Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3089-W/08
Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3089-W/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
20. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007
beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Seitens des Finanzamtes wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrages mangels Voraussetzungen nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte
begründend aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren sei,
da er seit dem 7. September 2006 mit seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter
in einem gemeinsamen Haushalt leben würde.
Aus dem
Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 20. Juli 2006 wurde die gemeinsame Tochter des Bw.
und der SS in Celje geboren (Geburtsurkunde).
Am 11. Oktober 2006 wurde der Bw. von seiner damaligen
Gattin, FM geschieden.
In der Folge haben der Bw. und die Kindsmutter SS am
25. August 2007 in Celje geheiratet (Heiratsurkunde).
Die Gattin bezog vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007
slowenische Familienbeihilfe, österreichische Familienbeihilfe wurde ab
Juli 2007 ausbezahlt.
Die Tochter des Bw. hat am 12. Oktober 2007 die
österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Laut Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen
Melderegister ist die nunmehrige Gattin seit dem 29. August 2007 an der Adresse
des Bw. als Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum vom 7. September 2006 bis
29. August 2007 war eine Meldung als Nebenwohnsitz aufrecht. Die gleichen
Daten scheinen bei der Tochter des Bw. im Zentralen Melderegister auf.
Laut Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse vom
8. Oktober 2007 wird dem Bw. mitgeteilt, dass sowohl seine Gattin als auch
seine Tochter Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988
ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3
EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1
EStG 1988) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt.
Demnach müssen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages folgende Voraussetzungen bei Ehepartnern
vorliegen:
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
- nicht dauernd getrennt lebend
- unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepartners
(Ausnahme § 1 Abs. 4 EStG 1988)
- keine Überschreitung der entsprechenden
Einkunftsgrenzen durch den Ehepartner
Im Jahr 2007 waren der Bw. und seine Gattin keine sechs
Monate verheiratet. Im gegenständlichen Verfahren hat die Gattin erst nach
ihrer am 25. August 007 stattgefundenen Hochzeit am 29. August 2007
durch Begründung eines Wohnsitzes im Inland auch die unbeschränkte
Steuerpflicht begründet. Da die Gattin des Bw. sohin im Jahr 2007 weniger
als sechs Monate unbeschränkt steuerpflichtig war, fehlt eine weitere
Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Fest steht, dass der Bw. 2007 im Inland einen Wohnsitz inne
hatte. Er fiel daher nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs. 4
EStG 1988. Aus diesem Grund gilt für ihn auch nicht die im
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 für
Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten ohne Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandvorgesehene Ausnahme, dass der Ehegatte für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages auch beschränkt steuerpflichtig sein
könne.
Da der Bw. einen inländischen Wohnsitz hatte, war
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Gattin
ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Gattin
erforderlich.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher mangels
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu.
Zusätzlich gelten gemäß
§ 106 Abs. 1
EStG 1988 als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes Kinder, für die
dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner für mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht. Dieser knüpft gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 an den Bezug der Familienbeihilfe.
Da die Gattin des Bw. Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag ab Juli 2007, folglich sechs Monate bezog, und nicht wie im
Gesetz gefordert "mehr als sechs
Monate", steht dem Bw auch aus diesem Grund der bei einem Kind
erhöhte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da die gesetzliche
Voraussetzung für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988,
die nach § 33 Abs. 4 Z 1 gegeben sein muss
(Kinderabsetzbetrag von mehr als sechs Monaten), nicht vorliegt.
Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 9.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3089-W/08
- Stammnummer
- 40306
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF