Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3912-W/08
Säumniszuschlag, finanzielle Schwierigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3912-W/08vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.K., (Bw.) vom 30. September
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten
durch Mag. Sabine Niederreither Stipsits, vom 9. September 2008 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat am 9. September
2008 einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages erlassen und wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuer
7-9/2008 von € 3.300,00 einen Säumniszuschlag von € 66,00
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. September 2008,
in der vorgebracht wird, dass sich der Bw. in einem kurzfristigen Existenz
bedrohenden Liquiditätsengpass befinde und sein Bankkonto nahe am
Überziehungsrahmen sei. Er habe derzeit offene Honorarforderungen in
Höhe von ca. € 10.000,00. Nach deren Einbringung in zwei bis drei
Wochen könnten die offenen Abgaben beglichen werden. Die
Einkommensteuerzahlung habe der Bw. beim besten Willen nicht bezahlen
können, die Festsetzung eines Säumniszuschlages erfülle daher
keinen sinnvollen Zweck, außer ihm das Leben schwer zu machen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10.
Oktober 2008 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach § 217 Abs.1 BAO
wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde,
mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages eintrete.
Gemäß
§ 45 Einkommensteuergesetz 1988 seien
bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die gesetzlichen Vorauszahlungen mit
je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig.
Bezüglich der Einkommensteuervorauszahlung für
7-9/2008 sei eine Zahlungsfrist bis 28.8.2008 eingeräumt wurden, die
Abgaben seien jedoch bis zum heutigen Tag nicht entrichtet worden.
Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine
objektive Säumnisfolge, daher seien die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.
Der Säumniszuschlag sei ein Druckmittel für die
zeitgerechte Entrichtung von Abgabenschuldigkeit.
Durch ein rechtzeitig eingebrachtes
Zahlungserleichterungsansuchen (bis 28.8.2008) hätte ein der finanziellen
Situation des Bw. angepasster Zahlungsplan erstellt und eine
Säumniszuschlagsverwirkung hintangehalten werden können.
Am 16. Oktober 2008 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und
ausgeführt, dass die Entscheidung darauf verweise, dass
Säumniszuschläge verschuldensunabhängig seien, andererseits aber
sichergestellt werden solle, dass Abgabenschuldigkeiten pünktlich getilgt
werden. Dies sei nach dem Verständnis des Bw. ein Widerspruch, um dessen
Aufklärung er ersuche. Zudem ersuche der Bw. um Zustellung der Bescheide
über Finanzonline.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall
der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung
von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Unstrittig sind die Nichtentrichtung der Abgabe bei
Fälligkeit und die Höhe des festgesetzten
Säumniszuschlages.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217
Abs. 7 BAO kann der Abgabepflichtige nunmehr bei fehlendem oder geringem
Verschulden die Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten
Säumniszuschlages beantragen.
Die Behauptungs- und Beweislast liegt in diesem
Begünstigungstatbestand bei dem Abgabepflichtigen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Verhalten ist
grundsätzlich als leicht fahrlässig einzustufen, wenn es auf einem
Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit oder auffallende Sorglosigkeit liege
hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem
ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
Die Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz
ist also soweit sie Ausführungen allgemeiner Natur betrifft unscharf und
ergänzungsbedürftig als auch Sachverhalte vorliegen können, die
ein Absehen von der Festsetzung eines Säumniszuschlages
rechtfertigen.
Jedoch ist eine den Intentionen des Gesetzgebers zu §
217 Abs. 7 BAO entsprechende Konstellation im gegenständlichen Fall nicht
gegeben.
Der Bw. schreibt unzweideutig von einem
vorübergehenden Zahlungsengpass und nicht von einer gänzlichen
Zahlungsunfähigkeit. Er kannte die Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeiten und hat es somit unterlassen fristgerecht (vor dem 28. 8.
2008) entsprechende Schritte zu setzen, dass diese Schuldigkeit bei
Fälligkeit nicht aushaftet.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz völlig
rechtsrichtig ausführt, wäre es ihm offen gestanden vor
Fälligkeit der Abgabe an die Behörde heranzutreten und einen
Zahlungsaufschub zu erwirken (siehe § 217 Abs. 4 BAO).
Es gibt so gesehen nur zwei Möglichkeiten, man erwirkt
eine Zahlungserleichterung und bezahlt Stundungszinsen oder man lässt den
Fälligkeitstag verstreichen, entrichtet die Abgabe nicht und bekommt
dafür einen Säumniszuschlag vorgeschrieben.
Darin liegt das Druckmittel des Säumniszuschlages den
Abgabepflichtigen zu motivieren die Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit zu
entrichten, widrigenfalls er mit bis zu drei
Säumniszuschlagsvorschreibungen zur nicht entrichteten Abgabe zu rechnen
hat.
Der Staat als Abgabengläubiger gewährt somit
nicht völlig zinsenfrei einen Zahlungsaufschub und sanktioniert die
Nichtentrichtung außer in Fällen des § 217 Abs. 7 BAO
(gänzliche Zahlungsunfähigkeit, Fehlberechnung von
Selbstberechnungsabgaben wegen unrichtiger Rechtsauskunft eines Finanzamtes oder
eines Wirtschaftstreuhänders, verspätete Überweisung eines
verlässlichen Kreditinstitutes) mit der Verhängung eines
Säumniszuschlages zur Vorteilsabschöpfung (Zinsgewinn bei
verspäteter Entrichtung).
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Eine Zustellung von Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates über Finanzonline ist gesetzlich nicht
vorgesehen und technisch nicht möglich.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3912-W/08
- Stammnummer
- 40361
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF