Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0069-W/08
Vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG durch Übernahme von Zigaretten schmugglerischer Herkunft
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0069-W/08vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xxx in xx, whft. Adr.,
wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
2. April 2008 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Februar 2008, Zl. 123,
StrafNr. 234, gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. Februar 2008 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im
Zeitraum Juni 2003 bis Jänner 2004 im Bereich des Zollamtes Wien Sachen,
die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 191.000
Stück Zigaretten der Marke "Memphis", hinsichtlich derer zuvor von
unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden,
von C. übernommen und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs.1 lit. a
FinStrG begangen habe. Der Bescheid stützt sich auf die Erhebungen des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, auf die
niederschriftliche Einvernahme der Bf. vom 17.3.2004 durch Beamte des Zollamtes
Wien, die Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle sowie auf die
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, nach
einem Mängelbehebungsauftrag ergänzte Beschwerde der Bf. vom 2.4.2008,
in der sie ausführt, die zur Last gelegten Vergehen nicht in
Bereicherungsabsicht und ohne erzielten Geldgewinn begangen zu haben. Sie habe
die Zigaretten nur für ihren Eigenbedarf bezogen, da sie sich aufgrund
ihres geringen Einkommens - damals ca. 600,- € - andere Zigaretten nicht
leisten konnte. Sie ersuche daher, wegen mildernder Umstände von einem
Strafverfahren abzusehen. Im Beschwerdeschreiben ersuchte die Bf. auch um
Akteneinsicht.
Es ist zu vermerken, dass am 27.2.2008 unter Zl. 345
auch ein Abgabenbescheid an die Bf. erging, mit dem die auf 191.000 Stück
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" anfallenden Abgaben an Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer und Abgabenerhöhung von insgesamt
31.942,27 € vorgeschrieben wurden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass das Zollamt Wien im Zuge von Ermittlungen zu umfangreichem illegalem
Zigarettenhandel durch mehrere Personen im Jahr 2003 in gerichtlichem Auftrag
eine Telefonüberwachung durchführte. Eine Vielzahl der von Juni 2003
bis Jänner 2004 abgehörten und protokollierten Gespräche wurden
zwischen den Telefonnummern Nr1 und Nr2 geführt, wobei sich an der
erstgenannten Nummer ein gewisser "V." und an der zweiten Nummer eine "M."
meldete. Später wurde zwischen diesen Personen auch unter den
Anschlussnummern Nr3 und Nr4 telefoniert. Die Gespräche bezogen sich auf
Zigaretten, wobei häufig konkrete Markenbezeichnungen (Chesterfield, Ernte,
Marlboro u.a.) fielen, mehrfach von "Roten" und "Weissen" die Rede ist [gemeint
sind Zigarettenstangen, Anm.], Treffen vereinbart werden, Zahlenangaben wie "30
Lucky" etc. vorkommen und auch auf die Weitergabe der durch M. von V.
übernommenen Zigaretten Bezug genommen wird, wenn beispielsweise von "weil
dann kommt ein Freund von mir holen. 35" (12.9.2003) oder "die brauch´ ich
dringend" (23.6.2003) oder etwa vom Umtauschen der Zigaretten auf eine andere
Sorte (28.9.2003) die Rede ist.
Im Zuge der Telefonüberwachung wurde der
Finanzstrafbehörde bekannt, dass M. am 12.6.2003 vom Lokal "L. " in der
F.gasse eine größere Menge Zigaretten bei V. abholen werde. Der
Vorgang wurde observiert und es entstand der Verdacht, dass es sich bei "V." um
C. handelt und die Personen A.B. und Bf. von diesem Zigaretten beziehen
würden.
Aufgrund des entstandenen Verdachts wurde am 17.3.2004 an
der damaligen Wohnadresse der Bf. in Adr, nach Konfrontierung mit dem
Sachverhalt eine freiwillig gestattete Nachschau durchgeführt. Die Bf. gab
dabei zu, von V. in zurückliegender Zeit Zigaretten angekauft zu haben.
Vorgefunden und als Beweismittel beschlagnahmt wurden 2 Leerkartons der Art, wie
sie von C für Zigaretten verwendet werden, eine leere Stangenhülle der
Sorte Marlboro und Zetteln mit handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend
Zigaretten. Weiters wurden bei der Bf. vorgefunden die beiden Mobiltelefone mit
den Nummern Nr2 und Nr4 .
In der anschließend durchgeführten
niederschriftlichen Einvernahme führte die Bf. aus, etwa im Mai 2003 den
"V. " in dessen Lokal "L." im Y. kennen gelernt zu haben und dass er sie
angesprochen habe, ob sie nicht statt österreichischer Zigaretten von ihm
billigere haben wolle. Sie habe daraufhin von ihm 5 Stangen Zigaretten zum
Stangenpreis 16,- € und in der Folgezeit für den Eigenverbrauch von
ihr selbst und ihres damaligen Lebensgefährten A.B. in
unregelmäßigen Abständen Zigaretten gekauft. Davon habe ein
Bekannter, den sie nur unter dem Namen "W." kenne, erfahren und sie habe dann
für ihn je nach Bestellung ca. 20 Stangen bei "V. " gekauft, das Geld hatte
ihr W. im Voraus gegeben. In den Monaten Juli 2003 bis Dezember 2003 habe sie
durchschnittlich etwa 150 Stangen Zigaretten verschiedener Marken bei V.
bezogen, den Großteil davon, etwa 100 Stangen, für W. , an den sie
die Zigaretten ohne Aufschlag weitergab, zuletzt 30 Stangen im Jänner 2004.
Wegen der großen Abnahme habe sie ca. 5 Stangen pro Monat von V. gratis
für ihren Eigenverbrauch übernommen. Sie habe auch an andere Personen,
die sie nicht nennen möchte, ohne Gewinnaufschlag Zigaretten weitergegeben.
Auch die Aufschreibungen auf den Zetteln bezögen sich auf die von W. und
anderen Bekannten bestellten Zigaretten.
Anhand der Telefonnummer konnte "W. " als der in xx
wohnhafte H. identifiziert werden, an dessen Adresse nun ebenfalls eine
freiwillig gestattete Nachschau vorgenommen wurde, wobei in der
Wohnung3 Stangen und im Fahrzeug
weitere 740 Stück Zigaretten sowie handschriftliche Aufzeichnungen
über Abnehmer vorgefunden wurden.
C. wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen
Wien vom x wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen,
gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhehlerei in
Tateinheit mit der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1
lit.a und b und 46 Abs.1 lit.a FinStrG rechtskräftig verurteilt. Aus den
Entscheidungsgründen geht hervor, dass er im Zeitraum April 2003 bis
Februar 2005 Zugang und die Entnahmemöglichkeit in einem Lager hatte, in
dem sich Zigaretten, die ins Zollgebiet der EU geschmuggelt worden waren,
befanden. Er wusste um die schmugglerische Herkunft der dort eingelagerten
Zigaretten, die er zum Teil zwecks Weiterverkauf an sich nahm. Zu diesen
Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund der schlüssigen und
nachvollziehbaren Erhebungen des Zollamtes, insbesondere der durchgeführten
Telefonüberwachung im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung
des C. .
Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen
sind:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 12 FinStrG ist im Fall der
Beteiligung mehrerer an der Tat jeder von ihnen nach seiner Schuld zu
bestrafen.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang :
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz : Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Abs.4 : Handel im Sinne von Abs.3 ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH 8.2. 1990, Zl.
89/16/0201). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides
besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung einer
Verdachtslage, also in der Feststellung
solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen
die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen
begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/13/0196).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den
Tatverdacht aufgrund der Erhebungen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, der niederschriftlichen Einvernahme der Bf.
vom 17.3.2004 durch Beamte des Zollamtes Wien, der Auswertung der
Telefonüberwachungsprotokolle sowie der sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.
Auch der Unabhängige Finanzsenat gelangt mit den
folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des oben geschilderten
Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass die Bf. Tabakwaren abgabenunredlicher
Herkunft an sich gebracht hat und dass durchaus eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach
§§ 37 und 46 FinStrG gegeben sind :
Zur objektiven Tatseite ist gemäß den
obzitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur
einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass
nach den zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen Tabakwaren
mit Ursprung außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger
für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen)
deklarierungs- und abgabepflichtig sind.
Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung ins
Zollgebiet bringt und anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35
Abs.1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel
(§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten annimmt, kauft
bzw. an sich bringt, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden,
erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei
und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG. Hierbei kann sich das deliktische Handeln auf eine längere Kette
von Personen beziehen, z.B. dass C. die Zigaretten zollunredlicher Herkunft vom
Schmuggler übernimmt und damit zum Abgabenhehler wird, ebenso aber
derjenige (als Subhehler), an den er sie weitergibt. Es ist für das Delikt
nicht von Belang, ob man die Zigaretten zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf
bzw. zur Weitergabe ohne Gewinn übernimmt, da schon das bloße "An
sich bringen" den strafrechtlichen Tatbestand verwirklicht. Schon die
äußeren Umstände des Sachverhalts, insbesondere der Umfang und
der ersichtliche Vertrieb von Zigaretten mit deutlich niedrigerem als dem
Trafikpreis machen deutlich, dass es sich hier um Zigaretten dreht, die nicht
auf legale Weise in Verkehr gesetzt wurden. Aus dem rechtskräftigen Urteil
des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen C. und seiner
geständigen Verantwortung im Gerichtsverfahren geht hervor, dass durch ihn
ein Umschlag an Schmuggelzigaretten im Ausmaß von 278.417,40 Stangen
erfolgte.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
angesehen werden, dass Tabakwaren abgabenbelastet sind und dass in
Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem
eingeschränkten Personenkreis (Trafikanten, zugelassenen
Großhändlern) bzw. bei besonderen Umständen (z.B. Flug- und
Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es ist auch allgemein
bekannt, dass bei Tabakwaren in den Oststaaten ein deutlich niedrigeres
Preisniveau besteht und sich daher eine umfangreiche abgabenunredliche
Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. das österreichische
Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt
hat. Dass im vorliegenden Fall solche illegalen Zigarettenlieferungen in
beträchtlichem Umfang geradezu erwartet wurden, geht aus den
Telefongesprächen und der niederschriftlichen Einvernahme der Bf. hervor
und begründet den Verdacht auf vorsätzliches Handeln.
In Hinblick darauf, dass in einem Einleitungsbescheid das
angelastete Verhalten nur grob umschrieben sein muss (z.B. VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060), genügt auch bezüglich der Tatmenge eine
Ungefährangabe, die sich aus der Niederschrift mit der Bf. mit ca. 955
Stangen = 191.000 Stück ergibt (5 + 20 + 6 x 150 + 30).
Da das Zollamt aufgrund obiger Ausführungen
nachvollziehbar zu dem Verdacht kommen konnte, dass die Bf. vorsätzlich
(§ 8 Abs.1 FinStrG) in Tateinheit eine Abgaben- und Monopolhehlerei mit der
angeführten Zigarettenmenge verwirklicht hat, ist beim derzeitigen
Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen dieser
Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG zu
Recht erfolgt. Die Berücksichtigung mildernder (bzw.
erschwerender) Umstände kann erst im
Zuge einer allfälligen Bestrafung erfolgen und ist nicht Sache des
Einleitungsverfahrens.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß die Bf. diese ihr zur Last gelegten Finanzvergehen
in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
In dessen Verlauf steht der Bf. auch jederzeit das Recht
der Einsicht in diejenigen sie betreffenden Aktenteile gemäß
§ 79 FinStrG zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-W/08
- Stammnummer
- 40198
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF