Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0108-I/08
Vorliegen der Bauherreneigenschaft bei einer von einem Projektorganisator eigenständig entwickelten und ihm gegenüber baubehördlich bewilligten Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-I/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.W., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 11. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
28. Februar 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 2006 schlossen der Verkäufer A.K. und
die beiden Käufer N.W. sowie M.S. einen Wohnungseigentumsvertrag mit
auszugsweise folgendem Inhalt:
"I.
Herr
A.K., geb. tt.mm.1957, ist
Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ
X, GB
Y, bestehend aus GSt- Nr. 496/7.
II.
Die Käufer
beabsichtigen auf Grundlage des Baubewilligungsbescheides des
Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
04.10.2006, Zl. Z1, das Reihenhaus Top 1
der in der Folge beschriebenen Wohnanlage, bestehend aus 2 Reihenhausgruppen mit
je 3 Reihenhäusern samt 12 Kfz- Abstellplätzen (teilweise in Carports
untergebracht, teilweise als freie Plätze) zu errichten.
Aus diesem Grunde wurde bereits
die GST- NR 496/7 von der ursprünglichen Liegenschaft abgeschrieben. Auf
Grund eines Lageplanes gem. § 23 TBO des Vermessungsbüros
J vom 1.8.2006 weist nunmehr die
Bauparzelle ein definitives Flächenausmaß von 1.383 m2 auf.
Grundlage für diesen Vertrag
ist der Baubescheid der Gemeinde Z vom
4.10.2006, Zl. Z1, und die dabei zu Grunde
liegenden Einreichpläne sowie das Nutzwertgutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen F vom
10.10.2006.
Mit
diesem Gutachten wurden die Nutzwerte wie folgt
festgesetzt
:
|
WE-
und
Zubehörobjekte/
Lage/Verwendungszweck
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
Nutz-wert
|
Reihenhausgruppe
Ost
Haus
1 (ostseitig)
|
|
|
|
|
|
1.
Wohnung Top 1,
bestehend
aus
|
|
|
|
|
|
im
EG:
|
|
|
|
|
|
Wohnbereich
Kochen
Essdiele
WC
|
24,05
5,78
19,43
2,08
|
|
|
|
|
im
OG:
|
|
|
|
|
|
Zimmer
Zimmer
Zimmer
Bad
Diele
|
11,79
11,79
16,53
5,56
4,69
|
|
|
|
|
Nutzfläche
|
101,70
|
1
|
101,70
|
102
|
|
baulich
m. d. Wohnung verbunden:
|
|
|
|
|
|
Innentreppe
KG/EG/OG ca.
|
7,00
|
0,20
|
1,40
|
1
|
|
Terrasse
|
15,50
|
0,25
|
3,88
|
4
|
|
Balkon
|
12,40
|
0,25
|
3,10
|
3
|
|
Keller
1 (Hobbyraum, 2 Lagerkeller, Diele und Stiegen- Vorplatz) ges.
|
50,43
|
0,35
|
17,65
|
18
|
|
Zubehörobjekte:
|
|
|
|
|
|
Garten
ca.
|
84,00
|
0,10
|
8,40
|
8
|
136
|
KFZ-
Abstellplätze
NO
(4
überd. in 2 Doppel-
Carports,
4
Freistellplätze)
|
|
|
|
|
|
7.
KFZ- Abstellplatz Top 7 (nicht überdacht)
|
|
|
|
|
|
Nutzfläche
ca.
|
12,50
|
0,25
|
3,13
|
3
|
3
|
8.
KFZ-Abstellplatz Top 8 (überdacht)
|
|
|
|
|
|
Nutzfläche
ca.
|
12,50
|
0,35
|
4,38
|
4
|
4
III.
Kaufabrede
Nunmehr verkauft
und übergibt Herr A.K., geb. am
tt.mm.1957, aus der Liegenschaft in EZ X,
GB Y, bestehend aus GST-NR 496/7, die
insgesamt 136/860- Miteigentumsanteile, 4/860- Miteigentumsanteile und 3/860-
Miteigentumsanteile, verbunden mit dem zu begründenden Wohnungseigentum an
der Wohnung Top 1 (ostseitiges Reihenhaus- wie zuvor näher beschrieben),
dem Kfz- Abstellplatz Top 8 (überdacht- wie zuvor näher beschreiben)
und dem Kfz- Abstellplatz Top 7 (nicht überdacht- ebenfalls wie zuvor
näher beschrieben) und N.W. , geb. am
tt.mm.1980, und M.S., geb. am tt.mm.1980,
kaufen und übernehmen die vorbezeichneten Liegenschaftsanteile in ihr
Eigentum.
IV.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil der Wohnung Top 1 sowie
für die Kfz- Abstellplätze Top 7 und 8 beträgt € 30.950,--
(in Worten: Euro
dreißigtausendneunhundertfünfzig).
..............
Weiters
wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Ankauf lediglich um
den Grundanteil handelt, wobei die Errichtung des Gebäudes durch die
Käufer auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
selbst erfolgen wird.
XV.
Die Käufer
halten fest, dass lediglich der Grundanteil vom Verkäufer erworben wird,
die Käufer aber selbst aus eigenen Mitteln das Reihenhaus errichten. Es
handelt sich hiebei um ein Bauherrenmodell im eigentlichen Sinn, wobei Bauherr
die jeweiligen Käufer
sind.
Diese beauftragen und
bevollmächtigen die ausführenden Firmen auf ihre Rechnung und ihren
Namen auf Grundlage von im Vorfeld eingeholter Kostenvoranschläge. Der
Verkäufer verkauft lediglich den Grundanteil, die Sache der Bauführung
ist ausschließlich Angelegenheit der Käufer."
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Wohnungseigentumsvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die
Gegenleistung für diesen Grundstückserwerb mit 30.950 €
angegeben war, setzte das Finanzamt für den Erwerb der N.W. (im Folgenden:
Bw) mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid
ausgehend von der (halben) erklärten Gegenleistung unter Einbeziehung von
Vertragserrichtungskosten die Grunderwerbsteuer mit 546,49 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer beim Organisator
M hinsichtlich der Bauherrengemeinschaft Z durchgeführten
Außenprüfung wurden zusätzlich zum bislang angesetzten
Grundstückskaufpreis und den Vertragserrichtungskosten bestimmte mit dem
Hausbau zusammenhängende Kosten in die Gegenleistung einbezogen und mit
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem Bescheid vom
28. Februar 2008 die Grunderwerbsteuer in Höhe von
2.406,58 € (3,5 % von 68.759,35 €) festgesetzt. In der
Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass der Bemessung das
Ergebnis der durchgeführten Prüfung zugrunde liege. Begründung
und genaue Berechnung seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung
oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welcher insoweit einen integrierenden
Bestandteil dieses Grunderwerbsteuerbescheides bilde. Die zusätzlich
ergangene gesonderte Bescheidbegründung enthielt zum einen folgende
Prüfungsfeststellung: "Die Errichtung der
Reihenhausanlage wurde bis zur Fassadenfertigstellung durch Herrn
M organisiert. Da vom Organisator nur
jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaftsanteile zugelassen wurden, die sich
für das vorliegende Projekt entschieden hatten, sind untenstehende Kosten
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
miteinzubeziehen." Zum anderen wurden die zusätzlich angesetzten
Errichtungskosten detailliert ausgewiesen und die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage samt Steuerberechnung dargestellt.
Die gegen den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid
gerichtete Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der dabei
vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht
der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, es sei dem Bescheid
nicht zu entnehmen, wie das Finanzamt zu dieser Prüfungsfeststellung komme.
Herr M habe lediglich Angebote eingeholt und Werksverträge auf Rechnung und
auf Namen des jeweiligen Grundstückskäufers abgeschlossen, weil es
sich bei den gegenständlichen Firmen um die Bestbieter gehandelt habe. Die
Durchführung der Anbotseinholung durch Herrn M sei lediglich eine
Serviceleistung, um zumindest einen maximalen Kostenrahmen zu ermitteln. Von
einer wirtschaftlichen Verflechtung zu sprechen sei verfehlt. Der Erwerb des
Grundstückes sei in keinem kausalen Zusammenhang mit der Vergabe an die
Professionisten gestanden, sondern lediglich aufgrund einer Vollmacht sei Herr M
beauftragt worden, gegen Entgelt die Koordination der Vergabe der Gewerke auf
Rechnung der Grundeigentümer bis zur Rohbaufertigstellung
(Fassadenfertigstellung) durchzuführen. Das wirtschaftliche Risiko
(für allfällige Verteuerungen) hätten ausschließlich die
Grundeigentümer getragen. Die Vorgabe aus der Planung heraus sei ebenfalls
kein Kriterium, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, für
jeden Erwerber den bestehenden Baubescheid insofern abzuändern, dass durch
eine Nachtragsbauanzeige oder Bauansuchen bauliche Veränderungen
durchgeführt würden. Es sei sogar in der Regel so, dass ohnehin im
Bereich des Innenausbaues jeder Bauherr seine eigenen Wünsche und
Vorstellungen einbringen habe können, sodass es sich bei der Planung um
eine Empfehlung, keinesfalls aber um eine zwingende Vorgabe des Herrn M
gehandelt habe. Ein Baukonzept in diesem Sinne habe nicht bestanden.
Ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. als Bauherrin bezüglich einer
zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Hausanlage (2 Wohnhäuser für je 3 Familien) anzusehen war.
Da im Berufungsschriftsatz die betragsmäßige Höhe der in die
Gegenleistung einbezogenen Herstellungskosten unbestritten blieb, entscheidet
letztlich den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht davon
ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete Bauherreneigenschaft nicht zukam,
denn dann zählen die angefallenen anteiligen Herstellungskosten bis zur
Rohbaufertigstellung zur Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann
rechtlich über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
fassadenfertige Errichtung von Herrn M
organisiert.
Die dafür
angefallenen Kosten wurden von den Käufern nicht entsprechend ihren
Anteilen, sondern je zu einem sechstel
beglichen.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
I.S. aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Z abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 5.7.2006 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
4.10.2006 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
"Bauherrengemeinschaft Z" nachfolgende
Werkverträge
unterschrieben:
10.1.2007 mit der
Fa. GW1 -
Baumeisterarbeiten
10.4.2007 mit
der Fa. GW1 -
Zimmererarbeiten
12.4.2007 mit der
Fa. GW2 -
Kunststofffenster
18.4.2007 mit der
Fa. GW3 -
Vollwärmeschutz
18.4.2007 mit
der Fa. GW4 - Spengler und
Schwarzdeckerarbeiten"
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 5. Juli 2006 der
Bauwerber M ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne und
Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid
vom 4. Oktober 2006 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung
für die Errichtung der "2 Wohnhäuser für je 3 Familien" erteilt.
Im Gegenstandsfall hat laut "Kaufabrede" mit Wohnungseigentumsvertrag vom 17.
November 2006 die Bw. (zusammen mit M.S.) insgesamt 136/860- Miteigentumsanteile
an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1
(Reihenhausgruppe Ost, Haus 1 ostseitig) sowie 4/860 und 3/860
Miteigentumsanteile verbunden mit den KFZ- Abstellplätzen Top 8 und Top 7
gekauft. Die restlichen Kaufverträge bezüglich der anderen
Grundstücksanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2
(Haus 2 Mitte) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 9 und Top 10, verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 (Haus 3 westseitig) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 11 und Top 15, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 4 (Haus 4 ostseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 12 und
Top 16, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 (Haus 5 Mitte) bzw.
den KFZ- Abstellplätzen Top 13 und Top 14 und verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 (Haus 6 westseitig) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 17 und Top 18 wurden am 17. November 2006 bzw. am 19.
März 2007 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils dem für
das jeweilige Haus notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz, wobei
die exakten Ausmaße der einzelnen Räume des Hauses im Punkt II des
Vertrages vertraglich festgehalten waren. Der Grundstücksanteil wurde
folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung
für die Reihenhausanlage (jeweils 3 Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei
Einheiten) schon vollständig abgeschlossen war, sondern überdies die
Baubewilligung für diese Hausanlage gegenüber dem Bauwerber M (=
Initiator/Organisator der Hausanlage) bereits erteilt war und die
Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für die
einzelnen Reihenhäuser festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen
die jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mindestanteile laut
Nutzwertgutachten, dann spricht dies als gewichtiges Indiz deutlich dafür,
dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator erstellte, vollständig
geplante und baubehördlich bereits bewilligte Konzept einer
Reihenhausanlage bestehend aus insgesamt 6 Reihenhäuser gebunden waren.
Dass aber die Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und
Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies
nach Vorliegen eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in
der Berufung weder behauptet geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht
außerdem die aus der niederschriftlichen Aussage des M hervorgehende
Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes. An Sachverhalt war demzufolge
unbestritten davon auszugehen, dass M von sich aus und damit eigenständig
des Projekt einer fassadenfertigen Reihenhausanlage entwickelt, bereits Monate
vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen samt Einreichplan bei der
Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht
bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten betreffend Rohbaufertigstellung
des Hauses geführt hat. Zudem hat M mittels Zeitungsinserat bzw. auf seiner
Homepage Interessenten für die von ihm entwickelte Reihenhauslage gesucht
und damit das Kaufgeschäft "angebahnt". Aus den vorgehaltenen
niederschriftlichen Aussagen des M und des Grundstücksverkäufers A.K.
ergeben sich die näheren Umstände dieser "Anbahnung".
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt- zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler M (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Haus Top 1 (Reihenhausgruppe
Ost, Haus 1 ostseitig) über eigenständiges Tätigwerden des
Initiators M die Reihenhausanlage (6 Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei
Einheiten) bereits vollständig geplant und baubehördlich diesem
Bauwerber gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits
auf Grund von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten
erstellen hat lassen. Durch den Ankauf der entsprechenden Miteigentumsanteile (=
Mindestanteile nach dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem
Wohnungseigentum an dem bezeichneten Reihenhaus hat sich die Bw. unter Beachtung
der in Punkt II des Kaufvertrages vorgenommenen detaillierten Beschreibung des
geplanten und baubehördlich schon bewilligten Reihenhauses ohne jeden
Zweifel in das von M für die Verbauung dieses Grundstückes entwickelte
Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft auf
die Gestaltung der geplanten und genehmigten Reihenhausanlage Einfluss nehmen
konnte. Der Wille der Vertragspartner (Veräußerer des
Grundstücksanteils und des mit diesem in irgendeiner Form
zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der Grundstückskäufer
andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf gerichtet, einen bestimmten
Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem darauf nach den vorliegenden und
baubehördlich bewilligten Plänen errichteten Reihenhaus zu einem zum
Kaufzeitpunkt bereits durch die Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten.
Der Erwerb des Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung
des vom Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen
Reihenhauses zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte
sich ein potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept
einbinden lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil M es ohne Zweifel
sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer anlässlich der Vertragsunterzeichnung
"zuzuführen" und damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der
Reihenhausanlage nach den vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der
ihnen von M unterbreiteten finanziellen Vorgaben betreffend der Errichtung eines
fassadenfertigen Rohbaues bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Diese kausale Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Errichtung des
projektierten Reihenhauses zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der
Erwerber in Höhe der vom Projektentwickler auf Grund von eingeholten
Angeboten ermittelten Kosten der fassadenfertigen Errichtung des Reihenhauses
diese entweder treuhändig sicherzustellen oder eine Finanzierungszusage
eines inländischen Geldinstitutes zu erbringen und dem Treuhänder und
Vertragserrichter vorzulegen hatte. Damit sollte wohl im Vorfeld bereits
sichergestellt werden, dass der (potentielle) Kaufinteressent nicht bloß
zum Erwerb des Grundanteiles, sondern auch zur Finanzierung des angebotenen und
projektierten Reihenhauses in der Lage ist. Eine solche Vorgehensweise spricht
aber deutlich dafür, dass der Grundstückskauf und die Errichtung des
Reihenhauses in einem kausalen Zusammenhang gestanden und den vereinbarten
Gegenstand des Erwerbsvorganges gebildet haben. Die bestehende finale
Verknüpfung lässt sich des weiteren daran festmachen und zeigt sich in
dem Umstand, dass am 9. Oktober 2006 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages
die präsumtive Grundstückskäuferin (und M.S.) mit dem M eine
Spezialvollmacht abschloss, worin auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... habe ich von Herrn
A.K. einen Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft zur Errichtung eines Reihenhauses samt Freifläche
gemäß beiliegendem Plan auf der Gst- Nr. 496/7 und 496/2 aus der
Liegenschaft in EZl. 239, KG Z, GB
G erworben.
Nunmehr erteile ich Herrn
M den unwiderruflichen Auftrag, auf
Grundlage dieser Vollmacht entsprechende Werkverträge mit den notwendigen
Professionisten nach erfolgter Ausschreibung abzuschließen und zwar bis
zum folgenden vereinbarten maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j
(Beilage: vorliegende Anbote)."
Dem Argument, es wäre für jeden Erwerber ohne
weiteres möglich gewesen, durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch
bauliche Veränderungen vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche
Möglichkeit der nachträglichen Änderung für die Beurteilung
des tatsächlich vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch
entscheidend für die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde von der Bw. selbst nicht behauptet, dass es nach dem Erwerb
der Liegenschaftsanteile durch einen gemeinsamen Beschluss der
Miteigentumsgemeinschaft überhaupt zu einer Änderung des
Gesamtprojektes gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und
VwGH 28.3.1996, 95/16/0019,0022 bis 0025,0040). Das weitere Vorbringen, im
Bereich des Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen können, übersieht zum einen,
dass nach den Ausführungen des Projektentwicklers und der
diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aktenlage M ohne ein
gemeinsames Tätigwerden der Miteigentumsgemeinschaft die Reihenhausanlage
geplant und ihm gegenüber baubehördlich genehmigt wurde. Erst in der
Folge haben dann mit Kauf- bzw. Wohnungseigentumsvertrag die Erwerber die den
Nutzwerten der jeweils angebotenen und von ihnen ausgesuchten Reihenhäuser
entsprechenden Mindestanteile gekauft. Der behauptete nach den Vorstellungen und
Wünschen der jeweiligen Käufer umgesetzte Innenausbau führte,
Gegenteiliges wurde von der Bw. selbst nicht aufgezeigt geschweige denn
nachgewiesen, nicht zu einer auf gemeinsamen Beschluss der
Miteigentümergemeinschaft zurückgehende Änderung der gesamten
Reihenhausanlage und der darin enthaltenen Wohneinheiten (6 Reihenhäuser)
und ändert nichts daran, dass sie mit dem Grundstückskauf auch an den
Erwerb eines bestimmten vorgegebenen Gebäudes gebunden waren. Zum anderen
bleibt noch festzuhalten, dass vom Finanzamt in die Gegenleistung nur die
anteiligen (1/6) Gestehungskosten für das angebotene fassadenfertige
Reihenhaus, nicht aber die weiteren Ausbaukosten z.B. für den Innenausbau,
einbezogen wurden. Bei der Ermittlung der angesetzten Baukosten wurde folglich
der vereinbarten Fertigungsstufe Rechnung getragen.
Zusammenfassend folgt aus obigen Ausführungen für
die Entscheidung des Berufungsfalles, dass auf Grund von mit dem Kaufvertrag in
einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sich die Bw. bei
Vertragsabschluss in das vom Organisator im Bauherrenmodell erstellte und
baubehördlich bewilligte Planungs- und Finanzierungskonzept einbinden
ließ, das insgesamt zu dem Erfolg führen sollte, dass der Erwerber
das Grundstück in bebautem Zustand (fassadenfertiger Rohbau eines
Reihenhauses) erhält. Bezog sich der gegenständliche Erwerbsvorgang
auf letztlich mit dem Reihenhaus Top 1 verbaute (ideelle)
Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht neben dem halben
Grundstückskaufpreis und den Vertragserrichtungskosten auch die im
Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung stehenden Kosten in der
festgestellten Höhe von 53.155,35 € (Baukosten
46.528,51 € + Honorar 6.626,84 €) in die Ermittlung der
Gegenleistung miteinbezogen und von einer Bemessungsgrundlage von
68.759,35 € die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit 2.406,58 €
festgesetzt. Die Berufung gegen den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid war
demzufolge wie im Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 9. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-I/08
- Stammnummer
- 40293
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF