Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0768-K/07
Nach Beendigung des Berufungsverfahrens ist zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0768-K/07vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FP, E., vom 8. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 14. August
2007 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. August 2007 wurde
bescheidmäßig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die
Anspruchszinsen 2002 (€ 124,70) und 2003 (€ 57,66) sowie die
Einkommensteuer 2003 (€ 180,40) und 2004 (€ 270,60) infolge
Berufungserledigung verfügt.
Der Bw. erhob dagegen - ohne substanzielle Vorbringen -
fristgerecht am 8.9.2007 Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu
verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der
Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Im Streitfall hat das Finanzamt die Berufung vom 27. Juli
2007 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003 mit Bescheid vom 14.
August 2007 als verspätet zurückgewiesen
(Anm.: In diesem Zusammenhang sei auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 2. April 2009,
RV/0767-K/07 verwiesen). Ebenso wurde die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
August 2007 als unbegründet abgewiesen (Anm.:
In diesem Zusammenhang sei auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 6. Mai 2008, RV/3446-W/07 verwiesen). Damit hat das
Finanzamt (zum damaligen Zeitpunkt) das Berufungsverfahren abschließende
Bescheide erlassen. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen
2002 und 2003 sowie der Einkommensteuer 2003 und 2004 war zwingend vorzunehmen.
Die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung
(Zurückweisung oder Zurücknahme) den Ablauf zu verfügen, erlischt
nicht wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher
Aussetzungsantrag (wie im Berufungsfall erfolgt ist) eingebracht wird (VwGH
31.3.1998, 93/13/0225).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 2. April
2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0768-K/07
- Stammnummer
- 40272
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF