Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0218-S/06
Berufung gegen Einkommensteuer wegen Höhe von Bewerbungskosten sowie der Höhe für Kosten der doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-S/06vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 22. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
1. August 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Die
Einkommensteuer für 2004 wird mit € -
2.901,31 (Abgabengutschrift) festgesetzt. Die bisherige
Abgabengutschrift betrug € - 1.904,89.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 1. August 2005 wurde aufgrund der vom
Berufungswerber (Bw) A eingereichten Einkommensteuererklärung für 2004
die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.904,89
festgesetzt.
Dabei wurden
Werbungskosten (eigene Beilage) für doppelte Haushaltsführung
(Einrichtungsgegenstände, Mietkosten, Heimfahrten, Stromkosten usw.) die in
Höhe von € 7.691,03 beantragt wurden, in Höhe von € 4.734,11
anerkannt. Die für Bewerbungsgespräche (eigene Beilage) beantragten
Werbungskosten in Höhe von 2.840,06 wurden zum Teil in Höhe von
€ 200,40 anerkannt. Die Werbungskosten lt. Erklärung nach den
Tz 719-721 in Höhe von zusammen € 222.24 wurden anerkannt. In
der Begründung wurde zur doppelten Haushaltsführung ausgeführt:
Da kein beruflich veranlasste Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 9 EStG
1988 vorliege, bestehe kein Anspruch auf Tag - sowie Nächtigungsgeld in
Verbindung mit § 26 Ziff. 4 EStG. Sollten tatsächlich
Nächtigungskosten angefallen sein, können diese nur
berücksichtigt werden, wenn die Kosten belegmäßig nachgewiesen
werden. Weitere sonstige Aufwendungen wie Finanzierungskosten für
Kaution, Fahrkosten Arbeitsstelle Meldeamt und Telefonkosten für Anrufe zu
Hause seien darüber hinaus nicht absetzbar, zumal als Werbungskosten gem.
§ 16 Abs. 1 EStG nur Mietkosten, Betriebskosten und erforderliche
Einrichtungsgegenstände geltend gemacht werden können. Sodann wurden
die anerkannten Einrichtungsgegenstände aufgezählt sowie eine
Aufteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
vorgenommen.
Zu
Bewerbungskosten wurde ausgeführt, dass im Sinne des § 16 EStG nur
jene Aufwendungen anerkannt werden könnten, die im unmittelbaren direkten
Zusammenhang mit den einzelnen Einkünften stehen. Es wurden daher die
Fahrkosten, das Verpflegungspauschale sowie die Kosten für Fotokopien und
die Clipmappe betreffend die Bewerbung beim späteren Arbeitgeber als
Werbungskosten anerkannt (die Mautkosten sind mit dem km-Geld
abgegolten).
Der Bw
beantragte daraufhin um Fristerstreckung der Berufungsfrist und ersuchte um
Mitteilung, welche Werbungskosten berücksichtigt wurden bzw. ausgeschieden
wurden.
Dieses Ansuchen
um Fristerstreckung wurde seitens des Finanzamtes bewilligt und hinsichtlich der
Aufschlüsselung auf die ausführliche Begründung vom 1. August
2005 verwiesen.
Daraufhin erhob
der Bw mit Schriftsatz vom 22. September 2005 das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führte er aus, dass
Bewerbungskosten vorweggenommene Werbungskosten darstellen und in direktem
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stünden. Seiner Meinung
nach führen auch vergebliche Aufwendungen zu Werbungskosten (VwGH
99/13/0249).
Hinsichtlich
der deutschen Einkünfte seien Sozialversicherung, diverse steuerfreie
Arbeitgeberzuschüsse sowie der Solidaritätszuschlag lt. Lohnzettel
nicht vom Bruttobezug abgezogen worden.
Es werde daher
um Stattgabe der Berufung unter Berücksichtigung der oben angeführten
Punkte ersucht.
Mit neuerlichem
Vorhalt vom 12. Oktober 2005 wurde der Bw seitens des Finanzamtes aufgefordert
betreffend Bewerbungskosten folgende Unterlagen nachzureichen:
Nachweise
sämtlicher Nächtigungskosten anhand der Nächtigungsbelege
Bestätigungen
seitens der besuchten Firmen
Begründung,
wieso für jedes Vorstellungsgespräch für mindestens 1 Tag bzw.
sogar 2 Tage Tagesgelder verrechnet worden sind (z.B. auch Salzburg)
Dazu nahm der
Bw mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2005 wie folgt Stellung:
Er habe bei
seinen mehrtägigen Bewerbungsfahrten von der im Vergleich zu
Hotelübernachtungen kostengünstigeren
Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden und Verwandten gebrauch
gemacht. Aus diesem Grund habe er für diese Übernachtungen keine
Nächtigungsbelege und mache deshalb von der im Steuergesetz gewährten
Möglichkeit, Nächtigungsgebühren pauschale anzusetzen,
gebrauch.
Die vom
Finanzamt geforderten Bestätigungen seitens der besuchten Firmen wurden auf
Ersuchen des Finanzamtes vom 10. Juni 2005 bereits am 17 Juni 2005
übergeben. Beiliegend übersende er erneut das gesamte Konvolut.
Betreffend der
verrechneten Taggelder sei richtig, dass er für jede Vorstellungsfahrt
einzeln und detailliert die Dauer der Fahrt angegeben habe und dafür das
aliquote Taggeld angesetzt habe. Die entsprechende Aufstellung liege diesem
Brief bei.
Richtigzustellen
bei einem Bewerbungsgespräch in Schladming ist, dass dieses nicht am 9. 12.
sondern am 16. Dezember stattgefunden habe.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 15. November 2005 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben und die Werbungskosten mit insgesamt 6.706,32
anerkannt. Die Abszugsposten betreffend ausländischer Einkünfte wurde
entsprechend berücksichtigt und diese mit € 29.128,62 (anstatt bisher
mit € 32.508.73) festgesetzt. In der Begründung wurde nochmals
drauf verwiesen, dass ohne Nachweis keine Nächtigungskosten auch nicht
Pauschalkosten berücksichtigt werden
könnten. Vorstellungsgespräche könnten nur bei konkretem
Nachweis (Bestätigung der Firma) berücksichtigt werden.
Kontaktknüpfungen anlässlich eines Messebesuchen (BAUMA 2004) fielen
nicht darunter. Tagesgelder könnten nur für die Fahrzeit und
die Dauer der Gespräche anerkannt werden, sodass entsprechende
Kürzungen vorgenommen wurden. Dabei wurde die Gesprächsdauer mit je 1
Stunde die jeweilige Fahrtzeit den vorgelegten Ausdrucken der Routenempfehlungen
entnommen. Für die Fahrt am 16. 12. 2005 nach Schladming wurden die
Kilometer lt. Routenempfehlung (Entfernung Saalfelden - Schladming) korrigiert.
Die restlichen Kilometergelder wurden anerkannt.
Daraufhin
ersuchte der Bw mit Schriftsatz vom 29. November 2005 um Aufschlüsselung
der Werbungskosten, da er diese nicht nachvollziehen könne.
Mit Schriftsatz
vom 15. Dezember 2005 stellte der Bw den Antrag die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Eine
Aufschlüsselung der Werbungskosten sei noch nicht erfolgt. Über den
Antrag auf Fristerstreckung nicht abgesprochen worden.
Inhaltlich
richtet sich der Vorlageantrag gegen die Korrektur der Kilometerabrechnung
für den 16. 12. 2004. Die Nichtanerkennung der Kosten für ein
Bewerbungsgespräch bei der Fa. C die Nichtanerkennung der
Übernachtung - und Verpflegungspauschale zu Beginn seines
Arbeitsverhältnisses. Weiters gegen die Ablehnung der Kosten
für polizeiliche Meldung und dass die Ablehnung der Kosten für
Wohnungssuche nicht gerechtfertigt sei.
Mit Schreiben
des Finanzamtes vom 3. Februar 2006 wurden die bestehenden Differenzen
gegenüber dem Bw erläutert. Am 9. Februar 2006 erfolgte eine
persönliche Vorsprache des Bw beim Finanzamt bei der weitere Unterlagen
angekündigt wurden.
Mit Schriftsatz
vom 16. Februar 2006 brachte der Bw detaillierte Einspruchgründe zum
Vorlageantrag vor. Dabei wies er darauf hin, dass ihm die Differenzen zwischen
begründeten und angesetzten Werbungskosten laut Erstbescheid aufgrund des
Schreibens des Finanzamtes (3.2.2006) erklärt, bzw. die Differenz Bescheid
zur Berufungsvorentscheidung anlässlich seiner persönlichen Vorsprache
am 9. Februar 2006 erläutert wurde.
Vom Bw wurden
nachstehende Punkte bekämpft:
1.
Bewerbungskosten für 16 Bewerbungen (Bewerbungsmappen) in Höhe von
€ 104,-- ,wobei vom Finanzamt Kosten für eine (erfolgreiche) Bewerbung
anerkannt wurde. Dazu wies der Bw darauf hin, dass vom Finanzamt aufgrund seiner
Berufung grundsätzlich auch die Bewerbungskosten anerkannt hat, die zu
keinem Erfolg geführt haben.
2. Die
Nichtanerkennung der Kosten für ein Bewerbungsgespräch bei der Fa. C
in Höhe von € 165,90 im Zuge eines Messebesuches (BAUMA) in
München. Der Bw verweist dazu auf die im Zuge der
Einkommensteuererklärung vorgelegte Beilage.
3. Die
Anerkennung von Werbungskosten betreffend Bewerbung bei der Fa. HBC in
Deutschland in Höhe von € 52,52. Vom Finanzamt ist im das
Übernachtungspauschale (27,90) gestrichen worden. Er ist jedoch vom Ort der
Bewerbung zwecks Übernachtung (bei einem Freund) nach Bad Freiwalde
gefahren weshalb er Kilometergeld in Höhe von € 17,22 geltend mache.
Weiters wurde das Verpflegungspauschale in Höhe von € 35,30 für
den Tag der Rückfahrt nicht gewährt, sodass sich Werbungskosten in
Höhe von € 52.52 ergeben.
4. Gleiches
gelte für das Vorstellungsgespräch in Dortmund wobei für
Fahrkosten (Übernachtung beim Bruder) € 32,52 sowie das
Verpflegungspauschale für die Rückfahrt
€ 35,30 insgesamt
somit € 67,82 geltend gemacht werden.
5. Für die
Bewerbung am 5. Mai 2004 werden Werbungskosten in Höhe von € 30,40
beantragt. Von Bewerbungsgespräch am 5. Mai sei er zu einem
Bewerbungsgespräch am nächsten Tag in Graz weitergereist, sodass ihm
die volle Tagesgebühr von € 26,4 zustehe. Vom Finanzamt sei lediglich
eine Tagesgebühr von € 11,-- zuerkannt worden, der Differenzbetrag von
€ 15,4 werde daher als Werbungskosten beantragt. Er habe in Graz
übernachtet, jedoch die Rechnung für die Übernachtung im Hotel
verloren, weshalb er auch die Zuerkennung der Übernachtungspauschale
(€ 15,--) beantragt.
6. Für den
nächsten Tag in Graz beantrage er das Verpflegungspauschale in Höhe
von
€ 15,40 (gemeint wohl € 26,40, da das Finanzamt für
diesen Tag den 6.5. kein Taggeld anerkannt hat). Die Rückreise von Graz
habe um 14.35 geendet weshalb gerechnet von 00.00 Uhr 12 Stunden
überschritten wurden, sodass das volle Verpflegungsgeld zustehe. Das
Finanzamt habe lediglich € 11,-- anerkannt weshalb die Differenz geltend
gemacht werde.
7. Für das
Bewerbungsgespräch in Salzburg am 9.12. werden € 6,60 Taggeld
beantragt, da laut Routenplaner dieser Vorgang mehr als drei Stunden
dauerte.
8. Zur
Bewerbung in Schladming am 16. 12. 2004 werden die vom Finanzamt gestrichenen
km-Gelder in Höhe von € 40,04 beantragt, da die Anreise nicht von
Saalfelden sondern von Villach aus erfolgte. Da das Taggeld vom Finanzamt
gestrichen wurde werden für mehr als 4 Stunden Zeitaufwand € 8,80,
insgesamt € 48,84 geltend gemacht.
9. Als
Werbungskosten für doppelte Haushaltführung beantragt der Bw für
16 Nächtigungen (im Juli 2004; die Mietwohnung stand ihm ab 1 August zur
Verfügung) das Nächtigungspauschale in Höhe von je € 15,--,
somit € 240,--. Dazu verwies er auf ein Erkenntnis des VwGH vom 11. Juli
2001, Zl. 99/13/0235, wonach Aufwendungen für Unterbringung als
Werbungskosten geltend gemacht werden können.
10. Als
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung machte der Bw weiters 20
Taggelder zu je € 26,4 geltend, somit € 528,--, da ihm im ersten Monat
seiner Tätigkeit keine eigene Wohnung zur Verfügung stand und ihm die
günstigeren Verpflegungsquellen nicht bekannt gewesen seien.
11. Als Kosten
der doppelten Haushaltsführung beantragte der Bw die anlässlich der
meldebehördlichen Anmeldung angefallenen Kosten in Höhe von €
15,95,--.
12. Für
Einrichtungsgegenstände (zu doppelter Haushaltsführung) beantragte der
Bw als Werbungskosten € 38,25, welche sich aufgrund eines Ziffernsturzes
von € 27,-- sowie Transportkosten für anerkannte
Einrichtungsgegenstände ergeben.
13. Letztlich
beantragte der Bw Kosten für die Wohnungssuche in Höhe von €
40,32 anzuerkennen.
Als weiteren
Punkt machte der Bw unter Steuerberatungskosten zusätzlich € 24,06
geltend, die aus download Kosten für Steuerhandbuch und Fahrkosten zum
Postamt bestehen (Anm. lt. Erstantrag wurden € 25, 41, die vom Finanzamt
anerkannt wurden, beantragt).
Diese Berufung
wurde sodann seitens des Finanzamtes der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Zu den in der
Ergänzung zum Vorlageantrag oben angeführten 13. Punkten ist
anzuführen, dass diese Werbungskosten bereits dem Erstantrag des Bw
zugrunde lagen.
Für die
pauschal geltend gemachten Nächtigungsgebühren wurden keine Nachweise
über tatsächliche Aufwendungen für Nächtigung
erbracht.
Für das
Bewerbungsgespräch bei der Fa. C , anlässlich eines Fachmessebesuches,
konnte keine Bestätigung der Firma über das Bewerbungsgespräch
vorgelegt werden. Wie der Bw in einer Beilage ausführte wollte er wegen
einer Bestätigung dann nicht mehr lästig werden, doch bestätige
er selbst, dass ein Gespräch stattgefunden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Eine berufliche
Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gem. § 18
Abs. 1 Ziff. 6 EStG können als Sonderausgaben Steuerberatungskosten, die an
berfsrechtlich befugte Personen geleistet werden, abgezogen werden
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in
den Fällen des Abs. 1 (der die Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz betrifft) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Vorweg ist
auszuführen, dass seitens des Finanzamtes die Kosten für doppelte
Haushaltsführung sowie die Kosten für Bewerbungsgespräche dem
Grunde nach Anerkannt wurden. Der daraus folgenden teilweisen Stadtgabe
der Berufung in der Berufungsvorentscheidung durch Anerkennung weitere so
genannter "erfolgloser" Bewerbungskosten (insbesondere Kilometergelder und
Taggelder) in Höhe von € 1.549,57 wird mit Ausnahme der Tagesgelder
für das Bewerbungsgespräch am 5. April (€ 11,--) sowie am 30.
April (€ 17,60) - wie noch darzustellen sein wird - zur Gänze
zugestimmt und dazu auf die Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2005
verwiesen.
Aufgrund der
Ergänzung zum Vorlageantrag ("Detaillierung der Einspruchsgründe") vom
16. Februar 2006 sind die dort angeführten 13 Berufungspunkte samt eigenem
Punkt Steuerberatungskosten als strittige Berufungspunkte anzusehen.
Zum Punkt 1.
der Berufung ist auszuführen, dass auch erfolglose Werbungskosten (wie auch
vom Finanzamt anerkannt) bei entsprechendem Nachweis anzuerkennen sind. Die
Kosten für Bewerbungen in Höhe von € 104,--, die in weiterer
Folge teilweise zu Bewerbungsgesprächen geführt haben, sind daher als
vorweggenommen Werbungskosten anzuerkennen. Werbungskosten aus diesem Punkt
insgesamt daher € 110,50.
Zu Punkt 2. ist
auszuführen, dass seitens des Bw kein Nachweis (wie bei allen anderen
Bewerbungsgesprächen) für ein stattgefundenes Bewerbungsgespräch
erbracht wurde, da der Bw, um nicht lästig zu sein, seinem
Gesprächspartner nicht um eine Bestätigung ersuchte. Ein konkreter
Nachweis eines anlässlich einer Messe für Baumaschinen stattgefundenen
Bewerbungsgespräches liegt daher nicht vor, sodass die Berufung (€
165,90) in diesem Punkt abzuweisen ist.
Zu Punkt 3. und
4., die Bewerbungsgespräche in der BRD betreffend, ist anzumerken, dass die
Abweisung hinsichtlich der Nächtigungsgebühren nicht bestritten
wurde. Der Bw gab dazu gleichlautend an, dass er um
Übernachtungskosten zu sparen bei Verwandten bzw. Bekannten
übernachtet hat. Die dafür veranschlagten km-Gelder stehen mit dem
eigentlichen Bewerbungsgespräch in keinem direkten Zusammenhang, sondern
sind daher als überwiegend privat veranlasst einzustufen. Die pauschalen
Kosten in Höhe von € 17,22 und € 32,52 fallen daher unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG. Anders verhält es sich mit den
beantragten Tagesgebühren, da bei Fahrzeiten (lt. Routenplaner) von 8-9
Stunden für eine Strecke eine Rückfahrt am selben Tat nicht zumutbar
ist. Dem Finanzamt kann daher nicht gefolgt werden wenn es die Reisezeiten
zusammenzählte und mit 18 bzw. 19 stunden annahm und dafür nur eine
Tagesgebühr zuerkannte. Der Berufung ist in diesem Punkt daher Folge zu
geben und zusätzlich je Fahrt € 35,30 (70,60) an Tagesgeldern
anzuerkennen. Die anzuerkennenden Kosten lt. Bewerbungsgespräch 20. April
betragen somit insgesamt € 635,93 für das am 26. April €
607,36.
Zu Punkt 5. und
6. (Bewerbungsgespräche am 5. und 6. Mai) ist auszuführen, dass
für die Kosten der Nächtigung kein Nachweis erbracht wurde. Unter
Hinweis auf die VwGH-Entscheidung vom 6.2.1990, 89/14/0031, können
pauschale Kosten für Nächtigung nur bei einem Nachweis erfolgen, wenn
dem Grunde nach überhaupt Kosten vorgelegen sind. Da ein solcher Nachweis
nicht gegeben ist (Verlust der Hotelrechnung) können pauschale
Nächtigungskosten (€ 15,--) nicht anerkannt werden. Zu den
Tagesgebühren ist auszuführen, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom
30.10.2001, 95/14/0013, Tagesgebühren dann zustehen wenn, eine
Nächtigung erforderlich ist. Da der Bw nach einem Bewerbungsgespräch
zu einem weiteren Bewerbungsgespräch mit dazwischen liegender
Nächtigung weitergefahren ist, liegt keine Unterbrechung der
Reisetätigkeit vor. Dem Bw ist daher eine ganze Tagesgebühr von €
26,40, sowie eine weitere anteilige Tagesgebühr in Höhe von €
13,20 zuzuerkennen. Eine zweite (wie beantragt) ganze Tagesgebühr kann
nicht zuerkannt werden, da Tagesgebühren nach je 24 Stunden zustehen.
Für den 5.5. 08.00 Uhr bis 6.5. 08.00 Uhr steht daher ein Tagesgebühr,
für den 6.5. 08.00 Uhr bis zum Ende der Reise 14.35 Uhr steht eine
anteilige Tagesgebühr in Höhe von € 13,20 zu. Die
Werbungskosten aus diesen Bewerbungsgesprächen betragen daher insgesamt
€ 57.67 (km-Geld; unstrittig), € 96,89 (70,49+26,40) und 93,30
(80,10+13,20).
Zu Punkt 7.,
Bewerbungsgespräch am 9.12., ist auszuführen, dass das beantragte
Taggeld in Höhe von € 6,60 nicht anzuerkennen ist. Dazu ist auf das
Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013 zu verweisen, wonach für
eintägige Reisen kein Mehrverpflegungsaufwand anzuerkennen ist, da ein
allfälliger Mehrverpflegungsaufwand in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitlich Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln
abgefangen werden kann.
Zu Punkt 8.,
Bewerbungsgespräch am 16.12., ist auszuführen, dass der Bw glaubhaft
dargelegt hat, dass er von Villach und nicht von Saalfelden aus angereist ist,
weshalb die Kürzung des km-Geldes von € 40,04 zu Unrecht erfolgt
ist. Hinsichtlich des zusätzlich beantragten Taggeldes von €
8,80 ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 7., somit auf das
VwGH-Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013, zu verweisen. Aus diesem
Punkt sind daher insgesamt km-Gelder in Höhe von € 99,49
anzuerkennen.
Zu Punkt 9.,
Nächtigungskosten bei doppelter Haushaltsführung von € 240.--,
ist auszuführen, dass pauschale Nächtigungskosten nur bei
entsprechendem Nachweis, dass dem Grunde nach überhaupt Kosten entstanden
sind anzuerkennen sind (siehe dazu das unter Pkt. 5. und 6., sowie das dort
angeführte VwGH-Erk. vom 6.2.1990, 89/14/0031). Vom Bw wurde trotz Hinweis
im angefochtenen Bescheid (auch Vorhalt vom 12. Oktober 2005) kein Nachweis
über tatsächlich entstandener Kosten erbracht. Die Berufung war
diesbezüglich daher abzuweisen.
Zu Punkt 10.,
Taggelder für doppelte Haushaltsführung von € 528, ist
auszuführen, dass dem Bw beizupflichten ist, dass derartige Kosten
grundsätzlich, lt. dem vom Bw zitierten Erkenntnis, zuerkannt werden
können. Da dem Bw am neuen Arbeitsort zunächst keine eigene Wohnung
zur Verfügung stand, können unter Hinweis auf das VwGH-Erk. vom
30.10.2001, 95/14/0013, für die ersten 5 Tage € 132,-- als
Verpflegungsmehraufwand zu erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung
entstehen für die rd. über 1 Woche hinausgehenden Tage (somit nach 5
Tagen) keine Verpflegungsmehraufwendung, da dem Abgabepflichtigen danach
günstige Verpflegungsmöglichkeiten am Tätigkeitsort bekannt sein
müssen. Für den Restbetrag in Höhe von € 396,-- ist die
Berufung daher abzuweisen.
Zu Punkt 11.,
für behördliche Meldung € 15,95, ist auszuführen, das
Ausgaben für eine behördliche Meldung in keinem Zusammenhang mit der
Erwerbung Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen von einem Arbeitgeber stehen.
Es handelt sich vielmehr um eine melderechtliche Pflicht, sodass die daraus
resultierenden Kosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die unter Punkt
12. beantragten Werbungskosten (für doppelte Haushaltsführung) in
Höhe von € 38,25 (€ 27,-- + € 11,25) sind anzuerkennen, da
es sich einerseits um einen Ziffernsturz bei der Berechung der AfA für
notwendige Einrichtungsgegenstände anderseits um Transport kosten für
vom Finanzamt zu Recht anerkannte Einrichtungsgegenstände (welche
unbestritten geblieben sind) handelt.
Zu Punkt 13.
ist auszuführen, dass die Kosten für Wohnungssuche vom Finanzamt unter
Kosten für doppelte Haushaltsführung bereits berücksichtigt
wurden. Die anerkannten Kosten für Heimfahrten, Miete Strom, Kosten
für Suche, sowie Erforderliche Einrichtungsgegenstände
einschließlich AfA betrugen bisher 1210,50, 2700,--, 90,--, 40,32 und
692,29, insgesamt
€ 4734,11.
Zu dem in der
Berufungsvorentscheidung anerkanntem Taggeld (Bewerbungsgespräch am 5.4.
€ 11,--) sowie im Erstbescheid anerkanntem Taggeld (Bewerbungsgespräch
30.4. € 17,60) ist auf das bereits oben angeführten VwGH-Erk vom
30.10.2001, 95/14/0013, zu verweisen, wonach für 1 tägige Reisen keine
Verpflegungsmehraufwand zusteht. Unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO
fällt diese Berichtigung (Verböserung) unter die der
Rechtsmittelbehörde eingeräumten Befugnisse. Der Betrag an Taggeldern
in Höhe von
€ 28,60 ist daher von den bisher anerkannten
Werbungskosten abzuziehen.
An
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sind daher ausgehend von
dem vom Finanzamt anerkannten Betrag von € 4.734,11 zusätzlich €
132,-- (Punkt 10.) und € 38,25 (Punkt 12.) insgesamt somit € 4.904,36
anzuerkennen.
Es sind daher
folgende Werbungskosten für Bewerbungen anzuerkennen: Lt.
Erstbescheid 182,80 (urspr. 200,40 somit -17,60); die Kosten für
Bewerbungen 104,--; Kosten für Bewerbungsgespräche am 5.4. von 96,83
(- € 11,--), am 20.4. von 635,93, am 26.4. von 607,36, am 5.5. von 96,89,
am 6.5. von 93,30, am 9.12. von 48,01, am 16.12. von 99,49, insgesamt somit in
Höhe von € 1.964,61. Zuzüglich der nicht strittigen
Werbungskosten in Höhe von € 222,24 (lt. Kzn. 719-721 der
Erklärung) ergeben sich insgesamt Werbungskosten in Höhe von €
7.091,21. (4.904,36 + 1.964,61 + 222,24).
Zu den
beantragten Steuerberatungskosten (25,41 lt. Erstbescheid anerkannt, sowie neu
beantragt 24,06) als Sonderausgaben ist auszuführen, dass diese gem. §
16 Abs. 1 Ziff. 6 EStG nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie
an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Kosten für download
eines Steuerhandbuches bzw. Porto und Fahrkosten fallen nicht darunter, wobei
letztere auch keine Werbungskosten darstellen. Die Berufung ist hinsichtlich des
Betrages von € 24,06 daher abzuweisen und tritt hinsichtlich des Betrages
von
€ 25,41 gem. § 289 Abs. 2 BAO eine Verböserung
gegenüber dem Erstbescheid ein.
Insgesamt
gesehen war der Berufung wie im Spruch dargestellt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-S/06
- Stammnummer
- 40327
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF