Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0112-I/08
Vorliegen der Bauherreneigenschaft bei einer von einem Projektorganisator eigenständig entwickelten und ihm gegenüber baubehördlich bewilligten Reihenhausanlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-I/08vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.K., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 13. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
28. Februar 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 2006 schlossen der Verkäufer A.K. und
die beiden Käufer C.K. sowie M.K. einen Kaufvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"I.
Herr
A.K., geb. 1957, ist Eigentümer im
Wohnungseigentum der Liegenschaft in EZ X,
GB Y, bestehend aus GSt- Nr. 496/7.
Unter anderem ist Herr
A.K., geb. 1957, Miteigentümer zu
134/860- Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top
3 (Reihenhausgruppe Ost, Haus westseitig), und zu 3/860 - Miteigentumsanteilen
und 4/860- Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an den Kfz-
Abstellplätzen Top 11 und
15.
Die gegenständlichen
Liegenschaftsanteile sind zur Gänze unbelastet und weisen auch keinerlei
Berechtigungen auf.
Die
gegenständliche Wohnung Top 3 besteht
aus
:
|
WE-
und
Zubehörobjekte/
Lage/Verwendungszweck
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
Nutz-wert
|
Haus
3 (westseitig)
|
|
|
|
|
|
3.
Wohnung Top 3,
bestehend
aus
|
|
|
|
|
|
Wohnbereich
Kochen
Essdiele
WC
|
24,05
5,78
19,43
2,08
|
|
|
|
|
im
OG:
|
|
|
|
|
|
Zimmer
Zimmer
Zimmer
Bad
Diele
|
11,79
11,79
16,53
5,56
4,69
|
|
|
|
|
Nutzfläche
|
101,70
|
1
|
101,70
|
102
|
|
baulich
m. d. Wohnung verbunden:
|
|
|
|
|
|
Innentreppe
KG/EG/OG ca.
|
7,00
|
0,20
|
1,40
|
1
|
|
Terrasse
|
14,30
|
0,25
|
3,58
|
4
|
|
Balkon
|
11,50
|
0,25
|
2,88
|
3
|
|
Keller
3 (Hobbyraum, 2 Lagerkeller, Diele und Stiegen- Vorplatz) ges.
|
50,43
|
0,35
|
17,65
|
18
|
|
Zubehörobjekte:
|
|
|
|
|
|
Garten
ca.
|
58,00
|
0,10
|
5,80
|
6
|
134
Der
Kfz- Abstellplatz Top 11 ist nicht überdacht und weist ein
Flächenausmaß von 12,5 m2 auf. Der Kfz- Abstellplatz Top 15 ist
überdacht und weist dasselbe Flächenausmaß auf.
Die Vertragsteile
erklären, dass Ihnen das Gutachten des Sachverständigen
F vom 10.10.2006 bekannt ist, mit dem die
Nutzwerte für die gegenständliche Liegenschaft festgesetzt wurden. Die
Festsetzung der Nutzwerte erfolgte auf Grund des Baubescheides des
Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
4.10.2006, Zl. Z1.
Der Baubescheid und
die diesem zu Grunde liegenden Pläne sind den Vertragsteilen bekannt.
III.
Kaufabrede
Nunmehr verkauft
und übergibt Herr A.K., geb. 1957,
aus der Liegenschaft in EZ X, GB
Y, bestehend aus GST-NR 496/7, die
insgesamt 134/860- Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 3 - wie zuvor näher beschrieben- und 3/860- Miteigentumsanteile
und 4/860- Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum am Kfz-
Abstellplatz Top 11 und 15 - wie zuvor näher beschrieben- und
C.K., geb. 1963, und
M.K., geb. 1962, kaufen und
übernehmen die vorbezeichneten Liegenschaftsanteile in ihr Eigentum je zur
Hälfte als verbundener Mindestanteil gem. § 5 Abs. 3 und § 13
Abs. 3 WEG 2002.
IV.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil der Wohnung Top 3 sowie
für die Kfz- Abstellplätze Top 11 und 15 beträgt € 28.000,--
(in Worten: Euro
achtundzwanzigtausend).
..............
Weiters
wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Ankauf lediglich um
den Grundanteil handelt, wobei die Errichtung des Gebäudes durch die
Käufer auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
selbst erfolgen wird.
XV.
Die Käufer
halten fest, dass lediglich der Grundanteil vom Verkäufer erworben wird,
die Käufer aber selbst aus eigenen Mitteln das Reihenhaus errichten. Es
handelt sich hiebei um ein Bauherrenmodell im eigentlichen Sinn, wobei Bauherr
die jeweiligen Käufer
sind.
Diese beauftragen und
bevollmächtigen die ausführenden Firmen auf ihre Rechnung und ihren
Namen auf Grundlage von im Vorfeld eingeholter Kostenvoranschläge. Der
Verkäufer verkauft lediglich den Grundanteil, die Sache der Bauführung
ist ausschließlich Angelegenheit der Käufer."
Auf Grund der vom
Vertragsverfasser zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten
Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung für diesen
Grundstückserwerb mit 28.000 € angegeben war, setzte das Finanzamt
für den Erwerb der C.K. (im Folgenden: Bw) mit gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid ausgehend von der (halben) erklärten
Gegenleistung unter Einbeziehung von Vertragserrichtungskosten die
Grunderwerbsteuer mit 494,41 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer beim Organisator
M hinsichtlich der Bauherrengemeinschaft Z durchgeführten
Außenprüfung wurden zusätzlich zum bislang angesetzten
Grundstückskaufpreis und den Vertragserrichtungskosten bestimmte mit dem
Hausbau zusammenhängende Kosten in die Gegenleistung einbezogen und mit
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem Bescheid vom 28. Februar
2008 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.559,22 € (= 3,5 % von
73.120,51 €) festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde darauf
hingewiesen, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten
Prüfung zugrunde liege. Begründung und genaue Berechnung seien der
Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu
entnehmen, welcher insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses
Grunderwerbsteuerbescheides bilde. Die zusätzlich ergangene gesonderte
Bescheidbegründung enthielt zum einen folgende Prüfungsfeststellung:
"Die Errichtung der Reihenhausanlage wurde bis
zur Fassadenfertigstellung durch Herrn
M organisiert. Da vom Organisator nur
jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaftsanteile zugelassen wurden, die sich
für das vorliegende Projekt entschieden hatten, sind untenstehende Kosten
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
miteinzubeziehen." Zum anderen wurden die zusätzlich angesetzten
Errichtungskosten detailliert ausgewiesen und die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage samt Steuerberechnung dargestellt.
Die gegen den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid
gerichtete Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der dabei
vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht
der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, es sei dem Bescheid
nicht zu entnehmen, wie das Finanzamt zu dieser Prüfungsfeststellung komme.
Herr M habe lediglich Angebote eingeholt und Werksverträge auf Rechnung und
auf Namen des jeweiligen Grundstückskäufers abgeschlossen, weil es
sich bei den gegenständlichen Firmen um die Bestbieter gehandelt habe. Die
Durchführung der Anbotseinholung durch Herrn M sei lediglich eine
Serviceleistung gewesen, um zumindest einen maximalen Kostenrahmen zu ermitteln.
Von einer wirtschaftlichen Verflechtung zu sprechen sei verfehlt. Der Erwerb des
Grundstückes sei in keinem kausalen Zusammenhang mit der Vergabe an die
Professionisten gestanden, sondern lediglich aufgrund einer Vollmacht sei Herr M
beauftragt worden, gegen Entgelt die Koordination der Vergabe der Gewerke auf
Rechnung der Grundeigentümer bis zur Rohbaufertigstellung
(Fassadenfertigstellung) durchzuführen. Das wirtschaftliche Risiko
(für allfällige Verteuerungen) hätten ausschließlich die
Grundeigentümer getragen. Die Vorgabe aus der Planung heraus sei ebenfalls
kein Kriterium, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, für
jeden Erwerber den bestehenden Baubescheid insofern abzuändern, dass durch
eine Nachtragsbauanzeige oder Bauansuchen bauliche Veränderungen
durchgeführt würden. Es sei sogar in der Regel so, dass ohnehin im
Bereich des Innenausbaues jeder Bauherr seine eigenen Wünsche und
Vorstellungen einbringen habe können, sodass es sich bei der Planung um
eine Empfehlung, keinesfalls aber um eine zwingende Vorgabe des Herrn M
gehandelt habe. Ein Baukonzept in diesem Sinne habe nicht bestanden.
Ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang
zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige
Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist
(einheitlicher) für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Diese
Leistungen können somit auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an
einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf
dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer
finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. als Bauherrin bezüglich einer
zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Hausanlage (2 Wohnhäuser für je 3 Familien) anzusehen war.
Da im Berufungsschriftsatz die betragsmäßige Höhe der in die
Gegenleistung einbezogenen Herstellungskosten unbestritten blieb und sich die
nachträglich erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Honorars
letztlich (wie im Folgenden noch auszuführen sein wird) als nicht
zutreffend herausstellten, entscheidet letztlich den vorliegenden Berufungsfall,
ob das Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete
Bauherreneigenschaft nicht zukam, denn dann zählen die angefallenen
anteiligen Herstellungskosten bis zur Fassadenfertigstellung zur Gegenleistung
und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann
rechtlich über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
fassadenfertige Errichtung von Herrn M
organisiert.
Die dafür
angefallenen Kosten wurden von den Käufern nicht entsprechend ihren
Anteilen, sondern je zu einem sechstel
beglichen.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
I.S. aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Z abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 5.7.2006 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
4.10.2006 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
"Bauherrengemeinschaft Z" nachfolgende
Werkverträge
unterschrieben:
10.1.2007 mit der
Fa. GW1-
Baumeisterarbeiten
10.4.2007 mit
der Fa. GW1 -
Zimmererarbeiten
12.4.2007 mit der
Fa. GW2-
Kunststofffenster
18.4.2007 mit der
Fa. GW3-
Vollwärmeschutz
18.4.2007 mit
der Fa. GW4- Spengler und
Schwarzdeckerarbeiten"
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 5. Juli 2006 der
Bauwerber M ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne und
Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid
vom 4. Oktober 2006 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung
für die Errichtung der "2 Wohnhäuser für je 3 Familien" erteilt.
Im Gegenstandsfall hat laut "Kaufabrede" mit Kaufvertrag vom 17.November 2006
die Bw. (zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte als verbundener
Mindestanteil) insgesamt 134/860- Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft,
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 (Reihenhausgruppe Ost, Haus
westseitig) sowie 3/860 - und 4/860 -Miteigentumsanteile verbunden mit den KFZ-
Abstellplätzen Top 11 und Top 15 gekauft. Der Wohnungseigentumsvertrag bzw.
die restlichen Kaufverträge bezüglich der anderen
Grundstücksanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1
(Haus 1 ostseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 7 und Top 8, verbunden
mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 (Haus 2 Mitte) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 9 und Top 10, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 4 (Haus 4 ostseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 12 und
Top 16, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 (Haus 5 Mitte) bzw.
den KFZ- Abstellplätzen Top 13 und Top 14 und verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 (Haus 6 westseitig) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 17 und Top 18 wurden am 17. November 2006 bzw. am 19.
März 2007 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand der "Kaufabrede" entsprach
jeweils dem notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz des einzelnen
Hauses, wobei überdies die exakten Ausmaße der einzelnen Räume
im Punkt II des Vertrages vertraglich festgehalten waren. Der
Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft,
als nicht nur die Planung für die Reihenhausanlage (jeweils 3
Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei Einheiten) schon vollständig
abgeschlossen war, sondern überdies die Baubewilligung für diese
Hausanlage gegenüber dem Bauwerber M (=Initiator/Organisator der
Hausanlage) bereits erteilt war und die Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber
die jeweiligen Nutzwerte für die einzelnen Reihenhäuser festgestellt
und kauften mit den Kaufverträgen die jeweiligen Erwerber die
entsprechenden Mindestanteile laut Nutzwertgutachten, dann spricht dies als
gewichtiges Indiz deutlich dafür, dass die Erwerber bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dieses von einem
Organisator erstellte, vollständig geplante und baubehördlich bereits
bewilligte Konzept einer Reihenhausanlage bestehend aus insgesamt 6
Reihenhäuser gebunden waren. Dass aber die Eigentümergemeinschaft in
die Projekterstellung, Planung und Einreichung bei der Baubehörde in
irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen eines darauf gerichteten
gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag
erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet geschweige denn
nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus der niederschriftlichen
Aussage des M hervorgehende Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes. An
Sachverhalt war demzufolge unbestritten davon auszugehen, dass M von sich aus
und damit eigenständig das Projekt einer fassadenfertigen Reihenhausanlage
entwickelt, bereits Monate vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen
samt Einreichplan bei der Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle
Ausschreibungen gemacht bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten
betreffend Rohbaufertigstellung des Hauses geführt hat. Zudem hat M mittels
Zeitungsinserat bzw. auf seiner Homepage Interessenten für die von ihm
entwickelte Reihenhausanlage gesucht und damit das Kaufgeschäft
"angebahnt". Aus den vorgehaltenen niederschriftlichen Aussagen des M und des
Grundstücksverkäufers A.K. ergeben sich die näheren Umstände
dieser "Anbahnung".
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt- zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler M (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Haus Top 3 (Reihenhausgruppe
Ost, Haus westseitig) über eigenständiges Tätigwerden des
Initiators M die Reihenhausanlage (6 Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei
Einheiten) bereits vollständig geplant und baubehördlich diesem
Bauwerber gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits
auf Grund von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten
erstellen hat lassen. Durch den Ankauf der entsprechenden Miteigentumsanteile (=
Mindestanteile nach dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem
Wohnungseigentum an dem bezeichneten Reihenhaus hat sich die Bw. unter Beachtung
der in Punkt II des Kaufvertrages vorgenommenen detaillierten Beschreibung des
geplanten und baubehördlich schon bewilligten Reihenhauses ohne jeden
Zweifel in das von M für die Verbauung dieses Grundstückes entwickelte
Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft auf
die Gestaltung der geplanten und genehmigten Reihenhausanlage Einfluss nehmen
konnte. Der Wille der Vertragspartner (Veräußerer des
Grundstücksanteils und des mit diesem in irgendeiner Form
zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der Grundstückskäufer
andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf gerichtet, einen bestimmten
Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem darauf nach den vorliegenden und
baubehördlich bewilligten Plänen errichteten Reihenhaus zu einem zum
Kaufzeitpunkt bereits durch die Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten.
Der Erwerb des Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung
des vom Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen
Reihenhauses zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte
sich ein potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept
einbinden lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil M es ohne Zweifel
sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer anlässlich der Vertragsunterzeichnung
"zuzuführen" und damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der
Reihenhausanlage nach den vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der
ihnen von M unterbreiteten finanziellen Vorgaben betreffend der Errichtung eines
fassadenfertigen Rohbaues bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Diese kausale Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Errichtung des
projektierten Reihenhauses zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der
Erwerber in Höhe der vom Projektentwickler auf Grund von eingeholten
Angeboten ermittelten Kosten der fassadenfertigen Errichtung des Reihenhauses
diese entweder treuhändig sicherzustellen oder eine Finanzierungszusage
eines inländischen Geldinstitutes zu erbringen und dem Treuhänder und
Vertragserrichter vorzulegen hatte. Damit sollte wohl im Vorfeld bereits
sichergestellt werden, dass der (potentielle) Kaufinteressent nicht bloß
zum Erwerb des Grundanteiles, sondern auch zur Finanzierung des angebotenen und
projektierten Reihenhauses in der Lage ist. Eine solche Vorgehensweise spricht
aber deutlich dafür, dass der Grundstückskauf und die Errichtung des
Reihenhauses in einem kausalen Zusammenhang gestanden und den vereinbarten
Gegenstand des Erwerbsvorganges gebildet haben. Die bestehende finale
Verknüpfung lässt sich des weiteren daran festmachen und zeigt sich in
dem Umstand, dass am 14. Oktober 2006 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages
die präsumtive Grundstückskäuferin (und ihr Ehemann) mit dem M
eine Spezialvollmacht abschloss, worin auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... habe ich von Herrn
A.K. einen Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft zur Errichtung eines Reihenhauses samt Freifläche
gemäß beiliegendem Plan auf der Gst- Nr. 496/7 und 496/2 aus der
Liegenschaft in EZl. 239, KG Z, GB
G erworben.
Nunmehr erteile ich Herrn
M den unwiderruflichen Auftrag, auf
Grundlage dieser Vollmacht entsprechende Werkverträge mit den notwendigen
Professionisten nach erfolgter Ausschreibung abzuschließen und zwar bis
zum folgenden vereinbarten maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j
(Beilage: vorliegende Anbote)."
Dem Argument, es wäre für jeden Erwerber ohne
weiteres möglich gewesen, durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch
bauliche Veränderungen vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche
Möglichkeit der nachträglichen Änderung für die Beurteilung
des tatsächlich vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch
entscheidend für die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde von der Bw. selbst nicht behauptet, dass es nach dem Erwerb
der Liegenschaftsanteile durch einen gemeinsamen Beschluss der
Miteigentumsgemeinschaft überhaupt zu einer Änderung des
Gesamtprojektes gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und
VwGH 28.3.1996, 95/16/0019, 0022 bis 0025, 0040). Das weitere Vorbringen, im
Bereich des Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen können, übersieht zum einen,
dass nach den Ausführungen des Projektentwicklers und der
diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aktenlage M ohne ein
gemeinsames Tätigwerden der Miteigentumsgemeinschaft die Reihenhausanlage
geplant und ihm gegenüber baubehördlich genehmigt wurde. Erst in der
Folge haben dann mit Kauf- bzw. Wohnungseigentumsvertrag die Erwerber die den
Nutzwerten der jeweils angebotenen und von ihnen ausgesuchten Reihenhäuser
entsprechenden Mindestanteile gekauft. Der behauptete nach den Vorstellungen und
Wünschen der jeweiligen Käufer umgesetzte Innenausbau führte,
Gegenteiliges wurde von der Bw. selbst nicht aufgezeigt geschweige denn
nachgewiesen, nicht zu einer auf gemeinsamen Beschluss der
Miteigentümergemeinschaft zurückgehende Änderung der gesamten
Reihenhausanlage und der darin enthaltenen Wohneinheiten (6 Reihenhäuser)
und ändert nichts daran, dass sie mit dem Grundstückskauf auch an den
Erwerb eines bestimmten vorgegebenen Gebäudes gebunden waren. Zum anderen
bleibt noch festzuhalten, dass vom Finanzamt in die Gegenleistung nur die
anteiligen (1/6) Gestehungskosten für das angebotene fassadenfertige
Reihenhaus, nicht aber die weiteren Ausbaukosten z.B. für den Innenausbau,
einbezogen wurden. Bei der Ermittlung der angesetzten Baukosten wurde folglich
der vereinbarten Fertigungsstufe Rechnung getragen.
Soweit die Bw. in dem direkt an den Prüfer des
Finanzamtes gerichteten Schriftsatz vom 12. März 2009 mit dem Argument, das
gesamte Honorar des M betrage 8.976 € und nicht wie vom Finanzamt angesetzt
24.932 €, erstmals auch die Höhe der Gegenleistung bekämpft, ist
auf dieses Vorbringen wie folgt einzugehen. Das Finanzamt hat zu dieser Eingabe
schriftlich Stellung genommen und darin die Richtigkeit seines Honoraransatzes
durch Vorlage von zwei Rechnungen belegt. Aus diesen geht unbedenklich hervor,
dass M mit den gegenüber M.K. ausgestellten Rechnungen vom 26. Jänner
2007 (Re- Nr. 002/07, Rechnungsbetrag 14.610 €) und vom 24. April 2007
(Re-Nr. 01/07, Rechnungsbetrag 10.322 €) über die von ihm erbrachten
Leistungen ("Organisation und Vermittlung der Werkverträge") abgerechnet
hat. Im Rahmen eines ho. Vorhalteverfahrens wurde der Bw. der
diesbezügliche Finanzamtsbericht zusammen mit den beiden Rechnungen zur
Stellungnahme übermittelt. Als dessen Ergebnis wurde von der Bw. in ihrer
dazu ergangenen Äußerung augenscheinlich nach erfolgter
Rücksprache mit M und unter Beischluss der von Letzterem angefertigten
"Aufstellung Ihrer Zahlungen" selbst eingeräumt und damit außer
Streit gestellt, dass die von M.C.K. insgesamt getätigten Honorarzahlungen
den in Frage stehenden Betrag von 24.932 € ausmachten. Wird somit durch die
Eingabe vom 12. März 2009 keine betragsmäßige Unrichtigkeit des
vom Finanzamt mit 24.932 € festgestellten und mit 12.466 € in die
Gegenleistung des bekämpften Bescheides einbezogenen Honorars aufgezeigt,
ergibt sich doch unbestritten dieser Betrag aus der Summe jener zwei
Rechnungsbeträge, mit denen M insgesamt über die im Zusammenhang mit
der Gebäudeerrichtung von ihm erbrachten Leistungen
vereinbarungsgemäß abgerechnet hat, dann steht außer Zweifel,
dass der Ansatz des Honorars im Betrag von 12.466 € als Teil der
Gegenleistung zu keiner Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides
geführt hat.
Zusammenfassend folgt aus obigen Ausführungen für
die Entscheidung des Berufungsfalles, dass auf Grund von mit dem Kaufvertrag in
einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sich die Bw. bei
Vertragsabschluss in das vom Organisator im Bauherrenmodell erstellte und
baubehördlich bewilligte Planungs- und Finanzierungskonzept einbinden
ließ, das insgesamt zu dem Erfolg führen sollte, dass der Erwerber
das Grundstück in bebautem Zustand (fassadenfertiger Rohbau eines
Reihenhauses) erhält. Bezog sich der gegenständliche Erwerbsvorgang
auf letztlich mit dem Reihenhaus Top 3 verbaute (ideelle)
Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht neben dem halben
Grundstückskaufpreis (14.000 €) und den Vertragserrichtungskosten (126
€) auch die im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung stehenden Kosten
in der festgestellten Höhe von 58.994,51 € (Baukosten 46.528,51 €
+ Honorar 12.466 €) in die Ermittlung der Gegenleistung miteinbezogen und
von einer Bemessungsgrundlage von 73.120,51 € die 3,5%ige Grunderwerbsteuer
mit 2.559,22 € festgesetzt. Die Berufung gegen den angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheid war demzufolge wie im Spruch ausgeführt als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 27. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-I/08
- Stammnummer
- 40233
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF