüglich der
Wirksamkeit seiner eigenen Zurückweisungsbescheide vom 7. Mai 2008
geäußert wurden. Diesen Schriftstücken fehlte nämlich der
Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 BAO. Diese Zweifel
führten zur neuerlichen Erlassung von solchen mit 3. Dezember 2008
datierten Zurückweisungsbescheiden, mit dem die Zustellungsfehler repariert
werden sollten.
Damit kann hier festgehalten werden, dass die Bescheide,
auf die sich die Wiederaufnahmeanträge stützte, an den Berufungswerber
mangels ordnungsgemäßer Zustellung niemals wirksam ergangen sind und
ihm gegenüber deshalb keine Wirkungen zu entfalten vermochten. Aus
der Tatsache, dass er sich trotzdem auf deren Inhalt beruft, kann zwar darauf
geschlossen werden, dass ihm ihr Inhalt bekannt wurde, was allenfalls die
Voraussetzungen des Neuerungstatbestandes erfüllen könnte. Wie oben
bereits nachgewiesen wurde, war dies hier aber nicht der Fall, da der
Berufungswerber bzw. dessen Vertreter diese Umstände zumindest seit der
Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2002/13/0224 bzw.
Zl. 2002/13/0224) und damit schon lange vor Erlassung dieses
Zurückweisungsbescheides gekannt hatte.
Damit war der Bescheid des Finanzamtes zu bestätigen
und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Mangels Zulässigkeit der
Wiederaufnahmeanträge war auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen.
Salzburg, am
16. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-S/09
- Stammnummer
- 40365
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF