Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0132-W/08
Feststellungen einer Bp, nicht erfasste Eingangsrechnungen, Nichtabgabe von UVA en
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0132-W/08vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen E.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 2. September 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten, vertreten durch Mag. Eva Maria Zeh, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 6. August 2008, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
hinsichtlich des Punktes c des Einleitungsbescheides als unzulässig
eingebracht zurückgewesen hinsichtlich der Punkte a, b und d als
unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird der
Einleitungsbescheid in seinem Punkt c aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. August
2008 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur STRNR. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen die Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt
und zwar: Umsatzsteuer 2002 € 730,45, Umsatzsteuer 2003 € 1.177,50,
Umsatzsteuer 2004 € 1.253,36, Einkommensteuer 2002 € 1.497,42,
Einkommensteuer 2003 € 2.021,49,
b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung für 2004 die Verkürzung von
Einkommensteuer 2004 in der Höhe von € 1.942,70 zu bewirken
versucht,
fahrlässig
c) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen die Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt,
und zwar:
Umsatzsteuer 2002 € 1.306,04, Umsatzsteuer 2003 €
1.773,53, Umsatzsteuer 2004 € 155,46, Einkommensteuer 2002 € 5.732,23,
Einkommensteuer 2003 € 3,438,58,
d) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-12/2005 und 1-12/2006 in der Höhe von € 6.142,91 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit
ein Finanzvergehen nach ad a) § 33 Abs.1, ad b) § 33 Abs.1 in
Verbindung mit 13, ad c) § 34 Abs.1, ad d) § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom
2. September 2008, in welcher vorgebracht wird, dass sie sich im Jahr 2002
ein Buchhaltungsprogramm gekauft habe und davon ausgegangen sei, dass das
Programm die Buchungen richtig zuordne. Privatanteile seien bis 2005 nicht
berücksichtigt worden, da 50 % der an sie adressierten Energie- und
Telefonrechnungen von ihrem im Februar 2005 verstorbenen Lebensgefährten
bezahlt worden seien. Ebenso seien private Autofahrten mit seinem PKW
unternommen worden und nicht mit ihrem LKW.
Aufwendungen wie Bücher oder Blumen seien, wenn sie in
der Buchhaltung aufscheinen, auch nachweislich beruflich bedingt gewesen. Die
Blumen haben als Filmrequisite bei einer Begräbnisszene gedient. Von den
3.000 Büchern, die die Bf. besitze, seien ca. 300 beruflich bedingt
angeschafft worden. Der Operettenführer sei im Zusammenhang mit der
Ausstattung von 20 Kutschen für einen Blumencorso im Prater benötigt
worden, da jede Kutsche eine andere Johann Strauß Operette darstellen
sollte und die Bf. nicht alle Operetten von Johann Strauß gekannt habe.
Abgesehen von "einer Anzahlung, die ich tatsächlich vergessen habe" liege
keine absichtliche oder fahrlässige Hinterziehung vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 19.
September 2008 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 zum
Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Unter Tz 14 des Prüfberichtes wird ausgeführt,
dass Ausgangsrechnungen bisher nicht in den Erklärungen erfasst gewesen
seien.
Im Jahr 2002 waren das die Rechnungen mit den Nummern 6,16
und 23 der Kunden L., H. und O. im Gesamtausmaß von €
3.652,26.
Im Jahr 2003 die Rechnungen mit den Nummer 48, 49, 51, 53
der Kunden S., He, F. und K. im Gesamtausmaß von € 5.887,50.
Im Jahr 2004 die Rechnungen mit den Nummern 83, 93, 94 und
97 der Kunden V., S. und W. im Gesamtausmaß von € 6.266,80.
Die am 3. Oktober 2003 eingereichten Jahreserklärungen
für das Jahr 2002 haben zu den unrichtigen Bescheiden vom 18. November 2003
geführt.
Die am 11. November 2004 verspätet eingereichten
Jahreserklärungen für das Jahr 2003 haben zu den unrichtigen
Bescheiden vom 21. Jänner 2005 geführt.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 wurde am 30.
November 2005 und die Einkommensteuererklärung 2004 am 29. November 2005
elektronisch eingereicht, jedoch führte nur die Umsatzsteuererklärung
zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung vom 1. Dezember 2005. Die
Einkommensteuererklärung führte nicht zu einer Buchung auf dem
Abgabenkonto.
Für das Jahr 2005 wurden die Besteuerungsgrundlagen
zunächst am 27. Februar 2007 im Schätzungsweg ermittelt, da zum
gesetzlich vorgesehenen Termin keine Jahreserklärung eingebracht wurde.
Der gegen den Schätzungsbescheid eingebrachten
Berufung wurde stattgegeben und am 9. Juli 2007 bescheidmäßig ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 2.833,59 festgesetzt.
Mit der Jahreserklärung für das Jahr 2006 wurde
eine Zahllast in der Höhe von € 3.458,56 einbekannt, die zu einer
Festsetzung mittels Veranlagungsbescheid vom 13. September 2007
führte.
Weder für das Jahr 2005 noch für das Jahr 2006
wurden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die erst mit Einreichung der
Jahreserklärung offen gelegten Zahllasten wurden nicht umgehend oder im
Rahmen genehmigter Ratenzahlungen beglichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem
Vorlagebericht bereits richtig ausgeführt hat, sind Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 83
Abs.2 FinStrG nicht bescheidmäßig einzuleiten. Der Bescheid war daher
in seinem Punkt c) aus Anlass der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerde
soweit sie sich gegen diese Anlastungen richtet, als unzulässig eingebracht
zurückzuweisen.
Zu den Feststellungen der Betriebsprüfung ist
auszuführen, dass die Bf. in den Prüfungsjahren ein Einkommen von 2002
€ 27.977,14, 2003 € 23.763,66 und 2004 € 16.130,09 erzielt
hat. Bei dieser Einkommenslage stellen die Einnahmen aus den bisher nicht
erklärten Rechnungen eine Größenordnung dar, die ihr ins Auge
springen musste (2004 macht das fast ein Drittel des Einkommens aus). Somit wird
der Finanzstrafbehörde erster Instanz beigepflichtet, dass der
begründete Tatverdacht besteht, dass die Bf. eine Abgabenverkürzung
zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat.
Da die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
nicht zu einer Abgabenfestsetzung geführt hat, liegt lediglich der Versuch
der Verkürzung vor.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Dieser Verpflichtung ist die Bf. in den Jahren 2005 und
2006 nicht nachgekommen. Sie hat, wie oben ausgeführt wurde, keine einzige
Voranmeldung eingereicht und keinerlei Vorauszahlungen geleistet.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Im Sinne des
§ 29 FinStrG wäre die Möglichkeit gegeben gewesen mit der
Einreichung einer Jahreserklärung eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten.
Die Abgabenschuldigkeiten wurden jedoch nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet, daher ist die Voraussetzung nach § 29 Abs. 2
FinStrG nicht erfüllt.
Die Bf. hat mit ihren Beschwerdeausführungen keine
Erklärung dafür gegeben, warum sie die Einreichung von Voranmeldungen
und die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zum Jahr 2007 gänzlich
unterlassen hat. Da es zum steuerlichen Grundwissen von Unternehmern gehört
die Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu
kennen und die Passage "Anzahlungen, die ich tatsächlich vergessen habe"
auch auf eine grundsätzliche Kenntnis dieser Melde- und
Zahlungsvorschriften schließen lässt, ist diesbezüglich nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde der begründete Tatverdacht gegeben,
dass es die Bf. trotz Kenntnis der Fälligkeiten unterlassen hat Zahlungen
und Meldungen der Höhe der geschuldeten Beträge vorzunehmen und damit
die Verkürzung wissentlich bewirkt hat. Die Beschwerde war somit
spruchgemäß abzuweisen. Die gegenständliche Entscheidung hat
jedoch lediglich über einen Tatverdacht im Moment der
Beschwerdeentscheidung abzusprechen, die abschließende Würdigung ist
dem anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Wien, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0132-W/08
- Stammnummer
- 40254
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF