Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1546-L/02
Darlehensrückzahlungen für Gaststättenbau weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1546-L/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rückzahlungen für ein nicht konkret nachgewiesenes Darlehen, welches zur Finanzierung eines Gaststättenbetriebsneubaus aufgenommen wurde, stellen keine Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988 dar.
Mangels Zwangsläufigkeit können Rückzahlungen für ein Darlehen, welches für einen Gaststättenbetriebsneubau aufgenommen wurde, nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 anerkannt werden (VwGH 26.9.1985, 85/14/0116).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau vom 5. Juni 2001, betreffend
Einkommensteuer für 1998,
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Nachforderung an Lohnsteuer von
S 22.146,-- (€ 1.609,41) vermindert sich um S 1.153,--
(€ 83,79) auf S 20.993,-- (€ 1.525,62).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Fälligkeit der Abgaben
erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber wurde am
10.10.1977 von der Gemeinde T. der Neubau eines Gaststättenbetriebes
baubehördlich genehmigt. Am 17.7.1984 erfolgte für dieses Bauvorhaben
eine Teilbenützungsbewilligung. Am 23.10.1992 forderte die Gemeinde T. den
Rechtsmittelwerber mit Bescheid auf, seine konsenslos begonnenen "Bauten" in T.
einzustellen. Mit Schreiben vom 23.3.1993 wurde der Einschreiter von der
genannten Baubehörde ersucht, die beigebrachten Planskizzen durch einen
vollständigen Bauplan mit entsprechenden Einreichungsunterlagen der
Gemeinde vorzulegen, was bis heute nicht erfolgt ist. Das Gebäude dient
nicht Wohnzwecken.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998
machte der Berufungswerber auch Kapitalrückzahlungen und Zinsen von
Schulden d. "Soz.- Umwelt-Pilotprogramms" in Höhe von S 218.000,-- als
außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelt es sich
richtigerweise um die teilweise Tilgung eines Bankkredites, welcher laut
Abstattungskreditvertrag vom 15.10.1991 umgeschuldet wurde.
Im Einkommensteuerbescheid vom
5.6.2001 berücksichtigte das Finanzamt diese Ausgaben nicht als ag.
Belastung, weil die geltend gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen,
rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien und
daher keine ag. Belastung im Sinne des EStG darstellen würden.
Dagegen wurde fristgerecht
berufen.
Mit Schreiben vom 17.8.2001
forderte das Finanzamt den Rechtsmittelwerber auf, den Schuldschein bzw.
Darlehensvertrag vorzulegen und das Darlehen mittels Original-Baurechnungen bzw.
Original-Sanierungsrechnungen ab Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nachzuweisen
und die Rechnungen auf dem beigelegten Formular L 75 aufzulisten. Falls es sich
um Aufwendungen für Wohnraumschaffung handle, seien Baubewilligung und ein
behördlich genehmigter Bauplan vorzulegen. Weiters sei die Erwerbsminderung
durch einen Bescheid des Bundessozialamtes oder eine Bestätigung des
Amtsarztes nachzuweisen.
Dem kam der Einschreiter
insoweit nach, als er eine Bestätigung des Amtsarztes über eine
50 %ige Erwerbsminderung, einen am 10.10.1977 baubehördlich
genehmigten Bauplan sowie einen (nicht baubehördlich genehmigten und nicht
datierten) Einreichplan (Korrektur) und den Abstattungskreditvertrag vom
15.10.1991 über die Umschuldung vorlegte.
Da kein Nachweis über die
Verwendung des Darlehens erfolgte, wandte sich das Finanzamt an die
Darlehensgeberin, die bestätigte, dass das Darlehen für den Bau des
Gaststättenbetriebes in T. aufgenommen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12.11.2001 gab das Finanzamt dem Rechtsmittel insoweit statt, als es den
Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von S 3.324,--
berücksichtigte, was zu einer Minderung der festgesetzten Einkommensteuer
um S 1.153,-- auf S 20.993,-- führte. Die
Nichtberücksichtigung der Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben
begründete es wie folgt: Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
stellten Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen aufgewendet würden, begünstigte Sonderausgaben dar.
Voraussetzung für die Qualifikation eines Eigenheimes sei, dass zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen
müssten. Da dies im vorliegenden Fall nicht zutreffe (laut Bestätigung
des Gemeindeamtes T. sei die Baubewilligung für die Errichtung eines
Gaststättenbetriebes erteilt worden), hätten die beantragten
Aufwendungen für Wohnraumschaffung (Rückzahlung des Darlehens Nr.
10.800.324) nicht berücksichtigt werden können.
Durch den Vorlageantrag gilt
das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2001 zu Recht ausgeführt, steht
dem Rechtsmittelwerber auf Grund der beigebrachten amtlichen Bescheinigung ein
Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in
Höhe von S 3.324,-- zu. Dadurch vermindert sich die Nachforderung an
Lohnsteuer auf S 20.993,--. Insoweit ist dem Rechtsmittel stattzugeben.
Hinsichtlich der beantragten
Darlehensrückzahlungen incl. Zinsen in Höhe von S 218.000,-- ist
vorerst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Sonderausgaben in
Frage kommt.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit.
d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen
Sonderausgaben. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG
zählen dazu auch Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Eigentumswohnung ist
eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Eine Berücksichtigung der
beantragten Aufwendungen als Sonderausgaben kommt aus mehreren Gründen
nicht in Betracht: Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung nicht den
Nachweis erbracht, dass das strittige Darlehen zur Schaffung von Wohnraum
verwendet wurde, vielmehr wird im Antrag von einem "Soz.-Umwelt-Pilotprogramm"
gesprochen. Die von der Gemeinde T. erteilte Baubewilligung vom
10.10.1977 betrifft nur den Einreichplan über den
"Gaststättenbetriebsneubau" des Berufungswerbers. Dieser erfüllt
keinesfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG, weil nicht
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken
dienen. Der Umbau in Eigentumswohnungen wurde nicht bewilligt. Das Gebäude
dient nach wie vor nicht Wohnzwecken.
Somit stellen die beantragten
Darlehensrückzahlungen keine Sonderausgaben dar, weshalb noch zu
prüfen ist, ob eine Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG in Frage
kommt.
§ 34 Abs. 3 EStG 1988
macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung u.a. auch davon abhängig, dass die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann
der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Daraus ergibt
sich nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 3 EStG 1988, Tz. 1, mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG
ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf
Tatsachen zurückzuführen sind, die sonst die Folge eines Verhaltens
sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat
oder die sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen
Unternehmerwagnisses darstellen (vgl. VwGH-Erk. 26.9.1985, 85/14/0116,
betreffend Verschuldung aus einer gewerblichen Tätigkeit).
Auch im vorliegenden Fall
wurden das Darlehen, dessen Rückzahlung inclusive Zinsen als
außergewöhnliche Belastung beantragt wurde, infolge eines vom
Einschreiter übernommenen Unternehmerwagnisses aufgenommen, weshalb eine
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht in Frage kommen
kann.
Es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1546-L/02
- Stammnummer
- 4036
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF