Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3537-W/08
Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3537-W/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Commendatio
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1070 Wien, Hermanngasse 21/10, vom
21. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Dr. Ortmayr vom 7. August 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1989 nach der am 18. März 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 25. Juli 2008 beantragte der Bw. die
Wiederaufnahme des gemäß
§ 295 abgeänderten
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989. Zur Begründung
führte er an, es sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden, dass
der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich
der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO der "K-AG"
vom 10. Februar 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten
könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997,
93/17/0042).
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu
qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache
bekannt war, dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter
verfügte, so kann diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen
nur als "neu hervorgekommen" gelten.
Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an
der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005, welche
dem Antrag beigelegt wurde, geteilt.
Weiters wies der Berufungswerber darauf hin, dass die
Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führe.
Der Bw. wies selbst darauf hin, dass der strittige
Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung und dann am
12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft
worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen worden (VwGH
27.2.2008, 2002/13/0224). Daraufhin habe das Finanzamt Wien 6/7/15 mit 7. Mai
2008 einen Bescheid erlassen, mit dem es die diesbezügliche Berufung vom
17. April 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten als unzulässig
zurückgewiesen habe.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß
§ 295 BAO sei auf Basis
eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Erfordernissen.
Der Bw. habe an einer Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO ein berechtigtes Interesse, da die Abänderung eines
abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO nur dann zulässig
sei, wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten ist.
Unbestritten sei nunmehr, dass der von der Abgabenbehörde ausgefertigte
Bescheid vom 10. Februar 1997 als auch der Bescheid vom 28. Oktober 2002
für das Jahr 1989 ins Leere gegangen ist. Damit habe jedoch der
Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid vom 24. April 2007 rechtswidrig erlassen wurde und
auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen
Mangel nicht heile (VwGH vom 24.11.1998, 93/14/0203), sei dem
Wiederaufnahmsantrag stattzugeben. Da der Rechtszustand herzustellen sei, der
ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO vorgelegen ist, sei der
Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides vom 10. Oktober 1990 zu erlassen.
Diese Neuregelung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom 24. April
1997 entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagenbescheid
nämlich nur zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu
erlassenen Bescheides.
Hinsichtlich der Verjährung weist der Bw. hin, dass
abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden - der
Verjährung unterliegen und damit dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich
ein Rechtsverlust drohe (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.
Auflage, Seite 608 RdZ bzw. BMF SWK 2004, S 878).
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 7. August 2008 zurück und begründete
dies ausschließlich damit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht
worden sei. Der Antrag sei erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist gemäß
§ 304 lit. b BAO eingebracht worden. Der letzte
Einkommensteuerbescheid 1989 sei mit 10. Februar 1997 ergangen. Der Antrag
hätte somit binnen einer Frist von fünf Jahren erfolgen
müssen.
In der Berufung vom 21. August 2008 bestritt der Bw.
den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für das
Jahr 1989.
Erklärend führt der Bw. aus, dass er sich im Jahr
1989 an der K-AG beteiligt hat. Hinsichtlich der Einkünfte für das
Jahr 1989 sei am 4. September 1990 eine einheitliche und gesonderte
Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft abgegeben worden, über
die am 28. März 1991 erklärungsgemäß abgesprochen worden
sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom 7. Mai 2008
(Anm. des Finanzamtes Wien 6/7/15) festgestellt worden sei, dass er nichtig
gewesen sei. Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der
Adressierung gewesen. Insbesondere seien in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem
(Erst)Bescheid vom 28. März 1991 bereits verstorbene Personen
angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu
qualifizieren, womit über die Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte noch nicht bescheidmäßig
abgesprochen worden sei. Damit sei gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO
Verjährung für 1989 noch nicht eingetreten, weil die
gegenständliche Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der
abgegebenen einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhänge
(Ritz, BAO³, Tz 7 zu § 209a).
Weiters weist der Bw. darauf hin, dass die Behörde
aufgrund der Zurückweisungsbescheide gemäß
§ 295 BAO einen
neuen abgeleiteten Bescheid erlassen müsse, da der abgeleitete Bescheid
rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides erlassen wurde. Als zwingendes
Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wären
neue abgeleitete Bescheide zu erlassen. Folglich könne gemäß
§ 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, da der
Einkommensteuerbescheid 1989 indirekt von der Erledigung der Berufung
abhängig war.
Der Bw. beantragte einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen,
der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen
abgeleiteten (weil von einem nichtígen Bescheid abgeleiteteten)
Bescheides bestanden hat.
Weiters beantragte der Bw. im Falle der Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat eine mündliche Verhandlung
gemäß
§ 282 BAO durchzuführen.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In der am 18. März 2009 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die Referentin
hat dem Vertreter eine Aufstellung über die Daten und Bescheide
hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 1989 des Bw. und hinsichtlich des
Feststellungsverfahrens 1989 betreffend der K-AG zur Kenntnis gebracht, wobei
der Vertreter des Bw. die Richtigkeit der Daten bestätigt hat.
Der Vertreter des Bw. wirft im wesentlichen dem Finanzamt
vor, dass es nicht gehandelt habe - es wurde seitens des Vertreters § 295
Abs. 1 BAO zitiert - da das Finanzamt dieser im Gesetz normierten Pflicht nicht
nachgekommen sei.
Hinsichtlich der Begründung des Finanzamtes im
Zurückweisungsbescheid zu § 209a BAO führt der Vertreter aus,
dass diese Begründung nicht richtig sei, weil die Berufung gegen den
Grundlagenbescheid im gegenständlichen Verfahren der
Einkommensteuerbescheid 1989 nach § 304 BAO rechtzeitig eingebracht wurde.
Der Vertreter argumentiert weiters, dass die Berufung gegen
den Grundlagenbescheid rechtzeitig eingebracht wurde und dass dem Bw.
hinsichtlich des Feststellungsverfahrens "die Hände gebunden sind", da der
Bw. auf eine Entscheidung in diesem Verfahren warten muss und keine
Möglichkeit hat rechtliche Schritte vorzunehmen. Eben aus diesem Grund gibt
es die Regelung des § 209 a BAO. Er verweist auf Ritz, BAO, RZ 6 zu §
209a.
Der Vertreter bekräftigt nochmals seine Vorbringen und
stellt in den Raum, dass im Falle einer Abweisung der Berufung eine grobe
Benachteiligung des Steuerpflichtigen vorliegt, da bei einer solchen
Konstellation einem Steuerpflichtigen im Einkommensteuerverfahren die Hände
gebunden sind und aus seiner Sicht das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt
sei, da es einem Steuerpflichtigen auf Grund einer langen Verfahrensdauer in
einem zusammenhängenden Verfahren rechtlich nicht mehr möglich sei,
die Fristen in seinem Verfahren einzuhalten.
Der steuerliche Vertreter des Bw. sieht darin eine
Verletzung der Grundprinzipien der Verfassung.
Der steuerliche Vertreter vertritt weiters die Meinung,
dass das Finanzamt in seiner Begründung hinsichtlich seiner Auslegung des
§ 209a BAO irrt, weil im gegenständlichen Verfahren überhaupt
kein Antrag auf Wiederaufnahme notwendig wäre, da bereits die Berufung
gegen den abgeänderten Feststellungsbescheid vom 17.4.1997 ausreichen
würde, um das abgeleitete Ergebnis in das Einkommensteuerverfahren
einfließen zu lassen.
Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter der
Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Berufung
des Bw. und dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger
Sachverhalt:
Mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Oktober 1990
wurden dem Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen
Beteiligung an der "K-AG" zugerechnet. Der im Rahmen dieses Bescheides erfasste
Betrag ergab sich aus der erklärungsgemäßen Verarbeitung der
Erklärung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte der
Mitunternehmerschaft gemäß
§ 188 BAO vom 28. März
1991.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) betreffend die
Jahre 1989 - 1991 bei der "K-AG" erließ das zuständige Finanzamt am
10. Februar 1997 einen geänderten Grundlagenbescheid für 1989, welcher
mittels Berufung vom 17. April 1997 bekämpft wurde.
Von diesem Grundlagenbescheid abgeleitet erließ das
für die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige Finanzamt am 24.
April 1997 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989,
welcher unstrittig noch im Jahr 1997 in einem Monat nach Zustellung in formelle
Rechtskraft erwuchs.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisende Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl 2002/13/0225
eingebrachten und mit Bescheid vom 27. Februar 2008 als unzulässig
zurückgewiesenen VwGH - Beschwerde vom 12. Dezember 2002, stellt der Bw.
durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass der Feststellungsbescheid 1989
(Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 falsch adressiert gewesen sei.
Wörtlich wird ausgeführt: "Wie oben nachgewiesen,
sind die Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung
[...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen
[...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht
-erfüllt sind."
Aufgrund des Zurückweisungsbescheides des VwGH vom 27.
Februar 2008, 2002/13/0225 betreffend die Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002, wies das für die Erlassung des
Grundlagenbescheides zuständige FA 6/7/15 die den Grundlagenbescheid
bekämpfende Berufung vom 17. April 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 als
unzulässig zurück, weil dem bekämpften Schriftstück mangels
gültigem Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme.
Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde
vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon
spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war.
Der Bw. beantragte die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1989. Unstrittig ist, dass der letzte Bescheid, der
über diese Abgabe absprach, am
24. Mai 1997 erging, nicht
bekämpft wurde und damit 1997 in Rechtskraft erwuchs.
Rechtsgrundlagen
und rechtliche Würdigung
1. Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Laufe eines
Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer des Jahres 1989 ist mit
Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am Eintritt der
absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die absolute
Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 2004/57 ab
1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt wurde, trat
doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst nach
Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten Verjährungsfrist
mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
2. Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 1 und 2 BAO
Wäre der Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 209a
iVm § 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des
§ 303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO - worauf sich
der strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich und
ausschließlich stützt - ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist
nicht verlängerbar (Ritz, BAO³, § 303 Tz 27f unter Verweis auf
VwGH vom 3.10.1984, 83/13/0067). Der Bw. hat sich dabei auch die Kenntnis seines
Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde
nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch
die derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner
steuerlichen Pflichten bedient (VwGH 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH vom 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bw.
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene Tatsache. Dazu hat das Höchstgericht in ständiger
Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH vom 26.4.1994, 91/14/0129) ausgesprochen, dass
Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände seien, also Elemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im
Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen
oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes)
Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert
vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (VwGH 21.2.1985,
83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Bw. ins Treffen geführt -
die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 7. Mai 2008,
sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind,
die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die
Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei
ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu
entstandenes Faktum (nova producta) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurden vom Bw. jedenfalls
im Rahmen seiner VwGH - Beschwerde vom 12. Dezember 2002 vorgebracht. Diese
Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Bw. daher spätestens
ab diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit 25. Juli 2008, wurde damit mehr als
fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der dafür
behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des
Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen ist.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde vom Finanzamt deshalb auch
aus diesem Blickwinkel zurecht zurückgewiesen.
3. Rechtzeitigkeit im
Hinblick auf die Fristen des § 304 BAO
§ 303 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) ...
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1
lit. b BAO).
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1
ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2 BAO) von sieben Jahren zulässig
wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO zugrunde liegt.
3.1. Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO
Damit ist zunächst zu prüfen, ob die
Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 nach den allgemeinen
Regeln - unter Annahme der Verlängerung der Verjährungsfrist auf
sieben Jahre - bereits eingetreten wäre.
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Dabei ist zu beachten, dass die absolute
Verjährungsfrist auch die Frist des § 304 lit. a BAO begrenzt (vgl.
Ritz, BAO³, § 304
Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger
ua., BAO³, § 209 Anm. 20 und § 304
Anm. 2). Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches im Sinne des § 4 BAO (absolute
Verjährung).
Der Abgabenanspruch der veranlagten Einkommensteuer
entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Damit ist die
absolute Verjährung mit Ablauf des
Jahres 1999 und somit jedenfalls vor dem Jahr 2007 eingetreten. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass diese Frist erst mit dem
Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I 2004/57) von fünfzehn auf zehn Jahre
verkürzt wurde, wäre sie selbst nach Maßgabe dieser
längeren Frist mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
Der hier zu beurteilende Wiederaufnahmsantrag vom
25. Juli 2008 wurde damit nach Eintritt der absoluten Verjährung
gestellt, was nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig
ist.
3.2. Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. b BAO
Das Gesetz erachtet einen Wiederaufnahmsantrag trotz
Eintrittes der absoluten Verjährung als zulässig, wenn dieser
innerhalb von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebracht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu
verstehen (Ritz, ÖStZ 1995,
120; Ellinger ua, BAO³,
§ 304 Anm. 5).
Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des
§ 304 lit. a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages
bereits abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten
absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom
24. April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist und dass damit
zusätzlich diese Fünfjahresfrist spätestens 2002 abgelaufen war.
Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am 25. Juli 2008 eingebrachte
Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304
lit. b BAO eingebracht wurde.
Damit ist der Wiederaufnahmeantrag auch unter diesem Aspekt
nicht mehr zulässig.
4. Wirkungsweise des
§ 209a BAO
Der steuerliche Vertreter des Bw. wendete ein,
Verjährung könne aufgrund des § 209a Abs. 2 BAO nicht
eingetreten sein, weil der Einkommensteuerbescheid 1989 von der Erledigung eines
Rechtsmittels gegen bzw. eines Antrages auf Erlassung des entsprechenden
Feststellungsbescheides im Sinne des § 188 BAO abhängig sei. Dazu
ist folgendes auszuführen:
§ 209a BAO
lautet:
(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht
der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im
Sinn des § 304 eingebracht wurde.
(3) Sofern nicht Abs. 1
oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren
Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der
festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom
früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
Es ist unbestritten, dass das Grundlagenverfahren über
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte Auswirkungen auf
das Einkommensteuerverfahren 1989 haben kann. Trotzdem führt das nicht
dazu, dass die Einkommensteuer 1989 nicht der Verjährung unterliegen
würde, nur weil in Bezug auf die Feststellung der Einkünfte Verfahren
offen sind.
Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 209a BAO
ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht in die
Verjährungs- oder Wiederaufnahmebestimmungen eingreifen wollte. Er wollte
nur erlauben, dass eine Abgabenfestsetzung in bestimmten Fällen "trotz des
Eintrittes der Verjährung" erfolgen kann.
Dazu zählt etwa der Fall, dass zum
Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO eine Berufung oder ein
entsprechender Antrag anhängig ist, woraus sich die mittelbare
Abhängigkeit des Einkommensteuerverfahrens ergibt. Im Falle der
späteren Entscheidung über diese Anbringen kann die
Einkommensteuerfestsetzung trotz Eintritts der Verjährung bei Vorliegen der
anderen Voraussetzungen etwa gemäß § 295 BAO angepasst
werden (vgl. Ritz,
BAO3, §209a
Tz 6ff; Ellinger ua, BAO³,
§ 209a Anm. 10).
Da der hier zu beurteilende Wiederaufnahmeantrag
bezüglich des Einkommensteuerverfahrens 1989 selbst jedenfalls nicht vor
dem Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, findet § 209a
Abs. 2 BAO insofern hier aber keine Anwendung. Die im vom Bw. zitierten
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005
vertretene Rechtsansicht, wonach die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei,
wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Änderungsbescheides entgegensteht, wird vom unabhängigen Finanzsenat
deshalb nicht geteilt. Nach § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den unabhängigen Finanzsenat (BGBl. I Nr. 97/2002; kurz
UFSG) sind die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der
ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben
weisungsfrei. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen
Rechtsfragen ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu
erfolgen.
Die vom Finanzamt verfügte Zurückweisung des
Wiederaufnahmeantrages erfolgte deshalb im Ergebnis zu Recht. Der Antrag war
unzulässig, weil bei dessen Einbringung sowohl die Dreimonatsfrist des
§ 303 Abs. 2 BAO wie auch die Fristen des § 304 BAO
bereits abgelaufen waren.
Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass
das Finanzamt seiner in § 295 Abs. 1 BAO normierten Pflicht nicht
nachgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend dieser Bestimmung,
wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, so ist ohne
Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
oder wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides
nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des
abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder
Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene
Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet, dass
Maßnahmen gemäß
§ 295 BAO unabhängig davon
zulässig sind, ob die abgeleiteten Bescheide formell rechtskräftig
sind. Dennoch sind die Verjährungsregeln anzuwenden, wobei der Eintritt der
Verjährung von Amts wegen zu beachten ist. Insoweit hat das Finanzamt keine
gesetzlich normierte Pflicht verletzt.
Ist der abgeleitete Bescheid ein Abgabenbescheid, so ist
seine Änderung dem § 302 Abs. 1 zufolge grundsätzlich
nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Ausnahmen hievon
können sich aus § 209a Abs. 2 BAO ergeben (Ritz, BAO, Kommentar³,
§ 295, Tz 11).
Auch unter diesem Aspekt ist der Wiederaufnahmeantrag nicht
mehr zulässig.
5. Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Hinsichtlich des Vorbringens einer Verletzung der
Grundprinzipien der Bundesverfassung ist anzumerken, dass die
Abgabenbehörden gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die geltenden
Gesetze zu vollziehen haben.
Die Beurteilung, ob der Bw. durch den Bescheid in
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
zu.
Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur können im
Abgabenverfahren nicht berücksichtigt werden und sind daher auch nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher aus den oben
angeführten Gründen vom Finanzamt zurückzuweisen. Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3537-W/08
- Stammnummer
- 40289
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF