Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2846-W/08
Kosten für eine Umschulung dann abzugsfähig, wenn die Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes ausgerichtet sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2846-W/08vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, p., vertreten durch
Veronika Pircher, Steuerberater, 1190 Wien, Perntgasse 13, vom 2. Mai
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom
15. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am 15.02.2008 einen
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007
online ein. U.a. machte sie als Werbungskosten € 539,16 für
Arbeitsmittel, € 571,41 für Fachliteratur, € 445,70
für Reisen und € 757,94 für Aus- und Fortbildung
geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom 5. März 2008 wurde die
Bw. ersucht
Angabe zu ihren beruflichen Aufgabenbereich zu
machen,
1) Arbeitsmittel-Aufstellung mit Summenberechnung und
folgenden Angaben zu machen: a) konkrete Art/Firma,
Händler/Anschaffungskosten/Datum b) berufliche Notwendigkeit Nutzungsanteil
(%), Aufteilungskriterien (Ausschließungsgründe Privatnutzung)
2) Fachliteratur: Literaturliste (Autor, Titel, Datum,
Betrag, Summe)
3) Reiskosten: Berechnungsaufstellung mit Angabe der
Aufwandart, weiters: Datum/Dauer, Abfahrts/Zielort, Entfernung, Zweck,
Kostenersatz des Arbeitgebers
4) Bildungskosten: a) Aufgliederung
(Art/Bildungsanstalt/Datum/Betrag/Ersätze) b) Erläuterung berufl.
Veranlassung c) Arbeitgeberbestätigung ao Ersätze (§ 26)
5) Sonstige Werbungskosten: a) Aufstellung der
Summenberechnung, b) Nachweis beruflicher Veranlassung/berufl. Anteil-Abgrenzung
zur Privatnutzung, c) belegmäßiger Nachweis entsprechend der
Aufstellung geordnet.
Die Bw. brachte am 8. Mai 2008 eine Aufstellung
Werbungskosten 2007 / Bw. ein:
Aufstellung Werbungskosten 2007 | Bw. | St.Nr. x | SVNr.: y
|
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Datum
|
Weiterbildungskosten
|
Betrag
|
Gesamt
|
1
|
15.03.2007
|
Studiengebühren/Psychologie
|
378,72
|
|
2
|
09.10.2007
|
Studiengebühren/Psychologie
|
378,72
|
|
|
|
Weiterbildungskosten
|
|
757,94
|
|
Datum
|
Fachliteratur:
Verlag, Buchtitel
|
Betrag
|
Gesamt
|
3
|
31.03.2007
|
Gregor
Staub, Megamemory,
|
120,00
|
|
|
|
Gedächtnistraining
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16.05.2007
|
Facultas,
Cut New Pre-In
|
40,50
|
|
5
|
08.10.2007
|
OM,
Yoga Systembuch
|
36,00
|
|
6
|
09.10.2007
|
Facultas,
PinelJ. Biopsychologie
|
61,70
|
|
7
|
18.10.2007
|
Amacon,
Goodall, Grund zur Hoffnung
|
14,82
|
|
8
|
20.10.2007
|
Facultas,
Schwarzer,
|
33,90
|
|
|
|
Gesundheitsverhalten
|
|
|
9
|
25.10.2007
|
Facultas,
Trimmel, Herkner
|
59,00
|
|
|
|
Sozialpsychologie
|
|
|
10
|
15.11.2007
|
Facultas,
Ankowitsch, Das Gute und
|
43,00
|
|
|
|
Fiese
|
|
|
11
|
15.11.2007
|
Facultas,
Dreher Entwicklungspsychologie
|
5,50
|
|
12
|
28.11.2007
|
Facultas,
Statistik for you
|
10,37
|
|
13
|
06
12.2007
|
Facultas,
Kopierkarte
|
28,30
|
|
14
|
07.12.2007
|
Facultas,
Benesch Statistik, gerechnete
|
69,22
|
|
|
|
Übungen
|
|
|
15
|
17.12.2007
|
Facultas,
Discovering Statistic
|
49,10
|
|
|
|
Fachliteratur
|
|
571,41
|
|
Datum
|
Arbeitsmittel:
Büromaterial
|
Betrag
|
Gesamt
|
16
|
23.03.2007
|
Stöger,
Schulbücher (Wörterbuch
|
17,00
|
|
|
|
Englisch-Deutsch
|
|
|
17
|
24.05.2007
|
Stöger,
Büromaterial
|
64,54
|
|
18
|
10.09.2007
|
Libro,
Büromaterial
|
15,64
|
|
19
|
09.10.2007
|
Stöger,
Büromaterial
|
28,30
|
|
20
|
09.10.2007
|
Stöger,
Büromaterial
|
2,48
|
|
|
|
Büromaterial
|
|
127,96
|
|
Datum
|
Arbeitsmittel:
Internetkosten anteilig
|
Betrag
|
Gesamt
|
21
|
30.03.2007
|
Errichtung
Internet, Provider; 60%
|
109,79
|
|
|
|
von
€ 182,98
|
|
|
22
|
Keine
|
Providergeb.
Jänn-Okt; 5 x 60% von
|
123,48
|
|
|
Rechnungen
|
€
41,16 (s.h. z.B. Beleg 23)
|
|
|
|
vorhanden
|
|
|
|
23
|
02.11.2007
|
Providergeb
Nov/Dez;
|
64,58
|
|
|
|
Verbindungsentgelte
Jul-Sept 60%
|
|
|
|
|
von
€ 107,64
|
|
|
24
|
02.01.2008
|
Verbindungsentgelte
Sept-Nov., 60%
|
91,63
|
|
|
|
von
152,72
|
|
|
25
|
03.01.2008
|
Providergeb/Verbind
November, 60%
|
68,36
|
|
|
|
von
€ 113,94
|
|
|
26
|
04.02.2008
|
Providergeb/Verbind
Dezember, 60%
|
13,62
|
|
|
|
von
€ 22,70
|
|
|
|
|
Internetkosten
|
|
471,46
|
|
Fahrtkosten
Weiterbildung
|
Betrag
|
Gesamt
|
27
|
3
x 41,70 (anteilige Jahreskarte)
|
125,10
|
|
27
|
7
x 45,80 (anteilige Jahreskarte)
|
320,60
|
|
|
Weiterbildungskosten
|
|
445,70
|
|
Sonstige
Werbungskosten: Betriebsratumlage
|
Betrag
|
Gesamt
|
28
|
12
x 5,61
|
67,32
|
|
|
Betriebsratumlage
|
|
67,32
Dazu legte sie die Originalbelege
vor.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2007
und anerkannte die Kosten für die Aus/Fortbildungskosten nicht.
Begründende wurde ausgeführt, dass es sich bei
den beantragten Bildungskosten nicht um Fortbildungskosten im Zusammenhang mit
dem derzeitigen Beruf der Bw. handeln würde.
Ausbildungskosten zur Erlangung eines anderen Berufes
könnten Umschulungskosten bzw. bei selbständiger Tätigkeit
vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen. Eine sofortige
Berücksichtigung von Umschulungskosten setze eine besondere
Nachweisführung des Steuerpflichtigen voraus, dass die neue Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt werden würde und aus dieser Tätigkeit
ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (incl.
Ausbildungskosten) erzielt werden würde, sowie dass die Einkunftserzielung
in bisherigen Beruf gefährdet sei. Die bloße Absichtserklärung
eines Berufswechsels sei nicht ausreichend. Werde jedoch in der Folge
tatsächlich eine Überschuss erzielt, könne eine
Bescheidänderung gemäß
§ 295 a BAO für die Jahre, in
denen die Umschulungskosten gezahlt worden seien, beantragt werden.
Die beantragten Kosten für die Uni (Gebühren,
Fachliteratur, Büromaterial, Internet und Fahrtkosten) hätten daher
steuerlich nicht anerkannt werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht.
Begründende wurde von der Bw. ua. ausgeführt, dass sie teilweise im
Verwaltungsbereich in einem Spital bzw. in der angeschlossenen
Bildungsstätte tätig sei und an der Universität Psychologie im
vierten Semester (erster Studienabschnitt) studiere, mit der Absicht nach
Beendigung des Studiums, den erlernten Beruf auszuüben. Somit sehe
die Bw. die angeführten Kosten als Umschulungskosten und nicht als
Fortbildungskosten, wie in dem Bescheid argumentiert würde. Da das
Studium der Psychologie vielfältige Möglichkeiten bieten würde,
sei es zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich zu sagen, in welchem Bereich
die berufliche Tätigkeit erfolgen würde. Eine fachliche
Spezialisierung erfolge des weiteren erst im zweiten Studienabschnitt. In
Frage kommende Bereiche - vor allem im Zusammenhang mit dem derzeitigen
Arbeitgeber- seien Bildungspsychologie, Evaluation, Wirtschaftspsychologie mit
Schwerpunkt Organisationsentwicklung oder Gesundheitspsychologie mit Schwerpunkt
Gesundheitsförderung.
Das Finanzamt wies die Berufung ab. Begründend wurde
Folgendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, dürfen
Aufwendungen für Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Diese
Gesetzesbestimmung ist gemäß
§ 124 B Z 107 ESG 1988 erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
Hingegen dürfen bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nach § 20 Abs.1 Z 2 lit. ESG 1988 nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit der Steuerpflichtigen
erfolgen.
Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen sind, obwohl sie nicht mit einer zur ausgeübten
Tätigkeit verwandten Tätigkeit zusammenhängen, dennoch
abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie auf eine neue
berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Der Gesetzestext des AbgÄG
2004 verlangt, dass die Umschulungsmaßnahmen auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist daher ein konkret geplanter
Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit nachfolgendes (Betriebs-) Einnahmen
erforderlich.
Es müssen
Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung
zur künftigen Einnahmeerzielung hinausgehen (Vgl. Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, BD. III B, Tz 2 zu § 16 Abs.1 Z
10 EStG 1988).
Sie stehen
derzeit am Beginn Ihrer Ausbildung. Im Zuge Ihrer Berufung geben Sie an, dass
Sie sich erst im vierten Semester (erster Studienabschnitt) befinden, eine
fachliche Spezialisierung erst im zweiten Studienabschnitt erfolgt und es daher
auch noch nicht möglich ist auf eine potentielle zukünftige
Tätigkeit näher
einzugehen.
Inhaltlich
schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" dem der
"vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so genannter
vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die
Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten
beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. UFS-Aktuell, Heft Nr.9/2006, S. 350).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember
1999, 97/15/0148, ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in Fällen
getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen
nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt
abhängig, noch ungewiss ist, keine (vorweggenommene) Werbungskosten
sind.
Die Abgabenbehörde
bezweifelt nicht die aktuelle Absicht mit dieser begonnenen Umschulung einen
zukünftigen Wechsel des beruflichen Tätigkeitsfeldes vorzubereiten. Im
gegenständlichen Veranlagungsjahr ist die Ungewissheit iSd obigen
VwGH-Erkenntnisses noch so ausgeprägt, dass die beantragten Werbungskosten
für die Umschulung nicht in Abzug gebracht werden konnten.
Hierbei wird auch auf die
Berufungsentscheidung des UFS Wien vom 9. Juli 2007 (GZ. RV/1417-W/07)
verwiesen.
Sollte in der Folge
tatsächlich eine neue Tätigkeit aufgenommen werden und aus diesem ein
Gesamtüberschuss erzielt werden, würde dies ein rückwirkendes
Ereignis darstellen, welche eine Bescheidänderung gemäß
§
295 a BAO für alle Jahre, in denen Umschlungskosten gezahlt wurden,
führen würde."
Die Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung
vom 05.Mai 2008 ein.
Die Umstände, dass die Tätigkeit als Psychologin
zukünftig ausgeübt werde, wäre ausreichend konkretisiert. Dies
ergebe sich bereits aus der Zusage des Dienstgebers, dass die Bw. nach
Beendigung des Studiums am X. an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule und
der Akademie für Fort- und Weiterbildung für Gesundheits- und
Sozialberufe beschäftigt werde. Da somit bereits im
gegenständlichen Veranlagungsjahr keine Ungewissheit bestünde, dass
künftig der Beruf der Psychologin ausgeübt werde, wären die
Kosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung des X.es, Akademie
für Fort- und Weiterbildungen für Gesundheits- und Sozialberufe, in
der bestätigt wurde, dass nach Beendigung des Studiums der Psychologie, an
der Gesundheits- und Krankenpflegeschule und Akademie für Fort- und
Weiterbildung für Gesundheits- und Sozialberufe bei Bedarf und Eignung die
Bw. als Psychologin beschäftigt werden würde.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte die
Berufungswerberin innerhalb einer Frist ihre derzeitige Tätigkeit im
Verwaltungsbereich als auch ihre Tätigkeit in der dem Spital
angeschlossenen Bildungsstätte näher zu beschreiben. Weiters möge
sie bekannt geben, ob sie derzeit bereits im zweiten Studienabschnitt studiere
und ob sie bereits die fachliche Spezialisierung gewählt habe. Sie
möge weiters erklären, wie ihre derzeitige Tätigkeit bzw. die von
ihrem Arbeitgeber angebotene Tätigkeit mit den Bildungsmaßnahmen im
Zusammenhang stünden.
Hinsichtlich der von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen
für Literatur, Büromaterials, Aufwendungen für das Internet und
Jahreskarte wurden der Bw. das Abzugsverbot des § 20 EStG zur Kenntnis
gebracht.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
Im Streitjahr war die Bw. ganzjährig
nichtselbstständig in einem Spital im Verwaltungsbereich bzw. in der
angeschlossenen Bildungsstätte erwerbstätig. Dieses
Dienstverhältnis ist auf unbestimmte Zeit aufrecht.
Die Bw. studierte im Jahr 2007 Psychologie im ersten
Abschnitt.
Strittig ist die Anerkennung von € 2.374,47 als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als
Umschulungsmaßnahmen im Jahr 2007.
Einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, zählen dazu auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Diese Gesetzesbestimmung ist gemäß
§ 124 b Z 107 EStG 1988
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
Hingegen dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind,
obwohl sie nicht mit einer zur ausgeübten Tätigkeit verwandten
Tätigkeit zusammenhängen, dennoch abzugsfähig, wenn sie derart
umfassend sind, dass sie auf eine neue berufliche Tätigkeit ausgerichtet
sind. Der Gesetzestext des AbgÄG 2004 verlangt, dass die
Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielt. Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der
Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es
müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, BD. III B,
Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).
Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden
Umschulung" dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so
genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass
die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten
beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. UFS-Aktuell, Heft Nr. 9/2006, S. 350).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1999,
97/15/0148, ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in Fällen getätigt
werden, in denen die Ausübung einer künftigen
nichtselbstständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt
abhängig, noch ungewiss ist, keine (vorweggenommenen) Werbungskosten sind.
Die Bw. ist nach den Ausführungen in der Berufung vom
02.05.2008 im 4. Semester im ersten Abschnitt des Studiums Psychologie. Das
Studium der Psychologie biete vielfältige Möglichkeiten, dass laut
Berufung eine konkrete Tätigkeit noch nicht angegeben werden kann, eine
Spezialisierung könne erst im zweiten Abschnitt erfolgen.
Da die Bw. ihre weitere beruflichen Tätigkeit nicht
konkret erläutert hat, kann der unabhängige Finanzsenat von der in
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG geforderten "umfassenden Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausbildung eines anderen Berufes abzielen" nicht
ausgehen.
Der unabhängige Finanzsenat greift daher den Hinweis
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung auf, wonach gemäß
§ 295 a BAO ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit
abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche
Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines
Abgabenanspruches hat. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Psychologin mit
daraus erfließenden Einnahmen würde diesen Tatbestand erfüllen.
Weiters vertritt der unabhängige Finanzsenat zu den
geltend gemachten Aufwendungen folgende Rechtsansicht:
Das Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster
Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass der StPfl auf Grund der Eigenschaft
ihres Berufes eine Verbindung zwischen berufl. und privaten Interessen
herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerl.
abzugsfähig machen können. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der
Lebensführung nur bei jenen StPfl berücksichtigt werden könnten,
bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die
Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz
verstoßen (VwGH 28.10.98, 93/14/0195, verfassungskonforme Interpretation
der §§ 4 Abs.4 und 16). Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis
der privaten Lebensführung fallen, muss danach ein strenger Maßstab
angelegt werden. (VwGH 22.12.04, 2002/15/0011; s EStR 4709 und 4759 f sowie
Margreiter ÖStZ 84, 3 und 9).
Aus Z 2 lit. a ergibt sich nach der Rspr ein auf
Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes (VwGH 5.4.01, 98/15/0046)
Aufteilungsverbot: Gemischte Aufwendungen dh. Aufwendungen mit einer privaten
betriebl/berufl Veranlassung, sind nicht abzugsfähig. (Jakom/Baldauf
EStG § 20 Tz 11 ff)
Hinsichtlich des Büromaterials (auf Grund der
Rechnungen und Aufstellungen) kann eine eindeutige berufliche Verwendung nicht
erkannt werden.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die WL-Jahreskarte
wird auf den Verkehrsabsetzbetrag verwiesen mit dem die Kosten die Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits abgegolten
sind. Weiters ist eine Trennung beruflicher und privater Verwendung der
Netzkarte nicht möglich.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2846-W/08
- Stammnummer
- 40322
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF