Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3118-W/08
Geltendmachung eines Freibetrages für investierte Gewinne bei selbständig Erwerbstätigen, die eine Pauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 vornehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3118-W/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN., GebDat, Adresse, vertreten durch
Ginthoer & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1010 Wien,
Bösendorferstraße 9, vom 29. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. August 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
NN., in der Folge mit Bw.
bezeichnet, machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2007 einen Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) für Wertpapiere
in Höhe von 5.979,00 € geltend.
Das Finanzamt setzte die
Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit Bescheid in Höhe von
33.738,80 € fest, wobei es den FBiG nicht anerkannte, weil
gemäß
§ 10 Einkommensteuergesetz 1988 dieser bei der
Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. Berufung, ersuchte um Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2007 und
führte begründend aus, der FBiG knüpfe an eine Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG und an Investitionen in bestimmte abnutzbare
körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere an. Eine
Unverträglichkeit des FBiG mit Pauschalierungen sei im Gesetzeswortlaut des
§ 10 EStG nicht verankert. Dies gelte auch für
Betriebsausgabenpauschalierungen auf Grund von Verordnungen. Der FBiG sei keine
Ausgabe, sondern ein Freibetrag, der die steuerliche Bemessungsgrundlage
mindere. Ein Verbot, bei Verwendung der Basispauschalierung den FBiG zu
berücksichtigen, sei aus den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
Der FBiG sei keine Betriebsausgabe, sondern eine Investitionsbegünstigung.
Die Deckelung des FBiG mit 10 % des Gewinnes zeige, dass der FBiG an den nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn anknüpfe und somit nicht Teil der
pauschalierten Betriebsausgaben sei.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag.
Über Vorhalt erklärte
der Bw., bei seiner selbständigen Tätigkeit handle es sich um laufende
Beratungstätigkeiten für die GmbH. Von den in der Steuererklärung
angeführten Einnahmen sei das Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG von 6 % in Anpruch genommen worden. Bei den geltend
gemachten übrigen Aufwendungen habe es sich ausschließlich um
Zahlungen 2007 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
gehandelt, welche zur Gänze auf die selbständige Arbeit entfielen und
daher ebenfalls gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG neben dem
Betriebsausgabenpauschale abgesetzt werden könnten. Weiters legte der Bw.
das Verzeichnis der Wertpapiere gemäß
§ 10 Abs. 7 Z 2 EStG
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abs. 1
des mit BGBl. I. Nr. 101/2006, eingeführten § 10
EStG 1988 (idF BGBl. I. Nr. 24/2007) lautet:
Natürliche Personen, die
den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln,
können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z. 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne
(§ 4 Abs 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24),
höchstens jedoch 100 000 Gewinn mindernd geltend machen. Der
Höchstbetrag von 100 000,00 € steht jedem Steuerpflichtigen im
Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend
gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht
berührt.
§ 17 Abs. 1 EStG
1988 e.d.F. BGBl. I. Nr. 100/2006, lautet:
Bei den Einkünften aus
einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23
können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der
Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder
gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen
Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 2 sowie aus
einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden
oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch
13.200,00 €, - sonst 12%, höchstens jedoch 26.400,00 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO)
einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4
Abs. 4 Z. 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist
anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
ein abweisendes Erkenntnis in einem vergleichbaren Fall (VwGH vom 4.3.2009,
2008/15/0333) u.a. wie folgt begründet:
Der in Rede stehenden Regelung
des § 10 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass der Freibetrag für
investierte Gewinne den Jahresgewinn eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners mindert.
Der Freibetrag stellt daher ohne Zweifel eine Betriebsausgabe dar, und zwar eine
"fiktive" Betriebsausgabe (ebenso Doralt/Heinrich,
EStG12, §10 Tz 16). Der Freibetrag
mindert nämlich den Gewinn.
Es hängt
ausschließlich vom Inhalt der
jeweiligen Pauschalierungsregelung ab, ob
ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von
Betriebsausgaben gemindert werden darf. Dabei kommt der Unterscheidung zwischen
"fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine Bedeutung zu. Genauso
wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob, wie dies insbesondere bei
Investitionsbegünstigungen der Fall ist, dem Steuerpflichtigen die
Geltendmachung der Betriebsausgabe zur Wahl gestellt ist.
Eine
Begünstigungsregelung, welche die über tatsächlich
getätigten Aufwendungen hinausgehende Minderung des steuerlichen Gewinnes
eines Betriebes zum Inhalt hat, legt "fiktive" Betriebsausgaben fest. Das gilt
auch dann, wenn das Gesetz das Ausmaß der Begünstigung mit einem
Prozentsatz des "Gewinnes" beschränkt. Eine solche Formulierung - sie ist
auch Teil der Regelungen betreffend die Investitionsrücklage nach
§ 9 EStG 1972 und EStG 1988 sowie der Rücklage nach dem
Energieförderungsgesetz 1979 gewesen - ist dahingehend zu verstehen, dass
der Prozentsatz auf einen "vorläufigen" Gewinn anzuwenden ist, der
anschließend noch um die "fiktive" Betriebsausgabe gekürzt
wird.
Für die im
gegenständlichen Fall in Anspruch genommene Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 gilt: Die Betriebsausgaben werden mit 6%
oder 12% der Umsätze ermittelt. Welche Kategorien von Betriebsausgaben
(einschließlich "fiktive" Betriebsausgaben) bei der Gewinnermittlung
zusätzlich in Abzug gebracht werden dürfen, legt das Gesetz im dritten
Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 fest; diese taxative
Aufzählung enthält den Freibetrag für investierte Gewinne
nicht.
Da der Bw. seinen Gewinn
unstrittig gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, steht ihm die
Geltendmachung des FBiG als Betriebsausgabe daher nicht zu.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 9.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3118-W/08
- Stammnummer
- 40301
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF