Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0495-F/08
Bemessungsgrundlage bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-F/08vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bf, vertreten durch Pfeifer Keckeis
Fiel Scheidbach OEG, 6800 Feldkirch, Drevestraße 2, vom
18. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
8. April 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer und Frau EA schlossen am
21. Jänner 2008 folgenden Scheidungsvergleich:
1.
Unterhalt:
Die
Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeglichen Unterhalt und zwar auch
für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse und der
geänderten Rechtslage.
2.
Aufteilung:
a)
Liegenschaft:
Die
Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
EZ im
GB bestehend aus
GP samt dem Wohnhaus
ADR.
Diese Anteile
sind folgendermaßen belastet:
CLNR 1
Dienstbarkeit Geh- und Fahrrecht gem. Pkt. X. Kaufvertrag 2003-02-07 auf
GP für
GP2
CLNR 2
Pfandrecht samt 6 % Z, 1 % VZ, 7 % ZZ, NGS € 12.100,00 für
Raiffeisenbank Bausparkasse Gesellschaft mbH € 121.800,00
CLNR 3
Pfandrecht für die Raiffeisenbank
R iHv € 245.000,00. Der
Erstantragsteller übernimmt die Liegenschaft ins Alleineigentum.
Festgehalten wird, dass die Zweitantragstellerin bereits ausgezogen ist und ihre
persönlichen Sachen mitgenommen hat.
EA, geb.
1974-09-26, übergibt nun ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ
5269 im GB 92102 Altenstadt, an [den Berufungsführer], geb. 1976-07-03, und
dieser übernimmt diesen Hälfteanteil in sein Eigentum, womit er
Alleineigentümer ist.
Die
Antragsteller erklären ihr Einverständnis, dass auch über nur
einseitiges Ansuchen im GB folgende
Eintragung vorgenommen wird:
In
EZ, hinsichtlich des Hälfteanteils
der EA, geb. 1974-09-26, die
Einverleibung des Eigentumsrechts für, [Berufungsführer], geb.
1976-07-03, und die Zusammenziehung dieser Anteile.
Die
Verbücherung darf erst erfolgen, nachdem die Ausgleichszahlung gem. c)
geleistet wurde. Dieser Nachweis ist dem Vertreter des Erstantragstellers zu
erbringen und gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn von diesem in seiner
treuhändischen Funktion das Grundbuchsgesuch zur Durchführung dieser
Vereinbarung eingebracht wird.
Die den zu CLNR
2 und 3 einverleibten Pfandrechte zu Gunsten der Raiffeisenbank Bausparkasse
Gesellschaft mbH und der Raiffeisenbank
R zu Grunde liegenden Darlehen bzw. die
dort noch aushaftenden Beträge übernimmt der Erstantragsteller zur
alleinigen Tilgung und Verzinsung. Die Zweitantragstellerin ist bereits von
beiden Gläubigern aus der persönlichen Haftung entlassen
worden.
b)
Kraftfahrzeuge:
Das von ihnen
jeweils bisher verwendete Kraftfahrzeug ist bereits auf den Namen des
Erstantragstellers bzw. der Zweitantragstellerin umgemeldet
worden.
c)
Ausgleichszahlung:
Der
Erstantragsteller übernimmt neben der Liegenschaftshälfte auch den
wesentlichen Anteil der Einrichtung und des Hausrats. Als Wertausgleich
erhält die Zweitantragstellerin vom Erstantragsteller den Betrag von €
50.500,00 (in Worten: Euro fünfzigtausendfünfhundert). Dieser ist
binnen 7 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung auf das Konto der
Zweitantragstellerin bei der Raiffeisenbank
R zu überweisen. Für den Fall
des Zahlungsverzugs gelten 6 % Zinsen p.a. als vereinbart.
Zur Sicherung
dieses Anspruchs verpfändet der Erstantragsteller seinen Hälfteanteil
an der Liegenschaft EZ,
GB. Die Zweitantragstellerin nimmt
dieses Recht zur Kenntnis und an. Der Erstantragsteller erteilt seine
Einwilligung, dass ein Pfandrecht im Betrag von € 50.500,00 zuzüglich
6 % Zinsen p.a. auf dem eben genannten Anteil einverleibt wird zu Gunsten von
EA, geb. 1974-09-26.
Als
wohlverstanden gilt, dass dieses Pfandrecht nur verbüchert wird, wenn das
vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird.
Weitere
gemeinsame Fahrnisse, Ersparnisse oder Schulden sind nicht vorhanden bzw.
aufgeteilt worden.
3.
Kosten:
Sämtliche
mit der Ehescheidung verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren
übernehmen die Antragsteller je zur Hälfte.
Dies gilt mit
Ausnahme der mit der Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft
verbundenen Aufwendungen, welche der Erstantragsteller allein
trägt.
4.
Generalklausel:
Damit sind
sämtliche aufgrund der Ehescheidung bestehenden gegenseitigen
Ansprüche verglichen."
Nach Mitteilung des Berufungsführers haben zum
21. Jänner 2008 238.953,25 € ausgehaftet. Die
Hälfte davon hat der Berufungsführer von Frau EA
übernommen.
Mit Bescheid vom 8. April 2008 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
3.399,53 €, das sind 2% von 169.476,63 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 18. April 2008 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Gemäß
§ 4 Abs. 2 Ziffer 1 Grunderwerbsteuergesetz ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Die
Übertragung der Liegenschaftshälfte erfolgte im Zusammenhang mit einem
Scheidungsverfahren. Im Scheidungsvergleich gem. § 55a Ehegesetz wurde, wie
dies häufig bei Scheidungen üblich ist, ein Pauschalvergleich
abgeschlossen, bei dem eine Zuordnung von Gegenleistungen nicht möglich
ist. Der Scheidungsvergleich wurde auf das formal nötige reduziert. Es ist
aber im Scheidungsvergleich angeführt, dass hinsichtlich der Kraftfahrzeuge
bereits eine Ummeldung auf die jeweiligen künftigen Eigentümer erfolgt
sei. Daraus ergibt sich, dass auch eine Regelung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge
getroffen wurde. Da bereits eine Ummeldung bzw die behördliche Zulassung
der Fahrzeuge entsprechend den gewünschten Besitzverhältnissen vorlag,
war eine detaillierte Regelung im Vergleich nicht mehr notwendig. Bei der
Ausgleichszahlung wurde dieser Punkt aber mitberücksichtig. So hat zum
Beispiel der Berufungswerber rund ein halbes Jahr vor der Scheidung,
nämlich Mitte 2007, einen Oldtimer, einen Porsche 911,
gekauft.
Der Wert dieses
Fahrzeuges war bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Das Fahrzeug blieb
beim Erstantragsteller, da es aber bereits auf den Erstantragsteller zugelassen
war, war eine weitere Regelung nicht notwendig. Der Wert wurde aber bei der
Ausgleichzahlung berücksichtigt.
Unter Punkt c),
im Zusammenhang mit der Ausgleichzahlung, ist im Vergleich festgehalten, dass
der Erstantragsteller auch den wesentlichen Anteil der Einrichtung und des
Hausrates übernimmt.
Weiters ist
angeführt, dass weitere gemeinsame Fahrnisse, Ersparnisse oder Schulden
nicht vorhanden sind bzw. aufgeteilt wurden. Auch hier gilt ähnliches wie
bei den Kraftfahrzeugen. Dass sie im Einzelnen nicht angeführt wurden
bedeutet nicht, dass sie bei der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt
wurden. Es war lediglich keine detaillierte Regelung notwendig, weil die
bestehende zivilrechtliche Zuordnung der Ersparnisse nicht verändert wurde.
Dies bedeutet aber nicht, dass im Scheidungsverfahren nicht ein gegenseitiger
Wertausgleich zu erfolgen hat. So haben beide Antragsteller Ersparnisse in
unterschiedlicher Höhe übernommen. Der Erstantragsteller ist zB zu 10
% Gesellschafter an der Firma Schatzmann Ingenieurbüro GmbH. Die Anteile
sind ihm alleine verblieben. Bei der Scheidung wurde bewusst auf eine Bewertung
der Firmenanteile verzichtet und mit einer Ausgleichzahlung eine
Globalbereinigung gefunden auch hinsichtlich dieser Ersparnisse.
Dazu kommt, dass
die Zweitantragstellerin während der Ehe ca. € 25.000,00 aus
außerehelichen Mitteln in die Ehe eingebracht hat. Auch dieser Betrag
wurde mit der Ausgleichzahlung abgegolten.
Die vereinbarte
Ausgleichszahlung stellt sich daher als Global- bzw. Pauschalbetrag dar, mit dem
ein genereller Ausgleich zwischen den ehemaligen Ehepartnern geschaffen wurde.
Wie sich aus dem Vergleich ergibt, war der Betrag keinesfalls als Gegenleistung
für die Übertragung der Liegenschaftshälfte vorgesehen. Auch wenn
im Vergleich vorgesehen ist, dass die Verbücherung erst erfolgen darf,
nachdem die Ausgleichzahlung geleistet wurde, hat dies nichts mit der Zuordnung
der Zahlung zu tun, sondern lediglich mit der Sicherstellung der
Ausgleichzahlung.
Als
Bemessungsgrundlage ist daher der Wert der Liegenschaft heranzuziehen. Der
Einheitswert der halben Liegenschaft beträgt € 2.800,00; der dreifache
Einheitswert sohin 8.400,00 €; davon 2%, das sind
168,00 €."
Der Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2008 teilweise stattgegeben.
Die Grunderwerbsteuer wurde mit 3.099,53 € festgesetzt. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Die
Abänderung erfolgt in teilweiser Stattgabe der Berufung, nämlich
insoweit eingewendet wird, es wäre mit dem Vergleich auch bewegliches
Vermögen, insbesondere ein Anteil an der Einrichtung und Hausrat
übertragen worden. Ein Betrag, der darauf entfallen sollte oder ein Wert
des übertragenen beweglichen Vermögens wurde nicht bekannt gegeben.
Als auf die Übertragung beweglichen Vermögens laut Vergleich
entfallende, anteilige Gegenleistung wird daher ein Anteil von 15.000 €
geschätzt. Daraus ergibt sich ein verminderter Ansatz in der Position
Ausgleichszahlung.
In der Berufung
wird grundlegend eingewendet, eine Gegenleistung für die im Vergleich
geregelte Grundstücksübertragung sei nicht feststellbar. Die Leistung
der Ausgleichszahlung sei auch von anderen Umständen, insbesondere
hinsichtlich PKW beeinflusst worden. Der Vergleich sei aber auf das formal
nötige reduziert. Es wird daher beantragt, die GrESt vom dreifachen
Einheitswert vorzuschreiben.
Dem kann nicht
gefolgt werden.
Die Bemessung
nach dem dreifachen Einheitswert kommt nur dann infrage, wenn eine Gegenleistung
nicht vorhanden oder nicht feststellbar ist (Rechtslage vor
1.8.2008).
In Bezug auf den
Erwerb aus Scheidungsvergleichen hat der VwGH festgestellt, dass zwar im
Allgemeinen wegen des Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist, im Einzelfall ist dies aber durchaus
möglich. Auch im Fall von Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen
können somit im Einzelfall Gegenleistungen für die Übertragung
von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen ermittelbar sein (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II, Grunderwerbsteuer, § 4 Rdz.16b
unter Verweis auf VwGH vom 7.10.93, ZI. 92/16/0149, vorn 29.1.96, ZI.
95/16/0187, 0188, vom 30.4.99, ZI. 98/16/0241, vom 7.8.03,2000/16/0591
u.a.).
Insbesondere
dann, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine
bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung einer
bestimmten Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils gedacht ist, kann diese
Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung angesehen werden und es ist diese Gegenleistung als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen (Fellner, aaO,
VwGH vom 30.4.99, ZI. 98/16/0241 und vom 25.11.99, ZI. 99/16/0064). Hinzuweisen
ist auch auf das Erk vom 30.6.2005, 2005/16/0085.
Nichts anderes
liegt aber beim gegenständlich zu beurteilenden Vergleich
vor.
Unter Punkt 2.,
der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie gemeinsamer
Schulden regelt und in dem die Übertragung der Liegenschaftshälfte
geregelt wird, ist festgestellt:
- Die Ehewohnung
wird bezeichnet samt den darauf lastenden Verbindlichkeiten. Im Übrigen
wird auch nicht eingewendet, dass diese etwa nicht mit der Ehewohnung in
ursächlichem Zusammenhang stünden. Es wird die Übertragung der
halben Ehewohnung auf den Berufungswerber (idF kurz Bw.) vereinbart, die
Einverleibungsbewilligung erteilt und die oben genannten, in Zusammenhang mit
der Ehewohnung stehenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung durch den Bw.
unter Schad- und Klagloshaltung der Übertragenden
übernommen.
- Hinsichtlich
der PKW wird festgehalten, dass die jeweils verwendeten bereits umgemeldet
worden sind. Auch aus den näheren Ausführungen in der Berufung ergibt
sich eben nicht, dass diesbezüglich eine Übertragung von Vermögen
erfolgt wäre, sondern nur dass der Oldtimer Porsche 911 vom Bw. gekauft und
auf ihn angemeldet worden ist, woran auch mit dem Vergleich keine Änderung
irgend einer Art erfolgte.
- Der Bw.
verpflichtet sich weiters zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 50.500
€. Dabei wird festgehalten: "Der Erstantragsteller übernimmt neben der
Liegenschaftshälfte auch den wesentlichen Anteil der Einrichtung und des
Hausrats. Als Wertausgleich erhält die Zweitantragstellerin vom
Erstantragsteller den Betrag von € 50.500 (... )..."
- Festgehalten
wird weiters, dass weitere gemeinsame Fahrnisse, Ersparnisse oder Schulden nicht
vorhanden bzw. aufgeteilt worden sind.
Was Ersparnisse
und sonstiges Vermögen anlangt, ist daher davon auszugehen, dass - wie auch
bei den angeführten PKW - jeder das behält, was er bereits besitzt und
was bereits in seiner/ihrer Verfügungsgewalt steht und auf deren/dessen
Namen die Vermögenswerte lauten.
Danach ist aber
neben der Einrichtung / des Hausrats darin einziges in der Vereinbarung
übertragenes Vermögen die halbe Ehewohnung, Grundstück
EZGB, wofür der Bw. sich
verpflichtet hat, die angeführten Schulden zur alleinigen Rückzahlung
zu übernehmen und darüber hinaus die Leistung einer Ausgleichszahlung
vereinbart wurde.
Da eine
Gegenleistung vorhanden und ermittelbar ist, wozu auch auf die neuere RSpr. des
VwGH, u.a. den vergleichbaren Fall des Erk vom 30.6.2005, 2005/16/0085 zu
verweisen ist, war dem Grunde nach die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem.
§ 4 Abs 1 GrESt von der Gegenleistung vorzunehmen. Da die vereinbarte
Gegenleistung nicht zur Gänze auf den Erwerb der Liegenschaftshälften
entfällt, war die vereinbarte Gegenleistung auf den Erwerb von beweglichem
und unbeweglichem Vermögen aufzuteilen und die auf den Erwerb des
unbeweglichen Vermögens entfallende Gegenleistung der
Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde zu legen.
Dem
Berufungsbegehren, den dreifachen Einheitswert der erworbenen
Grundstücksanteile der Bemessung zugrunde zu legen, konnte daher nicht
gefolgt werden."
Durch den Vorlageantrag vom 14. Oktober 2008 gilt
die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den
Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer
Prozesshandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die
einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte unter
beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt
ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG
vor.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet.
Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken
durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind,
ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers gemäß
§
7 Z 1 GrEStG und durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gemäß
§
7 Z 2 GrEStG 2 v.H.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der
gegenständliche Scheidungsvergleich der Grunderwerbsteuer unterliegt und
dass der Steuersatz 2 v.H. beträgt.
Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so
gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im
anderen nicht (vgl. die bei Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar Rz 16a ff zu
§ 4). Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung oder -
wie der Berufungsführer im Berufungsfall fordert - vom Wert des
Grundstücks zu berechnen.
Der im Berufungsfall zu beurteilende Vergleich ist nach
Punkten und Unterpunkten gegliedert. In Punkt 1. wird der wechselseitige
Verzicht auf Unterhalt vereinbart. Im Punkt 2. werden in Unterpunkt a) die
Liegenschaft, in Unterpunkt b) die Kraftfahrzeuge aufgeteilt, in Unterpunkt c)
die Leistung einer Ausgleichszahlung vereinbart. In Punkt 3. werden die Kosten
für die Scheidung aufgeteilt und im Punkt 4. wird vereinbart, dass
sämtliche Ansprüche der Scheidung verglichen sind.
In Punkt 2. a) wird vereinbart dass der
Berufungsführer den Hälfteanteil der Frau EA an der Liegenschaft EZ GB
übernimmt und dass der Berufungsführer die zu CLNR 2 und 3
einverleibten Darlehen zur alleinigen Tilgung und Verzinsung übernimmt. Die
Übernahme der auf der Liegenschaft einverleibten Darlehen zur alleinigen
Rückzahlung durch den Berufungsführer erfolgte daher
ausschließlich gegen die Übertragung des Eigentumsrechtes der Frau EA
an ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ GB.
Hinsichtlich der PKW wird festgehalten, dass die jeweils
verwendeten bereits umgemeldet worden sind. Auch aus den näheren
Ausführungen in der Berufung ergibt sich eben nicht, dass
diesbezüglich eine Übertragung von Vermögen erfolgt wäre,
sondern nur dass der Oldtimer Porsche 911 vom Bw. gekauft und auf ihn angemeldet
worden ist, woran auch mit dem Vergleich keine Änderung irgendeiner Art
erfolgte.
Die ersten beiden Sätze von Punkt 2. c) der
Scheidungsvereinbarung lauten:
Der
Erstantragsteller übernimmt neben der Liegenschaftshälfte auch den
wesentlichen Anteil der Einrichtung und des Hausrats. Als Wertausgleich
erhält die Zweitantragstellerin vom Erstantragsteller den Betrag von
50.500,00 €.
Daraus ergibt sich aber klar, dass die Ausgleichszahlung in
Höhe von 50.500,00 € ausschließlich für die Abtretung
der Liegenschaftshälfte und der Einrichtung und des Hausrates gezahlt
wurde.
Festgehalten wird weiters, dass weitere gemeinsame
Fahrnisse, Ersparnisse oder Schulden nicht vorhanden bzw. aufgeteilt worden
sind.
Was Ersparnisse und sonstiges Vermögen anlangt, ist
daher davon auszugehen, dass - wie auch bei den angeführten PKW - jeder das
behält, was er bereits besitzt und was bereits in seiner/ihrer
Verfügungsgewalt steht und auf deren/dessen Namen die Vermögenswerte
lauten.
Danach ist aber neben der Einrichtung / des Hausrats darin
einziges in der Vereinbarung übertragenes Vermögen die halbe
Ehewohnung, EZ GB, wofür der Berufungsführer sich verpflichtet hat,
die angeführten Schulden zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen
und darüber hinaus die Leistung einer Ausgleichszahlung vereinbart
wurde.
Da eine Gegenleistung vorhanden und ermittelbar ist, war
dem Grunde nach die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem. § 4 Abs 1 GrESt
von der Gegenleistung vorzunehmen. Da ein Teil der Gegenleistung aber auf die
Einrichtung und den Hausrat entfällt, die vereinbarte Gegenleistung sohin
nicht zur Gänze auf den Erwerb der Liegenschaftshälften entfällt,
war die vereinbarte Gegenleistung auf den Erwerb von beweglichem und
unbeweglichem Vermögen aufzuteilen und die auf den Erwerb des unbeweglichen
Vermögens entfallende Gegenleistung der Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde
zu legen. Da die Höhe der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung als
auf die Übertragung beweglichen Vermögens entfallende, anteilige
Gegenleistung, nicht bekämpft wurde und auch nicht erkennbar ist dass diese
zu niedrig ist, wird daher vom UFS ebenfalls ein Anteil von 15.000 € als
auf die Einrichtung und den Hausrat entfallend, angesetzt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Der Berufung war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Feldkirch,
am 16. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-F/08
- Stammnummer
- 40357
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF