Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0195-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt-Wien) im Jahr 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-W/06vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef
Steininger Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH,
7000 Eisenstadt, Kanizsaiweg 10/1, vom 7. Dezember 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 1. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unter
anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom
1. Dezember 2005 den Pauschbetrag nicht, ohne dies näher zu
begründen.
Die Bw. erhob durch ihre
steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 mit dem Antrag, "die
Studienkosten" der Tochter Kora als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen und schloss Studienbestätigungen der Universität
Wien bei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Dezember 2005 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die
Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus:
"Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahbereich des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs. 8
Einkommensteuergesetz 1988). Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen n wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und umgekehrt mehr als je eine Stunde
unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Hierbei sind Wartezeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und
Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso
andere Wartezeiten (Fahrten im Heimat- oder Studienort), nicht zu
berücksichtigen. Im gegenständl. Fall verkehrt zwischen Eisenstadt und
Wien und retour ein Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde.
Die Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung konnten daher
nicht anerkannt werden."
Mit in FinanzOnline
eingebrachtem Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
wurde von der steuerlichen Vertreterin die Vorlage der Berufung an den "UVS"
beantragt.
"Hinzufügen
möchte ich, dass lt. VO zu § 34 Abs. 8 EStG BGBl 1993/605 § 1
jene Orte aufgezählt sind, bei denen die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. In dieser
Aufzählung ist die Gemeinde Eisenstadt nicht angeführt somit gilt als
Umkehrschluss, dass keine Zumutbarkeit mehr vorliegt - und daher folglich die
beantragte außergewöhnliche Belastung zu gewähren
ist.
Aus
meiner Sicht gibt es hier kein Ermessen der Behörde, Eisenstadt ist in der
VO nicht genannt, daher steht die a.o. Belastung zu, hier ist
ausschließlich formal anhand der vorliegenden Verordnungen zu
entscheiden!!!
Ich
beantrage daher den Bescheid vom 1.12.2005 dahingehend zu ändern, die
beantragte a.o. Belastung zu gewähren und diesbezüglich einen
berichtigten Bescheid herauszugeben."
Mit Bericht vom 26. Jänner
2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Telefax vom 3. Feber
2006 ergänzte die steuerliche Vertreterin die Berufung wie folgt:
"In
Ergänzung zur eingebrachten Berufung und zum Vorlageantrag übermittle
ich der dortigen Behörde den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit der
unterstellten Fahrzeit von Eisenstadt nach Wien unter einer Stunde. Es gibt kein
öffentliches Verkehrsmittel mit dem eine Studentin ohne eigenes Fahrzeug
von Eisenstadt nach Wien unter einer Stunde fahren könnte - nicht einmal
zur Stadtgrenze wäre das möglich.
Wenn
man davon ausgeht, dass eine Studentin, wie im gegebenen Fall kein Auto besitzt
und daher mit dem Fahrrad zum Bahnhof bzw. Busbahnhof fahren muss - dies mit der
entsprechenden Zeitreserve für das entsprechende Verkehrsmittel mindesten
10 min. dauert, dann einmal ins Verkehrsmittel eingestiegen, dauert die
Zugsfahrt im besten Fall (siehe die Beilagen) zwischen 1 Stunde und 9 Minuten.
Dann einmal in Wien angekommen, egal ob Südbahnhof oder Meidling ist
entweder die Straßenbahn zu benützen (D-Wagen) zum Institut in der
Währingerstraße (1090 Wien) oder die U 4 zu benützen. Als
Wegzeit bis zum Institut sind mindestens weitere 20 min. zu nehmen. Unter diesen
Voraussetzungen beträgt daher der Zeitaufwand von zu Hause bis zum Institut
in Wien, deutlich mehr als 1,5 Stunden im besten Fall. Sollte die Fahrt nicht am
Morgen bzw. die Rückfahrt nicht am Abend zu den Hauptverkehrszeiten
erfolgen (hier ist die Verbindung noch so wie oben beschrieben) dauert die Fahrt
einer Strecken noch bis zu einer dreiviertel Stunde mehr.
Genau
dass ist auch der Grund warum Eisenstadt in der betreffenden Verordnung nicht
genannt wurde. Vielleicht sollte sich das Finanzamt Eisenstadt intern
darüber mal klar werden, zumal es bei diversen Referenten in der
Vergangenheit diesbezüglich überhaupt keine Diskussion gab. Eine
interne Abstimmung wäre insbesondere auch deshalb notwendig weil eine
solche Berufung sowohl Zeit als auch Geld kostet und aus meiner Sicht bei einer
kurzen Prüfung der Situation durch die Behörde nicht notwendig
wäre. Die in der Vorlage behauptete Fahrzeit unter einer Stunde entbehrt
jeder Grundlage und entspricht nicht im Geringsten der
Realität."
Beigefügt waren Ausdrucke
aus dem ÖBB-Fahrplan im Internet vom 3. Feber 2006 betreffend den um
8:35 von Eisenstadt Domplatz abfahrenden Bus 566 (Ankunft Wien Südtiroler
Platz um 9:47, Fahrzeit somit 1:12 Stunden) sowie betreffend den um 8:47 vom
Bahnhof Eisenstadt abfahrenden Zug R 7861 (Umsteigen in Wulkaprodersdorf in
den E 2814) mit Ankunft Wien Südbahnhof um 9:56 (Fahrzeit somit 1:09
Stunden) und dem handschriftlichen Bemerken, dass der Weg von zu Hause zum
Bahnhof Eisenstadt mit dem Fahrrad 10 Minuten in Anspruch nehme und die Fahrt
vom Südbahnhof zur Universität 15 Minuten.
In einem weiteren Telefax vom
10. Feber 2006 wurde ausgeführt:
"In
Ergänzung der Ergänzung zur eingebrachten Berufung und zum
Vorlageantrag muss ich leider insoweit ausholen, als ich die Ausführungen
der Lohnsteuerrichtlinien in den angeführten Randziffern teilweise für
gesetz- und verordnungswidrig ansehe.
Der
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz spricht deutlich davon, dass eine
Fahrzeit von mehr als einer Stunde nicht mehr zumutbar ist: ,Eine Fahrzeit von
mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar'
wird dort ausgesagt.
Die
Lohnsteuerrichtlinien verweisen auf eine VwGH Entscheidung aus dem Jahre 1986 in
der festgehalten sein soll, dass Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen seien. Dem kann ich nicht
zustimmen, § 26 Abs. 3, Studienförderungsgesetz spricht
ausdrücklich in der Mehrzahl von den günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel.
Eine
Studentin hat nichts davon, wenn sie möglicherweise in 54 min. vom
Eisenstädter Domplatz am Wiener Südtirolerplatz sich befindet (ich
bezweifle als langjähriger Zug- und Autopendler nach Wien, dass diese 54
min. auf Grund des Verkehrsaufkommens zu dieser Zeit auch nur zu einem Drittel
der wöchentlichen Fahrten tatsächlich eingehalten werden
können).
Aus
meiner Sicht ist durch die Verwendung der Mehrzahl betreffend der
öffentlichen Verkehrsmittel in § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz, dass die U-Bahn- bzw. Straßenbahnfahrten
nicht in die tägliche Fahrzeit einzurechnen sind.
Die
Studentin braucht mit der U 1 für Südtirolerplatz zum Karlsplatz
möglicherweise ohne Wartezeiten 3 Minuten. Vom Karlsplatz zum Schottenring
braucht die U 2 mindesten 10 Minuten; auch hier sind keine Wartezeiten bzw.
Fußwegzeiten eingerechnet. Insgesamt erfordert daher die Inanspruchnahme
der öffentlichen Verkehrsmittel eine reine Fahrzeit von mindestens 67
min.
Ich
bezweifle auch, dass der Gesetzgeber, wenn er die Zeitangabe von mehr als einer
Stunde in § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz ernst nimmt
bloß auf die Gemeinde und nicht auf den tatsächlichen Ort der
Studiums abstellt, sodass ein zufälliger Halt eines öffentlichen
Verkehrsmittel an der nähersten Gemeindegrenze bereits die
tatsächliche Fahrzeit als Bestimmungsmaßstab nimmt, insbesondere ist
das in einer Großstadt wie Wien eine etwas höhnische Interpretation
dieser Bestimmung.
Außerdem
ist anzufügen; dass der § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz
auch ausspricht, dass jedenfalls dann, wenn die Fahrzeit .über eine Stunde
beträgt keinesfalls mehr die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar ist, was aber gleichzeitig nicht heißt, dass dann
eine Zumutbarkeit jedenfalls gegeben sein muss, wenn die Fahrzeit unter einer
Stunde beträgt. Ich denke, dass man die Bestimmung des § 26 Abs.
3 Studienförderungsgesetz so interpretieren muss, dass nach der Ratio, dann
wenn die tägliche Anreise und Heimkehr deutlich mehr als eine Stunde
beträgt eine Zumutbarkeit nicht mehr gegeben ist und daher daraus die
Konsequenzen abzuleiten sind. Der § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz stellt keine hopp oder dropp Formel dar, sondern
ist vom Wortlaut her und ich meine auch von der Ratio her so zu interpretieren,
dass eine An- und Abreise von deutlich mehr als einer Stunde nicht mehr zumutbar
ist.
Insbesondere
ist der erste Satz des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz nicht
als Kann-Bestimmung zu verstehen, sondern jedenfalls als Mussbestimmung: ,hat
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung
festzulegen'.
Das
bedeutet, dass der Bildungsminister sehr wohl durch VO festzulegen hat (Muss),
von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist. Betreffend die Gemeinde Eisenstadt hat er dies jedenfalls nicht
getan.
Hier
stellt sich natürlich jetzt die Frage, warum die die tägliche Hin- und
Rückfahrt iSd. Studienförderungsgesetzes nicht zumutbar ist bzw. warum
soll eine tägliche Hin- und Rückfahrt iSd. § 34 Abs. 8 EStG
dann zumutbar sein?
Hier
wird von der Finanzbehörde mit völlig unterschiedlichen Mitteln
gemessen, insbesondere hängt sich allerdings die VO zu § 34 Abs.
8 BGBl 1995/624 eindeutig auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 auf (letzter Satz des § 2 Abs. 1 der
VO).
Weiters
dreht die VO zu § 34 Abs. 8 BGBl 1995/624 in § 2 Abs. 2 aus
meiner Sicht eigentlich die Aussage der Behörde ins Gegenteil um, denn dort
wird im ersten Satz klar festgehalten, dass dann, wenn die VOen zu
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz Gemeinden nennen, diese noch
im Einzugsbereich des Studienortes liegen und daher die tägliche
Rückkehr zumut bar ist (ich halte fest Eisenstadt ist in dieser VO nicht
genannt).
Der
restliche Teil des § 2 Abs. 2 der VO zu § 34 Abs. 8 BGBI
1995/624 dreht den Spieß dann nochmals um, nämlich dann, wenn eine
Gemeinde in der VO zu § 26 Abs. 3 Studiengesetz zwar genannt wird,
aber nachgewiesen werden kann, dass die Fahrzeit mehr als eine Stunde
beträgt, kann die a.o. Belastung des § 34 Abs. 8 EStG trotzdem in
Anspruch genommen werden. Ich meine daher, dass sich die Finanzbehörde
über die Verordnung des Bildungsministeriums nur insoweit hinwegsetzen
kann, dass für Orte, die in den VO zwar genannt werden, aber nachgewiesen
werden kann, dass die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt die a.o.
Belastung gewährt werden kann. Ich kann aber daraus nicht herauslesen, dass
für die Finanzbehörde der umgekehrte Weg möglich wäre. Die
Nichtnennung einer Gemeinde in einer VO nach § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz kann daher durch die Finanzbehörde nicht
übergangen werden. Die Rz 881 dritter Absatz der Lohnsteuerrichtlinien
widerspricht der VO zu § 34 Abs. 8 BGBl 1995/624 und ist daher als
unbeachtlich einzustufen.
Es
tut mir zwar leid, aber aus meiner, Sicht verkennt hier die Behörde die
rechtliche Situation.
Ich
beantrage daher weiter die Gewährung der beantragten a.o.
Belastung!!!"
Beigefügt war ein Ausdruck
aus dem RIS unter Hervorhebung des Abs. 3:
"5.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26
(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 Euro
(jährlich € 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt
ist.
(2)
Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich
7.272 Euro) für
1.
Vollwaisen,
2.
verheiratete Studierende,
3.
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich
verpflichtet sind, und
4.
für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im
Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom
Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt
zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so
ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende
zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende
von Fernstudien.
(3)
Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4)
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen
Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Mit Bescheid vom 29. Juni
2006 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufungen gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur
GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 12. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat der Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
Sommer 2004 und Winter/Sommer 2004/2005.
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen sei.
"Zu
den beiden Telefax Ihres steuerlichen Vertreters vom 3. und vom 10. Feber 2006
an das Finanzamt ist zu bemerken, dass die Rechtslage durch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes eindeutig klargestellt ist. Es kommt daher nur auf die
Standardfahrzeit zwischen Eisenstadt und Wien an. Hierbei ist von den
fahrplanmäßigen Fahrzeiten auszugehen, mag es auch Tage geben, an
deren das öffentliche Verkehrsmittel mit Verspätung
ankommt.
Das
bei Nichtnennung einer Gemeinde in einer Verordnung nach dem
Studienförderungsgesetz automatisch von der Zuerkennung des Pauschbetrages
für auswärtige Berufsausbildung auszugehen ist, lässt sich der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, nicht entnehmen. Folgte man Ihrer Auffassung,
wäre § 2 Abs. 1 dieser Verordnung inhaltsleer - dies kann man dem
Verordnungsgeber nicht unterstellen. § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
enthält die Generalregelung für Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km, § 2 Abs. 2 eine
verwaltungsvereinfachende Sonderregelung für "Verordnungsgemeinden", ohne
dass damit "Nichtverordnungsgemeinden" jedenfalls außerhalb des
Nahebereichs lägen."
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Die Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob sie ihre Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen die Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Eine Äußerung zu
diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und von der Bw. nicht bestrittenen Feststellungen,
befindet sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt, wobei Eisenstadt eine eigene
Ortsgemeinde ist und kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort
entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den
Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in
nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel
verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler und
Studenten zumutbar ist.
Eisenstadt wird in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch
Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von
Massenverkehrsmitteln ändern.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Der Umstand allein, dass
Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren (vgl. etwa - ebenfalls zu Eisenstadt - UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 17. 3. 2009, RV/1239-W/06; UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 19. 3. 2009, RV/0713-W/06).
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn
des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196;
VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im
Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist
somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet
wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in
Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof,
Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N) oder -
für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler
Platz (vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24.3.2009, RV/2023-W/06).
Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht
maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer
Richtung überschritten (zB 45 min für die Hinfahrt, 75 min für
die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor,
da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl.
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat
1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl
UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer
Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht
mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).
Da nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen, denen von der Bw. nicht widersprochen wurde (zu den
Verbindungen Eisenstadt - Wien - Eisenstadt im Jahr 2004 siehe etwa auch UFS
[Wien], Senat 17, 7. 4. 2009, RV/0193-W/06), für die Hinfahrt am
Morgen von der Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den
Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - öffentliche
Verkehrsmittel mit einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur
Verfügung stehen und auch die Rückfahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht unzumutbar ist, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-W/06
- Stammnummer
- 40270
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF