Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0788-L/07
Zufluss von Provisionen bei Einzahlung auf ein verpfändetes Sparbuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-L/07vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V G VKG, X, vertreten durch
Mag.Norbert Stiefmüller, Rechtsanwalt, Maximilian Pagl Straße 5, 4651
Stadl-Paura, vom 28. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Vöcklabruck vom 18. Dezember 2006 betreffend
Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw betrieb ab dem Jahr 2003 (bis 2007) das
Versicherungsmaklergewerbe. Der Gewinn bzw. der Verlust wurde gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung
der Aufzeichnungen gemäß
§ 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
betreffend die Jahre 2003 bis 2005 hinsichtlich der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung wurden vom Prüfer ua. die gesamten
Provisionseinnahmen, insbesondere auch die für das Jahr 2003, geprüft.
Auf Grund des Ergebnisses der Betriebsprüfung erging
am 18. Dezember 2006 eine
Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens und eine neue Sachentscheidung ua.
für das Jahr 2003 durch das Finanzamt.
Mit Schreiben vom
16.02.2007 ersuchte der Geschäftsführer der Bw, G , um
Zustellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide
für die Bw für die Jahre 2003 bis 2005, da ihm nur die
Umsatzsteuerbescheide nach der Betriebsprüfung zugestellt worden
seien.
Mit Kurzmitteilung vom 27.02.2007 wurden vom Finanzamt
Kopien der Feststellungsbescheide an die Bw übersandt.
Mit Schreiben der Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei Proconsult vom
27.03.2007 wurde Berufung gegen den
Bescheid bezüglich die Feststellung von Einkünften für das Jahr
2003 mit folgender Begründung erhoben: Der wieder aufgenommene
Feststellungsbescheid vom 18.12.2006 sei der Bw am 27.02.2007 zugestellt worden.
Die Einkünfte mögen neu festgestellt werden. Der Gesellschafter der Bw
habe im Jahr 2003 von der Versicherungsanstalt A Provisionen in der Höhe
von € 50.000.- erhalten, welche er auf einem Sparbuch eingelegt habe. Da
diese Einlage auf dem Sparbuch verpfändet gewesen sei, sei es dem Mandanten
nicht möglich gewesen, über den Betrag tatsächlich zu
verfügen. Der Betrag sei daher für das Jahr 2003 als
Einkommensminderung zu werten.
Mit Stellungnahme vom
13.04.2007 schrieb der Prüfer der Betriebsprüfung, dass alle
Provisionen direkt von den Versicherungsunternehmen an die Bw ausbezahlt worden
seien. Es könne daher der Betrag von € 50.000.- erst nach dem
Provisionseingang auf ein Sparbuch eingezahlt worden sein. Es sei auch in der
ursprünglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2003 dieser Betrag
nicht als Einkommensminderung angeführt worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.05.2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen, da Einzahlungen auf ein Sparbuch Mittelverwendung
darstellen und als zugeflossen gelten.
Mit Vorlageantrag vom
25.06.2007 wurde vom
Masseverwalter des persönlich
haftenden Gesellschafters die Vorlage an die zweite Instanz begehrt und für
die Begründung auf die bereits eingebrachte Berufung verwiesen.
Das Finanzamt legte die Berufung mit
Vorlagebericht vom 04.07.2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor. Streitpunkt sei die Zurechnung von
Provisionsgutschriften als Einnahmen zum Zeitpunkt der Auszahlung durch das
Versicherungsunternehmen. Die Provisionen seien auf ein Sparbuch einbezahlt
worden, das in der Folge in späteren Jahren zur Abdeckung von
Provisionsrückforderungen (Stornos) herangezogen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob Zuflüsse aus
Provisionsgutschriften im Jahr des Zuflusses Einnahmen darstellen oder ob die
Einzahlung auf ein verpfändetes Sparbuch den Zufluss dieser Einnahmen
hindert.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates wird folgender Sachverhalt als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Sachverhalt
betreffend die Provisionszahlung an die Bw
Die Bw ermittelt den Gewinn als
Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 dh nach dem
Zufluss- und Abflussprinzip. Die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung
dar. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden grundsätzlich nicht im
Zeitpunkt des wirtschaftlichen Entstehens, sondern im Zeitpunkt der
Vereinnahmung oder Verausgabung erfasst.
Die Bw hat im Veranlagungszeitraum 2003 laut der Meldung
nach § 109 a EStG 1988 von der Versicherung A € 281.569,33 an
Provisionen bezogen. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden von der Bw
Gesamtprovisionen - auch von anderen Versicherungsunternehmen - von
€ 296.092,09 erklärt. Diese Beträge wurden von der
Betriebsprüfung überprüft und für richtig befunden.
Laut Veranlagungsakt (Jahr 2005) kam es im Jahr 2005 zu
Provisionsrückzahlungen an die Firma A aus der Stornierung von
Versicherungsverträgen in Höhe von € 50.000.-, die in der
Ergebnisverteilung durch die Betriebsprüfung in diesem Jahr als Verlust
anteilig für den persönlich haftenden Gesellschafter G
berücksichtigt wurden.
Alle Provisionszahlungen der Firma A wurden laut
Betriebsprüfung direkt an die Bw
ausbezahlt. Der Teilbetrag von €
50.000.- im Jahr 2003 war somit eine Provisionszahlung, die auch in diesem Jahr
in der Steuererklärung richtigerweise erklärt wurde.
Von diesen Provisionszahlungen haben diejenigen Personen,
die die Versicherungen vertrieben haben, unter dem Titel "Provisionen an Dritte"
von der Bw ihre Provisionen erhalten.
Die Provisionszahlungen für den Vertrieb von
Versicherungsverträgen, die von der Bw direkt an die Gesellschafter selbst
ausbezahlt wurden, wurden bei den Gesellschaftern als Vorwegbezüge
beurteilt und zum Gesellschaftsergebnis hinzuaddiert. Die Aufteilung erfolgte
entsprechend dem Gesellschaftsvertrag mit 90% Gewinnbeteiligung für den
Komplementär G und mit 10% Gewinnbeteiligung für den Kommanditisten
M.
Weiters wurden die persönlich getragenen
Betriebsausgaben für die Jahre 2003, 2004 und 2005, die in Zusammenhang mit
den Einkünften von der Bw standen, im Rahmen der jeweiligen einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung mitberücksichtigt, sodass die
Betriebsprüfung mit den Feststellungen zur Gewinnverteilung unter
Berücksichtigung von Vorwegbezügen zu einem anderen steuerlichen
Gesamtergebnis als vorher führte.
Laut Berufung vom 27.03.2007 hat der Gesellschafter G von
diesen Provisionszahlungen der A im Jahr 2003 einen Betrag von
€ 50.000.- auf ein Sparbuch eingezahlt und dieses Sparbuch danach als
Pfand hingegeben. Aus dieser Vorgangsweise ist deutlich ersichtlich, dass er
über die Einnahmen von € 50.000.- frei durch Rechtsgeschäfte
verfügt hat.
Die Rückzahlung von Einnahmen in Folgejahren, weil
Versicherungsnehmer ihre Verträge stornierten, kann den im Jahr 2003
erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen. Diese Abflüsse
sind als Ausgaben für Rückzahlungen aus Provisionen in den Jahren zu
berücksichtigen, in denen sie geleistet werden mussten, also hier zB im
Jahr 2005.
Sachverhalt
betreffend die finanzielle Lage des persönlich haftenden Gesellschafters (=
Komplementär) der Bw
Laut Ediktdatei des Landesgerichtes (LG) Wels, Aktenzeichen
000 wurde am 26.03.2007 der Konkurs
gegen G , geboren xx, eröffnet.
Der wieder aufgenommene Feststellungsbescheid vom
18.12.2006 für das Jahr 2003 ist der Bw nachweislich erst am 27.02.2007 -
das ist vor Konkurseröffnung - zugestellt worden.
G ist persönlich haftender Gesellschafter der V G Ve.
Er vertrat die Gesellschaft selbständig. Mit Nachricht des Firmenbuches
wurden am 21.12.2007 die Auflösung und die Löschung dieser
Gesellschaft eingetragen.
Als Masseverwalter (MV) für G wurde Rechtsanwalt
Mag.Norbert Stiefmüller, Maximilian Pagl Strasse 5, 4651 Stadl-Paura
bestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt im
Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle
des Gemeinschuldners. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH 22.10.1997, 97/13/0023,
0024).
Da der Gesellschaftsanteil einen Bestandteil der
Konkursmasse des Gesellschafters darstellt, ist die Einkommensteuer auf Gewinne
aus dem Gesellschaftsanteil nach Maßgabe des zugrunde liegenden
Sachverhalts - bzw. nach Maßgabe in welchen Jahren ein abgabenrechtlicher
Sachverhalt verwirklicht wurde - als Konkurs- oder Masseforderung beim
Gesellschafter einzustufen.
Bescheidadressat des Feststellungsbescheides 2003 der Bw
ist der Masseverwalter an Stelle des Gemeinschuldners, obwohl die Gesellschaft
als Bw selbst nicht in Konkurs ist.
Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden der Veranlagungsakt der Bw und der
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Bp) ABNr. 0000 des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck verwendet.
Rechtlich
ist auszuführen:
Laut Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der Gewinn in
§ 4 Abs. 3 wie folgt definiert:
§ 4 Abs. 3: Der Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine
gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch
nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst
entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als
durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1
letzter Satz.
Für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
gilt im EStG 1988 der § 19 (Anm.: Fettdruck durch Berufungsbehörd;
hier nur Zitierung von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988):
§ 19. (1) Einnahmen
sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder
kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über
deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer
ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das
abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 an das
Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung
bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für
das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Ein Zufluss von Einnahmen muss
sich wirtschaftlich in einer Vermögensvermehrung des Steuerpflichtigen
niederschlagen (vgl. VwGH 08.09.1992, 88/14/0076). Er muss rechtlich und
wirtschaftlich über den Betrag verfügen können (vgl. VwGH
17.10.1984, 82/13/0266). Diese Verfügung
über die Einnahmen von € 50.000.- hat der Gesellschafter G
sowohl durch die Eröffnung eines Spareinlagevertrages getroffen, als auch
durch den Rechtsakt der Verpfändung.
Auch wenn es sich um Akontozahlungen oder Vorauszahlungen
oder Vorschüsse an Provisonen gehandelt hätte, wären diese
Zahlungen der Bw als Einnahmen im Jahr 2003 zugeflossen.
Mit diesem Sachverhalt vergleichbar erscheint auch der
Sachverhalt in einem BFH Urteil vom 24.03.1993, X R 55/91 (BStBl 1993 II S.499).
Dort galten die Provisionen eines Versicherungsvertreters als zugeflossene
Einnahmen, die auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des
Versicherungsunternehmens gutgeschrieben wurden.
Aus den angeführten Gründen war die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0788-L/07
- Stammnummer
- 40311
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF