Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0237-S/02
Bauherrneigenschaft betreffend Errichtung eines Ferienwohnhauses im Rahmen einer Ferienwohnhausanlage, Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-S/02vom 12.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge sind in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. VwGH 28.9.1998, 96/16/0135).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
WTH , gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land (Gebühren und
Verkehrsteuern) betreffend Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend Grunderwerbsteuer und Verspätungszuschlag
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung
wird hinsichtlich des Verspätungszuschlages stattgegeben und der
Verspätungszuschlag mit € 0,-- festgesetzt.
Hinsichtlich
der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Grunderwerbsteuervorschreibung wird
die Berufung abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen --von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die
Bauherreneigenschaft des Bw betreffend das auf dem Grundstück 15/157 KG H
errichteten Ferienwohnhauses im Rahmen des Projektes K., welche im Rahmen des
vom Finanzamt von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahrens verneint wurde und
zu einer Grunderwerbsteuerfestsetzung basierend auf dem Kaufpreis und den
Errichtungskosten für das Ferienwohnhaus einschließlich der darauf
entfallenden Umsatzsteuer und der Vorschreibung eines Verspätungszuschlags
führte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Das beigelegte Foto zum Beweis des noch unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt
des Kaufvertragsabschlusses vermag daher zur Lösung der Bauherrenfrage
nicht beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist
daher zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstücks der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird (vgl Fellner, Kommentar zu
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 88a und
dort zitierter Rechtsprechung).
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen
und zu gestalten, der Baubehördegegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge
mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Dabei darf aber nicht
verkannt werden, dass sich der Bauherr grundsätzlich einer Hilfsperson
bedienen kann, die für ihn alle Behördenschritte unternimmt, sodass
daraus allein noch keine zwingende Schlussfolgerung abgeleitet werden kann.
Im Gegenstandsfall wurde am 3.8.1994 durch den
Veräußerer bei der Gemeinde ein Bauansuchen betreffend die Errichtung
und den Neubau eines Ferienwohnhauses auf der Grundparzelle 15/157 KG H
eingebracht. Als bauausführendes Unternehmen und Planverfasser scheint dort
die E GesmbH auf, welche auch mit Schreiben vom 21.11.1994 die Anzeige
gemäß
§ 12 lit.3 Baupolizeigesetz betreffend Baubeginn 1.10.1994
erstattete.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft des
Erwerbers dar, wenn nicht dieser, sondern der Veräußerer
gegenüber der Baubehörde als
Bauwerberauftritt, was im
Gegenstandsfall auch geschehen ist (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230, 0231).
Am 15./24.11.1994, somit erst nach Baubeginn des
Ferienhauses erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages betreffend die oben
genannte Liegenschaft, welcher überdies gemäß Vertragspunkt V.
aufschiebend bedingt durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung seitens
der Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg abgeschlossen und von dieser im Juni
1995 - also etwa acht Monate nach Baubeginn - erst genehmigt worden
war. Am 13.1.1995 wurde der Werkvertrag mit der E GesmbH. an den Bw gesandt und
mit Datum 28.3.1995 und somit vor Eintritt der Rechtskraft des
Grundstückskaufvertrages unterzeichnet, wobei für diesen
Generalunternehmerauftrag zur Errichtung eines Ferienwohnhauses eine Nettosumme
von S 1,846.069,-- vereinbart worden war, welche auf einer von der Firma E
GesmbH bereits am 8. November 1994, also noch vor dem
berufungsgegenständlichen Kaufvertrag bzw Werkvertrag erstellten
Kostenzusammenstellung basiert und nach Baufortschritt zu zahlen ist.
Der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche
Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird nicht nur durch das den
Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst bestimmt,
sondern - gegebenenfalls - auch durch mit diesem Rechtsgeschäft
in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen,
die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück
in bebautem Zustand erhält (vgl. Fellner; aaO, Rz 88a und dort
angeführter Rechtsprechung).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei
Vorliegen eines derartigen Vertragsgeflechts auch die das Baukonzept
betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen. Es liegt in Wahrheit ein einheitliches
Geschäftvor, bei dem die an sich
getrennten Vereinbarungen in ihrem Bestand derart voneinander abhängig
sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (vgl. Fellner, aaO, Rz 88b
und dort angeführter höchstgerichtlicher Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch
in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes
notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite- hier
vom Veräußerer sowie der Baufirma E GesmbH - vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
oder den Verträgen über die Gebäudeerrichtung unabhängig von
der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt,
ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die
planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der
Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhangs steht nicht entgegen,
wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (vgl Fellner, § 5 Rz 88b und dort
zitierter BFH-Entscheidung vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl 1995 II
331).
Dass das Vertragswerk (Grundstückskaufvertrag und der
die Bauerstellung regelnde Vertrag) in mehrere
Urkundenauf mehrere
Vertragspartnerdes Erwerbers
aufgespaltet wurde, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang,
weil nicht die äußere Form der Verträge maßgebend ist,
sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Nicht von entscheidender Bedeutung ist der
Umstand, dass in den Vertragsurkunden Kaufvertrag/Werkvertrag aufeinander kein
Bezug genommen wurde, weil schon durch den unmittelbaren zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass
der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten
werde (vgl u. a. VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220). Der Hinweis auf das
Konsumentenschutzgesetz vermag daher für die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung des Sachverhalts nichts zu gewinnen.
Zentrale Frage der abgabenrechtlichen Beurteilung für
die gegenständliche Berufung ist, von wem das Gebäude errichtet
(geschaffen) wurde, wer also als Bauherranzusehen ist.
Der von der Judikatur entwickelte Bauherrenbegriff umfasst
drei wesentliche Kriterien.
Demnach ist ein Käufer nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann
b) das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c)das finanzielle Risikotragen muss, das heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (vgl.
Fellner, aaO., Rz 90 und dort zitierter Rechtsprechung).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (VwGH
29.1.1996, 95/16/0121 und 12.11.1997, 95/16/0176).
Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung:
Mit dem Bau des Ferienwohnhauses wurde lt. Baubeginnanzeige
bereits am 1.10.1994, somit mehr als ein halbes Jahr vor Rechtskraft des
Grundstückskaufvertrages (vgl. Mitteilung des Kaufvertragsverfassers im
Juni 1995) und noch vor Abschluss des Werkvertrages begonnen. Die Fertigstellung
des Ferienwohnhauses wurde hierauf bereits am 5.9.1995 durch die E GesmbH
angezeigt. Der in der Folge über Antrag des Veräußerers
ergangene baubehördliche Benützungsbewilligungsbescheid vom 13.11.1995
wurde nur wenige Monate nach Rechtskraft des Grundstückskaufvertrages
erlassen, worin überdies im Begründungsteil festgestellt wurde, dass
der Neubau im Wesentlichen plan- und bescheidgemäß errichtet und zur
Gänze benützungsreif fertiggestellt wurde. Folgende Änderungen
werden darin angeführt:
Im Erdgeschoß und Obergeschoß wurde
südseitig je eine doppelflügelige Balkontüre versetzt und statt
dessen auf das mittlere Fenster verzichtet. Ebenso wurde in den beiden
Geschoßen je ein westseitiges Fenster hinzugefügt. Im
Untergeschoß wurde ein solches auch auf der Ostseite ausgeführt. Die
Verbindungswand zwischen Wohnraum und Gästezimmer im Untergeschoß ist
entfallen.
Dem Austauschplan gemäß wurde die Holzlage
obergeschoßig durch einen Abstellraum ergänzt und das Hauptdach
darüber abgeschleppt. Alle diese Änderungen erscheinen
genehmigungsfähig und können dementsprechend nachträglich
gleichzeitig mit der Benützungsbewilligung baurechtlich bewilligt
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind die Käufer nur dann als Bauherren anzusehen,
wenn sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen können. Dabei ist die Möglichkeit
zu geringfügigen Änderungen in Einrichtung, Ausstattung, der
Baustoffe, Fensterstöcke etc. nicht von Bedeutung (vgl. Fellner, aaO., Rz
92 und dort angeführter Judikatur). Die auch seitens der Baubehörde
lediglich als geringfügige Abweichungen vom ursprünglichen Plan der E
GesmbH angeführten Änderungen können daher auch für den
Bereich der Grunderwerbsteuer nicht als wesentliche Einflussnahme auf die
bauliche Gestaltung gewertet werden.
Dass das Ferienwohnhaus Teil des von Seiten des
Veräußerers in Zusammenarbeit mit der Baufirma E GesmbH geplanten
Projektes war, geht überdies aus der großzügigen
Aufschließung des gesamten Bauareals mit Errichtung einer Tiefgarage
für mehr als 100 Stellplätze hervor. Auch im konkreten Berufungsfall
oblag lt. Punkt 9. des Werkvertrages die Planung und Baustatik der E GesmbH.
(vgl VwGH 16.11.1995, 93/16/0017).
Baurisiko:
Das Baurisiko trägt, wer den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist.
Werden Mängel am Bauwerk ausschließlich gegenüber dem
Generalübernehmer nicht aber gegenüber den bauausführenden
Unternehmern gerügt, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der
Erwerber nicht ein Baurisiko getragen hat ( vgl. VwGH 12.11.1997, 95/16/0176 und
Fellner, aaO., Rz 90).
Aus den maßgeblichen Bestimmungen Pkt. 8 und 11 des
Werkvertrages, wonach der Auftragnehmer und Generalunternehmer die Fa. E GesmbH
die Gewähr gemäß den einschlägigen Ö-Normen bei
gleichzeitiger Vereinbarung eines Haftrücklasses übernimmt und er
überdies für Leistungen, welche er innerhalb seines Auftrages durch
die Subunternehmer erbringen lässt, so haftet, als hätte er selbst
diese Leistungen erbracht, wobei der Generalunternehmer lediglich verpflichtet
war, über Verlangen des Bw eventuelle Subunternehmer bekanntzugeben, geht
hervor, dass nicht der Bw sondern der Generalunternehmer das Baurisiko trug. Die
vom Bw vorgelegte Ausfertigung einer Auftragserteilung der E GmbH an einen
Subunternehmer vermag daher nicht Beweis über die Einflussnahme des Bw
betreffend Vergabe, Materialauswahl etc.zu erbringen, zumal die
Auftragserteilung sowie Planung von der E GmbH unter Einhaltung des von der E
GmbH festgelegten Terminplans erfolgte, sondern ist als Auftragserteilung des
Generalunternehmers an Subunternehmer i.S.d. oben zitierten Pkt. 11. des
Werkvertrages zu sehen.
Zum Einwand, dass im Falle der Insolvenz des
Werkvertragsnehmers der Auftraggeber für die noch nicht beglichenen
Leistungen der Subunternehmer einzustehen bzw. der Haftungsrücklass
für die Schadensbedeckung nicht gereicht hätte, darf auf die
VwGH-Judikatur verwiesen werde, wonach das Risiko, dass der Eigentümer
infolge einer Insolvenz während der Bauführung den Bau durch
Aufbringung eigener Mittel fortsetzen muss, kein typisches Baurisiko darstellt,
welches über die Frage, wer als Bauherr anzusehen ist, Aufschluss geben
könnte (vgl VwGH 27.1.1978, 2078/76, und 16.11.1995, 93/16/0017).
Überdies wurde lt. Vertragspunkt 2. des Werkvertrages
eine Pauschalsumme von Netto S 1,846.069,-- vereinbart. Zwar dürfen die
Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und Risikotragung" nicht isoliert betrachtet
werden. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine
solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der Vertragspartner der
Verkäufer oder ein Organisator und wird an diese Personen das Risiko der
planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das
gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl VwGH 31.3.1999, 96/16/0213,
0214).
Im Gegenstandsfall wurde die Ferienhausanlage durch den
Veräußerer und den Generalunternehmer gemeinsam entwickelt, wobei
letzterer lt Werkvertrag Pkt 1 sich zur Errichtung des Ferienhauses basierend
auf einer Kostenzusammenstellung vom 8.11. 1994 sowie dazugehörige
Handwerkerangebote, Detailzeichnungen, Polierplan, genehmigten Einreichplan des
Veräußerers sowie Baubescheid (vgl Werkvertrag Pkt 4.) verpflichtete.
Durch die Pauschalpreisvereinbarung und durch die
Vereinbarung lt. Pkt 11. des Werkvertrages, wonach für Leistungen, welche
der Auftragnehmer innerhalb seines Auftrages durch Subunternehmer erbringen
lässt, er genauso haftet, als hätte er selbst diese Leistungen
erbracht, traf das finanzielle Risikoder Erhöhung der Baukosten nicht den Bw sondern den
Generalunternehmer. Dass allenfalls Mehrleistungen über gesonderten Auftrag
betreffend geringfügige Planänderungen nicht im Fixpreis enthalten
sind, ändert nach Ansicht der gefertigten Behörde nichts daran, dass
die Baukosten als solche fix vereinbart waren (vgl VwGH 19.4.1995, 90/16/0093).
Im übrigen wird im Gegenstandsfall sogar die im Werkvertrag vereinbarte
Nettosumme, welche auf der Kostenzusammenstellung vom 8.11.1994 basiert, lt.
Schlussrechnung vom 13.12.1995 um ca. S 10.000,-- unterschritten.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
(Bundesabgabenordnung) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass
entsprechend der in Punkt 6 der Abgabenerklärung angeführten sonstigen
Gegenleistungen des Erwerbers solche mit dem Käufer weder vereinbart noch
für den Kauf des Grundes erbracht wurden, verkennt der Bw, dass nach der
ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Bereicherung
des Veräußerers sondern der Erwerb des Käufers besteuert wird,
welcher hier nach der gesamten Sachverhalts -und Vertragskonstellation in
einem Grundstück einschließlich Gebäude zu sehen ist (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Überdies konnte erst auf Grund umfangreicher
Erhebungen, etwa Einsicht in den Bauakt, aus dem der Bauwerber, Baubeginn,
Benützungsbewilligung bzw das Gesamtkonzept des Projektes etc hervorgeht,
bzw Kenntnis des Werkvertrages der zeitliche und rechtliche Konnex mit der
Schlussfolgerung hergestellt werden, dass im Gegenstandsfall Gegenstand des
Erwerbsvorgangs nicht ein unbebautes Grundstück sondern nur ein
Grundstück mit darauf errichtetem Gebäude sein kann. Die Kenntnis
dieser Umstände rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens und in
Abänderung zum Erstbescheid die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf
Basis der Grundstücks- und Gebäudeerrichtungskosten.
Hinsichtlich
der grundsätzlichen Einbeziehung der
Umsatzsteuerwird folgendes
ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind bei
Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen(vgl VwGH 28.9.1998,
96/16/0135).
Die Beträge, die der veräußernde
Unternehmer gemäß
§ 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf,
sind ein Teil des Kaufpreisesund keine
zusätzlich zu diesem übernommenen sonstigen Leistungen des
Empfängers iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG(vgl VwGH 26.1.1989, 88/16/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Problematik der
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage in
einem Erkenntnis vom VwGH 15.3.2001, 2001/16/0018 folgendes
ausgeführt:
"Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung
des angefochtenen Bescheides ergibt sich übereinstimmend, dass die
Beschwerdeführerin mit einem Kaufvertrag vom 7. Juli 1998 eine Liegenschaft
um den Kaufpreis von S 90,000.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben
hat. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb
für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage vor, in
die der Umsatzsteuerbetrag einbezogen wurde. Die dagegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde
unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid
erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.
November 2000, B 24/00, abgelehnt. In der Begründung dieses Beschlusses
verwies der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf die unterschiedliche
Stellung von Unternehmern und privaten Verkäufern sowie den Umstand, dass
die Höhe der Bemessungsgrundlage immer vom Kalkül des auf das
Einverständnis des Erwerbers angewiesenen Verkäufers abhängt und
dieser auch im Fall der Umsatzsteuerfreiheit gegebenenfalls die dann ihn
belastende Vorsteuer im Kaufpreis berücksichtigen müsste.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof, an den die Beschwerde vom
Verfassungsgerichtshof mit dem vorgenannten Beschluss abgetreten wurde, erachtet
sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht mit S 90,000.000,--
bestimmt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß
§
12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Zur Gegenleistung
gehört demzufolge jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den
Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 5 und 6 zu § 5 GrEStG, und die dort
wiedergegebenen zahlreichen hg Erkenntnisse). Insbesondere hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass bei
Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl die
bei Fellner, aaO, Rz 6a angeführten zahlreichen hg Erkenntnisse,
insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0608).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht
geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Auffassung zu
veranlassen: Wenn die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, die
Belastung ein und desselben Umsatzes mit zwei Verkehrsteuern - Umsatzsteuer und
Grunderwerbsteuer - sei unzulässig, so übersieht sie zunächst,
dass jeder abgabenrechtliche Tatbestand selbstständig und für sich zu
beurteilen ist. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich
mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang
nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung
ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig (vgl das hg Erkenntnis vom 3.
Juni 1993, Zlen 92/16/0010, 92/16/0036 m.w.H.). "
Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verstößt nicht gegen Art 33
der 6. MWST-RL (vgl VwGH 31.8.2000, 2000/16/0608 und 15.3.2001, Zl 2001/16/0018,
sowie Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 6a zu § 5 GrEStG).
Keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts hindert einen
Mitgliedstaat daran, einen gemäß der Sechsten MWSt-RL 77/388/EWG der
Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren
Verkehrsteuern zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von
Umsatzsteuern haben. (vgl VwGH 31.8.2000, 2000/16/0608 unter Bezugnahme auf EuGH
vom 8. Juli 1986, Rs 73/85 Hans-Dieter und Ute Kerrutt).
Der Umsatzsteuer haften sowohl Merkmale einer Verkehrsteuer
als auch einer Verbrauchsteuer an. Die Umsatzsteuer knüpft - im
Gegensatz zur Grunderwerbsteuer - nicht an das
Verpflichtungsgeschäft, sondern an das Erfüllungsgeschäft an (vgl
Fellner Rz 16 zu § 1 GrEStG).
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 33 der 6.
MWSt-Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 ist die Erhebung von
Grunderwerbsteuern neben der Umsatzsteuer zulässig. Darüberhinaus
folgt aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 7. Mai 1992,
Rs C-347/90, Aldo Bozzi und vom 16. Dezember 1992, Rs C-208/91, Raymond
Beaulande), dass unter dem im Art 33 6. MWSt-RL gebrauchten Begriff "Charakter
von Umsatzsteuern" nicht jegliche Steuer auf Umsätze des Rechtsverkehrs,
sondern allein Steuern in der Art einer Mehrwertsteuer, also einer
Nettoallphasenumsatzsteuer,zu verstehen
ist. Da die Grunderwerbsteuerlediglich
Rechtsvorgänge in Bezug auf unbewegliches Vermögen betrifft, sie somit
keine Steuer mit allgemeinem Charakterist und da sie als Bruttosteuer den vollen Wert der Gegenleistung ohne
Vorsteuerabzugsfähigkeit belastet, weist sie nicht den Charakter einer
Umsatzsteuer iS des Art 33 der 6. MWSt-RL auf (vgl VwGH 15.3.2001, 2000/16/0018
sowie Fellner, Rz 16 zu § 1 GrEStG).
Wie oben ausgeführt, wurde bereits die Problematik der
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage im
Rahmen des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.
November 2000, B 24/00, thematisiert und die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt.
Die in der gegenständlichen Berufung angeführte
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geht somit ins Leere.
Bei dieser Sach-und Rechtslage konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
12. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
BauherrenmodellFerienwohnanlageEntwicklung des Projektes durch Veräußerer und bauausführenden GeneralunternehmerEinbeziehung der Umsatzsteuer in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-S/02
- Stammnummer
- 4022
- Gültig
- 12.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF