Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3913-W/08
Säumniszuschlag, finanzielle Schwierigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3913-W/08vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.K., vom 16. Oktober 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Mag.
Sabine Niederreither Stipsits, vom 9. Oktober 2008 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat am 9. Oktober
2008 einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages erlassen und wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer
7/2008 von € 2.748,40 einen Säumniszuschlag von € 54,97
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. September 2008,
in der vorgebracht wird, dass sich der Bw. in einer finanziellen
Ausnahmesituation befinde und überlege seine Selbstständigkeit zu
beenden, da er in den letzten zwei bis drei Jahren förmlich zu Tode
besteuert worden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10.
November 2008 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach § 217 Abs.1
BAO wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages eintrete.
Die Umsatzsteuervorauszahlung sei am 15. September 2008
fällig gewesen, jedoch erst am 16. Oktober 2008 entrichtet worden.
Am 17. November 2008 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und zur Begründung auf die Berufung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall
der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung
von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Unstrittig sind die Nichtentrichtung der Abgabe bei
Fälligkeit und die Höhe des festgesetzten
Säumniszuschlages.
Der Bw. schreibt in seiner Berufung nur über eine
finanzielle Ausnahmesituation ohne zu begründen wie es dazu gekommen sei
oder wie lange diese seiner Einschätzung nach anhalten könne nicht von
einer gänzlichen Zahlungsunfähigkeit.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Der kannte als Unternehmer die Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung und hat es somit unterlassen fristgerecht
entsprechende Schritte zu setzen, dass diese Schuldigkeit bei Fälligkeit
nicht aushaftet.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz völlig
rechtsrichtig ausführt, stellen finanzielle Schwierigkeiten keinen
Rechtfertigungsgrund dar Zahlungen zum gesetzlich vorgesehenen Termin zu
unterlassen.
Es wäre dem Bw. lediglich offen gestanden vor
Fälligkeit der Abgabe an die Behörde heranzutreten und einen
Zahlungsaufschub zu erwirken (siehe § 217 Abs. 4 BAO).
Es gibt so gesehen nur zwei Möglichkeiten, man erwirkt
eine Zahlungserleichterung und bezahlt Stundungszinsen oder man lässt den
Fälligkeitstag verstreichen, entrichtet die Abgabe nicht und bekommt
dafür einen Säumniszuschlag vorgeschrieben.
Darin liegt das Druckmittel des Säumniszuschlages den
Abgabepflichtigen zu motivieren die Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit zu
entrichten, widrigenfalls er mit bis zu drei
Säumniszuschlagsvorschreibungen zur nicht entrichteten Abgabe zu rechnen
hat.
Der Staat als Abgabengläubiger gewährt somit
nicht völlig zinsenfrei einen Zahlungsaufschub und sanktioniert die
Nichtentrichtung außer in Fällen des § 217 Abs. 7 BAO
(gänzliche Zahlungsunfähigkeit, Fehlberechnung von
Selbstberechnungsabgaben wegen unrichtiger Rechtsauskunft eines Finanzamtes oder
eines Wirtschaftstreuhänders, verspätete Überweisung eines
verlässlichen Kreditinstitutes) mit der Verhängung eines
Säumniszuschlages zur Vorteilsabschöpfung (Zinsgewinn bei
verspäteter Entrichtung).
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3913-W/08
- Stammnummer
- 40359
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF