Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0728-I/07
Vorliegen einer Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-I/07vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 25. Oktober 2006, 20.
September 2007 und 19. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC,
vertreten durch Finanzanwältin, vom 5. Oktober 2006, 3. September 2007
und 22. April 2008 betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) ist Vertreter. Er übt diese
Tätigkeit seit dem Jahr 1994 aus. Die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben stellt sich im Zeitraum 1994 bis 2007 wie folgt dar:
Übersicht Einnahmen Ausgaben
|
Jahr
|
Einnahmen
(Euro)
|
Ausgaben
(Euro)
|
Verlust
(Euro)
|
1995
|
299,14
|
2323,51
|
-2024,38
|
1996
|
458,83
|
2111,12
|
-1652,29
|
1997
|
415,18
|
2091,55
|
-1676,37
|
1998
|
919,03
|
1966,08
|
-1047,05
|
1999
|
813,45
|
1654,58
|
-841,13
|
2000
|
885,67
|
2088,23
|
-1202,56
|
2001
|
413,81
|
1939,73
|
-1525,92
|
2002
|
513,58
|
1580,72
|
-1067,14
|
2003
|
483,04
|
1120,04
|
-637,00
|
2004
|
776,36
|
1951,30
|
-1174,94
|
2005
|
1058,33
|
1749,12
|
-690,79
|
2006
|
661,87
|
1400,59
|
-738,72
|
2007
|
415,60
|
1350,78
|
-935,18
|
Gesamt
|
8113,88
|
23327,34
|
-15213,46
Das Finanzamt hat diese Tätigkeit für die Jahre
1999 bis 2004 unter § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung eingeordnet und
die Umsatzsteuer und Vorsteuern mit O S festgesetzt. Diese Rechtsansicht wurde
vom unabhängigen Finanzsenat (vgl. Berufungsentscheidung vom 8. Mai 2008,
RVXXXXX) geteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die strittige
Tätigkeit sei hinsichtlich des Umfangs nicht erwerbstypisch ausgeübt
worden.
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007
ergingen mit Ausfertigungsdaten 5. Oktober 2006, 3. September 2007 und 22. April
2008. Die Tätigkeit des Bw. wurde (wiederum) als Liebhabereitätigkeit
qualifiziert. Die Umsatzsteuern und Vorsteuern wurden (wiederum) mit 0 S
festgesetzt.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingaben vom 25.
Oktober 2006, 20. September 2007 und 19. Mai 2008 fristgerecht Berufung erhoben.
Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung würde Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nicht vorliegen. Die Tätigkeit des Bw. als
Vertreter gehöre zu den Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2009 wurde die
Berufung (Umsatzsteuer 2005) als unbegründet abgewiesen.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 29. September
2007 wurde noch auf eine Entscheidung des UFS (RV22222 vom 6.8.2007)
verwiesen.
Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 und
2007 wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
Nicht als gewerblich oder beruflich gilt nach § 2 Abs.
5 Z. 2 UStG 1994 eine Tätigkeit jedoch dann, wenn die Tätigkeit auf
Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt
(Liebhaberei).
2.) § 6 der Liebhabereiverordnung 1993 (LVO) bestimmt,
dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen
kann.
3.) Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
4.) Mit Vorhalten des unabhängigen Finanzsenates vom
15. Dezember 2008 und 4. Februar 2009 wurde der Versuch einer
Sachverhaltsklärung unternommen. Die in den Vorhalten aufgeworfenen Fragen
blieben im Wesentlichen unbeantwortet. Der Bw. hat die an ihn gerichteten Fragen
wenn überhaupt nur schlagwortartig beantwortet (vgl. Vorhaltsbeantwortung
vom 16. Jänner 2009 bzw. 20. Februar 2009).
5.) Der Bw. übt seine Tätigkeit als Vertreter
seit dem Jahr 1994 aus. Er übt diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Der
Bw. ist als A am AB beschäftigt. Die Normalarbeitszeit beträgt 40
Stunden. Die Wochenenddienste sind ca. alle 8 Wochen zu verrichten (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2009).
6.) Nicht festgestellt werden konnte, wie der Bw. seine
Tätigkeit als Vertreter in den Streitjahren konkret gestaltet hat. Dem
Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates diese Tätigkeit für die
Streitjahre inhaltlich genau zu beschreiben, wurde nicht entsprochen. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2009 wurde nur ausgeführt:
"Kontakte herstellen, Produkte vorführen".
7.) Der Bw. wurde bereits anlässlich einer die
Veranlagungsjahre 1999 bis 2004 umfassenden Berufung niederschriftlich
einvernommen (vgl. Niederschrift vom 5. Mai 2006). Anlässlich dieser
niederschriftlichen Vernehmung hat der Bw. angeben, primär Dritte als B
Mitarbeiter anzuwerben, weil ihm die unmittelbare Vertriebstätigkeit nicht
liege. Außerdem könne er aufgrund seines Hauptberufes nicht sehr viel
Zeit in seine Tätigkeit als Vertreter investieren. Verkaufsveranstaltungen
habe der Bw. nur sehr selten abgehalten.
8.) Der Bw. wurde daher ersucht nachzuweisen, ob er in den
Jahren 2005 bis 2007 überhaupt Verkaufveranstaltungen abgehalten habe. Ein
derartiger Nachweis wurde nicht erbracht (vgl. Vorhalt vom 15. 2008 Punkt 6,
Vorhaltsbeantwortung vom 16.1.2009).
9.) Ebensowenig wurden Kundenlisten sowie Listen der von
angeworbenen B Mitarbeitern für die Jahre 2000 bis 2007 vorgelegt (vgl.
Vorhalt vom 15. 2008 Punkt 8, Vorhaltsbeantwortung vom 16.1.2009). Auch dem
Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates, die in den Streitjahren gewonnenen
Mitarbeiter bekanntzugeben, wurde nur äußerst unzureichend
entsprochen. Diesbezüglich wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 15.
Dezember 2008 folgende Antwort gegeben: "1 Geschäftspartner".
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw.
anlässlich eines Erörterungsgespräches am 24. März 2009
hinsichtlich des "einen Geschäftspartners" einräumen musste, dass er
nicht wisse, ob dieser im Jahr 2007 oder 2008 angeworben worden sei (vgl.
Niederschrift vom 24. März 2008).
10.) Das Vertriebssystem von B wurde nicht erläutert.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde ohne weiteres Vorbringen vom Bw. ein
Folder mit der Aufschrift "Sales & Marketingplan" vorgelegt.
11.) Die Umsätze und Vorsteuern der Streitjahre wurden
zahlenmäßig nicht aufgegliedert, das Ausmaß der
Tätigkeiten wurde zeitlich nicht quantifiziert (vgl. Vorhalt vom 15.
Dezember 2008, Punkt 12 und 13, Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2009).
12.) Anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung vom
5. Mai 2006 hat der Bw. - wie bereits ausgeführt - angeben, er könne
nicht viel Zeit in seine Tätigkeit als B Vertreter investieren. Nicht
festgestellt werden konnte, ob dies auch in den Streitjahren der Fall war. Der
Bw. hat nämlich auch diese Frage des unabhängigen Finanzsenates (vgl.
Vorhalt vom 15. Dezember 2008 Punkt 13, Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner
2009) unbeantwortet gelassen hat.
13.) Aus den vom Bw. ohne weiteres Vorbringen vorgelegten
Belegen der Jahre 2005 bis 2007 ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Bw.
bezogenen Waren (nahezu) ausschließlich um Vorführprodukte und
Werbemittel gehandelt haben soll.
Der Bw. wurde daher ersucht, Name und Anschrift der
Personen namhaft zu machen, denen Werbemittel überlassen wurden. Weiters
wurde der Bw. aufgefordert nachzuweisen, dass er Verkaufsveranstaltungen
abgehalten habe und tatsächlich Vorführprodukte benötigt habe.
In Beantwortung des Vorhaltes wurde in der Eingabe vom 20.
Februar 2009 ausgeführt, die Stammkunden würden ca. einmal pro Jahr
ein Treuegeschenk (Werbemittel) erhalten. Er verfüge jedoch über keine
Daten von Kunden, die Werbemittel erhalten hätten. Weiters wurde
vorgebracht, Erstkunden würden Produkte vorgeführt und zum
Ausprobieren überlassen.
Auffallend ist im Streitfall, dass der Bw. dem Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates für jedes Berufungsjahr gesondert den
Nachweis zu erbringen, dass Verkaufsveranstaltungen (Parties) abgehalten worden
und Vorführprodukte benötigt worden seien (vgl. Vorhalt vom 4. Februar
2009, Punkt 3b.) wie folgt nachgekommen ist:
"Stammkunden bekommen ca. 1x pro Jahr ein Treuegeschenk
(Werbemittel)" [vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 20. Februar 2009, Punkt
3a].
14.) Anlässlich des am 24. März 2009
geführten Erörterungsgespräches wurde vom Bw. noch
ausgeführt, Kundenlisten würden nicht vorgelegt, weil er nicht
möchte, dass Abgabenbehörden bei seinen Kunden Ermittlungen
durchführen. Der Bw. hege nämlich die Befürchtung durch
allfällige Rückfragen bzw. Ermittlungen der Abgabenbehörden seine
Kunden zu verlieren.
Diese Rechtfertigung hält der unabhängige
Finanzsenat für nicht glaubhaft. Nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates dient die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen nur den Zweck
Art und Ausmaß der Betätigung nicht offenlegen zu müssen.
15.) Im Zuge des Erörterungsgespräches vom 24.
März 2009 wurde noch mitgeteilt, der Bw. sei kein typischer Vertreter, der
von Tür zu Tür gehe oder Kunden mittels Telefon anwerbe. Wenn in
Gesprächen mit Bekannten oder auch mit Dritten Probleme besprochen
würden (z. B. Verunreinigung von Teppichen) empfehle der Bw. die Produkte
der Firma B. Diesen Personen würde er die Produkte der Firma B zu
Testzwecken überlassen. Einige dieser Personen würden in weiterer
Folge zu seinen Kunden werden, andere wiederum nicht. Die Kunden würden
überwiegend im Freundes - und Bekanntenkreis, mitunter auch bei Fremden
angeworben.
16.) Nachdem der Bw. weder Kundenlisten noch Listen der
angeworbenen B Mitarbeiter vorgelegt hat, konnte der unabhängige
Finanzsenat keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner Tätigkeit
ziehen. Es war nicht feststellbar, über wie viele Kunden der Bw.
überhaupt verfügt, ob es sich um Stammkunden handelt oder ob er einen
ständig wechselnden Kundenkreis hat. Ob und in welchem Ausmaß der Bw.
in den Streitjahren überhaupt (neue) Kunden angeworben hat, war nicht
eruierbar. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, in welchem Ausmaß
diese Kunden überhaupt Produkte beim Bw. erworben haben. Die Behauptung des
Bw., wonach Erstkunden Vorführprodukte überlassen werden, konnte
ebenfalls nicht überprüft werden.
17.) Ähnliches gilt für das sog. Anwerben von B
Mitarbeitern. Nachdem der Bw. die angeforderten Listen nicht vorgelegt hat,
konnte seine Behauptung (vgl. Niederschrift vom 5. Mai 2006), er werbe
primär weitere B Mitarbeiter an, nicht verifiziert werden.
18.) Unglaubwürdig ist nach Ansicht des Senates, dass
der Bw. über keine Daten von Kunden verfügen soll, denen er
Werbemittel überlassen hat, zumal es sich bei diesen Personen auch um
Stammkunden gehandelt haben soll.
19.) Zutreffend mag sein, dass der Bw. bei Bestellungen im
Namen und Auftrag seiner Kunden eigene Kundenrechnungen erhält und diese
den Kunden übergibt. Dass der Bw. deshalb nicht in der Lage sein soll, den
Namen und Anschrift des Kunden zu nennen, mit dem er zuletzt einen Umsatz
getätigt hat, hält der unabhängige Finanzsenat für
gänzlich unglaubwürdig. Derartige Bestellungen werden in der Regel
nicht ohne Hilfsaufzeichnungen (Bestellschreiben, handschriftliche Notizen
udgl.) getätigt werden. Unglaubwürdig ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates auch das (weitere) Vorbringen, der Bw.
verfüge über keinerlei Daten von Kunden, die lediglich zwei bis
dreimal Produkte bezogen hätten.
20.) Was die Akquisition von Kunden anbelangt, muss im
Streitfall aufgrund der Angaben des Bw. (vgl. Punkt 15 dieser
Berufungsentscheidung) davon ausgegangen werden, dass diese nahezu
ausschließlich im Freundes- und Bekanntenkreis und zwar nach dem
Zufallsprinzip erfolgt. Ein strategisch unternehmerisches Konzept ist nicht
erkennbar. Die Grenzen zwischen Privatbereich und Unternehmensbereich sind
fließend. Aus diesem Grund ist nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates auch das Vorbringen des Bw. (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 16.
Jänner 2009), wonach ca. 5 stunden pro Woche für seine Tätigkeit
als B Vertreter aufgewendet worden seien, nicht glaubhaft.
21.) Auffallend ist im Berufungsfall weiters, dass der
Aufwand für Vorführprodukte (inklusiver sog. Werbemittel) in den
Streitjahren 2005 bis 2007 in keinem Verhältnis zu den erzielten Einnahmen
gestanden ist.
Die Einnahmen im Jahr 2005 1.058,33 €, im Jahr 2006
661,87 € im Jahr 2007 415,60 € betragen. Der Aufwand für
Vorführprodukte hat sich im Jahr 2005 auf 741,48 €, im Jahr 2006 auf
558,99 € und im Jahr 2007 635,51 € betragen.
Ein derart hoher Aufwand für Vorführprodukte
lässt sich nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nur mit einem
wahllosen Verteilen von Vorführprodukten im Freundes- und Bekanntenkreis
und nicht etwa mit der Intention Kunden zu werben erklären.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw. auch
hinsichtlich der sog. Werbemittel und Treuegeschenke jeglichen Nachweis seiner
Behauptungen schuldig geblieben ist.
22.) Aufgrund der sehr vagen und kryptischen
Ausführungen des Bw. kann im Streitfall nur festgestellt werden, dass
dieser in den Streitjahren in einem äußerst bescheidenen Umfang eine
nebenberuflich Tätigkeit als B Vertreter ausgeübt hat. Der
unabhängige Finanzsenat kann somit nicht davon ausgehen, dass im Streitfall
der Regelfall einer Tätigkeit als B Vertreter vorliegt.
Aufgrund der dürftigen Angaben des Bw. kann nur der
Schluss gezogen werden, dass dieser in den Streitjahren die Produkte der Firma B
hobbymäßig und zwar in einem sehr eingeschränkten Umfang in
einem nicht feststellbaren Personenkreis vertrieben hat. Eine derartige
Tätigkeit ist jedoch von § 1 Abs. 2 Z 2 der Liebhabereiverordnung
umfasst und stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
mangelnde MitwirkungAmway VertreterKundenlistenVorführproduktehobbymäßiger Vertriebkein RegelfallAkquisation nach dem Zufallsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-I/07
- Stammnummer
- 40228
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF