Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0193-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt-Wien)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-W/06vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Dezember 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 10. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002,
2003 und 2004 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte in
den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 10. November 2005 den
Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich
des Wohnortes erfolge.
"Studienkosten
stehen nur dann zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr
als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt
(länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist.
Da
die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit
unter einer Stunde liegt (Domplatz Eisenstadt - Südtirolerplatz -
Fahrstrecken vom elterlichen Haushalt zum Bahnhof und vom Bahnhof in Wien zur
Ausbildungsstätte sind nicht zu berücksichtigen) stehen die
Studienkosten nicht zu."
Gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 erhob der Bw.
mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes betrage die Zeit für den Weg zur und von der
Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde.
"Laut
Internetabfrage der Fahrzeiten der täglich verkehrenden Linien von
Eisenstadt nach Wien Südtirolerplatz beträgt die kürzeste
Fahrzeit per Bus 1 Stunde 12 Minuten. Die kürzeste Fahrzeit per Bahn
beträgt 1 Stunde 8 Minuten.
Aus
diesem Grund ist die erforderliche Fahrzeit von mehr als 1 Stunde gegeben und
ich ersuche um Neubearbeitung der angeführten
Einkommensteuerbescheide."
Mit Bericht vom 25. Jänner
2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2006
setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines
Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufungen gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim Verwaltungsgerichtshof zur
GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens
bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen
Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 17. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie exemplarische
Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen
Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit
von 7:00 bis 9:00 Uhr (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen sei.
Es seien die konkreten
Fahrpläne für den Berufungszeitraum 2002 bis 2004 maßgebend; die
in der Berufung angesprochenen (aber nicht näher konkretisierten)
"aktuellen Recherchen in Internetfahrplänen" ließen keine
Rückschlüsse auf frühere Verkehrsverbindungen zu.
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Eine Äußerung zu
diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet
sich der Familienwohnsitz in St. Georgen, wobei St. Georgen eine
Katastralgemeinde von Eisenstadt ist, und kann der Weg zum und vom weniger als
80 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes
1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt
werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung
durch Schüler und Studenten zumutbar ist.
Zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist zu Recht - bestätigt durch das
Erkenntnis des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 - nicht strittig, dass
maßgebend die Fahrzeit zwischen Eisenstadt Domplatz und Wien
Südtiroler Platz ist (zur Bushaltestelle Südtiroler Platz vgl. etwa
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24.3.2009, RV/2023-W/06).
Allerdings brachte der Bw. in
der Berufung vor, dass die Fahrzeit mit dem Bus wenigstens 1 Stunde 12
Minuten betrage und beruft sich dabei auf eine "Internetabfrage der
Fahrplanzeiten der täglich verkehrenden Linien von Eisenstadt nach Wien
Südtirolerplatz". Nähere Details dazu nennt der Bw. allerdings
nicht.
Aus dem Sommerfahrplan 2004
ergibt sich - exemplarisch für den Berufungszeitraum - dass die Strecke
Eisenstadt - Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal
mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird (vgl. dazu etwa auch UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06).
Rund 80% aller Fahrten an
Arbeitstagen dauerten weniger als 1 Stunde 15 Minuten, wobei in Richtung Wien
die meisten öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankamen
(über 60%), die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während
in Richtung Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt
Südtiroler Platz umgekehrt war.
Von Eisenstadt nach Wien
Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 5
Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr
(Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54
Minuten), Ankunft 13:50 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten).
Auch der Winterfahrplan 2004/2005 weist - unter anderem - die drei Verbindungen
am Morgen mit einer Fahrzeit von 54 Minuten aus.
Von Wien Südtiroler Platz
nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2004 an Arbeitstagen 2 Busse mit
einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:24 Uhr (57 Minuten) und
Abfahrt 16:45 Uhr (59 Minuten); nach dem Winterfahrplan 2004/2005 ebenfalls 2
derartige Busse (Abfahrt 14:27 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten; Abfahrt 15:46 Uhr,
Fahrzeit 59 Minuten).
Dass in anderen
Fahrplanperioden des Berufungszeitraums abweichende Verhältnisse bestanden
haben sollen, hat der Bw. nicht dargelegt.
Auch nach dem Vorhalt durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im
Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer
Stunde bestanden haben, vorgelegt.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten
Berufungszeitraumes - auch konkret für Studenten verwendbare -
Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen
Eisenstadt und Wien bzw. zwischen Wien und Eisenstadt bestanden haben.
Hieraus ergibt sich, dass sich
Eisenstadt im Berufungszeitraum im Nahebereich von Wien befunden hat und der
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht zusteht.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-W/06
- Stammnummer
- 40266
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF