Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1454-W/02
Betriebsausgaben einer Vorgründungsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1454-W/02vom 13.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages betreffend die (geglückte) Gründung einer GmbH und Eröffnung eines Bankkontos sind Geschäftsvorfälle nicht mehr der Vorgründungsgesellschaft zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1992 vom 30.12.1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (eine
Vorgründungsgesellschaft in der Rechtsform einer GesnbR) beantragen
erstmals in ihrer Berufung die Anerkennung eines Forderungsausfalles
gegenüber Herrn G. in Höhe von S°431.285,81.
Am 6.11.1992 ist die M
HandelsgmbH gegründet worden. Herr G. ist als Einzelprokurist bestellt und
für sämtliche Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen. Am
6.11.1992 wurde auch das Stammkapital der Gesellschaft vom Bankkonto der GesnbR
bei der EÖSPC auf ein Bank Austria Konto der GmbH überwiesen. Am
18.11.1992 sei der Betrag von Herrn G. behoben worden. Nach den
Ausführungen der M. GmbH vom 2.12.1993 an die Staatsanwaltschaft sei im
Rechnungswesen der am 9.12.1992 ins Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft
hierüber ein Kassaeingangsbeleg ausgestellt worden. Daneben seien weitere
Abhebungen von diesem Konto, allerdings vom Dollarkonto und vom Schillingkonto
(1993 in Höhe von S°575.000,00) erfolgt, obwohl die minimalen Ausgaben
zu Beginn der Geschäftstätigkeit nicht die Behebung des gesamten
Stammkapitals erfordert hätten. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrem
Schreiben vom 29.12.1994 keinen Grund zu einer weiteren gerichtlichen Verfolgung
des Herrn G. fest. Nach Auffassung der Bw. konnte Herr G. aber keine
Aufklärung über den Verbleib des Geldbetrages vorbringen. Nach einem
handschriftlichen Buchungskontoauszug ergebe sich der Betrag von
S°431.285,81 aus der Umrechnung eines $ Betrages (45.000,00 $ mit dem
Vermerk Vorgründung). Nach dem Lagebericht für das Jahr 1992 der
Vorgründungsgesellschaft habe Herr G. auch über deren Bankkonten bei
der EÖSPC verfügt und Überweisungen in der Höhe von
S°500.000,00 getätigt. Für den Restbetrag von S°431.286,81
hafte eine offene Forderung gegenüber Herrn G. aus.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung (25.3.1999) gibt der steuerliche Vertreter der Bw. unter
Bezug auf eine der Staatsanwaltschaft übermittelten Sachverhaltsdarstellung
vom 16.12.1997 (die o.a. Abhebung vom Bank Austria Konto zum Gegenstand hat, HA
29/92) an, Herr G. habe die für die Gründung der M. GmbH vorgesehenen
Beträge ($ 45.000,00, nach damaligen Kurs S°500.000,00) am 18.11.1992
behoben und für eigene Zwecke verwendet.
Den Bw. wurde zur Feststellung,
wonach das zur Gründung der M. GmbH vorgesehene Stammkapital
vereinbarungsgemäß vom EÖSPC Konto der GnbR auf das Bank Austria
Konto der GmbH am 6.11.1992 überwiesen wurde und folglich
a) Vermögensminderungen,
die GmbH und deren Bankkonten betreffend, nicht das Betriebsvermögen der
Vorgründungsgesellschaft berühren und
b) (weitere) vertragswidrige
Entnahmen nicht nachvollziehbar sind,
Parteiengehör
gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. lassen mit ihren
Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 25.3.1999 (HA 22/92) keinen
Zweifel daran, ihre uneinbringliche Forderung gegenüber Herrn G. beruhe auf
dessen vertragswidriger Behebung vom 18.11.1992 von dem der GmbH zuzurechnenden
Bank Austria Konto.
Der Feststellung einer
ordnungsgemäßen Überweisung (des Stammkapitals in Höhe von
S°500.000,- umgerechnet $°45.000,00) vom Konto der
Vorgründungsgesellschaft bei der EÖSPC auf das Bank Austria Konto der
GmbH sind die Bw. im Vorhalteverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht entgegengetreten.
Eine allfällige
vertragswidrige Entnahme des Betrages berührt nicht mehr die
Vermögenssphäre der Vorgründungsgesellschaft, weil die
Vorgesellschaft (Vertrag vom 6.11.1992) mit der Einrichtung eines Bankkontos
(6.11.1992) bereits wirtschaftlich in Erscheinung getreten ist. Im Falle der
(unbestrittenermaßen) geglückten Gründung der GmbH werden
Vorgesellschaft und eingetragene Gesellschaft als Einheit betrachtet (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I § 1 Tz 4). Damit kommt die
Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Bezug auf den von den Bw.
behaupteten Forderungsausfall bei der Vorgründungsgesellschaft nicht in
Betracht.
Weitere (unzulässige)
Entnahmen durch Herrn G. haben die Bw. im Rahmen des ihnen gewährten
Parteiengehörs nicht dargetan. Eine vollständige Darstellung der
betroffenen Bankkonten (einschließlich sämtlicher Subkonten) wurde
trotz Aufforderung hiezu nicht vorgelegt. In Hinblick auf den in der
Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vom 2.12.1993 angeführten
geringen Kapitalbedarf der GmbH einerseits, und die Transferierung des
Geldbetrages unter Zuhilfenahme mehrerer Subkonten andererseits sind bei der
vorliegenden Sachlage weitere Forderungen gegenüber Herrn G. auch nicht
nachvollziehbar.
Wien,
am 13. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1454-W/02
- Stammnummer
- 4029
- Gültig
- 13.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF