Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0770-K/07
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-K/07vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SP, 1, vom 17. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 13. August
2007 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
13. August 2007 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die
bewilligte Aussetzung der Einhebung betreffend Anspruchszinsen 2002 bis 2004 in
Höhe von € 115,61 (2002), € 129,63 (2003) und € 69,76 (2004)
verfügt.
Im Schriftsatz vom 8.09.2007, beim Finanzamt eingelangt am
17.09.2007, erhob die Bw. u. a. dagegen Berufung bzw. stellte den Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte u.a. diese Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat am 3. Dezember 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Zur
Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
ist festzuhalten, dass gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO anlässlich
des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
zwingend zu verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der
Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 wurde die
Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 - 2004 vom 27. Juni 2007, als
unbegründet abgewiesen - und am 13. August 2007 bescheidmäßig
der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen 2002 - 2004
verfügt.
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (VwGH 20.2.1996,
94/13/0266, 95/13/0020, 22.1.2001, 2000/17/0266). Die Pflicht, anlässlich
der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn
zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher
Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1988, 93/13/0225).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzumerken sei, dass mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 6. August 2008, RV/03447-W/07, die
Berufung der Bw. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Jahre 2002 - 2004 sowie betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2002 -
2004 als unbegründet abgewiesen wurden. Auf die Ausführungen in dieser
Berufungsentscheidung sei verwiesen.
Klagenfurt,
am 6. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-K/07
- Stammnummer
- 40274
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF