Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0436-F/08
Glaubhaftmachung der Aufwendung von Kosten für ein Grabmal in Bosnien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-F/08vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 29. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. April 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte
Kosten für einen Grabstein in Höhe von 8.600,00 (Anm.: ohne
Währungsangabe) geltend. Über Nachfrage seitens des Finanzamtes teilte
er mit, bei der Verstorbenen handle es sich um seine Mutter. Sie habe kein Erbe
hinterlassen und es habe keine Verlassenschaftsabhandlung gegeben. Ein Auszug
aus dem Sterbematrikelbuch der Gemeinde Banja Luka betreffend das Ableben der JP
am 14.7.2006 wurde in beglaubigter Übersetzung beigelegt, außerdem
eine in bosnischer Sprache verfasste Rechnung mit der Nr. 113902. Bei dem Datum
"5.3.08" war die Endziffer der Jahreszahl erkennbar mit "7" überschrieben.
Das Finanzamt lehnte eine
Anerkennung der Grabsteinkosten mit der Begründung ab, der Zahlungsnachweis
sei nicht erbracht worden.
In seiner Berufung führte
der Berufungswerber - neben Angaben betreffend nicht streitgegenständliche
Kosten für eine Brille und einen Kuraufenthalt - aus, die Sterbeunterlagen
hinsichtlich seiner Mutter seien amtsbekannt. Bei den laut Zahlungsbeleg
ausgewiesenen 8.600,00 handle es sich um Bosnische Mark. Unter Heranziehung
eines Umrechnungskurses von 1,9 ergäbe dies einen Betrag von 4.526, 32
€.
Mittels
Ergänzungsersuchens wurde der Berufungwerber aufgefordert, einen Nachweis
über die tatsächliche Aufwendung des geltend gemachten Betrages
vorzulegen, beispielsweise in Form eines Kontoauszuges über die
Überweisung oder Barabhebung. Er antwortete hierauf, das Geld in bar
bezahlt zu haben. Es stammte aus einem Autoverkauf. Er habe es nie auf die Bank
gebracht, sondern immer in bar aufbewahrt. Der Verkaufswert des Autos habe sich
auf 13.500,00 € belaufen.
In der daraufhin ergehenden
Berufungsvorentscheidung wurde eine Berücksichtigung der Grabsteinkosten
als außergewöhnliche Belastung wiederum abgelehnt. Begründend
wurde ausgeführt, es seien weder die abverlangten Rechnungs- und
Zahlungsbelege in beglaubigter Übersetzung eingereicht worden, noch ein
direkter Zahlungsfluss nachgewiesen worden.
Nach Zubilligung einer
Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Besorgung des Zahlungsnachweises in
Bosnien brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über
seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er ersuchte
nochmals um Berücksichtigung der 8.600,00 Bosnischen Mark (umgerechnet
4.526,32 €) als außergewöhnliche Belastung. Er legte nunmehr
eine Rechnung Nr. 216107 im Original, datiert mit 5.3.2007, vor. Außerdem
reichte er einen Kaufvertrag betreffend Verkauf seines VW-Busses ein. Als
Kaufpreis seien 13.000,00 € vereinbart worden. Die Behörde könne
den Wahrheitsgehalt dieser Aussage durch Kontaktaufnahme mit dem Käufer
überprüfen. Auch der in beglaubigter Übersetzung bereits
aktenkundige Auszug aus dem Sterbematrikelbuch wurde nochmals eingereicht.
Seitens der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der laut Kaufvertragsformular
aufscheinende Herr JG aus H telefonisch kontaktiert. Er bestätigte, das
Fahrzeug VW-Bus vom Berufungswerber im Jahr 2006 erworben zu haben. Er habe
13.500,00 € bezahlt und zwar nicht im Wege einer Überweisung auf ein
Bankkonto, sondern durch Übergabe in bar.
In der Folge wurde ein
Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber gerichtet:
1)
Die ursprünglich im Akt aufliegende Rechnung trägt die Rechnungsnummer
113902 und zeigt als Datum 05.03.07, wobei die Zahl "7" sichtbar über die
vorher dort befindliche Zahl "8" geschrieben wurde.
Die
später nachgereichte, im Original aufliegende Rechnung trägt die
Rechnungsnummer 216107 und ein einwandfreies Datum 05.03.2007.
Bitte
klären Sie die Widersprüche auf!
2)
Bereits das Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz hat Sie darauf
hingewiesen, dass Amtssprache in Österreich Deutsch ist. Es ist daher
erforderlich, dass nicht nur der Auszug aus dem Sterbematrikelbuch (wie bereits
aktenkundig), sondern auch der Rechnungstext in beglaubigter Übersetzung
vorliegt! Nach derzeitigem Aktenstand ist - abgesehen von den oben
angesprochenen Widersprüchlichkeiten - nicht erkennbar, auf welche Ware
oder Leistung sich die Rechnung bezieht.
3)
In welcher Form wurde der Grabsteinpreis entrichtet? Legen Sie allenfalls einen
Zahlschein bzw. geeigneten Zahlungsbeleg vor.
Am 7.4.2009 erschien der
Berufungswerber persönlich im Unabhängigen Finanzsenat und brachte vor
(Wiedergabe sinngemäß):
"Als
das Finanzamt Bedenken betreffend meine Ausgabe für den Grabstein hatte,
rief ich meinen Schwager in Bosnien an und bat ihn, bei der Steinmetzfirma
C eine Rechnung zu besorgen. Das war im
Jahr 2008. Herr C stellte daraufhin die
Rg. Nr. 113902 aus, leider mit dem Datum "08". Dies war zwar das laufende Jahr,
jedoch nicht das der Zahlung. Deswegen habe ich die Korrektur "7"
durchgeführt. Ich wollte nur auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt
richtigstellen. Ich befand mich nämlich im März
2007
in Banja Luka, da entrichtete ich an die Firma
C eine Anzahlung für den Grabstein
in Höhe von umgerechnet 1.500,00 € in bar auf die Hand, wie es bei uns
der Brauch ist. Im Juli
2007
,
als ich mich im Urlaub wieder in meiner Heimat aufhielt, habe ich den Rest auf
die 8.600,00 Bosnischen Mark bezahlt, wieder in bar. Auch im Juli
2008
verbrachte ich wieder den Urlaub in Bosnien. Da das Finanzamt nach wie vor nicht
zufrieden war, verlangte ich von der Firma
C eine Richtigstellung der
Rechnung.
Ich erhielt sie auch,
allerdings mit der Rg. Nr. 216107. Mir ist klar, dass die Optik nicht sehr
günstig ist, aber ich sage die Wahrheit.
Man
muss verstehen, dass es in Bosnien nicht so flächendeckend wie in
Österreich üblich ist, Rechnungen auszustellen. Herr
C hat auf den nachgereichten Rechnungen
ja etwa auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen, wie es in Österreich
gehandhabt wird. Das ist ein anderes Land mit anderen Sitten, da gilt das Wort
und man zahlt in bar. Hätte ich gewusst, wie wichtig eine unmittelbare
Rechnungsausstellung ist, wäre ich natürlich auf sofortige Ausstellung
bestanden. Für die Zukunft wird mir das eine Lehre sein."
Auch zeigte der Berufungswerber
anlässlich seiner persönlichen Vorsprache auf seinem Mobiltelefon eine
Abbildung der Grabstätte in Bosnien. Er erklärte, bei dem Stein handle
es sich um einen teuren Granit, auch die Grabfläche sei mit einer
Granitplatte abgedeckt. Ebenso sei eine Schale für Kerzen angefertigt
worden.
Er legte im Weiteren eine
Übersetzung der Rechnung Nr. 216107 durch den allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die kroatische, serbische und
bosnische Sprache PN aus F vor. Der Text lautet demnach:
Rechnung in Übersetzung
|
Firmenname:Steinmetz
"C
" B
Datum:
05.03.2007
|
Rechnung
Nr. 216107
|
Käufer:
PM
|
|
Grabmal mit Grabstätten
für seine Eltern
PJuD
|
KM
8.600,00
|
|
KM
8.600,00
|
Stempel:
Steinmetz
Bes. CD
B , Banja Luka
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Neben dem Erfordernis der
Außergewöhnlichkeit müssen die Belastungen zwangsläufig
erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung darf weder als Betriebsausgabe, noch als
Werbungskosten oder Sonderausgabe einordenbar sein.
Nach Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung stellen
Begräbniskosten
dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie mangels eines
reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des Begräbnisses belasten
(vgl. VwGH 25. 9. 1984, 84/14/0040). Sie sind in einem solchen Fall unter
Berücksichtigung des in § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 umschriebenen
Selbstbehaltes anzuerkennen.
Abzugsfähig sind nur jene
Begräbniskoste die in den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, da
gemäß
§ 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehören. Dass der Reinnachlass überschuldet
ist, genügt nicht; die Begräbniskosten müssen die Summe der -
nach den zuvor abzuziehenden Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Notarkosten,
Schätzkosten u. ä.) verbleibenden - Nachlassaktiva
übersteigen.
Soweit
die Begräbniskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können und
auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Sachen
übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge),
sind sie im Ausmaß der Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses
sowie Grabmals eine außergewöhnliche Belastung.
Unstrittig
ist gegenständlich, dass die Mutter des Berufungswerbers, JP, ohne
Hinterlassung eines Erbes in Banja Luka verstorben ist und eine Deckung von
Begräbnis- oder Grabmalkosten aus dem Nachlass daher nicht möglich
ist.
Strittig
ist: Hat der Berufungswerber im Jahr 2007 einen Betrag von 8.600,00 Bosnischen
Mark (bei einem Kurs von 1,95583 laut www.de.wikipedia.org/wiki/Konvertible_Mark
sind das umgerechnet 4.397,11 €) für einen Grabstein bezahlt?
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Anforderungen) gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme.
Im Streitfall wurde die
aufgrund einer Datumsüberschreibung nicht einwandfreie Rechnung zu Recht
beanstandet. Nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates konnte
der Berufungswerber jedoch - insbesondere im Zuge seines persönlichen
Erscheinens am 7.4.2009 - die Umstände, die zu einer zweifellos
unglücklichen und für sein Anliegen nachteiligen Optik geführt
haben, glaubhaft aufklären. Hiebei ist neben der Tatsache, dass ein anderer
Kulturraum andere sittliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen und
geschäftliche Gepflogenheiten hat hervorzuheben, dass Bosnien sich nach
durchlebten Kriegswirren in einer Zeit des Umbruchs befindet und an die
Ausstellung von Rechnungen nicht die selben strengen Maßstäbe gelegt
werden, wie etwa in Österreich. In diesem Licht betrachtet, mag es auch
verständlich erscheinen, dass größere Bargeldbeträge privat
aufbewahrt und nicht umgehend bei der Bank einbezahlt werden, wie es in
Österreich Usus ist.
Insgesamt konnte der
Berufungswerber durch Einreichung von Übersetzungen des Rechnungstextes und
des Auszuges aus dem Sterbematrikelbuch, durch Vorlage eines Kaufvertrages, der
eine Kontaktaufnahme mit dem Käufer seines Fahrzeuges ermöglichte und
durch sein persönliches Erscheinen, in dessen Rahmen er in schlüssiger
Weise Erklärungen abgab, zumindest glaubhaft machen, dass er im Jahr 2007
einen Betrag von 8.600,00 Bosnischen Mark für einen Grabstein für
seine Mutter aufgewendet hat. Der Unabhängige Finanzsenat nimmt insofern im
Sinne des § 167 Abs. 2 BAO die behaupteten Umstände als erwiesen an.
Der laut Lehre und
Rechtsprechung anzuerkennende Richtwert für die Kosten eines Grabdenkmales
beläuft sich ab der Veranlagung für das Jahr 2007 auf 4.000 €
(bis dahin 3.000 €). In dieser Höhe war daher im Streitfall eine
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und es war wie im
Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 15. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-F/08
- Stammnummer
- 40350
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF