Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0293-W/03
Säumniszuschlag, Entrichtung durch Abtretung von Gehaltsforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-W/03vom 13.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch eine zahlungshalber erfolgende Zession zukünftiger Gehaltsforderungen kann die Verwirkung eines Säumniszuschlages nicht vermieden werden, da die Entrichtung der Abgabenschuld erst durch die Zahlung des Drittschuldners erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den Jahren 1999 und 2000 als Beamter
lohnsteuerpflichtige Einkünfte vom Dienstgeber A und vom Dienstgeber B.
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung beim Dienstgeber B wurde
festgestellt, dass die vom Bw. in den Jahren 1999 bis 2001 bezogene
"Mehrleistungsentschädigung" zu Unrecht als "steuerfrei gemäß
§ 26" behandelt worden war, was eine Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens für 1999 und eine Nachversteuerung zur Folge
hatte. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 4. Oktober 2002 wurde die
Berufung des Bw. gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Festsetzung der
Einkommensteuer für 1999 abgewiesen.
Auf dem Abgabenkonto des Bw. hafteten am
28. November 2002 fällige Rückstände an Einkommensteuer
für 1999 in der Höhe von 3.605,66 € sowie an Einkommensteuer
für 2000 in der Höhe von 2.913,24 € (laut Einkommensteuerbescheid
vom 21. Oktober 2002) unberichtigt aus. Das Finanzamt Krems setzte
daher mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 gemäß
§ 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von
insgesamt 130,37 € fest.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
8. Jänner 2003 form- und fristgerecht Berufung und
begründete diese damit, dass er am 27. November 2002, also noch
vor Eintritt der Fälligkeit, beim Finanzamt freiwillig eine
Abtretungserklärung für die Lohnsteuernachforderungen betreffend 1999
bis 2001 unterfertigt habe. Es sei mit dieser Abtretungserklärung eine
Vereinbarung über die Zahlung der Lohnsteuer getroffen worden.
Außerdem habe er, um seinen Zahlungswillen zu bekunden, freiwillig
150,00 € bar erlegt.
Der Bw. führte weiters aus, dass
Säumniszuschläge nur für schuldhaft nicht entrichtete
Beträge vorgeschrieben werden könnten und dass die Vorschreibung
sachlich und persönlich unbillig sei. Die Lohnsteuernachzahlungen seien
durch einen nicht von ihm verursachten Fehler in der Lohnverrechnung entstanden.
Mangels eines persönlichen Verschuldens und im Hinblick auf die zeitgerecht
abgeschlossene Abtretung sei die Vorschreibung der Säumniszuschläge
sachlich unbillig. Eine persönliche Unbilligkeit sieht der Bw. darin
begründet, dass der (abgetretene) Betrag von 150,00 € monatlich dem
exekutierbaren Betrag auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse
(Alleinverdiener, verheiratet, drei Kinder) entspreche. Jede weitere
Vorschreibung erschwere ihm die Abtragung des Schuldenberges, der durch die
Nachverrechnung der Lohnsteuer entstanden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2003
wies das Finanzamt Krems die Berufung als unbegründet ab und
begründete dies damit, der Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sei zwingend vorzuschreiben gewesen,
da die bis 28. November 2002 zuerkannte Zahlungsfrist nicht durch
Zahlung genützt worden sei. Eine mit dem Finanzamt getroffene
Zahlungsvereinbarung (Abtretungserklärung) vermöge die Grundsätze
betreffend die rechtzeitige Entrichtung und Säumniszuschlagvorschreibung
nicht zu durchbrechen. Fragen der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit
der Einhebung, die Verschuldensfrage und das Ausloten der finanziellen
Belastbarkeit des Abgabepflichtigen seien in diesem Verfahren irrelevant und
hätten die Entscheidung nicht zu beeinflussen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 beantragte der
Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 iVm 219
BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht entrichteten Abgabe ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).
Die bescheidmäßig nachgeforderte Lohnsteuer
für 1999 wurde bereits am 11. Juli 2002 fällig; zufolge des
vom Bw. am 4. Juli 2002 gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung wurde
die Einbringung jedoch bis 21. November 2002 (ein Monat nach Erlassung des
Bescheides auf Abweisung des Aussetzungsantrages) gehemmt (§ 218 Abs. 5
BAO). Die Einkommensteuer für 2000 wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2002
vorgeschrieben und war daher am 28. November 2002 - vermindert
um den durch Barzahlung am 27. November 2002 entrichteten Teilbetrag
von 150,00 € - jedenfalls fällig
(§ 210 Abs. 1 BAO). Die ebenfalls am
27. November 2002 zahlungshalber erfolgte Abtretung zukünftiger
Gehaltsforderungen bewirkte keine über die gleichzeitig erfolgte Barzahlung
hinausgehende Entrichtung der fälligen Abgabenschuld, da die (restliche)
Abgabenschuld erst durch die Zahlung des Drittschuldners erlischt.
Zufolge der oben dargestellten, auf vor dem 1.1.2002
entstandene Abgabenansprüche anzuwendenden Rechtslage hatte das Finanzamt
nicht zu prüfen, aus welchen Gründen die Entrichtung unterblieben ist
und ob den Bw. ein Verschulden an der Nichtentrichtung traf (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054, VwGH 18.10.1999, 98/17/0139). Da es sich beim Säumniszuschlag
um eine kraft Gesetzes entstehende Säumnisfolge handelt, war dem Finanzamt
auch kein Ermessensspielraum eingeräumt, der eine Bedachtnahme auf die
persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen ermöglicht hätte
(VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Ein Zahlungserleichterungsansuchen, das
gemäß
§ 218 Abs. 1 BAO in der hier anzuwendenden Fassung die
Säumnisfolgen hätte verhindern können, lag am
28. November 2002 nicht vor.
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht
ergangen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
13. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-W/03
- Stammnummer
- 4027
- Gültig
- 13.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF