Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1217-W/09
Einwendungen gegen F-Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-W/09vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des x, Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist in den streitanhängigen
Jahren an der A und bezieht von dieser, neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mittels einheitlicher und gesonderter Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO wurden die Einkünfte vom
örtlich zuständigen Finanzamt Linz bescheidmässig
festgestellt.
Der auf den Bw. entfallende Gewinnanteil wurde für das
Jahr 2001 mit € 1.465,81 (öS 20.170,--), der verrechenbare Verlust aus
Vorjahren mit € 127,39 (öS 1753,--) bescheidmässig ermittelt und
gesondert an das Finanzamt 8/16 mitgeteilt. Diese erließ per 31.1.2008
einen gemäß
§ 295 BAO geänderte Einkommenssteuerbescheid
für 2001, in dem diese Beträge zum Ansatz gebracht wurden.
Für das Jahr 2002 wurde der auf den Bw. entfallende
Gewinnanteil mit € 300,29 und der gemäß
§ 24 EStG
begünstigte anteilige Veräußerungsgewinn mit € 116,98
bescheidmässig ermittelt und gesondert an das Finanzamt 8/16 mitgeteilt.
Diese erließ per 14.1.2008 einen Einkommensteuerbescheid in dem lediglich
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nicht jedoch die
ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zum Ansatz
gebracht wurden.
Der Bw. erhob gegen beide Bescheide Berufung und
führte zur Begründung aus:
"Beteiligung wurde nie ausbezahlt. Verluste (Vorjahre)
wurden steuerlich nicht berücksichtigt"
Das Finanzamt wies die Berufung unter Bezug auf § 252
BAO mittels BVE als unbegründet ab.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Firma B bezeichne seine gekündigten und zur
Auszahlung geforderten, einbezahlten Beteiligungsbeträge als
Veräußerungsgewinn. Dies sei nicht richtig. Er habe keine
Gewinnauszahlungen erhalten. Auf Grund eines Auseinandersetzungsguthabens sei
bis dato lediglich ein stark abgewerteter Teil der einbezahlten
Beteiligungsbeträge ausbezahlt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
wie ein steuerlicher Gewinn entstanden sein soll. Weiters bietet der Bw.
Aufklärung im Zuge einer Vorsprache und die Vorlage von nicht näher
bezeichneten Unterlagen an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 252 Abs. 1 BAO lautet: Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsverfahren (§188 BAO)
getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Das hinsichtlich der Firma A örtlich und sachlich
zuständige Finanzamt hat gemäß
§ 188 BAO in den einzelnen
Jahren das jeweilige steuerliche Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust,
Verlustvorträge, Veräußerungsgewinne u.ä.) einheitlich und
die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteile gesondert festgestellt
und das auf den Bw. entfallende anteilige Ergebnis an das zuständige
Finanzamt 8/16 mitgeteilt.
Wie sich aus § 252 Abs. 1 BAO klar ergibt, hat das
für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt die im
Feststellungsbescheid bzw. in der gesonderten Mitteilung genannten Beträge
bei der Einkommensteuerveranlagung zu Ansatz zu bringen. Einwendungen die sich
auf die Richtigkeit der in einheitlichen und gesonderten Verfahren
gemäß
§ 188 BAO ermittelten Sachverhalte bzw.
Besteuerungsgrundlagen beziehen sind dabei nicht von Belang, da
diesbezügliche Einwendungen ausschließlich im Zuge des
Feststellungsverfahrens bzw. gegen im Zuge dessen erlassene
Feststellungsbescheide geltend gemacht werden können.
Was die Veranlagung des Jahres 2001 anlangt, so hat das
Finanzamt die anteiligen Einkünfte auf Basis der gesonderte Mitteilung im
geänderte Einkommensteuerbescheid in zutreffender betraglichen Höhe
zum Ansatz gebracht. Wie oben ausgeführt, sind Einwendungen gegen den
zugrunde liegenden Feststellungsbescheid zu erheben. Hinsichtlich des
Einkommenssteuerbescheides sind diese Einwendungen gemäß
§ 252
Abs. 1 BAO unzulässig. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet
und es war insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Was die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2002 anlangt,
so gilt grundsätzlich das Selbe. Allerdings hat es das Finanzamt ohnedies
unterlassen, die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, laut gesonderte Mitteilung betreffend das Jahr 2002 zum Ansatz
zu bringen. Dies deshalb, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohnedies
nicht die Grenze von € 730,-- gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG
überstiegen haben und nach Abzug des entsprechende anteiligen Freibetrages
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG keine steuerpflichtigen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb verblieben. Da für das Jahr 2002 somit lediglich die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Ansatz gebracht wurden,
mangelt es dem Bescheid überhaupt am vom Bw. monierten Inhalt, die Berufung
erweist sich daher auch insoweit als unbegründet und es war daher insgesamt
spruchgemäß zu entscheiden.
Umbeschadet des Umstandes, dass die Berufung
abschlägig zu entscheiden ist, sei zum besseren Verständnis sei darauf
hingewiesen, dass für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einbezahlte
Beträge i.R. keinen ursächlichen Zusammenhang mit den in der laufenden
betrieblichen Tätigkeit erzielten Gewinnen haben. Ob ein nach bilanz- und
steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelter, und sohin steuerpflichtiger Gewinn
tatsächlich auch zu betragsgleichen, respektive überhaupt zu
Ausschüttungen an die Gesellschafter führt, oder beispielsweise im
Unternehmen thesauriert wird, ist eine, von der gegebenen Steuerpflicht,
unabhängige, gesellschafts- bzw. zivilrechtliche Frage, die vordringlich
von der vertraglichen Gestaltung der Unternehmensbeteiligung und der
Beschlusslage der Gesellschaft abhängt. Die Ermittlung des
steuerpflichtigen Jahresgewinnes und dessen steuerliche Erfassung bleiben davon
unberührt. Der Verkauf von Teilbetrieben und die Abschichtung (der Verkauf)
von Gesellschafteranteilen können durchaus zu einem
Veräußerungsgewinn führen. Der Umstand, dass der
ursprünglich für den Ankauf der Gesellschafteranteile investierte
Betrag höher gewesen sein mag, begründet keineswegs, dass der
ermittelte Veräußerungsgewinn unrichtig ist. Abschließend wird
erneut darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwendungen des Bw. nur im
Feststellungsverfahren vorgebracht hätten werden können. Ob den vom
Bw. vorgebrachten Einwendungen im Feststellungsverfahren Erfolg beschieden
gewesen wäre, bleibt dahingestellt.
Wien, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1217-W/09
- Stammnummer
- 40339
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF