Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0056-Z3K/06
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0056-Z3K/06vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., beide vertreten durch
Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Radetzkystraße 8, vom 13. Februar 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 12. Jänner 2006,
Zl. 700000/00411/2006, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
2. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
wird wie folgt abgeändert:
Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wird hinsichtlich des Betrages von € 3.787,20 an
Altlastenbeitrag, € 75,74 an Säumniszuschlag und
€ 75,74 an Verspätungszuschlag stattgegeben. Hinsichtlich des
Mehrbegehrens wird der Antrag gemäß
§ 212a Abs.2 lit.a
BAO abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die beiden Beschwerdeführer (Bf.) sind je zur
Hälfte Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft in L.. Zwischen
November 2004 und Juni 2005 errichteten die Bf. auf den Grundstücken
Nr. 1111 und 2222, KG N., einen Reitplatz im Ausmaß von
ca. 30x55 m und auf den Grundstücken Nr. 2222, 3333, 4444, 5555
und 6666, alle KG N., einen Reitweg (Zulaufweg für Pferde) im
Ausmaß von ca. 80x3 m. Der Reitplatz wurde auf teilweise sumpfigen
Gelände errichtet, das Erdmaterial teilweise entfernt und mit Grobschlag
(Kies) von ca. 0,5 m, einer unteren Tragschicht (Filterschicht) von
ca. 0,3 bis 0,5 m, einem Geotextilvlies, Ziegelrecyclingmaterial von
ca. 0,5 m und Estrichsand von ca. 0,12 bis 0,15 m
aufgefüllt. Der Reitweg wurde mit einer ca. 40 cm starken
Ziegelrecyclingschicht befestigt. Ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
bei der Gemeinde S. wurde nicht gestellt, laut Auskunft des zuständigen
Amtsleiters A.B. erfolgte lediglich eine telefonische Anfrage von C.D., ob die
Anlage von Pferdekoppeln mit Einzäunung baubehördlich
bewilligungspflichtig sei, die von A.B. verneint wurde.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 18. Oktober 2005,
Zl. 700/9944/6/05, wurden den Bf. als Gesamtschuldner gemäß den
§§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a und 7
Abs.1 Z.2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) i.V.m. § 201 BAO ein
Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2004 in Höhe von
€ 14.400,00, gemäß
§ 217 ff. BAO ein
Säumniszuschlag in Höhe von € 288,00 und gemäß
§ 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von
€ 288,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die vorgeschriebene Menge
gründete auf einem Schreiben der Firma K.-GmbH, vom 10. Dezember 2004,
wonach von den Firmen E. und F. sowie durch Eigentransporte von C.D.
1250 m³ gebrochenes Ziegelmaterial für die Errichtung des
Reitplatzes abgeholt worden sei, von den Bf. selbst sei keine Menge bekannt
gegeben worden. Anlässlich einer Nachschau des Zollamtes Graz sei die
Geländeanpassung mit gebrochenem Ziegelschutt und die Errichtung eines
Zufahrtsweges festgestellt worden. Bei dem Reitplatz handle es sich um eine
bauliche Anlage, deren Neuerrichtung gemäß
§ 19 Abs.1 Stmk.
BauG einer Bewilligung bedürfe. Da die Baumaßnahme aufgrund der
fehlenden Bewilligung mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, sei der
Altlastenbeitrag zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom
16. November 2005 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
zuständige Baubehörde, die Gemeinde S., davon ausgehe, dass ein
bewilligungsfreies Bauvorhaben vorliegt. Diese Auskunft sei auch gegenüber
den Bf. erteilt worden. Jedenfalls seien für die Errichtung des
Rangierplatzes samt Zulaufweg keine besonderen bautechnischen Kenntnisse
erforderlich gewesen. Zudem sei das Zollamt Graz an die Rechtsansicht der
zuständigen Baubehörde gebunden. Da im vorliegenden Fall aber keine
rechtskräftige Entscheidung vorliege, da die Baubehörde die Meinung
vertritt, es liege ein bewilligungsfreies Bauvorhaben vor, hätte das
Zollamt Graz jene Ermittlungen durchführen müssen, die die zur
Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde
anzustellen gehabt hätte. Die Behörde wäre daher verpflichtet
gewesen, ein Ermittlungsverfahren entsprechend einem Bauverfahren unter
Zuziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen.
Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass bei einem bewilligungsfreien
Bauvorhaben gemäß
§ 21 Abs.1 Z.1 Stmk. BauG keine
schriftliche Anzeige an die Behörde erfolgen müsse, da auch kein
anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG vorliege.
Bewilligungsfreie Vorhaben seien der Gemeinde nur schriftlich mitzuteilen. Ob
eine derartige Mitteilung bei der Gemeinde vorliege, sei von der Behörde
aber offensichtlich nicht geprüft worden. Im Übrigen liege eine
Verletzung des Parteiengehörs vor, da den Bf. nicht mitgeteilt worden sei,
dass die Behörde entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde entscheiden
werde, und diese so keine Möglichkeit hatten, um eine nachträgliche
Bewilligung anzusuchen. Abschließend sei zu bemerken, dass es sich bei dem
"Ziegelschutt" um behandelten Abfall, nämlich um Recyclingmaterial 0 bis
63 mm aus Ziegel gehandelt habe, der nicht unter dem Abfallbegriff des
ALSaG zu subsummieren sei.
In demselben Schriftsatz vom 16. November 2005
stellten die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen
Altlastenbeitrages in der Höhe von € 14.400,00 zuzüglich des
Verspätungs- und des Säumniszuschlages von jeweils € 288,00
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung.
Begründend wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und
ergänzend vorgebracht, dass das Recyclingmaterial nicht als Abfall zu
qualifizieren sei, da davon keine Gefährdung des Menschen oder der Umwelt
ausgehe. Zudem handle es sich bei dem Rangierplatz um ein bewilligungsfreies
Vorhaben im Sinne des § 21 Abs.1 Z.1 Stmk. BauG. Darüber
hinaus sei weder die Abgabenberechnung nachvollziehbar, noch sei
nachvollziehbar, welche Menge an Material beim gegenständlichen
Rangierplatz angeschüttet worden sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 2. Dezember 2005,
Zl. 700/18123/2005, wurde die Berufung vom 16. November 2005 als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass aufgrund der aufwändigen Trockenlegung und
Drainagierung des Geländes sowie der Dämpfung des Obermaterials zur
Schonung der Gelenke der Pferde offenkundig bautechnische Kenntnisse
erforderlich seien. Der errichtete Rangierplatz mit Zulaufweg könne daher
auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen schon aufgrund der vorliegenden
Fotos als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z.12 Stmk. BauG
qualifiziert werden. Die entsprechende Vorfrage, ob ein Abfall dem
Altlastenbeitrag unterliegt, habe gemäß
§ 10 ALSaG die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, gegen
deren Entscheidung dem Zollamt ein Rechtsmittel zustehe. Zudem wäre auch
bei einem bewilligungsfreien Bauvorhaben ein schriftliches Ansuchen
gemäß
§ 22 Abs.1 Stmk. BauG bzw. eine schriftliche
Mitteilung gemäß
§ 21 Abs.3 Stmk. BauG an die Gemeinde
erforderlich gewesen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des
Sachbearbeiters am 10. Jänner 2005 bei der Gemeinde S. sei
festgestellt worden, dass eine derartige Mitteilung nicht aufliegt. Die Menge
des Schüttmaterials sei mangels Äußerung der Bf. aufgrund der
Angaben der Fa. K-GmbH. gemäß
§ 184 BAO geschätzt
worden. Gemäß
§ 2 Abs.6 ALSaG seien Baurestmassen
Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2).
Mit Bescheid
des Zollamtes Graz vom 2. Dezember 2005, Zl. 700/18124/2005, wurde der
Antrag vom 16. November 2005 auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass das Zollamt Graz nunmehr mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Dezember 2005 entschieden habe und somit die Abgabenhöhe nicht mehr
von der Erledigung einer Berufung abhänge.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember
2005 wurde mit Eingabe vom 4. Jänner 2006 binnen offener Frist der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Mangelhaftigkeit
des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige Baubehörde, die
Gemeinde S., davon ausgehe, dass ein bewilligungsfreies Bauvorhaben vorliegt.
Diese Auskunft sei auch gegenüber den Bf. erteilt worden. Jedenfalls seien
für die Errichtung des Rangierplatzes samt Zulaufweg keine besonderen
bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen. Zudem sei das Zollamt Graz an
die Rechtsansicht der zuständigen Baubehörde gebunden. Da im
vorliegenden Fall aber keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, da die
Baubehörde die Meinung vertritt, es liege ein bewilligungsfreies
Bauvorhaben vor, hätte das Zollamt Graz jene Ermittlungen durchführen
müssen, die die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage
zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte. Die Behörde
wäre daher verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren entsprechend
einem Bauverfahren unter Zuziehung eines bautechnischen
Amtssachverständigen durchzuführen. Weiters sei auch darauf
hinzuweisen, dass bei einem bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß
§ 21 Abs.1 Z.1 Stmk. BauG keine schriftliche Anzeige an die
Behörde erfolgen müsse, da auch kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im
Sinne des § 20 Stmk. BauG vorliege. Bewilligungsfreie Vorhaben seien
der Gemeinde nur schriftlich mitzuteilen. Ob eine derartige Mitteilung bei der
Gemeinde vorliege, sei von der Behörde aber offensichtlich nicht
geprüft worden. Im Übrigen liege eine Verletzung des
Parteiengehörs vor, da den Bf. nicht mitgeteilt worden sei, dass die
Behörde entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde entscheiden werde,
und diese so keine Möglichkeit hatten, um eine nachträgliche
Bewilligung anzusuchen. Abschließend sei zu bemerken, dass es sich bei dem
"Ziegelschutt" um behandelten Abfall, nämlich um Recyclingmaterial 0 bis
63 mm aus Ziegel gehandelt habe, der nicht unter dem Abfallbegriff des
ALSaG zu subsummieren sei.
Mit Eingabe vom 4. Jänner 2006 haben die Bf.
gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht
geklärt sei, ob die Einbringung von Verfüllungsmaterial für einen
Reitplatz überhaupt abgabepflichtig im Sinne des ALSaG sei. Dem Antrag auf
Aussetzung sei daher bis zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
12. Jänner 2006, Zl. 700000/00411/2006, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Berufung in Anlehnung an bisher ergangene
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und des VwGH abgewiesen
worden sei. Die Berufung erscheine nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend, weshalb die Aussetzung der Einhabung gemäß
§ 212a Abs.2 BAO nicht zu bewilligen sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
13. Feber 2006 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zollamt
Graz die Abgabepflicht weder dem Grunde. noch der Höhe nach geprüft
habe und somit nicht geklärt sei, ob das Verfüllmaterial
überhaupt Abfall ist, ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und
welche Menge überhaupt verfüllt wurde. Hätte die Behörde
ordnungsgemäße Erhebungen durchgeführt, wäre festzustellen
gewesen, dass wesentlich weniger als die vorgeschriebene Menge verwendet wurden
und, dass keine Altlasten eingebracht wurden. Zudem sei die Einbringung von
Material für einen Reitplatz im Zusammenhang mit einer übergeordnete
Baumaßnahme zu sehen.
Mit Eingabe
vom 16. Feber 2006 übermittelten die Bf. im Wege des Zollamtes Graz
einen Bescheid der Gemeinde S. vom 14. Feber 2006, GZ. 12345,
über eine Baubewilligung für die Errichtung von 10 Pferdeboxen,
eines Reitplatzes sowie eines Weges (Reitweges) auf dem Bauplatz Nr. 6666,
7777 (Pferdeboxen), 1111, 2222 (Reitplatz), 2222, 3333, 4444, 5555, 6666
(Reitweg), alle KG N., sowie eine Baubeschreibung gemäß
§ 23 Abs.1 Z.11 Stmk. BauG vom 27. Dezember 2005 samt
Plänen.
Mit Eingabe
vom 10. Mai 2006 übermittelten die Bf. im Wege des Zollamtes Graz ein
Gutachten des G.H. vom 2. April 2006. Daraus geht hervor, dass das
Recyclingmaterial von einem Gebäudeabbruch in Graz stamme und von der
Gemeinde S. auf Nachfrage eine Baubewilligung nachträglich erteilt worden
sei. Der Schichtaufbau des Reitplatzes erfolgte mit Grobschlag (Kies) von
ca. 0,5 m, mit einer unteren Tragschicht (Filterschicht) von
ca. 0,3 bis 0,5 m, einem Geotextilvlies, Ziegelrecyclingmaterial von
ca. 0,5 m und Estrichsand von ca. 0,12 bis 0,15 m. Durch
eine Probenentnahme habe festgestellt werden können, dass das Material den
in der Richtlinie für Recyclingbaustoffe vom Juli 2003 definierten
Kriterien hinsichtlich der Umweltverträglichkeit entspreche und aus dieser
Sicht daher zulässig sei. Das Material entspreche auch der
Güteklasse II b der Richtlinie für Recycling-Baustoffe und
sei somit als Baustoff für verdichtete Schüttungen (zB Wegebau)
geeignet. Die Menge des Materials wurde mit ca. 900 m³, das Gewicht bei
einer Annahme von 1,5 Tonnen/m³ bei lockerer Anschüttung und
2,0 Tonnen/m³ bei gewachsenem Boden mit 1.300 Tonnen
geschätzt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs.2 lit.a BAO ist
die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der in Rede stehende Ziegelschutt als Abfall im Sinne des ALSaG anzusehen
ist. Dies deshalb, weil nach § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG zwar die einer
Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten, allerdings mit der gerade im vorliegenden Fall gegebenen
Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens
von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder
-anpassungen im Sinn des § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG sind, wie sich aus
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG ergibt, beispielsweise auch Unterbauten
für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente zu verstehen. Es kann somit
kein Zweifel daran bestehen, dass die Verwendung von Ziegelschutt als Unterbau
für einen Reitweg bzw. einen Reitplatz, eine Geländeverfüllung
bzw. -anpassung darstellt und das dabei verwendete Material zu Recht als Abfall
qualifiziert wurde (vgl. VwGH vom 20.2.2003, 2002/07/0025; 13.12.2001,
2000/07/0088).
Die gesamte Baumaßnahme erfolgte laut den Angaben der
beiden Bf. als Bauherren und somit denjenigen, die mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vorgenommen
haben (§ 4 Z.3 ALSaG) zwischen November 2004 und Juni 2005, wobei
die Verfüllung unbestritten im 4. Quartal 2004 erfolgte, da laut
Schreiben der Firma K-GmbH. vom 10. Dezember 2004 zu diesem Zeitpunkt das
Material bereits abgeholt war.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die
Verfüllung/Anpassung unter den Befreiungstatbestand des § 3
Abs.1 Z.2 ALSaG zu subsummieren ist. Dieser Ausnahmetatbestand
(Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich nur dann zum Tragen
kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von
Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von
Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den
angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass
die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen
behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen.
Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe
eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung
widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht
ausgenommen hat (VwGH vom 22.4.2004, 2003/07/0173). Aus dem engen Zusammenhang
den der Gesetzgeber zwischen der Verfüllung/Anpassung und der
übergeordneten Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die
übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls
gehört und auch für diese allenfalls erforderliche Bewilligungen,
Anzeigen oder Nichtuntersagungen vorliegen müssen.
Das Erfordernis der Übereinstimmung des errichteten
Reitplatzes und Reitweges mit der Rechtsordnung setzt daher das Vorliegen einer
allenfalls erforderlichen Bewilligung, einer Anzeige oder Nichtuntersagung nach
dem Stmk. BauG voraus. Die Errichtung eines Reitplatzes in Form von
5 Schichten (Grobschlag, untere Tragschicht, Geotextil, Ziegelrecycling und
Estrichsand) zur Schonung der Pferde erfordert zweifelsfrei bautechnische
Kenntnisse und handelt es sich dabei um eine bauliche Anlage gemäß
§ 4 Z.12 Stmk. BauG. Durch das nachträgliche Ansuchen der
Bf. um Erteilung einer Baubewilligung und der Vorlage der Projektunterlagen vom
27. Dezember 2005 sowie der Erteilung einer Baubewilligung u.a. für
die Errichtung des Reitplatzes auf den Grundstücken Nr. 1111 und 2222,
KG N., und eines Reitweges auf den Grundstücken Nr. 2222, 3333,
4444, 5555 und 6666, alle KG N., durch die Gemeinde S. vom 14. Feber
2006, GZ. 12345, steht nunmehr fest, dass auch die zuständige
Baubehörde die Baumaßnahme als bauliche Anlage und somit
bewilligungspflichtig ansieht. Im Zuge der am 3. Feber 2006
durchgeführten Bauverhandlung war auch der von den Bf. geforderte
Bausachverständige zugegen, der die für die Erteilung einer
Baubewilligung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt
betrachtete.
Als beitragspflichtige Tätigkeit kommt im
Beschwerdefall die Verfüllung bzw. Anpassung der betreffenden
Grundstücke in Betracht. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen
Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich (vgl. VwGH vom 4.12.2003, 2003/16/0472; 22.4.2004,
2003/07/0173). Die Verfüllung/Anpassung erfolgte im 4. Quartal 2004.
Gemäß
§ 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld
im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens
von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die
beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, wenn zu diesem Zeitpunkt
die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorlagen. Die für
die übergeordnete Baumaßnahme erforderliche Baubewilligung lag zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung nicht vor. Die
spätere nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung ändert
nichts an der bereits entstandenen Altlastenbeitragsschuld.
Hinsichtlich der abgelagerten Menge ist zu bemerken, dass
die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Abfallmenge
ausschließlich auf dem Schreiben der Firma K-GmbH. vom 10. Dezember
2004 gründet. Aus dem vorgelegten Gutachten des G.H. und der Baubewilligung
der Gemeinde S. ergibt sich jedoch, dass der Reitweg auf einer Länge von
80 m und einer Breite von 3 m einen Unterbau von ca. 40 cm aus
Ziegelrecyclingmaterial aufweist. Dies ergibt die Menge von 96 m³. Der
Reitplatz wiederum weist auf einer Fläche von
ca. 55 x 30 m einen Unterbau von ca. 50 cm aus
Ziegelrecyclingmaterial auf. Dies ergibt eine Menge von 825 m³.
Insgesamt wurde daher lediglich die Menge von 921 m³ Ziegelschutt
verfüllt. Diese Berechnung entspricht auch weitgehend dem vorgelegten
Gutachten von 2. April 2006, wonach ca. 900 m³
Recyclingmaterial eingebaut wurden. Der durchschnittliche
Umrechnungsschlüssel von m³ in Tonnen im Verhältnis 1:1,6
entstammt den Tarifempfehlungen des Fachverbandes des
Güterbeförderungsgewerbes mit den dort festgelegten
Umrechnungsrelationen. Das Gewicht der demnach verfüllten Menge in Tonnen
beträgt 1.473,60. Der Altlastenbeitrag beläuft sich auf
€ 7,20 je angefangener Tonne, somit für die gesamte Masse auf
€ 10.612,80.
Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde erscheint aufgrund
der obigen Ausführungen hinsichtlich der Menge als durchaus berechtigt,
hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte aber als wenig erfolgversprechend
im Sinne des §212a Abs.2 lit.a BAO. Die Einhebung des vorgeschriebenen
Altlastenbeitrages war daher in Höhe von € 3.787,20, des
Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages in Höhe von
jeweils € 75,74 auszusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0056-Z3K/06
- Stammnummer
- 40206
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF