Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0950-L/08
Ansprüche gegenüber Miteigentümern einer Liegenschaft bei Sanierungsmaßnahmen und Zubauten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0950-L/08vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 839 ABGB ergibt sich, dass die Schulden im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern nach deren Anteilen getragen werden müssen. Nach außen haften die Miteigentümer bei Unteilbarkeit der Leistung solidarisch. Hat Miteigentümer als Geschäftsführer (selbst als Geschäftsführer ohne Auftrag) Aufwendungen getätigt, die ihm zu ersetzen sind, so gebührt ihm Ersatz nach Verhältnis der Anteile.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Haselauer
Steuerberatungs GmbH, 4020 Linz, Hasnerstraße 18, vom 10. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. Mai
2008 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Steuerpflichtiger
Erwerb
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7.289,00 €
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Erbschaftssteuer
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145,78 €
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Wert der
Grundstücke
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91.200,00 €
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Erbschaftssteuer
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1.824,00 €
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Summe
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Erbschaftssteuer
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1.969,78 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu entnehmen. Die Fälligkeit
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Todesfallaufnahme, errichtet am 9. 1. 2008 in der
Amtskanzlei des Gerichtskommissärs DB vorbehaltlich des gerichtlichen
Auftrages mit Hilfe der Angaben des Sohnes Herrn Bw L. (Bw.) geht Folgendes
hervor:
Manfred Franz F. geboren 1944 in Tschechien ist am
31.12.2007 in L., X.-Straße 295 verstorben. Der Erblasser war Pensionist.
Sein letzter Wohnsitz war in B-Straße. Er war österreichischer
Staatsbürger und geschieden. Einziger gesetzlicher Erbe ist der Bw..
Der Erblasser war Eigentümer eines 1/2-Anteiles an der
Liegenschaft KM, der Einheitswert betrage verdreifacht € 91.200,00. Der Bw.
stellte hiezu fest, dass diese Bewertung seiner Meinung nach zu hoch sei, da
durch die von ihm vorgenommene und bezahlte Generalsanierung und Erweiterung des
Hauses der seinerzeit festgesetzte Einheitswert beträchtlich erhöht
wurde. Es liege ein Bankguthaben bei der B.-Bank vor.
Weiters war der Erblasser Eigentümer eines PKW Opel
Signum Diesel, Bj. 2006 (lt. Gebrauchtwagenbewertung vom 9.1.2008: €
14.888,00). Sonstiges Nachlassvermögen war nicht vorhanden.
Als Passiva wurden angeführt, dass das ob der
Liegenschaft KM in C-LNR 2 ob dem erbl. Hälfteanteil einverleibte
Pfandrecht in der Höhe von ATS 140.000,00 sei noch zu Lebzeiten getilgt
worden. Es bestünden Verbindlichkeiten gegenüber dem Bw. für die
Generalsanierung des Hauses Bweg 21 pauschal 1 Mio Schilling, d.s. €
72.672,84.
Im Protokoll vom 4.2.2008, aufgenommen von MH, in der
Verlassenschaftssache nach dem am 31.12.2007 in L. verstorbenen Manfred Franz F.
wurden die Angaben in der Todesfallaufnahme als richtig und vollständig
anerkannt. Vom Gerichtskommissär über die Rechtswirkungen einer
bedingten und unbedingten Erbantrittserklärung genau belehrt, gab der erbl.
Sohn, Herr Andreas F., aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass eine
unbedingte Erbantrittserklärung ab.
Der Bw. erstattete nachstehende Vermögenserklärung
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A.
Aktiva
|
Euro
|
1)
1/2-Anteil des Manfred F. an der
Liegenschaft KM, mit einem anteiligen
Einheitswert laut Auskunft des Finanzamtes
L., € 30.400,00, dreifach
Das
ob der erbl. Liegenschaftshälfte in CLNR 2 einverleibte Pfandrecht für
Anneliese F. geb. 1950, in Höhe
von ATS 140.000,00 wurde noch zu Lebzeiten getilgt.
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90.200,00
|
2)
Guthaben bei der A-Bank:
a)
Privatkonto-Nr.: 000000 mit einem Stand zum Todestag von
|
1.625,28
|
b)Profit-Card-Nr.:
11111 mit einem Stand zum Todestag von
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7.353,44
|
3)
PKW Opel Signum Diesel, Baujahr 2006 Gebrauchtwagenbewertung vom
9.1.2008
|
14.880,00
|
SUMME
der AKTIVA
|
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B.
PASSIVA
|
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1.
Verbindlichkeiten gegenüber dem erbl. Sohn, Herrn Andreas
F., für die Generalsanierung des
Hauses Bweg 21
|
72.572,84
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2.
Rechnung Bestattung F D. vom
8.1.2008
|
2.276, 74
|
3.
Rechnung der L.AG vom
16.1.2008
|
1.771,32
|
4.
Rechnung VL vorn
8.1.2008
|
333,60
|
5.
Rechnung Blumenschmuck vom 28.1.2008
|
260,00
|
6.
Rechnung Cafe am Stadtfriedhof vom 8.1.2008
|
38,50
|
7.
Kostenvoranschlag für Grabgestaltung Stein
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6.970,00
|
SUMME
der PASSIVA
|
84.223,00
|
C.
GEGENÜBERSTELLUNG
|
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Nachlassaktiva
|
115.058,72
|
Nachlasspassiva
|
-84.223,00
|
Reinnachlass
|
30.835,72
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15. Februar 2008
wurde dem Bw. der gesamte Nachlass eingeantwortet.
Mit Vorhalt vom 1. April 2008 wurde der Bw. ersucht
hinsichtlich der im Abhandlungsprotokoll angeführten Verbindlichkeit in
Höhe von € 72.572,84 für die Generalsanierung des Hauses
darzulegen, ob es sich um die "Investition" des Bw. in die erblasserische
Liegenschaft handelt, welche Vereinbarung diesbezüglich zwischen dem
Erblasser und dem Bw. bestand und ob ein Schuldverhältnis bestanden hat. Es
wurde darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes
entsprechen (vgl. VwGH 3.9.1997, 93/14/0095) - im Steuerrecht nur dann
Anerkennung fänden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
hätten und auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Erbschaftsteuer
mit 7.127,88 € festgesetzt.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer bzw. deren Bemessungsgrundlage wurde wie folgt durchgeführt:
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Wert
der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke)
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91.200,00
€
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Guthaben
bei Banken
|
8.978,72 €
|
andere
bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW)
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14.880,00 €
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Kosten
der Regelung des Nachlasses
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-2.370,89 €
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sonstige
Kosten
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-11.650,16 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs.1 Z.1 lit.b ErbStG
|
-1.460,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs.1 Z.17 ErbStG
|
-8.978,72 €
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steuerpflichtiger
Erwerb
|
88.398,95 €
Die Erbschaftsteuer wurde gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG (Steuerklasse I) mit 6 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 88.398,00 € mit
5.303,88 € berechnet. Weiters wurden gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 91.200,00 €, das sind 1.824,00 €
hinzugezählt, sodass die Erbschaftsteuer gerundet gemäß
§
204 BAO mit 7.127,88 € berechnet wurde. Zur Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass sie sonstigen Kosten gleich die Summe der Passiva laut
Abhandlungsprotokoll jedoch ohne jene Kosten, die für die Generalsanierung
(Pos. 1 der Passiva) angesetzt wurden. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung
könnten diese Kosten nicht anerkannt werden.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass der Bescheid angefochten wird, da die Leihgabe von € 81.108,97 von
Herrn Ing. Andreas F. an seinem Vater Manfred F. von der
Erbschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nicht abgezogen wurde. Durch fehlende
finanzielle Mittel des Vaters Manfred F., hätte sich Herr Ing. Andreas F.
entschlossen, die dringend notwendige Sanierung des Gebäudes und vor allem
auch die Kosten der Sanierung anteilig am Gebäude des Vaters vorerst zu
übernehmen. Dazu sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Der
Vater hätte nach und nach, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden
sind, die Leihgabe an seinem Sohn zu entrichten gehabt. Herrn Manfred F. sei es
aufgrund finanzieller Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen
Ehegattin nicht möglich gewesen, das Darlehen bis zum Todestag zu tilgen.
Es sei keine Rückzahlung in den vergangenen Jahren erfolgt. Der Tod von
Herrn Manfred F. sei unerwartet eingetreten und somit wäre eine Regelung
der Angelegenheit zwischen Vater und Sohn nicht mehr möglich gewesen.
Vereinbarungen kämen im Steuerrecht zur Anerkennung wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen.
Es gäbe keinen schriftlichen Vertrag, aber es sei
durch Zahlung (Überweisungsbelege liegen vor) der Rechnungen betreffend des
Vaters die mündlich getroffene Vereinbarung ausreichend dokumentiert
worden.
- auch zwischen Familienfremden wäre dieser
mündliche Vertrag unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden, da eine
Rückzahlung vereinbart wurde.
Die formelle rechtliche Gestaltung des
Rechtsgeschäftes entspreche seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Diese
Vereinbarung hätte einzig und alleine den Hintergrund, dass der Vater die
€ 81.108,97 nicht aufbringen konnte.
Der wahre wirtschaftliche Gehalt der mündlichen
Vereinbarung werde durch die Überweisungsbelege dokumentiert. Die
Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin zeigten auch, dass
Herr Manfred F. mit seinen Pensionseinkünften wenig Spielraum hatte um die
Leihgabe an den Sohn zurückzuzahlen. Im Einheitswertbescheid vom 2. Juni
2004 werde eine Fortschreibung berücksichtigt, da ein Zubau errichtet und
das Dachgeschoss ausgebaut wurde. Durch den Ansatz des 3-fachen Einheitswertes
als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer hätte
die Einheitswerterhöhung eine 3-fache Wirkung. Der Erbe hätte im Jahr
1999/2000 die maßgebenden Investitionen finanziell getragen und hätte
zusätzlich noch die Belastung der höheren Erbschaftsteuer. Es wurde
ersucht, diese Doppelbelastung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu
berücksichtigen und die € 81.108,97 von der Bemessungsgrundlage
abzuziehen. Die gesamten Investitionen könnten durch
Überweisungsbelege von Herrn Ing. Andreas F. ausreichend nachgewiesen
werden. Die 50 % Zuordnung der Investitionen zum Gebäudeanteil des Vaters
sei aufgrund der vorhandenen Rechnungen sehr gut möglich. Eine Aufstellung
der Investitionskosten 1999/2000 wurde beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2008 wurde die
gegenständliche Berufung abgewiesen. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, in der Berufung werde der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten lt.
Punkt 1) der Passiva lt. Vermögenserklärung (Kosten die mit der
Generalsanierung des Hauses verbunden waren) in der Höhe von €
72.572,84 beantragt. Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld sei nicht
nur der rechtliche Bestand entscheidend, es müsse auch eine
tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten
vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtliche Schuld nur dann eine
steuerlich zu berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn am
Stichtag mit der Geltendmachung der Forderung ernsthaft gerechnet werden musste.
Nachweise, die das Bestehen der Forderung belegen könnten, seien nicht
vorgelegt worden. Welche Vereinbarung mit dem Erblasser getroffen wurden, sei
unklar. Eine Vereinbarung betreffend Tilgung dürfte jedoch nicht getroffen
worden sein. Dies sei ein Umstand der einem Fremdvergleich jedenfalls nicht
standhalte. Diese Abzugspost könne nicht berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom 13. Juli 2008 wurde vorgebracht, dass
der Bescheid angefochten werde, da die Leihgabe von € 81.108,97 von Herrn
Ing. Andreas F. an seinem Vater Manfred F. von der
Erbschaftsteuer-Bemessungsgrundlage nicht abgezogen wurde. Zur Begründung
wurde auf die Problematik mit dem 3-fach erhöhten Einheitswert durch
Artfortschreibung vom 2. Juni 2004 hingewiesen. Die Fortschreibung von 35 % sei
erforderlich gewesen, da ein Zubau (Werkstätte und Garage) errichtet und
ein Dachgeschoss ausgebaut wurde. Getragen seien diese Kosten zur Gänze von
Herrn Ing. Andreas F. worden. Die Nutzung dieser Räumlichkeiten hätte
ausschließlich Herrn Ing. Andreas F. gedient.
Die Liegenschaft sei mit Schenkungsvertrag vom 2. 2. 1990
zu 50 % an den Sohn Herrn Ing. Andreas F. übergeben worden. Das
Flächenverhältnis hätte sich aber zwischenzeitlich zugunsten von
Herrn Ing. Andreas F. verschoben, da Zubau und Dachgeschoss Ausbau in den Jahren
1999/2000 erfolgt seien. Damit liege das Verhältnis bei 70,96 % Sohn
und 29,03 % Vater vor. Eine Eintragung der Anteilsverschiebung in das
Grundbuch sei verabsäumt worden. Dadurch seien nicht 50 % der Liegenschaft
sondern nur 29,03 % in die Erbschaft eingeflossen. Der maßgebende
Einheitswert wäre mit 29,03 % von € 60.800,00 mal 3 =
€ 52.950,72 als Erbschaftsteuer Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Zumindest wäre dadurch der Einheitswert entsprechend der Fläche
zugeteilt.
In der Berufungsvorentscheidung werde zur Situation des
Berufungswerbers nicht eingehend Stellung genommen. In der Berufung sei eine
Verbindlichkeit von € 81.108,97 beantragt worden, da die
Nachlassverbindlichkeit von € 72.572,84 vom Berufungswerber im Zuge des
Verlassenschaftverfahrens falsch ermittelt worden sei. Zur tatsachliche und
wirtschaftlichen Belastung des Leistungsverpflichteten wurde ausgeführt,
dass für einen jungen Familienvater der Betrag von € 81.108,97 als
Leihgabe eine hohe finanzielle Belastung darstelle. Der Bw. hätte nur durch
sparsame Lebensführung und dem Zusatzeinkommen seiner Frau mit dem
vorhandenen Einkommen ein Auslangen finden können. Am Stichtag hätte
ernsthaft damit gerechnet werden müssen, dass die Forderung geltend gemacht
wird. In der Berufung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit
dem Vater Manfred F. die Rückzahlung des Darlehens mündlich vereinbart
war. Der Vater sei unerwartet am 31.12.2007 verstorben und somit sei eine
Lösung der Darlehensangelegenheit nicht mehr möglich gewesen.
Nachweise in diesem Zusammenhang zu erbringen erweise sich als sehr schwierig,
da Herr Manfred F. die Bankkontoauszüge nicht aufbewahrt hätte. Eine
Aushebung bei der Bank würde Kosten von € 4,00 pro Kontoauszug
verursachen. Für 10 Jahre rückwirkend würden nicht
abschätzbare Kosten von mindestens € 3.000,00 entstehen. Eine
Vereinbarung betreffend Tilgung sei sehr wohl getroffen worden, und zwar nach
Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln beim Vater. Die Vereinbarung sei
mündlich getroffen worden und wäre bereits in der Berufung eingehend
erläutert worden.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
beantragt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt. Dieser hat im Vorhalt vom 25. September 2008
ausgeführt:
"In Zusammenhang mit der behaupteten Leihgabe von
81.108,97 € haben Sie im Vorlageantrag vom 13. Juli 2008 angeführt,
dass es schwierig ist, Nachweise in diesen Zusammenhang zu erbringen, da Sie die
Bankkontoauszüge nicht aufbewahrt hätten. Eine Aushebung bei der Bank
würde Kosten von 4,00 € pro Kontoauszug verursachen. Für 10 Jahre
rückwirkend würden nicht abschätzbare Kosten von mindestens
3.000,00 € entstehen.
Nach der Judikatur liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht in Fällen vor, in denen die
Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde eingeschränkt sind.
Dies hat der VwGH zB wegen des Bankgeheimnisses angenommen (vgl. VwGH 16.9.1986,
86/14/0020). Gemäß
§ 38 Abs. 2 Z 5 des Bankwesengesetzes
besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, wenn der Kunde
der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich
zustimmt.
Damit der Abgabenbehörde ermöglicht wird, Ihre
Behauptungen zu verifizieren und Ihnen die Kosten zur Aushebung von
Kontoauszügen erspart bleiben, werden Sie eingeladen dem Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses
Vorhaltes die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in
jene Bankkonten zu erteilen, aus denen ersichtlich ist, dass die in der Beilage
zur Berufung im Zeitraum vom 6. Juli 1999 bis 31. Dezember 2000 geleisteten
Bau- und Sanierungskosten (teilweise) von Ihnen getragen wurden.
Schließlich möge innerhalb der oben genannten
Frist dargelegt werden, ob Ihnen zum Zeitpunkt der getätigten Investitionen
vom Erblasser irgend welche Zusagen gemacht wurden, dass Sie einmal den
Liegenschaft erhalten werden."
Der Bw. übermittelte Bankauszüge aus den Jahren
1999 - 2000. Weiters wurden in Kopie Rechnungen mit den Überweisungsbelegen
zusammengestellt, die dokumentieren sollten, dass die gesamten Bau- und
Sanierungskosten vom Bw. getragen und von seinem Konto abgebucht wurden. Zur
Frage ob irgend welche Zusagen in Bezug auf die Liegenschaft gemacht wurden,
führte der Bw. aus, es sei nicht konkret darüber gesprochen worden, ob
er den zweiten Hälfteanteil der Liegenschaft erhalten werde. Ihm sei
jedenfalls klar gewesen, als einziger Sohn (die Mutter wurde vom Vater nach der
Scheidung abgefertigt) den restlichen 50 % Anteil des Hauses zu erhalten.
Darum hätte er auch die Investitionen vorfinanziert. Entsprechende
Unterlagen wurden beigelegt.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Bw.
Gesamtinvestitionen (Bau- und Sanierungskosten) in den Jahren 1999 und 2000 in
Höhe von insgesamt 2.232.167,51 S (1999: 936.689,83 S und 2000:
1.295.477,68 S) in die Liegenschaft KM getätigt hat. Er machte glaubhaft,
dass sämtliche Bau- und Sanierungskosten vom Bw. getragen wurden.
Das Finanzamt hat zur Stellungnahme des Bw. keine
Ausführungen gemacht.
Im Anbringen vom 24. November 2008 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat zurückgezogen. Im Anbringen vom 19. März 2009 wurde
mitgeteilt, dass der Bw. eine Entscheidung des Referenten namens des Senates
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat geht auf Grund der
Ermittlungsergebnisse davon aus, dass zwischen dem Bw. und dem Erblasser eine
Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft KM bestanden hat (vgl.
dazu Gamerith in
Rummel³, ABGB, § 825 Rz. 7),
da beide zu jeweils je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
waren.
Aus § 839 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB) ergibt sich, dass die Schulden im Innenverhältnis
zwischen den Miteigentümern nach deren Anteilen getragen werden
müssen. Nach außen haften die Miteigentümer bei Unteilbarkeit
der Leistung solidarisch. Hat Miteigentümer als Geschäftsführer
(selbst als Geschäftsführer ohne Auftrag) Aufwendungen getätigt,
die ihm zu ersetzen sind, so gebührt ihm Ersatz nach Verhältnis der
Anteile. Die Lasten sind sogar von jenen Miteigentümern
anteilmäßig zu tragen, die die Zustimmung zu der diese verursachenden
Maßnahme verweigerten (vgl.
Gamerith in
Rummel³, ABGB, § 839 Rz.
4). Der Auslagenersatzanspruch des Verwalters für bevorschusste
Großreparaturen und auf § 1042 ABGB beruhende Ansprüche
verjähren in dreißig Jahren (vgl.
Gamerith in
Rummel³, ABGB, § 837 Rz.
10b). Aus dem ergibt sich, dass ein Miteigentümer die Aufwendungen, die er
für die anderen Miteigentümer bevorschusst bzw. getragen hat, von den
anderen Miteigentümern im Ausmaß ihrer Anteile an der Liegenschaft
(zurück)fordern kann. Dieser Anspruch ergibt sich schon aus den
Bestimmungen des § 839 ABGB.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus
dieser Rechtslage Folgendes:
Der Bw. hat umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten an der
im Miteigentum stehenden Liegenschaft getätigt. Die Auslagen dafür hat
der Bw. (mit Zustimmung des Miteigentümers) vorerst selbst getragen. Auf
Grund der oben geschilderten Rechtslage entstand schon auf Grund § 839 ABGB
eine Forderung gegenüber dem Erblasser. Umgekehrt hatte der der Erblasser
eine Schuld gegenüber dem Bw.. Diese Schuld ist durch die erbrechtliche
Universalsukzession erloschen (vgl. § 1445 Satz 1 ABGB). Ein Hinweis, dass
diese Verbindlichkeit bereits vor dem Erbanfall aus welchen Gründen auch
immer erloschen ist, ergibt sich aus der vorliegenden Sachlage nicht. Demnach
bestand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Schuld gegenüber dem
Bw., wobei diese Schuld mit der Hälfte der vom Bw. getragenen Bau- und
Sanierungskosten, das sind 81.108,97 €, anzusetzen ist.
Hinweise, dass seitens des Bw. an den Erblasser eine
"Leihgabe" erfolgt sei, ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.
Vielmehr entstand durch die faktische Durchführung der notwendigen Bau- und
Sanierungsarbeiten eine Schuld des Erblassers gegenüber dem Bw.. Die
Ausführungen des Finanzamtes zur Judikatur betreffend Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen sind im gegenständlichen Fall nicht
maßgeblich, entstand die Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem
Bw. doch nicht auf Grund einer Vereinbarung, sondern auf Grund des Gesetzes
(§ 839 ABGB). Wenn diese Verbindlichkeit auf Grund einer
fremdunüblichen Stundungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Erbanfalles noch
offen war, dann führt dies bloß dazu, dass diese
Stundungsvereinbarung steuerrechtlich nicht beachtlich ist. Die Zusage einer
zinsenlosen Stundung bis dem Erblasser Mittel zur Tilgung der Schuld zur
Verfügung stehen, ist tatsächlich nicht fremdüblich. Für den
gegenständlichen Fall ist dies jedoch nicht maßgeblich, ergibt sich
doch aus § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, dass verzinslichen Schulden
zum Nennwert anzusetzen sind. Weiters ergibt sich aus § 20 Abs. 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG 1955), dass die infolge des
Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten.
Demnach ist die vom Bw. errechnete Verbindlichkeit in Höhe von
81.108,97 € bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes als
Abzugsposten anzusetzen.
Zum Einwand des Bw., wonach lediglich 29,03 % des Wertes
der Liegenschaft anzusetzen wären, wird bemerkt, dass der Erblasser sowohl
an den Zubauten, als auch der Erhöhung des Wertes auf Grund der vom Bw.
getätigten Maßnahmen im Ausmaß seines ideelen Anteiles
mitpartizipiert hat. Das Eigentumsrecht ist zwischen den Miteigentümern
nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt. In den Fällen des Miteigentums ist
nicht die Sache geteilt, sondern das Recht. Dem einzelnen gehört kein
realer Teil, sondern es bezieht sich sein Anteilsrecht immer auf die gesamte
Sache. Werterhöhungen in Folge von Bau- und Sanierungsmaßnahmen
erhöhen somit den Wert des jeweiligen ideellen Anteiles, unabhängig
davon wie die Nutzungsberechtigungen zwischen den Miteigentümern geregelt
sind. Diesbezüglich hat, wie bereits schon oben dargestellt, ein Ausgleich
zwischen den einzelnen Lasten und Nutzen im Innenverhältnis zwischen den
Miteigentümern zu erfolgen. Dadurch können eben Schulden bzw.
Forderungen zwischen den einzelnen Miteigentümern entstehen. Auf den Wert
des jeweiligen ideellen Anteiles eines Miteigentümers haben diese
Forderungen und Verbindlichkeiten keinen Einfluss. Im Übrigen ist
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG 1955 bei der Wertermittlung
für die Bemessung der Erbschaftsteuer zwingend von dem dort bestimmten
Dreifachen des Einheitswertes auszugehen. Ein Nachweis eines geringeren gemeinen
Wertes ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes:
|
Wert
der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke)
|
91.200,00
€
|
Guthaben
bei Banken
|
8.978,72 €
|
andere
bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW)
|
14.880,00 €
|
Kosten
der Regelung des Nachlasses
|
-2.370,89 €
|
sonstige
Kosten
|
-11.650,16 €
|
Verbindlichkeit
gemäß
§ 20 Abs. 2 ErbStG
|
-81.108,97 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG
|
-2.200,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs.1 Z.1 lit.b ErbStG
|
-1.460,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs.1 Z.17 ErbStG
|
-8.978,72 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
7.289,98 €
Die Erbschaftsteuer ist gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 1955 (Steuerklasse I) mit 2 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 7.289,00 € mit
145,78 € berechnet. Weiters wird gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 1955 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 91.200,00 €, das sind 1.824,00 €
hinzugezählt, sodass die Erbschaftsteuer gerundet gemäß
§
204 BAO mit 1.969,78 € festzusetzen ist.
Linz, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 839 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0950-L/08
- Stammnummer
- 40277
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF