Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1077-L/05
Mieterinvestitionen iZm der IZP
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-L/05vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. Gesellschaft m. b. H., Adresse,
vertreten durch Stb, vom 7. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes ABC, vertreten durch HR Dr. X, vom 26. Juli 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie für 2004 wird mit € 59.381,10
festgesetzt.
Die Berechung ist dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2005 (Prüfungsbeginn 11. Juli 2005) fand bei
der Bw. eine Prüfung der Umsatzsteuer 10/2004 bis 04/2005, der Kammerumlage
10/2004 bis 03/2005 und der Investitionszuwachsprämie 2004 statt.
In der Niederschrift gemäß
§ 149 Abs.
1 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom
26. Juli 2005 finden sich folgende streitgegenständliche
Feststellungen:
Tz 2 Ermittlung der Investitionszuwachsprämie 2004.
b) Direktsäkombination "Lely" und Wirbelschwader:
Diese beiden Wirtschaftsgüter seien im Jahr 2001 von Herrn J,
Landwirtschaft, U 13, 1234 S von der Fa. Lely, angekauft worden. Am
4. März 2002 seien diese beiden Wirtschaftsgüter an die
Fa. K GmbH, 1234 Br weiterverkauft worden. Am
29. Dezember 2004 seien diese beiden Wirtschaftsgüter wieder an
Herrn J verkauft worden. Diese beiden Wirtschaftsgüter seien nicht
prämienbegünstigt im Sinne des § 108 e Abs. 1 EStG 1988, da
einerseits diese Wirtschaftsgüter nicht ungebraucht seien und andererseits
die Anschaffung erst im Jahr 2005 erfolgt sei. Komme zu einer Kürzung der
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Kalenderjahres 2004 laut BP um € 30.000,00.
c) P: Nach Ansicht der BP handle es sich hier um
selbständig zu aktivierenden Herstellungsaufwand auf ein gemietetes
Gebäude (Mieterinvestition). Gebäude seien keine
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter. Es komme zu einer
Kürzung der Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter des Jahres 2004 in Höhe von
€ 110.205,07.
f) U
Aufstellung der nicht anerkannten Rechnungen
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|
Rechnung
vom
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Firma
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Betrag
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1
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14.06.2004
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Fa. K
|
172.707,00
|
2
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29.12.2004
|
Fa. K
|
164.088,09
|
3
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30.12.2004
|
Fa. Kr
|
185.242,20
|
4
|
31.12.2004
|
Fa. B
|
106.619,64
|
Summe
|
|
|
628.656,93
Nach Ansicht der BP handle es sich hier um
selbständig zu aktivierende Herstellungskosten auf ein gemietetes
Gebäude (Mieterinvestition). Gem. § 108 e Abs. 2 EStG 1988 seien
Investitionen in Gebäude keine prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter. Es komme zu einer Kürzung der Herstellkosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2004 in
Höhe von € 628.656,93.
In der Folge wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom
26. Juli 2005 die Investitionszuwachsprämie für 2004
festgesetzt mit € 34.503,00, was zu einer Nachzahlung in Höhe von
€ 81.953,87 führte.
Mit Schreiben vom 7. September 2005 wurde seitens
der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und im wesentlichen
ausgeführt: Das Finanzamt berufe sich hinsichtlich der von ihm
vorgenommenen Kürzungen - mit Ausnahme derjenigen unter Tz 2 b -
vornehmlich darauf, dass Investitionen in Gebäude gem. § 108 e
Abs. 2 EStG 1988 nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter zählen würden und stütze sich dabei
offenbar auf die Randziffer 8220 ESt-Richtlinien 2000, wonach
Mieterinvestitionen dem Begriff Gebäude zuzurechnen seien. Das widerspreche
dem bisherigen und langjährigen Verständnis dieser Begriffe und sei
nach Auffassung der Bw. jedenfalls rechtsfehlerhaft und somit unhaltbar.
Mieterinvestitionen in Gebäuden seien entgegen der Argumentation des
Finanzamtes durchaus einer Investitionszuwachsprämie zugänglich. Es
werde insoweit, um hier umfangreiche zusätzliche Ausführungen zu
vermeiden, ausführlich und vollinhaltlich Bezug genommen auf die
Abhandlungen des Mag. Michael Hödl im SWK Heft 7/2005, S. 285
"Mieterinvestition: Gebäude oder doch nicht?". Als in diesem Problemkreis
unstreitig sei insbesondere grundsätzlich festzuhalten, dass Gebäude
und Mieterinvestitionen jeweils selbständige Wirtschaftsgüter im
einkommensteuerlichen Sinn seien.
Weiters seien auch folgende Gesichtspunkte zu
überdenken. Nach § 108 e Abs. 2 EStG würden neben
Gebäuden nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
ua. auch solche Wirtschaftsgüter zählen, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet würden, die der Erzielung
von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 diene. Im
Umkehrschluß aus dieser Bestimmung könne gefolgt werden, dass
Wirtschaftsgüter der letztgenannten Arten, die in einer inländischen
Betriebsstätte Verwendung finden würden, die der Erzielung von
Einkünften der konkret beschriebenen Weise dienen würden, nicht unter
dem Begriff Gebäude im Sinne des § 108 e Abs. 2 EStG fallen
würden und ebensowenig von den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ausgenommen seien. Denn dass eine Betriebsstätte -
von wenigen Ausnahmen abgesehen - ganz überwiegend in Gebäuden
etabliert sei, könne schwerlich zweifelhaft sein. Insgesamt dürfte
somit jedenfalls hinreichend feststehen, dass sich der angefochtene Bescheid als
materiell unrichtig erweise, weil das Finanzamt die obige Gesetzesbestimmung
zwar zutreffend herangezogen, dagegen jedoch unrichtig ausgelegt habe.
Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen
rechtlichen Gesichtspunkte und gleichzeitiger Einbeziehung zusätzlich
relevanter Kriterien sei hinsichtlich der eingangs angeführten
Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen auszuführen:
a) P - Tz 2 c) das Finanzamt gehe hier davon aus, dass es
sich um einen Herstellungsaufwand auf ein gemietetes Gebäude, also nicht
etwa um einen Erhaltungsaufwand handle. Somit sei eine weitere Voraussetzung
für die Anerkennung als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
grundsätzlich gegeben. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der weiteren
Kriterien im zweiten Satz der Randziffer 3169 ESt-Richtlinien 2000 (woran sich
das Finanzamt bei seinen Feststellungen teilweise ebenfalls orientiert habe). In
Summe belaufe sich die unrechtmäßige Kürzung bezüglich
dieses Objekts insgesamt auf € 42.941,57.
b) U/Tz 2 f): Sämtliche unter der vorstehenden Ziffer
a) angeführten rechtlichen und tatsächlichen Fakten, auf die wir uns
zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst ausdrücklich
beziehen, würden auch hinsichtlich der zu dieser Tz vorgenommenen
Kürzung der in der Anlage A ausgewiesenen einzelnen Positionen zu den
Rechnungen vom 29. Dezember 2004 sowie vom 22. Juni 2005
gelten. Die in gelber Farbe gekennzeichneten einzelnen Positionen in Höhe
von € 52.335,20 seien vom Finanzamt jedenfalls zusätzlich
anzuerkennen.
c) Schließlich seien auch die beiden unter Tz 2 b)
angeführten Wirtschaftsgüter als prämienbegünstigt im Sinne
des § 108 e Abs. 1 EStG 1988 mit einem Betrag von
€ 30.000,00 anzuerkennen. Sie seien am 29. Dezember 2004
Bestandteil des Umlaufvermögens der Fa. K GmbH, 1234 Br, gewesen
und hätten ab diesem Zeitpunkt wie vom Finanzamt ausdrücklich
festgestellt in ihrem wirtschaftlichen Eigentum gestanden. Auf Randziffer 3763
ESt-Richtlinien 2000 werde verwiesen.
II. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid weise
diesbezüglich Mängel auf, die in der Anlage C angeführt seien.
III. Es ergeben sich ungerechtfertigte Kürzungen in
Höhe von € 278.779,21.
In der Anlage C wird im Wesentlichen
ausgeführt:
1. Zur unrichtigen Gesetzesauslegung im Sinne der obigen
Ziffer 1 habe eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung
geführt.
2. Die Feststellungen zur Ziffer 2 b seien aktenwidrig.
Dies ergebe sich aus unseren Ausführungen zur obigen Ziffer c auf Seite 4
auf die ausdrücklich Bezug genommen werde und woraus sich außerdem
ergebe, dass sich die Behörde im Widerspruch zu ihrem eigenen
vorausgegangenen Verhalten setze. Darüber hinaus sei die Rechnung der
Fa. Kr vom 30. Dezember 2004 zwar - neben den weiteren
einschlägigen Rechnungen - auf Seite 4 der Niederschrift vom
26. Juli 2005 angeführt worden. Sie werde aber nicht in der
Aufstellung über strittige Punkte nach Besprechung vom
21. Juli 2005 zur Tz 2 f) ausgewiesen. Das sei gleichfalls
aktenwidrig. Sie seien nämlich von uns im unserem gegenständlichen
Antrag berücksichtigt worden (und somit ebenfalls ein strittiger Punkt).
Wie die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 4 zeigen würden,
hätte auch insoweit eine Anerkennung als prämienbegünstigt nicht
nur erfolgen können sondern müssen.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 21. Dezember 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 wies die
Referentin die Amtspartei auf das VwGH-Erkenntnis vom
25. Oktober 2006, GZ. 2006/15/0152, hin und teilte mit, dass
hinsichtlich dieser Punkte eine Stattgabe beabsichtigt werde. Die Amtspartei
teilte darauf hin mit Mail vom 30. März 2009 mit, dass sie mit
diesem Vorhaben einverstanden sei.
In der Folge wurde ein Firmenbuchauszug der Fa. I
GmbH, Firmenbuchnummer 245, vormals K Gesellschaft mbH, erstellt. Aus diesem
ergibt sich, dass der Geschäftszweig der Firma Immobilieinvestitionen
darstellen und dass J von 1982 bis 1997 Geschäftsführer dieser Firma
war. Ebenso wurde ein Firmenbuchauszug der Bw., Firmenbuchnummer 346,
angefertigt. Aus diesem ergibt sich, dass Gesellschafter der Firma Pr und Da
sind. Aus der Berufung der Bw. vom 4. August 2008 gegen die
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2004,
Kapitalertragsteuer und andere (RV/1148-L/08) ergibt sich, dass nach dem
Berufungsvorbringen Frau Pr und Frau Da die Geschäftsanteile an der Bw.
treuhändig für Herrn J sen. halten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen ua.
Gebäude.
1) Mieterinvestitionen in
den Gebäuden P und U
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
Bw. als Mieterin getätigten Investitionen ("Mieterinvestitionen") dem
Gebäude zuzurechnen und damit nicht prämienbegünstigt sind.
Zu dieser Frage hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. Oktober
2006, Zl. 2006/15/0152, judiziert, dass Mieterinvestitionen, soweit diese nicht
bloße Erhaltungsmaßnahmen sind, in einem Wirtschaftsgut des Mieters
münden. Das Höchstgericht hatte in diesem Verfahren die Frage zu
lösen, ob Mieterinvestitionen in das Gebäude (konkret: Böden,
Elektroinstallationen, etc.) prämienfähig sind. Der Gerichtshof
verwies in seiner Entscheidung ua. auf das Erkenntnis vom 19.3.2002, 99/14/0286,
wonach (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten
Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum
eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich zu
einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen (zur
Mieterinvestition im Einheitswert des Betriebsvermögens siehe insbesondere
auch das Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0054). Derartige Maßnahmen
(sofern sie nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen sind) stellen ein
körperliches Wirtschaftsgut dar (vgl. Hödl, Mieterinvestition:
Gebäude oder doch nicht? SWK 2005, S 285; Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz
121, mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung). Die Beurteilung, ob ein
Gebäude iSd § 108e Abs. 2 EStG vorliegt, erfolgt nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e
EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt
sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu
verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz
gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist
(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. 09. 2006, 2006/15/0156).
Mieterinvestitionen als solche erfüllen idR die
vorstehend genannten Voraussetzungen für ein Gebäude (räumliche
Umfriedung etc) nicht. Sie sind daher im Normalfall nicht als Gebäude iSd
§ 108e Abs. 2 EStG anzusehen und damit nicht von der
Investitionsprämie ausgeschlossen (vgl. Hofstätter/Reichel, §
108e EStG, Tz 4 Seite 9; Hödl, SWK 2005, S 285). Anderes gilt nur, wenn
ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen
ist (vgl. auch Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69); solches kann insbesondere im
Fall einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter oder
im Falle eines vom Mieter getätigten Zubaues zutreffen.
Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichthof
erstmals klar gestellt, dass im Rahmen der Beurteilung der
Investitionszuwachsprämientauglichkeit von Mieterinvestitionen, diesen in
Anlehnung an die bilanzsteuerrechtliche Behandlung Wirtschaftsgutcharakter
beizumessen ist. Mieterinvestitionen sind somit - sofern diese nicht selbst als
Gebäude anzusehen sind - grundsätzlich einer
Investitionszuwachsprämie zugänglich. Unter dem Gebäudetatbestand
des § 108e Abs. 2 EStG 1988 lassen sich Mieterinvestitionen demnach nur
dann subsumieren, wenn diese die gänzliche Aufstockung eines (in Bestand
genommenen) Gebäudes oder einen getätigten Zubau betreffen. Um einer
Mieterinvestition Gebäudecharakter beimessen zu können, muss aber
jedenfalls ein Bauwerk geschaffen werden, das durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und zudem von
einiger Beständigkeit ist.
Bei den im vorliegenden Fall getätigten Investitionen
handelt es sich unstrittig um solche, die aus einkommen- und
bilanzsteuerrechtlicher Sicht als "Mieterinvestitionen" zu erfassen sind.
Angesichts der nunmehr vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist
klargelegt, dass die vom Bestandnehmer getragenen Investitionen in das
Gebäude (sofern sie nicht als Zubau oder Aufstockung des bestehenden
Gebäudes oder reine Erhaltungsmaßnahmen zu werten sind) nicht als
"Gebäude" im Sinne der genannten Bestimmung gelten. Die strittigen
Mieterinvestitionen stellen weder Zubauten noch Aufstockungen dar und sind bei
der Bw. als körperliches Wirtschaftsgut Mieterinvestition anzusetzen.
Infolgedessen sind sie auch prämienfähig.
Die Beträge ergeben sich aus der Berufung und wurden
seitens der Amtspartei nicht bestritten. Hinsichtlich P ergeben sich
prämienfähige Aufwendungen in Höhe von € 42.491,57,
hinsichtlich U € 205.837,64.
2)
Direktsäkombination "Lely" und Wirbelschwader
Diese Wirtschaftsgüter wurden am 5.2.2001 von Herrn J,
Landwirtschaft, angekauft. Am 4.3.2002 wurden sie an die Firma K weiterverkauft.
Diese hatte sie im Umlaufvermögen. Am 29.12.2004 wurden sie wieder an Hrn.
J verkauft, wobei sie in der Rechnung als "Neumaschinen" bezeichnet
werden.
Lt. Rechnung wurden Sie am 22.6.2005 an die Bw. GesmbH
verkauft.
Aus der Berufungsschrift vom 4. August 2008 hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004 ua. ergibt sich, dass laut
Berufungsvorbringen die Anteile der Bw. GesmbH von Frau Pr und Frau Da
treuhändig für J gehalten werden. Obwohl diese Berufung noch nicht
entschieden ist und die Referentin den dortigen Feststellungen nicht vorgreifen
will, da dieses Treuhandverhältnis seitens der Amtspartei bestritten wird,
wird dies im gegenständlichen Verfahren so gewertet, dass jedenfalls eine
Nahebeziehung zwischen der Bw. und J besteht.
Laut Firmenbuchauszug war J bis 1997 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Fa. K, ebenso war die Bw. zeitweise Gesellschafter
der Fa. K (nunmehr Fa. I GmbH lt. Firmenbuchauszug vom 31.3.2009)
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der
BP und aus dem Vorbringen der Bw. in der Berufung gegen die IZP 2004 und in der
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2004 (siehe
oben).
Strittig ist bei der Direktsäkombination und dem
Wirbelschwader einerseits der Anschaffungszeitpunkt, andererseits ob die
Geräte "ungebraucht" im Sinne des § 108 e EStG sind.
Ungebrauchte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls solche,
die im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu sind (= unmittelbar vom Hersteller bzw.
Händler erworbene Wirtschaftsgüter, die davor weder betrieblich noch
privat funktional eingesetzt worden sind). Ein solches Wirtschaftsgut liegt
unbestrittenerweise nicht vor. Die Anschaffung vom Händler erfolgte von J
im Jahr 2001.
Sollte ein Wirtschaftsgut weder vom Hersteller noch von
einem anderen Händler erworben worden seien, sondern von einem anderen
Unternehmer, ist es prima facie als gebraucht anzusehen. Es kann allerdings
nachgewiesen werden, dass der veräußernde Unternehmer dieses
Wirtschaftsgut bei sich noch nicht funktional eingesetzt hat (dann ist es beim
veräußernden Unternehmer noch kein Anlagevermögen - somit nicht
prämienbegünstigt - und bei der Anschaffung durch den Erwerber
ungebraucht). (Quantschnigg Die Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im
Steuerwesen?, in ÖStZ 2003/239, Seite 3, letzter Absatz).
Dass die Wirtschaftsgüter in der Landwirtschaft des J,
der die Anschaffung im Jahr 2001 beim Hersteller getätigt hat, nicht
funktional eingesetzt wurden, wurde bisher weder behauptet noch nachgewiesen. Es
erscheint auch nicht glaubwürdig, da es sich um Landwirtschaftliche
Maschinen handelt, die für die Landwirtschaft erworben wurden. Dass ein
Landwirt die Maschinen nicht verwendet sondern über ein Jahr lang
unbenützt lagert, erscheint lebensfremd, wurde allerdings auch nicht
behauptet und nachgewiesen. J hat in der Folge die Wirtschaftsgüter zwar
ein Jahr später wieder verkauft, im Jahr 2004 wieder zurückgekauft.
Dies von der Fa. K, wobei er sie teurer wieder kaufte (nämlich um netto
€ 30.000,--) als er sie zwei Jahre zuvor an die Firma K verkauft hatte
(nämlich um netto € 25.770).
§ 167 Abs. 2 BAO besagt, dass die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch in VwGH 18.1.21990,
87/14/0155) genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen
Erfahrungsgut entsprechen (vgl. auch VwGH 16.6.1987, 85/14/0125).
In freier Beweiswürdigung geht die Referentin davon
aus, dass es nicht der Lebenswahrscheinlichkeit entspricht, dass ein Landwirt
landwirtschaftliche Maschinen erwirbt, ein Jahr behält und in dieser Zeit
nicht benützt hat. Andere Gründe für die Anschaffung dieser
Maschinen im Jahr 2001 wurden weder behauptet noch bewiesen. Dass die Maschinen
in der Rechnung der Fa. K an J vom 29.12.2004 als "Neumaschinen" bezeichnet
werden, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere da es sich bei der Fa.
K um ein Unternehmen mit Nahebeziehung zu J und der Bw. handelt. Zudem handelt
es sich bei den Maschinen um Wirtschaftsgüter, die einem Wertverzehr
unterliegen, auch wenn sie nur gelagert und nicht verwendet werden sollten. Es
werden auch bei landwirtschaftlichen Geräten regelmäßig neuere,
leistungsstärkere, bessere Maschinen entwickelt und sind die Geräte
demnach nach mehreren Jahren nicht mehr um den vormaligen Einkaufspreis
weiterveräußerbar. Demnach vermag an dieser Beurteilung auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Maschinen bei der Fa. K im
Umlaufvermögen bilanziert wurden.
Es wird demnach davon ausgegangen, dass sie nicht
ungebraucht im Sinne des § 108 e EStG sind.
Zum Anschaffungszeitpunkt:
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, durch den Kauf des
J im Jahr 2004 sei bereits das wirtschaftliche Eigentum bei ihr gelegen, so wird
dem entgegengehalten, dass dies auch bei der im Jahr 2001 erfolgten
Erstanschaffung der Fall gewesen sein kann. Der Erwerb einer Maschine durch den
Gesellschafter/Geschäftsführer oder durch Personen, für die
Firmenanteile treuhändig gehalten oder der Firma sonst nahe stehen, bewirkt
aufgrund des Trennungsprinzips jedoch nicht automatisch eine Anschaffung durch
die Körperschaft, im konkreten Fall durch die Bw. Die Referentin geht
demnach davon aus, dass der Anschaffungszeitpunkt im Jahr 2005 gelegen ist.
Dies ist jedoch für den konkreten Fall ohne Belang, da
die Maschinen in diesem Zeitpunkt keinesfalls neuwertig waren, da sie nach
Ansicht der Referentin bei J (siehe oben) bereits funktional eingesetzt waren.
Der Berufung war in diesem Punkt der Erfolg zu
versagen.
Der Berufung war daher insgesamt spruchgemäß
teilweise stattzugeben.
Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2004:
|
Positionen
|
Betrag
|
Bemessungsgrundlage bisher
|
€ 345.031,75
|
Dazu U
|
€ 205.837,64
|
Dazu P
|
€ 42.941,57
|
Summe = Bemessungsgrundlage lt. BE
|
€ 593.810,96
|
IZP lt. BE (10%)
|
€ 59.381,10
Linz, am
14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-L/05
- Stammnummer
- 40319
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF