Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0590-G/08
Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-G/08vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G und Miteigentümer, A, vom
25. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 3. Juni 2008 betreffend Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) sind Eigentümer von
forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von über 28 ha in der KG
W, für welche mit Bescheid vom 6. März 2002 unter EW-AZ -1- die Art
des Steuergegenstandes als forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt
wurde.
Mit Bescheid vom 18. April
2005 war der Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2005 in Höhe von
18,00 € festgesetzt worden. Im Bescheid war ausgeführt, dass
diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gelte, soweit nicht deren
Voraussetzungen entfallen oder infolge einer Gesetzesänderung ein neuer
Bescheid zu erlassen sei.
Am 3. Juni 2008 erging ein Bescheid, mit welchem der
Grundbetrag der Landwirtschaftskammer für das Jahr 2008 in Höhe von
21,00 € festgesetzt wurde.
In der gegen den Bescheid vom 3. Juni 2008 erhobenen
Berufung wurde eingewendet, dieser Bescheid stehe im Widerspruch zum Bescheid
vom 15. April 2008 bzw. der damit verbundenen Benachrichtigung. Eine
nachträgliche Änderung eines Bescheides sei nicht zulässig.
Allenfalls sei der Beschluss gemäß
§ 35 a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den zuständigen
Gremien zu spät gefasst worden. Es werde daher um Aufhebung des Bescheides
ersucht.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung aus, dass die Vollversammlung der Landeskammer
gemäß
§ 35a Abs.1 Z1 des steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes zur Kammerumlage einen jährlichen Grundbetrag
von höchstens 25,00 € festsetzen könne. Dieser Grundbetrag
sei am 21. Dezember 2008 (Anm.: offenbar
wurde irrtümlich anstelle 2007 die Jahreszahl 2008 angeführt)
durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Steiermark für 2008 mit
21,00 € festgesetzt worden.
Bei dem Bescheid vom 3. Juni 2008 handle es sich
lediglich um einen berichtigten Bescheid gem. § 293
Bundesabgabenordnung (BAO).
Die Finanzverwaltung sei nur Einhebungs- und
Verrechnungsstelle.
Im Vorlageantrag gaben die Bw. die Bestimmung des
§ 293 BAO wieder und führten aus, im Bescheid vom 3. Juni
2008 sei nicht erwähnt, dass es sich um einen berichtigten Bescheid handle.
§ 293 sei daher nicht anzuwenden.
Dem Ersuchen um Vorlage von Kopien der Bescheide über
den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage wurde nicht entsprochen und
darauf hingewiesen, dass die Vollversammlung der Landwirtschaftskammerumlage den
Grundbetrag für 2008 laut den Angaben des Finanzamtes noch nicht
beschlossen habe, da der 21. Dezember 2008 noch in der Zukunft
liege.
Über Vorhalt durch den Unabhängigen Finanzsenat
mit dem Ersuchen um Vorlage der Bescheide vom 15. April 2008 und vom
3. Juni 2008 wurde mitgeteilt, dass per 15. April 2008 mit Bescheid
die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
für das Jahr 2008 erhöht und damit neu festgesetzt worden
seien.
Mit gleichem Datum sei eine Benachrichtigung über den
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 18,00 €, fällig am
15. Mai 2008, ergangen. Beides sei mit diesem Datum beglichen
worden.
Am 3. Juni 2008, also nach Bezahlung, sei oben
erwähnter Grundbetrag mit Bescheid erhöht und damit neu festgesetzt
worden. In der mit gleichem Datum und gleicher Post aus- und zugestellten
Buchungsmitteilung sei dies als "Berichtigte Festsetzung" bezeichnet worden. Das
heiße, der Bescheid vom 18. April
2005 sei falsch.
Auch in der Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2008
sei der Bescheid vom 3. Juni 2008 als berichtigter Bescheid bezeichnet. Dies sei
jedoch falsch. Daher sei § 293 BAO nicht anzuwenden.
Auch das Datum der Festsetzung durch die Vollversammlung
sei vermutlich falsch.
Im übrigen teilte der Miteigentümer Georg
Garstenauer mit, dass er den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage auch in
Oberösterreich zu bezahlen habe.
In Kopie wurde der Bescheid vom
15. April 2008
über
Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, welche mit 54,72 € festgesetzt
wurden, übermittelt.
Die Festsetzung erfolgte auf Basis des zuletzt
festgestellten Grundsteuermessbetrages von 3,84 €
für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben mit einem Hebesatz von 400%,
für den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe mit einem Hebesatz von
125%
für die Beiträge zur Unfallversicherung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit einem Hebesatz von 200%
für die Landwirtschaftskammerumlage mit einem Hebesatz
von 700%.
Hinsichtlich der Fälligkeit führte der Bescheid
aus, dass die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei
einem Jahresbetrag bis einschließlich 75 € bis 15. Mai,
ansonsten mit je einem Viertel des Jahresbetrages bis 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten und die zu den
einzelnen Fälligkeitsterminen zu entrichtenden Beträge den gesondert
zugehenden Benachrichtigungen zu entnehmen sind.
Zum Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage enthielt
dieser Bescheid keine Ausführungen.
Der Bescheid war damit begründet, dass die
Änderung der Vorschreibung infolge der Neufestsetzung des Hebesatzes bzw.
des Grundsteuermessbetrages erforderlich war.
Weiters wurde eine Benachrichtigung übermittelt, aus
welcher die Fälligkeit der Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben am 15. Mai 2008 sowie, dass der Grundbetrag
Landwirtschaftskammerumlage 2008 in Höhe von € 18,00 bis zum
selben Termin (15. Mai 2008) einzuzahlen war, ersichtlich ist.
Mit dem Bescheid über
den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vom 3. Juni 2008
wurde gemäß
§ 35a des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes der Grundbetrag der Landwirtschaftkammerumlage
für das Jahr 2008 in Höhe von 21,00 € festgesetzt.
Hinsichtlich Höhe und Fälligkeit des auf dem
Abgabenkonto der Bw. zu entrichtenden Betrages wurde gebeten, diese der
beiliegenden Buchungsmitteilung zu entnehmen. Der Betrag von 3,00 €
(Differenz zum Betrag von 18,00 €) war am 10. Juli 2008
fällig.
Diese Festsetzung galt auch für die folgenden Jahre,
soweit nicht deren Voraussetzungen entfallen oder infolge einer
Gesetzesänderung ein neuer Bescheid zu erlassen war.
Aus den Akten ist die Festsetzung des Grundbetrages zur
Kammerumlage mit 21,00 € und der Beschluss über den Hebesatz der
Kammerumlage in Höhe von 700% durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark am 21. Dezember 2007 ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes kann die Vollversammlung der Landeskammer (u.a.)
zur Kammerumlage einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer
festsetzen, der höchstens 25,00 € betragen darf (LGBl.Nr. 14/1970
idF. LGBl.Nr. 62/2004). Der letzte Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung
normiert die sinngemäße Anwendung
des § 32.
§ 32 des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes regelt die Kammerumlage und normiert in
Abs. 3, dass die Kammerumlage und etwaige Zuschläge jeweils für
ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der
Bemessungsgrundlage erhoben wird.
Der Hebesatz und der etwaige zusätzliche Hebesatz sind
gemäß
§ 32 Abs. 6 Landwirtschaftskammergesetz
erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum
anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die
nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz
anzuwenden ist.
Mit Beschluss der Vollversammlung vom 17. Dezember 2004
wurde (erstmalig) der Grundbetrag zur Kammerumlage mit 18,00 €
festgesetzt.
Mit Bescheid vom 18. April
2005 wurde der Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2005 mit 18,00 €
festgesetzt.
Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Festsetzung
auch für die folgenden Jahre gilt, soweit nicht deren Voraussetzungen
entfallen oder infolge einer Gesetzesänderung ein neuer Bescheid zu
erlassen ist.
Am 21. Dezember 2007 wurde durch die Vollversammlung
der Landeskammer der Hebesatz der Landwirtschaftskammerumlage mit 700 % und
der Grundbetrag zur Kammerumlage mit 21,00 € festgesetzt.
Am 15. April 2008 erging an die Bw. ein Bescheid
über Beiträge und Abgabe von Land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben. In diesem Bescheid wurde die Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, Beiträge zur
Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die
Landwirtschaftskammerumlage vorgeschrieben.
Die Landwirtschaftskammerumlage wurde darin mit einem
Hebesatz von 700% festgesetzt.
Mit diesem Bescheid erfolgte keine Festsetzung des
Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage.
Gemäß
§ 35a Abs.2
Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz stellt der Bescheid über
Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage dar.
Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage
festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.
Durch die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
Steiermark vom 21. Dezember 2007 erfolgte Festsetzung des Grundbetrages zur
Kammerumlage in Höhe von 21,00 € sind die dem Bescheid vom
18. April 2005 zugrunde liegenden Voraussetzungen für die
Vorschreibung des Grundbetrages zur Kammerumlage mit 18,00 € ab dem
Jahr 2008 entfallen.
Für den auf die Festsetzung durch die Vollversammlung
der Landeskammer folgenden Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 2008, hatte in
sinngemäßer Anwendung des § 32 des Steiermärkischen
Landwirtschaftskammergesetzes ein neuer Bescheid zu ergehen, in welchem der
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage mit 21,00 € festzusetzen
war.
Wie aus dem Verfahren ersichtlich, erging (erst) am
3. Juni 2008 ein Bescheid über den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage. Mit diesem Bescheid wurde der Grundbetrag zur
Landwirtschaftskammerumlage für das Kalenderjahr 2008, das ist der auf die
Festsetzung durch die Vollversammlung folgende Erhebungszeitraum, mit
21,00 € festgesetzt.
Durch die in der mit demselben Datum aus- und zugestellten
Buchungsmitteilung vorgenommene Bezeichnung der Festsetzung als "Berichtigte
Festsetzung" erfolgte keine Änderung des Bescheides, da Angaben in der
Buchungsmitteilung bei diesbezüglichem Verweis im Abgabenbescheid lediglich
hinsichtlich der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit Teil des
Bescheidspruches werden (siehe VwGH v. 5 August 1992, 88/13/0166 ).
Es ist zwar verständlich, dass die Bw. durch die
Bezeichnung in der Buchungsmitteilung und durch die Ausführung in der
Berufungsvorentscheidung, es handle sich lediglich um einen berichtigten
Bescheid gemäß
§ 293 BAO, der irrigen Ansicht waren,
die Festsetzung des Grundbetrages zur Landwirtschaftskammerumlage mit
21,00 € sei nicht rechtmäßig.
Der angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2008 über den
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage, in welchem der Grundbetrag für
das Jahr 2008 mit 21,00 € festgesetzt wurde, enthält jedoch,
worauf auch durch die Bw. hingewiesen wurde, keinen Hinweis, dass es sich um
einen gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid handle.
Zum Einwand, dass die Bw. auch in Oberösterreich den
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage zu entrichten haben, ist informativ
auszuführen, dass in jedem der neun Bundesländer
Landwirtschaftskammern durch Landesgesetz eingerichtet sind.
Das oberösterreichische Landwirtschaftskammergesetz
normiert die Erhebung eines Grundbetrages von Eigentümern in
Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, das
Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz von Eigentümern in der
Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Graz,
am 7. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 35a Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 32 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-G/08
- Stammnummer
- 40271
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF