Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0820-G/07
Kein Vorsteuererstattungsverfahren bei Vorliegen von innergemeinschaftlichen Erwerben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-G/07vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der innergemeinschaftliche Erwerb nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Umsatz, der die Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens (BGBl. Nr. 279/1995) ausschließt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatung,
vom 15. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
16. Jänner 2007 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für die Zeiträume 1-3/2004, 4-6/2004, 7-9/2004,
10-12/2004, 1-3/2005, 4-6/2005, 7-9/2005, 10-12/2005, 1-3/2006 und 4-6/2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein
schweizer Unternehmen, das Handel mit Kunstwerken, Antiquitäten und
Münzen betreibt. Für die Zeiträume 1-3/2004, 4-6/2004, 7-9/2004,
10-12/2004, 1-3/2005, 4-6/2005, 7-9/2005, 10-12/2005, 1-3/2006 und 4-6/2006
wurden Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer eingereicht, welchen u.a. Rechnungen betreffend
Lagerkosten beigefügt waren. Das Finanzamt bat diese Aufwendungen
betreffend um Aufklärung, und zwar, in welchem Zusammenhang der Aufwand mit
der unternehmerischen Tätigkeit stehe, weshalb Gegenstände in
Österreich gelagert und ob auch Verkäufe in Österreich erfolgen
würden. Dazu führte die Bw. aus: Sie betreibe europaweiten
Handel mit Kunstwerken, Antiquitäten und Münzen. In jenen Fällen,
in denen Gegenstände in einem EU-Land gekauft bzw. in ein EU-Land verkauft
würden, erfolge die Zwischenlagerung in Österreich. Die Ausfuhr der
Gegenstände von der EU an den Firmensitz in die Schweiz und wieder
zurück in die EU würde zu erheblichen Zollformalitäten
führen. In Österreich seien keine Verkäufe getätigt worden.
Die Beantwortung des Vorhaltes erschien dem Finanzamt nicht ausreichend
und die Anträge wurden abgewiesen bzw. die zu erstattende Vorsteuer jeweils
mit Null festgesetzt.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht und ausgeführt: In Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung
vom 17. März 2006 habe die Bw. bereits am 4. April 2006
mitgeteilt, dass die Bw. in Österreich keine Verkäufe tätige. Die
in Österreich beantragte Vergütung stehe ausschließlich im
Zusammenhang mit dem internationalen Handel von Münzen. Dabei handle es
sich um gesetzliche Zahlungsmittel. Der Transport der Münzen werde von
einer dazu befähigten Wert- bzw. Geldtransportfirma durchgeführt.
Die Bw. als Verkäuferin mit Sitz in der Schweiz beauftrage das
Werttransportunternehmen, Münzen aus Drittländern abzuholen und dem
Käufer, der seinen Sitz in einem EU- oder Drittstaat (nicht
Österreich) habe, zuzustellen. Über den Verkauf der Münzen werde
von der Bw. eine Rechnung ausgestellt. Die Münzlieferungen
kämen aus Drittstaaten. Die Warenbewegung sei aus diesem Grund nicht als
innergemeinschaftliche Lieferung, sondern als Ausfuhrlieferung zu behandeln.
Ausfuhrlieferungen unterlägen im Bestimmungsland der Einfuhrumsatzsteuer
und seien nicht in Österreich steuerbar. Die Bw. als
Verkäuferin mit Sitz in der Schweiz beauftrage das
Werttransportunternehmen, Münzen aus anderen EU-Staaten (nicht
Österreich) abzuholen und dem Käufer, der seinen Sitz entweder in
einem Drittstaat oder einem anderen EU-Staat (nicht in Österreich) habe,
zuzustellen. Je nach Sitz des Käufers handle es sich entweder um eine
Ausfuhrlieferung oder um eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Ausfuhrlieferungen unterlägen im Bestimmungsland der Einfuhrumsatzsteuer.
Da die Käufer nicht in Österreich ansässig seien, werde in
Österreich kein Umsatz bewirkt. Im Falle der
innergemeinschaftlichen Lieferung sei der Ort der Lieferung davon abhängig,
wo diese beginne bzw. ob und welche UID der Käufer verwende. Da die
Lieferungen nicht in Österreich begännen und keiner der Abnehmer eine
österreichische UID verwende, werde auch in diesen Fällen in
Österreich kein Umsatz bewirkt. Es sei nochmals darauf hingewiesen,
dass weder der Verkäufer der Bw. noch der Empfänger der Ware in
Österreich ansässig sei. Die Münzen würden in
Österreich vom beauftragten Werttransportunternehmen für einen
bestimmten Zeitraum gelagert, sortiert oder umgepackt. Der Abnehmer sei dem
Transporteur bei Abholung der Ware bereits bekannt. Da die Lieferungen in
Österreich weder begännen noch endeten, könnten diese nicht in
Österreich bewirkt werden. Die Bw. erziele daher in Österreich keine
Umsätze. Das Finanzamt habe zudem die Vorsteuerbeträge für
1-9/2003 zurückerstattet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die
Rückerstattung für die folgenden Quartale nicht gewährt
würde. Es könne nicht sein, dass ein und derselbe Sachverhalt vom
Finanzamt unterschiedlich beurteilt werde. Schon aus diesem Grund wären die
Vorsteuererstattungsanträge positiv zu behandeln gewesen.
Mit Vorhalt vom 20. April 2007 führte das
Finanzamt aus: die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln seien nach
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994 unecht steuerbefreit (kein Vorsteuerabzug
für Vorleistungen). Ebenso die Umsätze von Anlagegold
(Goldmünzen) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. bb UStG 1994. Um Stellungnahme,
ob solche Umsätze von der Bw. mit den gelagerten Münzen erzielt
würden, werde ersucht bzw. um Mitteilung, um welche Münzen genau es
sich handle und welchem Steuersatz der Verkauf in Österreich unterliegen
würde. Um Vorlage einer Ein- bzw. Verkaufsrechnung in Kopie wurde gebeten.
Die Bw. teilte dazu Folgendes mit: Bei den von der Bw. in
Österreich gelagerten Münzen handle es sich um solche, welche als
Sammlermünzen an Abnehmer im Ausland verkauft würden. Als Beilage
werde die Rechnung eines luxemburgischen Lieferanten übermittelt. Die
Lieferung erfolge als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unter Angabe
der UID der Bw. als auch des Lieferanten. Ebenso werde eine Rechnung der
Bw. über den Verkauf von Sammlermünzen an einen amerikanischen
Abnehmer beigelegt. Da es sich um einen Export handle, beinhalte die Rechnung
keine Umsatzsteuer. Im Falle des Verkaufes dieser Münzen an
österreichische Abnehmer unterlägen diese der Umsatzsteuer, wobei
für die France 10 FF Hercules der ermäßigte Steuersatz gem.
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 zur Anwendung käme. Der
Ordnung halber werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Bw. in
Österreich keine Verkäufe tätige und in der Vergangenheit die
Anträge auf Erstattung von Vorsteuern seitens des Finanzamtes bereits
positiv erledigt worden seien. Aus der vorgelegten Rechnung war die
UID-Nummer der Bw. (ATU xxx) ersichtlich. Weiters, dass die luxemburgische Bank
steuerfrei an die Bw. geliefert hatte.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus, dass die Bw. ihren Lieferanten
gegenüber die österreichische UID verwende. Der innergemeinschaftliche
Erwerb sei daher gem. Art. 3 Abs. 8 in Österreich zu versteuern. Eine
Vorsteuererstattung sei ausgeschlossen.
Die Bw. beantragte, die Berufung zur Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen: In der Berufungsvorentscheidung
werde ausgeführt, dass die Bw. gegenüber ihren Lieferanten die
österreichische UID verwende. Dies treffe jedoch nur in Einzelfällen
zu. Ein nicht unerheblicher Teil der in Österreich
zwischengelagerten Ware stamme aus Drittstaaten. Die Gegenstände
würden in Österreich lediglich zwischengelagert bzw. umgepackt und an
Kunden weitergeliefert, die ihren Sitz nicht in Österreich hätten.
Diese Waren würden einfuhrumsatzsteuerlich nicht zum freien Verkehr in
Österreich abgefertigt. Das Finanzamt habe für die
Zeiträume 1-9/2003 Vorsteuerbeträge zurückerstattet. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum die Rückerstattung für die folgenden Quartale
abschlägig beschieden worden sei. Es stelle einen Verstoß gegen den
Umstand von Treu und Glauben dar, wenn ein und derselbe Sachverhalt vom
Finanzamt unterschiedlich beurteilt werde. Schon aus diesem Grund wären die
Vorsteuererstattungsanträge positiv zu behandeln gewesen. Dieser Umstand
sei in der Berufungsvorentscheidung nicht einmal gewürdigt worden.
Beantragt werde, die beantragten Vorsteuerbeträge antragsgemäß
zurückzuerstatten; in eventu, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und
zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz
zurückzuverweisen. Im Vorlagebericht, welcher auch der Bw. in Kopie
übermittelt wurde, wird ausgeführt, dass bei Bearbeitung der
Anträge ab 2004 aufgefallen sei, dass der Firma mit 18.6.2003 eine UID
erteilt worden sei und Lagerkosten angefallen seien. Ein einheitlicher
Transportweg vom Lieferanten zum Endabnehmer werde behauptet. Laut MIAS
würden Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten gemeldet. Da durch Angabe der
österreichischen UID gegenüber den Lieferanten Erwerbe in
Österreich bewirkt worden seien, waren die Erstattungsanträge
abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003, ist die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland
weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den
§§ 20 und 21 Abs. 1 bis Abs. 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum (unter anderem)
keine Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994
ausgeführt hat. Das Vorliegen von Umsätzen schließt
demnach das Vorsteuererstattungsverfahren aus, das allgemeine
Umsatzsteuerveranlagungsverfahren ist anzuwenden.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt auch
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der
Umsatzsteuer. Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 (Ort des innergemeinschaftlichen
Erwerbs) lautet: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des
Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung
oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer
eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet
dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb
durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im
Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.
Aus der Aktenlage und aus Abfragen im
Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) ist ersichtlich, dass die Bw.
im berufungsgegenständlichen Zeitraum über eine gültige
UID-Nummer verfügt hat, die sie ganz offensichtlich auch verwendet hat, um
(zum Teil nicht unbeträchtliche) steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Dies gesteht die
Bw. auch selbst im Vorlageantrag ein, wenngleich sie hier auf "Einzelfälle"
verweist. Es liegen beispielsweise Meldungen aus Großbritannien, Luxemburg
und Deutschland über an die UID-Nummer der Bw. bewirkte
innergemeinschaftliche Lieferungen vor.
Damit ist aber die Berufung auch schon entschieden:
Aufgrund der tatsächlich verwendeten österreichischen UID-Nummer hat
die Bw. einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich nach Art. 1 Abs.
1 UStG 1994 bewirkt, der nach § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995
als Umsatz die Anwendung des Erstattungsverfahrens ausschließt. Der Erwerb
gilt solange in Österreich als bewirkt, bis die Bw. nachweist, dass der
Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG
1994 besteuert worden ist. Solche Nachweise liegen nicht vor. Der
innergemeinschaftliche Erwerb ist ein
steuerbarer Umsatz (vgl. Ruppe,
UStG³, Art. 1 BMR, Tz 2). Ob der (steuerbare) Erwerb letztlich in
Österreich steuerfrei oder steuerpflichtig ist, muss letztlich in einem
Umsatzsteuerveranlagungsverfahren abgeklärt werden. Diesem bleibt es
vorbehalten, anhand der vorliegenden Nachweise festzustellen, ob steuerfreie
Ausfuhrlieferungen oder (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen im
Anschluss an den innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt wurden oder aber
Lieferungen an Endverbraucher vorliegen. Insbesondere hat die Bw. ihren
Meldepflichten iSd Art 21 UStG 1994 nachzukommen. Soweit ersichtlich hat die Bw.
aber keinerlei Zusammenfassende Meldungen beispielsweise das Vorliegen
innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte oder innergemeinschaftliche
Lieferungen betreffend abgegeben.
Was den Einwand der Bw. zum Vorliegen von Treu und Glauben
betrifft, weil für 1-9/2003 eine Vorsteuererstattung erfolgt sei, ist zu
bemerken, dass die UID-Nummer erst mit 18.6.2003 zugeteilt worden ist.
Möglicherweise war dem Finanzamt das Vorliegen innergemeinschaftlicher
Erwerbe bzw. Lieferungen auch im Jahr 2003 noch gar nicht bekannt und konnte
dieser Umstand nicht entsprechend gewürdigt werden. Keinesfalls kann
hieraus aber für die Folgezeiträume auf ein Nichtbeachten dieser
mittlerweile bekannt gewordenen Sachverhaltselemente gedrungen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9.
April 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-G/07
- Stammnummer
- 40285
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF