Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0121-W/07
Einleitungsbeschwerde, Umsatzsteuer wurde wiederholt verkürzt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0121-W/07vom 08.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MS,
vertreten durch F-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
21. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Mai 2007,
StrNr. 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Mai
2007 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
StrNr. 2006/00000-001 das am 11. Juli 2006 eingeleitete
Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 4-12/06 in Höhe von
€ 3.601,10 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 21. Juni 2007, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass die Bf. in den letzten Jahren durch Scheidung und die
Sorgepflicht für ihren mit Entwicklungsrückstand und
Hormonstörungen geborenen Sohn finanziell in eine schwierige Lage geraten
sei. Die Bf. habe den Sohn trotz seiner Behinderung in einer Fachschule
unterbringen können, wo zusätzlich auch noch Internatskosten
angefallen seien. Außerdem erhalte sie seit einem Jahr keine Alimente von
ihrem geschiedenen Mann, sodass sie all diese Kosten alleine tragen müsse.
Dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben worden seien, sei nicht
vorsätzlich, sondern aus Unwissenheit erfolgt, da sie im Glauben gewesen
sei, dass dies durch ihren damaligen Steuerberater erfolgen würde. Es werde
daher beantragt, von einer Ausdehnung des am 11. Juli 2006 eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 leg.cit.
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob
genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum,
schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 ; VwGH 3. Juli 2003,
2003/15/0047).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Bereits am 11. Juli 2006 wurde gegen die Bf. u. a. ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG eingeleitet, da sie ihrer Verpflichtung monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. entsprechende Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer zu leisten, vernachlässigt hat. Da die Bf. weiterhin ihrer
Verpflichtung hinsichtlich der Umsatzsteuergebarung nicht nachgekommen ist,
wurde in der Folge im März 2007 eine Umsatzsteuersonderprüfung
abgeschlossen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daraufhin die
Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass genommen, das bereits
eingeleitete Finanzstrafverfahren auszudehnen, wobei für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen die vom steuerlichen Vertreter zur Verfügung
gestellten Belege herangezogen und die entsprechenden strafbestimmenden
Wertbeträge aus den Feststellungen dieser Prüfung übernommen
wurden.
Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass für den
inkriminierten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt
eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden, obwohl
Umsätze bzw. Einnahmen als EDV-Trainerin in beträchtlicher Höhe
erzielt wurden.
Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht, die Bf. habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Bf.
Umsatzsteuern weder gemeldet noch abgeführt hat. Sie war im angelasteten
Zeitraum bzw. seit Jahren unternehmerisch tätig und hat auch nach
Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Juli 2006 weiterhin keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. aufgrund ihrer
Erfahrung als Unternehmerin weiß, dass in Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuern dem Finanzamt zu melden und abzuführen sind. Aufgrund der
Tatsache, dass sie entgegen diesem Wissen gehandelt hat, und sie bereits durch
die im Mai 2006 abgeschlossene Umsatzsteuervorauszahlungs-Prüfung auf ihre
Verpflichtungen betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen aufmerksam gemacht
wurde und sie spätestens durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens am
11. Juli 2007 über die Konsequenzen ihres Handelns bescheid
weiß, lässt sich der Verdacht ableiten, dass ihr die Folgen dieses
Handelns (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt waren.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs
die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar
Das Vorbringen, die Bf. sei aufgrund ihrer
persönlichen und finanziellen Notlage bzw. aus Unwissenheit ihrer
Verpflichtung nicht nachgekommen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und habe
nicht vorsätzlich gehandelt, konnte die Verdachtsgründe nicht
beseitigen und stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die
im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu
überprüfen und würdigen sein wird.
Es bleibt daher die endgültige Beantwortung der Frage,
ob und in welchem Umfang die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich
begangen hat, dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
vorbehalten. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die
Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war zu bejahen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-W/07
- Stammnummer
- 40287
- Gültig
- 08.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF