Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2196-W/08
Anspruchszinsen, nur Einwendungen gegen Grundlagenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2196-W/08vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Lohr+Company
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien,
Kärntner Ring 11-13/3. Stock, vom 9. August 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. Juli 2007 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 11. Juli 2007 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
1. Oktober 2004, 2005 bzw. 2006 bis 11. Juli 2007 Anspruchszinsen
2003-2005 in der Höhe von € 1.378,39, € 1.436,19 und
€ 768,67 fest.
In der
dagegen am 9. August 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich
der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu Grunde
liegenden Einkommensteuern 2003-2005, ohne Einwendungen betreffend die
angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid
(Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend
Einkommensteuer 2003-2005, wobei die Unrichtigkeit der vorgenommenen
Schätzung eingewendet wurde. Dieser Einwand war nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide
aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2196-W/08
- Stammnummer
- 40276
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF