Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1254-W/09
Säumniszuschlag, finanzielle Schwierigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1254-W/09vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.K., (Bw.) vom 20. Februar 2009
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Mag. Sabine Niederreither Stipsits, vom 9. Februar 2009 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat am 9. Februar
2009 einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages erlassen und wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuer
10-12/2008 von € 4.625,63 einen Säumniszuschlag von € 92,51
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. Februar 2009, in
der vorgebracht wird, dass sich der Bw. in einem Liquiditätsengpass befinde
und sein Bankkonto mit € 19.227,41 überzogen sei. Die Auftragslage sei
werden der Wirtschaftskrise sehr schlecht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 4.
März 2009 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach § 217 Abs.1
BAO wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages eintrete.
Gemäß
§ 45 Einkommensteuergesetz 1988 seien
bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die gesetzlichen Vorauszahlungen mit
je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig.
Die Einkommensteuervorauszahlung für 7-9/2008 sei bis
zum heutigen Tag nicht entrichtet worden. Eine Überziehung des Bankkontos
stelle keinen Grund dar Abgaben nicht zu entrichten.
Durch ein rechtzeitig eingebrachtes
Zahlungserleichterungsansuchen hätte ein der finanziellen Situation des Bw.
angepasster Zahlungsplan erstellt und eine Säumniszuschlagsverwirkung
hintangehalten werden können.
Am 6. März 2009 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und ausgeführt, dass die Aussage, die gesetzliche Regelung
berücksichtige keine Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten sei, nicht zutreffend sei.
Ein wesentlicher Sinn von Säumniszuschlägen liege u. a. darin, den
Steuerpflichtigen zur Zahlung der fälligen Abgaben zu motivieren. Dabei
müssten sehr wohl auch Einzelfallumstände berücksichtigt werden.
Seine schlechte wirtschaftliche Lage werde jedoch als belanglos hingestellt. In
der Berufungsvorentscheidung werde auch verschwiegen, dass dem
Säumniszuschlag eine Stundung der Steuerbeträge vorangegangen sei. Der
Säumniszuschlagsbescheid sei bereits wenige Tage nach dem Stundungsdatum
ergangen. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass der Bw. ca. ein
Drittel bereits im Rahmen einer Vollstreckungshandlung bezahlt habe. Mehr sei im
Moment nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall
der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung
von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Unstrittig sind die Nichtentrichtung der Abgabe bei
Fälligkeit und die Höhe des festgesetzten
Säumniszuschlages.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217
Abs. 7 BAO kann der Abgabepflichtige nunmehr bei fehlendem oder geringem
Verschulden die Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten
Säumniszuschlages beantragen.
Die Behauptungs- und Beweislast liegt in diesem
Begünstigungstatbestand bei dem Abgabepflichtigen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Verhalten ist
grundsätzlich als leicht fahrlässig einzustufen, wenn es auf einem
Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit oder auffallende Sorglosigkeit liege
hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem
ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
Es können demnach Sachverhalte vorliegen, die zu einem
Absehen von der Festsetzung eines Säumniszuschlages führen
können.
Jedoch ist eine den Intentionen des Gesetzgebers zu §
217 Abs. 7 BAO entsprechende Konstellation im gegenständlichen Fall nicht
gegeben.
Der Bw. schreibt von einem Zahlungsengpass und einer
Überziehung seines Kontos und nicht von einer gänzlichen
Zahlungsunfähigkeit. Er kannte die Fälligkeit der Vorauszahlungen und
hat es somit unterlassen fristgerecht entsprechende Schritte zu setzen, dass
diese Schuldigkeit bei Fälligkeit nicht aushaftet.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz völlig
rechtsrichtig ausführt, wäre es ihm offen gestanden vor
Fälligkeit der Abgabe an die Behörde heranzutreten und einen
Zahlungsaufschub zu erwirken (siehe § 217 Abs. 4 BAO).
Es gibt so gesehen nur zwei Möglichkeiten, man erwirkt
vor Fälligkeit der Abgabe eine Zahlungserleichterung und bezahlt
Stundungszinsen oder man lässt den Fälligkeitstag verstreichen,
entrichtet die Abgabe nicht und bekommt dafür einen Säumniszuschlag
vorgeschrieben.
Darin liegt das Druckmittel des Säumniszuschlages den
Abgabepflichtigen zu motivieren die Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit zu
entrichten, widrigenfalls er mit bis zu drei
Säumniszuschlagsvorschreibungen zur nicht entrichteten Abgabe zu rechnen
hat.
Der Staat als Abgabengläubiger gewährt somit
nicht völlig zinsenfrei einen Zahlungsaufschub und sanktioniert die
Nichtentrichtung außer in Fällen des § 217 Abs. 7 BAO
(gänzliche Zahlungsunfähigkeit, Fehlberechnung von
Selbstberechnungsabgaben wegen unrichtiger Rechtsauskunft eines Finanzamtes oder
eines Wirtschaftstreuhänders, verspätete Überweisung eines
verlässlichen Kreditinstitutes) mit der Verhängung eines
Säumniszuschlages zur Vorteilsabschöpfung (Zinsgewinn bei
verspäteter Entrichtung).
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge, daher sind Einzelfallumstände eben nur im Rahmen der
äußert restriktiven Vorgaben des § 217 Abs. 7 BAO zu
berücksichtigen. Wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht entrichtet
wird, ist ein erster Säumniszuschlag von 2% des nicht entrichteten Betrages
vorzuschreiben. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse können nicht
dazu berechtigen zinsenlos später den Abgabengläubiger zu bedienen und
eine spätere Teilzahlung bei einem Mitarbeiter des Einbringungsteams kann
nicht als mildernd, im Sinne einer Verringerung der Höhe des
Säumniszuschlages gewertet werden.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1254-W/09
- Stammnummer
- 40362
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF