Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3773-W/08
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides wegen nichtgebührenden AVAB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3773-W/08vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 26. August
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am 25. Jänner
2008 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007
elektronisch ein und gab u.a. an: Alleinverdiener Ja (laut Abfrage im
Abgabeninformationssystem).
Auf Grund der Angaben in dieser Erklärung erging der
Einkommensteuerbescheid 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 20. Februar
2008. In diesem wurden der Sonderausgabenerhöhungsbetrag für
Alleinverdiener sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt.
Infolgedessen errechnete sich eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 900,64.
Mit Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO vom 26. August 2008 wurde der Bescheid vom 20. Februar 2008
aufgehoben. Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen neuen
Einkommensteuerbescheid 2007, in welchem der Sonderausgabenerhöhungsbetrag
für Alleinverdiener und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht enthalten
waren. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, der
Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des (Ehe)Partners höher
als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 seien. Die
Einkommensteuergutschrift auf Grund des neuen Sachbescheides betrug €
256,81.
Ausdrücklich gegen
"den Einkommensteuerbescheid 2007 vom
26. August 2008" erhob der Bw. Berufung mit folgender
Begründung:
"Ich habe meine
Einkommensteuererklärung für 2007 im Februar 2008 an das Finanzamt
abgeführt.
Mit Bescheid
vom 20.2.2008 haben sie diese Erklärung anerkannt und mir mitgeteilt, dass
meine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 eine Gutschrift in
Höhe von € 900,64 ergibt und diesen Betrag auch überwiesen.
6 Monate später (26.
August 2008) erhalte ich von Ihnen einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid mit
einer Nachforderung von € 643,83 (unzumutbare Härte).
Meines Erachtens kann es sich
hier nur um einen Irrtum handeln, da ich keine zweite
Einkommensteuererklärung 2007 abgegeben habe.
Es ist mir auch
unerklärlich warum ein halbes Jahr später eine Nachforderung Ihrer
Behörde von mir verlangt werden kann. Wobei auch kein Hinweis auf ihrem
erst zugegangenen Bescheid im Februar 2008 vermerkt ist, dass eine Gutschrift
nur unter Vorbehalt überwiesen wird und ich diese ein halbes Jahr nicht
ausgegeben darf. Sollte Ihnen als Behörde bei meiner
Einkommensteuererklärung im Februar 2008 ein Fehler unterlaufen sein, so
müssten Sie mir das auch fristgerecht mitteilen, und nicht ein halbes Jahr
später, wo ich natürlich meine erhaltene Gutschrift schon ausgegeben
habe.
Muss das Finanzamt
gegenüber dem Steuerzahler keine Fristen einhalten??. Mein monatliches
Nettoeinkommen beträgt netto € 1.200,--.
Davon muss ich Versicherungen,
Kredite etc. (ca. € 900,- mtl.) und das normale Leben bestreiten, es
ist ohnehin ein monatlicher Kampf, in Zeiten wie diese, wo fast täglich
alles teurer wird, dies zu leisten. Sollte diese Nachforderung rechtens sein,
erlaube ich mir diesen Bescheid abzulehnen, da es mir unmöglich ist diese
Nachforderung zu bezahlen.
Ich
ersuche um Überprüfung meiner Unterlagen und um Ihre geschätzte
Rückäußerung, sowie um positive Erledigung ... ."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2008 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. August
2008 mit nachfolgender Begründung als unbegründet ab:
"Gem. § 299 BAO
kann das Finanzamt auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Aufhebungen gem. § 299 BAO sind bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302 BAO).
In der von Ihnen abgegebenen
Abgabenerklärung 2007 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.
Dieser steht aber nur zu, wenn in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft
die Einkünfte der (Ehe)Partnerin höchstens € 6.000,-
jährlich betragen (§ 33 EStG).
Bei Überprüfung Ihres
Bescheides innerhalb der o.a. Jahresfrist hat sich der Spruch des Bescheides als
unrichtig erwiesen - der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, da die
Einkünfte ihrer Ehefrau den o.a. Höchstbetrag im Jahr 2007
überschreiten - daher wurde am 26.08.2008 der Bescheid vom 20.02.2008
gem. § 299 BAO aufgehoben und ein im Spruch anders lautender Bescheid
erlassen."
Daraufhin stellte der Bw. mit Schreiben vom
25. Oktober 2008 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung:
"Meinen Einspruch vom
4.9.08 gegen den zweiten Einkommensteuerbescheid vom 26.8.08 lege ich als Kopie
bei. Darin habe ich auch meine Begründung ausführlich dargestellt.
Sie haben meine Berufung mit
15.10.08 als unbegründet abgewiesen und mir eine Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 zugeschickt die mir unerklärlich ist.
Im Spruch steht u.a., dass ich
in meiner Abgabenerklärung 2007 den Alleinverdienerabsetzbetrag angegeben
habe. Ich möchte mein Bedauern darüber ausdrücken. Dies geschah
unwissentlich. Da sich die Formulare jedes Jahr ändern und oft nicht
verständlich sind, muss ich davon ausgehen, dass meine
Abgabenerklärung von Ihrer Behörde geprüft wird, bevor mir ein
Guthaben ausbezahlt wird, dass ich nach einem halben Jahr wieder
zurückzahlen muss.
Zumindest müsste die
Behörde dann mit Vorbehalt auszahlen um dem Steuerzahler unnötige
Härte zu ersparen.
Für mich bleibt ihre
Nachforderung von € 643,83 eine Katastrophe, da ich diese Summe nicht
aufbringen kann. Es fehlt mir auch das Verständnis dafür, dass ich ein
halbes Jahr später, nach Erhalt einer Gutschrift, nun eine Lastschrift
erhalte und dass Ihre Behörde 1 Jahr lang Bescheide widerrufen bzw.
aufheben kann.
Ich ersuche nun
die zweite Instanz darüber zu entscheiden ob dies rechtens ist.
Ich habe mir erlaubt den
Nachzahlungsbescheid abzulehnen, da mir monatlich nur € 300,- zum
Leben bleiben. Jedoch sollte mich die volle Härte treffen und ich auch von
der zweiten Instanz unbegründet abgewiesen werden, muss ich darum Ersuchen,
mir für die Rückzahlung Kleinstraten vorzuschreiben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung lautet (auszugsweise, soweit für den
gegenständlichen Fall relevant):
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen
nachfolgende Absetzbeträge zu: 1. Einem Alleinverdiener steht
ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich -
ohne Kind 364 Euro, - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, ... Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ...
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro
jährlich erzielt. ...
Im vorliegenden Fall wurden bei Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides für 2007 vom 20. Februar 2008 infolge
der Angabe des Bw. in seiner Steuererklärung:
"Alleinverdiener - Ja" der
dadurch bedingte Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Alleinverdiener und
der Alleinverdienerabsetzbetrag - wie eingangs dargestellt -
berücksichtigt. Diese Angabe in der Steuererklärung erfolgte seitens
des Bw. - wie er im Vorlageantrag vorbringt - unwissentlich; dadurch
war jedoch der weitere Geschehnisablauf veranlasst.
Als Folge behördlicher Vorgänge und
Überprüfungen der Einkommensteuerveranlagung der Gattin des Bw. wurde
offenbar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im Einkommensteuerbescheid des Bw. nicht vorlagen,
da die Einkünfte der im gleichen Haushalt wie der Bw. lebenden Gattin (mit
einem im Veranlagungsjahr das 13. Lebensjahr erreichenden Kind) den
gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von € 6.000,00
überschreiten - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
Finanzamt festgehalten wurde. Damit gehen auch die von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingeholten Abfragen im Abgabeninformationssystem und der
Familienbeihilfendatenbank konform.
Das Finanzamt machte daraufhin von der verfahrensrechtlich
innerhalb Jahresfrist (§ 302 Abs. 1 BAO) nach Bekanntgabe eines
Bescheides formalrechtlich bestehenden Möglichkeit gemäß
§ 299 BAO, nämlich der Aufhebung eines sich im Spruch als nicht
richtig erweisenden Bescheides, Gebrauch, hob den unrichtigen
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf und
verband mit dem aufhebenden Bescheid den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Einkommensteuerbescheid vom 26. August 2008 (§ 299 Abs. 2
BAO), dieses Mal ohne Berücksichtigung des nicht zustehenden
Alleinverdienerabsetzbetrages sowie - als materiellrechtliche Folge -
dem Entfallen des Sonderausgabenerhöhungsbetrages.
Da mangels Voraussetzungen der Alleinverdienerabsetzbetrag
in der Einkommensteuerveranlagung des Bw. nicht zu gewähren war, erging der
Einkommensteuerbescheid vom 26. August 2008 inhaltlich
rechtmäßig. Den oben wiedergegebenen Einwendungen des Bw. kommen bei
Festsetzung der Einkommensteuer keine Relevanz zu.
Demgemäß war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3773-W/08
- Stammnummer
- 40267
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF