Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0023-I/09
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag, wenn der Steuererklärungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-I/09vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., vom 28. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. April 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 22. November
2005 beim Finanzamt eingereichten Fragebogen (Verf 24) anlässlich der
Eröffnung eines Gewerbebetriebes erklärte der Abgabepflichtige, dass
am 24. November 2005 in X eine
Tätigkeit als Discjockey begonnen werde. Im Eröffnungsjahr betrage der
voraussichtliche Gewinn 10.000 €, im Folgejahr betrage der voraussichtliche
Jahresumsatz 12.000 €. Gleichzeitig teilte der Abgabepflichtige mit, dass
ein Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht
beabsichtigt sei.
Am 15. Februar 2007
erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2005, denen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
steuerfreie Umsätze von 12.000 € (Umsatzsteuerfestsetzung demnach mit
0 €) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 10.000 € zugrunde
gelegt wurden. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu
ermitteln gewesen. Dem vorliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein)
zufolge wurden die Bescheide am 1. März 2007 von einem Mitbewohner der
Abgabestelle als Ersatzempfänger am ausgewiesenen Hauptwohnsitz des
Abgabepflichtigen übernommen.
Am 26. Februar 2008
stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2005. Er habe
den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nicht erhalten.
Erst durch eine Nachzahlungsaufforderung seitens der Sozialversicherungsanstalt
sei er darauf aufmerksam geworden, dass mit diesen Bescheiden
"
etwas nicht
stimmen
" könne. Er habe sich
daraufhin
"
heute
"
(somit am 26. Februar 2008) beim Finanzamt Duplikate seines Umsatz- und
Einkommensteuerbescheides geholt. Die Tätigkeit als Discjockey habe er
bereits nach 14 Tagen (somit im Dezember 2005) aufgeben müssen, weil sein
Vater verstorben sei. Im Eröffnungsjahr habe er daher nicht (wie von ihm
prognostiziert) 10.000 €, sondern lediglich 1.500 €
"
verdient
".
Darüber hinaus habe er im Jahr 2005 nur Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen, die dem Finanzamt bekannt seien. Im
Übrigen sei er in diesem Jahr ohne Beschäftigung gewesen. Der
Abgabepflichtige ersuchte um Wiederaufnahme des Umsatz- und
Einkommensteuerverfahrens und Neufestsetzung der Abgaben, da er
"
erst
jetzt
" habe bemerken können, dass
die angesetzten Einkünfte nicht stimmten.
Mit Schreiben vom 12.
März 2008 gab das Finanzamt dem Abgabepflichtigen zu verstehen, dass der
Aktenlage nicht entnommen werden könne, wie er den Lebensunterhalt in den
Jahren 2005 und 2006 bestritten habe. Er wurde daher aufgefordert, den
Lebensunterhalt dieser Jahre
"
mittels geeigneter
Unterlagen (Vermögensrechnung mit erläuternden Beilagen wie zB.
Sparbuchbehebungen, Kontoauszügen, Darlehensverträgen etc.)
nachzuweisen.
" Dieses Schreiben wurde
am 14. März 2008 beim Postamt 0000
hinterlegt und vom Abgabepflichtigen dort in der Folge nicht behoben (vgl. den
vom Postamt am 1. April 2008 an das Finanzamt zurückgesendeten
RSb-Briefumschlag).
Am 16. April 2008
erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem der Antrag vom 26. Februar
2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, da
dem Ergänzungsersuchen vom 12. März 2008, diverse Unterlagen
betreffend die Lebenshaltungskosten nachzureichen, binnen genannter Frist nicht
nachgekommen worden sei. Mit Schreiben vom 28. April 2008 erhob der
Abgabepflichtige gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung. Er
führte aus, dass er das Schreiben vom 12. März 2008 nicht erhalten
habe, sonst wäre er dem Ersuchen des Finanzamtes gerne nachgekommen. Er
ersuchte erneut um Wiederaufnahme des Verfahrens und entsprechende Festsetzung
der Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§
303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen
einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat.
In seinem auf § 303
Abs. 1 lit. b BAO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
machte der Berufungswerber (Bw.) geltend, dass sein
"
Verdienst
"
als Discjockey im Jahr 2005 nicht (wie vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
zum Ansatz gebracht) 10.000 €, sondern infolge vorzeitiger Einstellung der
Tätigkeit lediglich 1.500 € betragen habe. Dementsprechend seien auch
geringere Umsätze aus dieser Tätigkeit erzielt worden. Das
Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt über Antrag der
Partei nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn diese Tatsachen oder
Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden konnten. Hat eine Partei auffallend sorglos
gehandelt, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall
ist, wenn die Partei die im Verkehr mit Behörden gebotene und ihr nach
ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht
gelassen hat, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist entscheidend, ob der Bw. die Tatsache eines
geringeren (als vom Finanzamt angesetzten) Gewinnes und Umsatzes bereits im
abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen können. Dies wurde von
ihm mit der Begründung verneint, dass er den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nicht erhalten habe. Dem ist
Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der
Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch
ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
Auflage, § 119 Tz 3, mwH). Der Offenlegung dienen vor allem
Abgabenerklärungen, weiters gesetzlich vorgesehene Anmeldungen, Anzeigen,
aber auch die Beantwortung von Vorhalten (§ 119 Abs. 2 BAO).
Die Offenlegungspflicht
besteht "
nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften
".
§ 133 Abs. 1 erster Satz BAO zufolge bestimmen die Abgabenvorschriften, wer
zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Daher besteht eine
Pflicht zur unaufgeforderten Einreichung einer Abgabenerklärung dann, wenn
eine solche gesetzlich angeordnet ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung ist
in § 42 EStG 1988 normiert. Gemäß
§ 133 Abs. 1 zweiter Satz
BAO ist zur Einreichung einer Abgabenerklärung ferner verpflichtet, wer
hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch
durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. In diesem
Sinne auch § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach der unbeschränkt
Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird.
In diesem Zusammenhang
ist Folgendes festzuhalten: Zwecks Durchführung der Veranlagung für
das Jahr 2005 verschickte das Finanzamt bereits am 16. Dezember 2005 die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für dieses Jahr. Nachdem es der Bw.
verabsäumt hatte, diese Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen,
wurde er vom Finanzamt am 8. September 2006 automatisch (Nachfristsetzung bis
29. September 2006) und am 31. Oktober 2006 erneut händisch
(Nachfristsetzung bis 22. November 2006) aufgefordert, die
Steuererklärungen für das Jahr 2005 abzugeben. Dieser Aufforderung kam
der Bw. nicht nach, weshalb er am 7. Dezember 2006 (unter Androhung einer
Zwangsstrafe) ein letztes Mal - allerdings wiederum vergeblich - zur Abgabe der
Steuererklärungen aufgefordert und schließlich am 16. Jänner
2007 zur Schätzung vorgeschlagen wurde. Mit Bescheiden vom 15. Februar 2007
wurden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt sodann wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt.
Der Bw. hatte daher im
abgeschlossenen Veranlagungsverfahren ausreichend und mehrmals Gelegenheit,
seiner im § 119 Abs. 1 BAO normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
nachzukommen und dem Finanzamt die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen
durch Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2005 bekannt zu geben. Der Bw. hat dadurch, dass er seiner
Steuererklärungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des
Finanzamtes nicht nachgekommen ist, seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in
grober Weise verletzt. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101; VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204).
Bei dieser Sachlage kann
es auch dahingestellt bleiben, ob dem Bw. die Existenz des Umsatz- und
Einkommensteuerbescheides vom 15. Februar 2007 tatsächlich nicht bekannt
war, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Rechtsmittel gegen diese
Bescheide zu ergreifen und die Besteuerungsgrundlagen solcherart geltend zu
machen. (Einem Einwand des Bw. zufolge habe er nämlich den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nicht erhalten. Erst durch eine
Nachzahlungsaufforderung seitens der Sozialversicherungsanstalt sei er - lange
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - darauf aufmerksam geworden, dass mit diesen
Bescheiden "
etwas
nicht stimmen
" könne.) Der Bw.
hätte dem Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen bereits vor Erlassung der
Bescheide vom 15. Februar 2007 durch Einreichung der Steuererklärungen
bekannt geben können und müssen. In diesem Zusammenhang ist
ergänzend zu erwähnen, dass die Bescheide vom 15. Februar 2007 dem
vorliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) zufolge am 1. März 2007
von einem Mitbewohner der Abgabestelle als Ersatzempfänger am ausgewiesenen
Hauptwohnsitz des Bw. übernommen wurden.
Der gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO gestellte Antrag des Bw. vom 26. Februar 2008 auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 2005 wurde somit vom Finanzamt zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
Zur Umsatzsteuer wird
ergänzend festgehalten, dass vom Bw. ein Regelbesteuerungsantrag
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht gestellt wurde. Das Finanzamt
hat daher die mit 12.000 € geschätzten Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfrei gestellt und die Umsatzsteuer für
das Jahr 2005 mit 0 € festgesetzt. Mit dem Umsatzsteuerbescheid vom 15.
Februar 2007 war somit eine Umsatzsteuerbelastung für den Bw. ohnehin nicht
verbunden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-I/09
- Stammnummer
- 40337
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF