Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1183-W/09
Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1183-W/09vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 3. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Markus Naber, vom
11. August 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit beim Finanzamt am 30.7.2008
eingelangtem Antrag beantragte der Berufungswerber (Bw.) zunächst
formularmäßig die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich des gemäß
§ 295 BAO
abgeänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 vom "Juli
1997" und führte hierzu aus:
"Wiederaufnahmegrund
Mit
Bescheiden vom 7. Mai 2008 - eingelangt am 14.05.2008 - wurde festgestellt,
dass der dem oben genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende
Bescheid gem. § 188 BAO vom 10.2.1997 mangels gültigem
Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlt und dieser somit keine normative
Kraft entfalten konnte. Es handelt sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997,
93/170042).
Die
Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu
hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO dar und
ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der
bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt war, dass der
Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so kann
diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu
hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmewerber trifft kein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes.
Die
oben beschriebene Rechtsansicht wird durch die Erledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 geteilt. Siehe beiliegende Kopie der
Erledigung.
Weiters
weise ich darauf hin, dass die Wiederaufnahme des rechtskräftigen
Verfahrens zu einem abgeänderten Einkommensbescheid 1989
führt.
Begründung
I.
Sachverhalt
Grundlagenbescheid
Mit
Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit 28.03.1991, wurden meine
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und mir
zugewiesen.
Im
Jahr 1993 (12.10.1993) begann eine den Zeitraum 1989 - 1991 betreffende
Betriebsprüfung (BP) die bis 18.06.1996 - Bericht über die
Betriebsprüfung gem. § 150 BAO datiert mit 20.09.1996 -
andauerte. Das Finanzamt erließ am 10.02.1997 - eingelangt am
19.03.1997 - einen Bescheid gem. § 188 BAO an die A AG RNF der B
Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter", wobei hinsichtlich des
Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber dem Grundlagenbescheid
vom 28.03.1991 getroffen wurde.
Gegen
den Bescheid vom 10.02.1997 wurde zeitgerecht Berufung erhoben. Mit
Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 wurde der Grundlagenbescheid vom 10.02.1997
bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen die
Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 28.10.2002 wurde am 12.12.2002 eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
vom 27.02.2008 - eingelangt am 13.03.2008 - wurde die Beschwerde gegen
die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland vom 28.10.2002 zurückgewiesen. Mit Bescheiddatum vom
07.05.2008 hat die Finanzverwaltung zur Steuernummer xxx/xxx einen
Zurückweisungsbescheid zur Berufung vom 17.04.1997 erlassen.
Der
nunmehr vorliegende Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes erklärt den
Grundlagenbescheid 1989 vom 10.02.1997 - mangels gültigem
Bescheidadressaten - zu einem Nichtbescheid und weist die Berufung als
unzulässig zurück.
Abgeleiteter Bescheid/
Einkommensteuerbescheid 1989
Aufgrund
vorhin erwähnter Nichtbescheide - erlassen durch das Finanzamt
für den 6/7/15 Bezirk - wurde mein ursprünglicher
Einkommensteuerbescheid 1989 gem. § 295 BAO durch den vorliegenden
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.02.1997 ersetzt.
Aus
der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das Jahr 1989 der atypisch
stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten Bescheides resultierten
Einkommensteuernachzahlungen.
Die
vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 gem.
§ 295 BAO erfolgte auf Basis eines Nichtbescheides und entspricht
damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Rechtliche Beurteilung
An
einer Wiederaufnahme gem. § 303 BAO besteht aus nachfolgenden Gründen
ein rechtliches Interesse:
Die
Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO ist nur
dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid
abzuleiten ist. Unbestritten ist nunmehr, dass der von der Abgabenbehörde
ausgefertigte Bescheid vom 10.02.1997 als auch der Bescheid vom 28.10.2002
für das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen ist. Damit hat jedoch der
Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid vom TAG MONAT JAHR (entspricht Datumsangabe auf
Seite 1) rechtswidrig erlassen wurde und auch ein nachträglich
rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heilt (siehe
VwGH 93/14/0203), ist dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Da der
Rechtszustand herzustellen ist, der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO vorgelegen ist, ist der Einkommensteuerbescheid in der
Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom TAG MONAT JAHR
(Datum des ursprünglichen Bescheides 1989) zu erlassen.
Diese
Neuerlassung ist auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein
rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der im Ergebnis dem
abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom TAG MONAT JAHR (entspricht
Datumsangabe auf Seite 1) entspricht. Verfahrensrechtlich berechtigt dieser neue
Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des aufgrund der
Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides.
Die
beantragte Wiederaufnahme ermöglicht diese rechtswidrige Abänderung
gem. § 295 BAO zu korrigieren.
Verjährung
Allgemein
weise ich darauf hin, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu
Feststellungsbescheiden - der Verjährung unterliegen und damit dem
Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust droht (siehe "Ritz
Kommentar zur Bundesabgabenordnung 3. Auflage", Seite 608 RdZ bzw. BMF
SWK 2004, S 878)
Die
beantragte Wiederaufnahme ermöglicht dem Steuerpflichtigen seine
Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen.
III.
Anträge
Im
Sinne der obigen Ausführungen beantrage ich die Wiederaufnahme des
Verfahrens.
Beigeschlossen war die
Ablichtung einer an einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft gerichteten Erledigung
des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.10.2005 mit folgendem
Inhalt:
"Bezugsgemäß
teilt das Bundesministerium für Finanzen folgende Rechtsansichten
mit:
Eine
Maßnahme nach § 295 Abs. 1 BAO setzt die nachträgliche
Erlassung eines Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) voraus. Ergeht
ein solcher nicht (z.B. "Nichtbescheid" als Folge fehlender Adressierung,
unterlassene Zustellung), so ist ein dennoch erlassener Änderungsbescheid
(§ 295 Abs. 1 BAO) rechtswidrig. Dies kann nicht nur mit Berufung
oder mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) geltend gemacht
werden. In Betracht kommt auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des "abgeleiteten"
Abgabenverfahrens, wenn die "Nichtexistenz" des Grundlagenbescheides im
Verfahren zur Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO der
für die "abgeleitete" Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer)
zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt war. Diesfalls ist der
Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, im "abgeleiteten"
Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303
BAO.
Den
Wiederaufnahmewerber trifft idR kein grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil er
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass kein Finanzamt einen auf
§ 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid erlässt, obwohl
die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die
Bewilligung der Wiederaufnahme, somit die Aufhebung des Änderungsbescheides
(§ 295 Abs. 1 BAO) hat auch dann zu erfolgen, wenn in der
Zwischenzeit ein wirksamer Grundlagenbescheid ergangen ist. Dies saniert
nämlich nicht die Rechtswidrigkeit eines trotz Fehlens der
diesbezüglichen Voraussetzungen erlassenen
Änderungsbescheides.
Die
Wiederaufnahme ist übrigens auch dann zu bewilligen, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines (dem zwischenzeitig erlassenen
Grundlagenbescheid berücksichtigenden) neuerlichen Änderungsbescheides
entgegensteht."
Mit Bescheid vom 11.8.2008 wies das Finanzamt den Antrag
vom 30.8.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens "gem. § 303 BAO betreffend
Einkommensteuer 1989" zurück und begründete diese Entscheidung wie
folgt:
" Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht
fristgerecht eingebracht wurde. Die Frist des § 304 lit b BAO ist schon
lange abgelaufen.
Gem. § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung
eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, soferne ihr nicht ein
innerhalb dieses Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts
wegen unter der Annahme der Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs
2 ) von 7 Jahren zulässig wäre oder vor dem Ablauf einer Frist von 5
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Bescheides eingebrachter Antrag gem. § 303 Abs 1 BAO zugrunde liegt"
Mit Schreiben vom 3.9.2008 erhob der Bw. zum einen Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 11.8.2008 und beantragte zum anderen,
einen gemäß
§ 295 BAO abgeleiteten Bescheid zu erlassen. Im
einzelnen legte der Bw. seine Auffassung wie folgt dar:
"Mit Bescheid vom 11.8.
2008 hat das Finanzamt meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend das Jahr 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der
Antrag auf Wiederaufnahme nicht rechtzeitig eingebracht wurde, da hinsichtlich
des Einkommensteuerbescheides 1989 bereits Verjährung eingetreten ist. Dies
ist jedoch - wie sich aus folgenden Ausführungen ergeben wird -
unrichtig:
Ich habe mich im Jahr
1989 an der AG (Rechtsnachfolger der B Unternehmensbeteiligung und Leasing GmbH
u. ehemalige atypisch stille Gesellschafter) beteiligt. Hinsichtlich der
Einkünfte 1989 wurde am 04.09.1990 eine einheitliche und gesonderte
Feststellungserklärung abgegeben.
Mit Bescheid vom
28.03.1991 wurde die Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß
veranlagt. Im Jahr 1997 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkünfte 1989
wieder aufgenommen und es wurde am 10.02.1997 ein neuer einheitlicher und
gesonderter Feststellungsbescheid erlassen. Gegen diesen wurde das Rechtsmittel
der Berufung erhoben, weiches mit Bescheid vom 28.10.2002 von der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland abgewiesen
wurde. Gegen diese Berufungsentscheidung wurde eine
Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erhoben und mit Entscheidung vom 27.02.2008
die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland um einen
nichtigen Bescheid gehandelt hat. In weiterer Folge wurde auch die Berufung
gegen den einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheid 1989 vom 17.04.1997
mit Bescheid vom 07.05.2008 zurückgewiesen, da auch dieser Bescheid nichtig
war.
Keine Verjährung, da
die einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung 1989 nie
bescheidmäßig erledigt wurde
Grund für die
nichtigen Bescheide waren Fehler in der Adressierung, insbesondere wurden in dem
einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen
angeführt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch in dem Bescheid
vom 28.03.1991 bereits verstorbene Personen angeführt sind, so zum
Beispiel...
Somit ist aufgrund der
Judikatur des VwGH auch der Bescheid vom 28.03.1991 als Nichtbescheid zu
qualifizieren. Als Ergebnis der o.a. Auflistung ist ersichtlich, dass mit
Erklärung vom 04.09.1990 für meine Beteiligung eine einheitlich und
gesonderte Feststellungserklärung abgegeben wurde, aber bis zum heutigen
Tage, diese Erklärung nicht bescheidmäßig veranlagt
wurde.
Somit kann hinsichtlich
des Jahres 1989 keine Verjährung eingetreten sein, weil gem.
§ 209a Abs. 2 BAO meine Einkommensteuerveranlagung mittelbar von
der Erledigung der abgegebenen einheitlich und gesonderten
Feststellungserklärung abhängt (siehe Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz
in Bundesabgabenordnung zu § 209a BAO Anmerkung 11; Ritz
Bundesabgabenordnung § 209a Rdz 7)
Aus Gründen der
Übersichtlichkeit werden die wesentlichen Daten nochmals tabellenartig
angeführt:
|
1991
|
einheitlich
und gesonderte Feststellungserklärung für das Jahr 1989 vorn
28.03.1991
|
1997
|
Wiederaufnahme
des Verfahrens 1989 und neuer einheitlich und gesonderter
Feststellungsbescheid
vom
10.02.1997
|
|
Berufung
gegen diese Bescheide vom 17.04.1997
|
|
Einkommenssteuerbescheid
vom "7/1997"
|
2002
|
Berufungsentscheidung
vom 28.10.2002 der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich
und
Burgenland
|
|
Fristgerechte
Einreichung einer VwGH Beschwerde am 12.12.2002
|
2008
|
Mit
27.02.2008 Zurückweisung der VwGH-Beschwerde, da die Erledigung
der
Finanzlandesdirektion
als nichtiger Bescheid zu qualifizieren Ist
|
|
Mit
07.05.2008 Zurückweisung der Berufung vom 17.04.1997, da auch der Bescheid
des
Finanzamtes
als nichtiger Bescheid zu qualifizieren ist
|
|
Mit
28.7..2008 Wiederaufnahmeantrag
Keine
Verjährung, da
die
-
Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig
ist
Im Übrigen ist zu
erwähnen, dass selbst, wenn man den Bescheid vom 28.03.1991 nicht als
nichtigen Bescheid qualifizieren würde hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1989 keine Verjährung eingetreten sein kann. Denn
dann müsste die Behörde aufgrund der Zurückweisungsbescheide gem.
§ 295 BAO einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen, da sie ja den
abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides neu erlassen
hat. Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen
Bescheide, wären somit neue abgeleitete Bescheide zu erlassen. Auch aus
diesem Grund kann gem. § 209a BAO keine Verjährung eingetreten
sein, da mein Einkommensteuerbescheid 1989 somit indirekt von der Erledigung der
Berufung abhängig war. Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw.
§ 209a BAO wäre denkunmöglich, denn es kann nicht sein, dass
aufgrund von Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat (nämlich
die Erlassung von Nichtbescheiden) auf die die Steuerpflichtigen Im Rahmen des
Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht haben und aufgrund des langen
Rechtsmittelverfahrens Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen eintritt.
Aus diesem Grund beantrage ich auch ausdrücklich, einen abgeleiteten
Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung
des rechtswidrigen abgeleiteten (weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet)
Bescheides bestanden hat."
Mit Bericht vom 2.4..2009 legte
das Finanzamt diese Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Aus den vorgelegten Ausdrucken
aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich, dass mit Datum 23.6.1997 ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 mit einer Gutschrift von ATS
-6.080,39 erging.
Dass vor dem 23.6.1997 ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 ergangen ist und ein derartiger
Einkommensteuerbescheid durch einen Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295 BAO ersetzt worden sein soll, lässt sich den elektronischen
Akten des Finanzamtes nicht entnehmen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Für das Jahr 1989 ist
lediglich ein einziger Einkommensteuerbescheid, und zwar mit Datum 23.6.1997,
ergangen.
Nach der Behauptung des Bw.
(nähere Unterlagen sind den Akten des Finanzamtes nicht mehr zu entnehmen)
wurden dem Bw. mit dem Einkommensteuerbescheid 1989 (nach den Akten: vom
12.2.1998) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen
Beteiligung an der B GmbH und atypisch stille Gesellschafter (nunmehriger
Rechtsnachfolger A-AG) nicht zugerechnet.
Die Einkünfte der
Mitunternehmerschaft wurden zunächst mit Bescheid vom 28.3.1991 einheitlich
und gesondert festgestellt.
Aufgrund einer
Betriebsprüfung (Bp) betreffend die Jahre 1989 - 1991 bei der A-AG als
Rechtsnachfolger der B GmbH und atypisch stille Gesellschafter erließ das
zuständige Finanzamt am 10.2.1997 einen geänderten Grundlagenbescheid
für 1989, welcher mittels Berufung vom 17.4.1997 bekämpft wurde.
Das für die
Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige Finanzamt erließ am
23.6.1997 einen Einkommensteuerbescheid für 1989, welcher unstrittig noch
im Jahr 1997 ein Monat nach Zustellung in formelle Rechtskraft erwuchs.
In der gegen die den
Grundlagenbescheid betreffenden abweisende Berufungsentscheidung vom 28.10.2002
zu eingebrachten und mit Bescheid vom 27.2.2008 als unzulässig
zurückgewiesenen VwGH-Beschwerde vom 12.12.2002, stellt der Bw.
(Beschwerdeführer Nr. 806) durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass
der Feststellungsbescheid 1989 (Grundlagenbescheid) vom 10.2. 1997 falsch
adressiert gewesen sei.
Aufgrund des
Zurückweisungsbescheides des VwGH vom 27.2.2008, betreffend die Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung vom 28.10.2002, wies das für die Erlassung
des Grundlagenbescheides zuständige Finanzamt Wien 6/7/15 die den
Grundlagenbescheid bekämpfende Berufung vom 17.4.1997 mit Bescheid vom
7.5.2008 als unzulässig zurück, weil dem bekämpften
Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten kein
Bescheidcharakter zukomme.
Aus der Formulierung der VwGH -
Beschwerde vom 12.12.2002 ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7.5. 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter
spätestens am 12.12. 2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag
hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor dem
streitgegenständlichen Antrag vom 25.7.2008 nicht gestellt.
§ 303 BAO
lautet:
"§ 303.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
(2)
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere
Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht
werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig
ist.
(4)
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
§ 304 BAO
lautet:
"§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2)
von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter
Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt
Gemäß
§ 4
Abs. 2 lit. a Z 1BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der
Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres
begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer
Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§
4).
§ 209a Abs. 1 und 2
BAO lauten:
"(1)
Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2)
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§
85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein
Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der
Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Es kann dahingestellt bleiben,
ob der Wiederaufnahmeantrag wegen bereits eingetretener Verjährung
zurückzuweisen ist (in diesem Sinne die ständige Entscheidungspraxis
des UFS, vgl. etwa UFS 27.1.2009, RV/1380-L/08), da der Antrag jedenfalls nach
Ablauf der in § 303 Abs. 2 BAO genannten Frist von drei Monaten
ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde:
Der Antrag auf Wiederaufnahme
ist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Diese Dreimonatsfrist beginnt
mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit
zu laufen und ist nicht verlängerbar
(Ritz,
BAO3, § 303 Tz.
27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067).
Der Berufungswerber hat sich
dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat
gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht nur seine eigenen
Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen zu
vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten
bedient (VwGH 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein Antrag, der sich auf einen
verspätetet geltend gemachten Wiederaufnahmegrund beruft, ist
zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Rahmen des geltend gemachten
Wiederaufnahmegrundes ist nicht - wie vom Bw. ins Treffen geführt - die
Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 7.5.2008 zu
beurteilen, sondern es kommt ausschließlich auf die Tatsachen und
Beweismittel an, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008,
RV/1339-L/07 u.a.). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht
herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des
letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum
productum) handelt.
Die Tatsache sowie die
Gründe der Falschadressierung des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997
wurden vom Bw. jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom 12.12.2002
vorgebracht. Diese Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem
Berufungswerber daher spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit
25.7.2008, wurde damit mehr als fünf Jahre nach der nachweislichen
Kenntniserlangung der dafür behaupteten Gründe gestellt, womit dieses
Anbringen aus Sicht des Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu
beurteilen ist.
Der Wiederaufnahmeantrag war
daher vom Finanzamt zurückzuweisen.
Die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1183-W/09
- Stammnummer
- 40314
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF