Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0336-Z3K/07
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0336-Z3K/07vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 19. November
2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 17. Oktober
2007, Zl. 700000/12543/2007, betreffend die Abweisung eines
Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 7. Oktober
2002, Zl. 700/7768/7/02, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.)
gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.1, 4 Z.4,
6 Abs.1 Z.1a und 7 Abs.1 Z.1 Altlastensanierungsgesetz
(ALSaG) i.V.m. § 201 BAO der Bf. ein Altlastenbeitrag für das
1. Quartal 2002 in der Höhe von € 20.534,40 und
gemäß
§ 217 ff. ein Säumniszuschlag in der
Höhe von € 410,69 sowie gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in der Höhe von € 410,69 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Verfüllung eines Kellers mit Baurestmassen durch die Firma A.B. keine
konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme (Errichtung einer Parkfläche) zukomme, da die
Parkfläche auch unter Terrainhöhe errichtet hätten werden
können.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
5. November 2002 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auffüllung des
Kellerbereichs als übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des Gesetzes
anzusehen sei, der eine konkrete bautechnische Funktion zukomme, da es notwendig
gewesen sei, den als Park- und Abstellplatz genutzten Bereich entsprechend zu
befestigen. Die Ansicht des Hauptzollamtes Graz, die Parkplätze hätten
genauso unter Terrainhöhe errichtet werden können, sei als geradezu
absurd zu bezeichnen und sowohl bautechnisch als auch praktisch gesehen unsinnig
und unzumutbar. Die Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf ihr Schreiben vom
26. September 2002, welches von Dipl.Ing. H.B., einem Zivilingenieur
für Bauwesen, unterzeichnet worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
5. August 2003, Zl. 700/24869/2002, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und der Altlastenbeitrag mit € 14.313,60, der
Säumniszuschlag mit € 286,27 sowie der Verspätungszuschlag
mit € 286,27 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Betonteile mittels einer mobilen Brecheranlage,
Körnung 0/70 bis 0/100 gebrochen worden seien. Gemäß
Tabelle 3 der Richtlinie für die Verwendung von Recycling-Baustoffen
sei für ungebundene obere Tragschichten recycelter Beton der
Güteklasse I "geeignet" und der Güteklasse IIa "bei Nachweis
geeignet". Für untere Tragschichten seien beide Güteklassen
"geeignet". Der Firma A.B. sei erst im Feber 2002 für Betongranulat
der Güteklasse III, Korngröße bis 0/90 das Gütezeichen
für Recycling-Baustoffe im Rahmen des Österreichischen
Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe verliehen worden. Der Einbau des in
Korngröße 0/70 bis 0/100 zerkleinerten Betons als tragende
Hinterfüllung sei vermutlich bereits im Jänner 2002 erfolgt. Da zu
diesem Zeitpunkt die Firma A.B. weder Güteschutzmitglied gewesen sei, noch
der Einbau des zerkleinerten Betons den Güteklassen I oder IIa
entsprochen habe, sei von keiner stofflichen Verwertung im Sinne des
§ 2 Abs.5 Z.1 ALSaG auszugehen. Das Hauptzollamt Graz anerkannte
aber die Problematik innerhalb eines Parkplatzes einen tiefer gelegenen
Parkplatz zu errichten. Ausgenommen von einer Beitragspflicht seien aber nur
jene Materialien im unbedingt erforderlichen Ausmaß, die
zulässigerweise eingesetzt werden können. Eine tragfähige
Unterschicht von 3,30 Meter sei nicht als unbedingt notwendig anzusehen,
aufgrund ähnlich gelagerter Parallelakte des Hauptzollamtes Graz werde aber
eine beitragsfreie Menge von einem Meter anerkannt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 4. September 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Ausführungen in der
Berufung verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Behörde
ohne entsprechende eigene fachliche Qualifikation Berechnungen durchführe,
die konkrete bautechnische Kenntnisse erfordern würden. Dem Schreiben vom
26. September 2002 komme eine gutachterliche Stellungnahme zu, die zum
Zeichen seiner inhaltlichen Richtigkeit u.a. auch vom Zivilingenieur für
Bauwesen, Herrn Dipl.Ing. H.B., und dem technischen Sachbearbeiter der Bf.,
Herrn Ing. M.K., unterfertigt worden sei. Die Behörde hätte bei
bestehenden Zweifeln daher selbst ein Gutachten einholen oder einen Antrag im
Sinne des § 10 ALSaG stellen müssen. Bei dem recycelten und
wieder verwendeten Material handle es sich zudem nicht um Abfall, sondern um neu
gewonnenes Baumaterial, welches - soweit nicht vor Ort benötigt - als
marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen habe
veräußert werden können. Die Feststellungen der Behörde
hinsichtlich mangelnder Qualitätsmerkmale seien nicht nachvollziehbar. Die
bautechnische Notwendigkeit sei darin gelegen, eine tragende Hinterfüllung
zum Zwecke der Festigkeit und Stabilität der Baumaßnahme
herzustellen. In dem genannten Bereich seien nicht nur Parkplätze, sondern
auch eine Anlage errichtet worden, für die ein entsprechender Unterbau
erforderlich gewesen sei. Die Bf. beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, die Entscheidung über die Beschwerde durch den
gesamten Berufungssenat, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem
Baufach und die Einvernahme von Dipl.Ing. H.B., Ing. M.K. und von A.B.
als Zeugen.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 12. Jänner 2007, GZ. ZRV/0137-Z3K/03, wurde die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 5. August 2003,
Zl. 700/24869/2002, gemäß
§ 289 Abs.1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auffüllung des
Kellers nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates den Tatbestand des
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG erfülle, da es im Hinblick auf die
Entrichtung eines Altlastenbeitrages keinen Unterschied mache, ob eine
Geländeunebenheit natürlich entstanden ist oder von Menschenhand
geschaffen wurde. Die Firma A.B. sei im Auftrag der Bf. tätig geworden,
weshalb als derjenige, der nach § 4 Z.3 ALSaG mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt,
die Bf. anzusehen sei. Es sei jedoch zu klären, ob das verwendete Material
den Abfallbegriff des § 2 Abs.4 ALSaG erfüllt, allenfalls in
welchen Ausmaß der grundsätzlich beitragspflichtigen Verfüllung
eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit der übergeordneten
Baumaßnahme zukomme, ob es sich um unbedenkliche Materialien handle und ob
allenfalls erforderliche Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc.
für die durchgeführte Baumaßnahme vorliegen. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates liegen begründete Zweifelsfälle im
Sinne des § 10 ALSaG dahingehend vor, ob eine Sache Abfall ist und ob
ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt. Die Beantragung eines
Feststellungsbescheides durch den Unabhängigen Finanzsenat ist in
§ 10 ALSaG nicht vorgesehen, weshalb ein Amtshilfeersuchen an das Amt
der Steiermärkischen Landesregierung, das der für die Entscheidung
nach § 10 ALSaG zuständigen Behörde die
Sachverständigen beistellt, gerichtet wurde, welchem nicht entsprochen
wurde.
Dem Amtshilfeersuchen gemäß
§ 158 BAO
wurde in der Folge durch das Amt der Steuermärkischen Landesregierung,
Fachabteilung 17B, Technischer Amtssachverständigendienst,
entsprochen. Der technische Amtssachverständige Dipl.Ing. X.
führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus, dass bei
Abbrucharbeiten anfallendes Material grundsätzlich als Abfall anzusehen
sei. Der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen
Baustoff-Recycling-Verbandes vom Juni 2004 sei zu entnehmen, dass für
bestimmte Anwendungszwecke jeweils erforderliche Güteklassen eingehalten
werden müssen. Die Bestimmung der Güteklassen erfolge im Rahmen einer
Überprüfung des gebrochenen Materials in einem Prüflabor. Auf
Basis dieser Ergebnisse könne eine mögliche Eignung für einen
bestimmten Zweck (Errichtung eines Parkplatzes) festgestellt werden. Für
den gegenständlichen Fall liege kein derartiges Gutachten vor und
könne eine Eignung nur abgeschätzt werden. Eine Ausnahme nach
§ 2 Abs.5 Z.1 ALSaG (thermische oder stoffliche Verwertung
von Abfällen) liege nicht vor.
Zur Frage der konkreten bautechnischen Funktion führte
der Sachverständige aus, dass gebrochene Baurestmassen in der angegebenen
Körnung als Unterbau für einen Parkplatz oder eine Anlage verwendet
werden können. Die Verwendung des Materials wäre allerdings im Rahmen
einer baurechtlichen Bewilligung aufgrund eines fachkundig ausgearbeiteten
Projektes, zu beurteilen. Eine diesbezügliche Bewilligung sei den
Unterlagen nicht zu entnehmen, weshalb nicht von einer konkreten bautechnischen
Maßnahme ausgegangen werden könne.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 ersuchte das
Zollamt Graz den Magistrat der Stadt Graz, Abteilung 17, Bau- und
Anlagenbehörde, um Übermittlung allfälliger Baubescheide für
die Errichtung des Parkplatzes und der Anlage. Mit Schreiben vom
31. Jänner 2007 übermittelte die genannte Behörde den
Baubescheid zur Errichtung einer Halle für eine Anlage' vom 7. Mai
2002, GZ. 123456, und teilte mit, dass es für die Errichtung von
Parkplätzen keine Bewilligung gäbe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
1. März 2007, Zl. 700000/02276/2007, wurde der erste Satz des
Spruches dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag für das
1. Quartal 2002 gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2,
4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a und 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entstanden ist. Im
Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwenden von Abfall als
Verfüllungsmaterial keine Wiederverwendung, stoffliche oder thermische
Verwertung im Sinne des § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG, sondern eine
Weiterverwendung darstelle. Alleine durch das Brechen und Aufbereiten der
Baurestmassen gehe die Abfalleigenschaft nicht verloren. Diese Abfälle
seien erst von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie im Zusammenhang mit
einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet
werden. Die Verfüllung des Kellers im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme habe zwar eine konkrete bautechnische
Funktion, jedoch sei nur für eine Anlage' am 7. Mai 2002 eine
Baubewilligung erteilt worden, die Verfüllung sei jedoch bereits im
1. Quartal 2002 erfolgt. Die bereits nach Ablauf des Kalendervierteljahres
entstandene Beitragsschuld könne durch die nachträgliche Einholung
einer Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zudem habe
sich die Bw. nicht an den Abbruchbescheid gehalten, nach welchem sie das gesamte
Abbruchmaterial, welches keiner Wiederverwendung zugeführt werde, vom
Grundstück entfernen müsse. Die Bf. habe die Baurestmassen als
Füllmaterial verwendet, was allein für sich schon eine Beitragspflicht
auslöse. Für das Zollamt Graz bestünden somit keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zumal
auch die Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
keinen Widerspruch aufzeige. Im Übrigen habe auch die Bf. die
Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 23. März 2007 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Die Berufung vom 5. November 2002 und die Beschwerde
vom 4. September 2003 wurden zum Vorbringen der vorliegenden Beschwerde
erhoben. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass zur Stellungnahme des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung kein Parteiengehör
gewährt worden sei. Das Zollamt Graz habe es auch unterlassen zu
klären, ob für die jeweilige übergeordnete Baumaßnahme
überhaupt eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich
gewesen sei. Bis dato sei jedoch nicht einmal geklärt, ob auf dem
verfüllten Keller lediglich ein LKW-Abstellplatz oder auch teilweise eine
Anlage' errichtet worden sei. Sollte sich im Zuge eines Ortsaugenscheines und
der Einvernahme der beantragten Zeugen herausstellen, dass lediglich ein
LKW-Abstellplatz errrichtet wurde, wäre die für die Anlage' erteilte
Baubewilligung ohne Bedeutung. Die belangte Behörde habe es auch
unterlassen, zu klären, ob für die Errichtung des LKW-Abstellplatzes
eine behördliche Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich
gewesen wäre, oder ob diese Genehmigung nicht im Rahmen der Baubewilligung
für die Anlage' erfolgt sei. Im Übrigen müsse die
übergeordnete Baumaßnahme lediglich in einem zeitlichen
Naheverhältnis zur Verfüllung stehen und müsse nicht bereits eine
allenfalls erforderliche behördliche Bewilligung für die
Baumaßnahme vorliegen (VwGH vom 22.4.2004, 2003/07/0173). Ferner liege
auch kein Verstoß gegen den Abbruchbescheid vor, da nur das
Abbruchmaterial, welches keiner Wiederverwendung zugeführt werde, vom
Grundstück zu entfernen sei. Dem Abbruchbescheid sei daher vollinhaltlich
entsprochen worden, da für die Verfüllung ausschließlich
sortierter und recycelter Bauschutt verwendet wurde. Abschließend sei auch
darauf zu verweisen, dass es sich beim aufbereiteten Abbruchmaterial nicht mehr
um Abfall, sondern um neu gewonnenes Baumaterial, somit um ein marktfähiges
Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen, gehandelt habe, was
durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach oder in einem
Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG überprüft werden
könne. Es liege somit kein Abfall im Sinne des ALSaG vor, jedenfalls
gelange aber die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG zur
Anwendung. Die Bf. beantragte die Entscheidung durch alle drei Mitglieder des
Berufungssenates, die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die
Vernehmung von Dipl.Ing. H.B., A.B., S.F. und Ing. M.K. als Zeugen zur
Klärung der Frage, ob auf dem verfüllten Kellerbereich lediglich ein
LKW-Abstellplatz oder teilweise auch eine Anlage errichtet wurde, sowie die
Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zum Nachweis dafür,
dass die Verfüllung des Kellers für eine übergeordnete
Baumaßnahme erforderlich gewesen sei und dafür, dass es sich bei dem
verfüllten Material nicht um Abfall, sondern um ein durch entsprechende
Aufbereitung gewonnenes neuwertiges Baumaterial gehandelt hat.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. März 2007
stellte die Bf. den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und die Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben und Nebengebühren,
einschließlich der mit Bescheiden vom 21. Feber 2007 vorgeschriebener
Aussetzungszinsen in Höhe von € 488,24 auszusetzen.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. Juni 2007,
Zl. 700000/07001/2007, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheine.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
25. Juni 2007 binnen offener Frist Berufung erhoben. Begründend wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zollamt Graz weder ein
Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG eingeleitet, noch einen
Sachverständigen beigezogen habe. Aufgrund dieser Mängel könne
keine Rede davon sein, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend
erscheine.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
17. Oktober 2007, Zl. 700000/12543/2007, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass mittlerweile die Stellungnahme des
Amtssachverständigen des Landes Steiermark, wonach keine Zweifel an der
Beitragspflicht bestünden, vorliegt. Vom Magistrat der Stadt Graz sei zudem
lediglich die Errichtung einer Anlage' bewilligt worden, nicht aber die
Errichtung einer Parkfläche. Nach der ständigen Rechtssprechung des
VwGH hätten die erforderlichen Bewilligungen zur Errichtung der
Parkfläche im Zeitpunkt einer möglichen Beitragsschuldentstehung
vorliegen müssen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 19. November 2007 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf den Antrag vom 23. März
2007 und die Ausführungen in der Berufung vom 25. Juni 2007 und der
Beschwerde vom 23. März 2007 verwiesen und ergänzend
ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob es sich bei den aufbereiteten
Baurestmassen um Abfall handelt bzw. ob der Abfall dem Altlastenbeitrag
unterliegt. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei der Bf. bislang nicht
zugekommen. Hätte die Behörde erster Instanz die beantragten Beweise
aufgenommen, so hätte sich ergeben, dass die Verfüllung erst im Mai
2002 erfolgte und, dass sich über dem verfüllten Keller ein B-Lager
befindet, welches auch behördlich genehmigt wurde.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde vom Magistrat der
Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, das "Bauansuchen für den Neubau
einer Halle für eine Anlage mit daneben liegenden Freilagerplatz" vom
11. Feber 2002, eingelangt beim Magistrat Graz am 25. Feber 2002,
übermittelt. Aus dem beiliegenden Plan geht hervor, dass unmittelbar neben
dem Hallenneubau im Bereich des Kellers ein B-Lager errichtet werden
sollte.
In der am 10. Dezember 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren über die Festsetzung des
Altlastenbeitrages wurde außer Streit gestellt, dass der Abbruch der Halle
im ersten Quartal 2002 erfolgte, dass im Bereich des verfüllten Kellers ein
B-Lager errichtet wurde und, dass es sich beim verfüllten Material um
Abfall handelt. Das Zollamt Graz vertrat die Ansicht, das Bauansuchen vom
11. Feber 2002 umfasse nicht das B-Lager. In der mündlichen
Verhandlung wurde der Amtssachverständige des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung OBR Dipl.Ing. X vernommen.
OBR Dipl.Ing. X. führte dabei neuerlich aus, dass es sich bei den
Baurestmassen um Abfall handelt. Erst nach einer Untersuchung der Qualität
des Materials in einem Prüflabor könne beurteilt werden, für
welche Einsatzmöglichkeiten das Material geeignet ist. Grundsätzlich
sei gebrochener Beton in einer Körnung von 0/70 bis 0/100 als Unterbau
für ein B-Lager geeignet, die konkrete Eignung unter Berücksichtigung
der Bodenbeschaffenheit, der Tragfähigkeit und Zusammensetzung des
Materials müsse aber vorweg in einem Bauverfahren beurteilt werden. Das
unbedingt erforderliche Ausmaß beläuft sich auf ca. 1 Meter,
maximal 1,20 Meter frostfreie Tiefe, abhängig von der Belastung der
Tragschichten. Die Einvernahme von A.B. als Zeugen ergab, dass der Fahrer des
Gesteinsbrechers, Herr E.T., über Tagebuchaufzeichnungen aus dem Jahr 2002
verfügen soll, aus denen seine täglichen Arbeiten hervorgehen. A.B.
erklärte weiters, dass die Aufbereitung der Baurestmassen mit dem
Gesteinsbrecher zeitgleich mit dem Abriss der Lagerhalle erfolgt sei. Er glaube,
dass die Verfüllung unmittelbar nach dem Abriss erfolgt sei, könne
aber nicht ausschließen, dass die Verfüllung erst später erfolgt
sei. Jedenfalls sei das Material nach dem Aufbereiten vor Ort geblieben.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am
29. Jänner 2009 gab E.T. als Zeuge einvernommen an, dass er seinen
Aufzeichnungen entnehmen könne, von 17. bis 20. Dezember 2001 und von
7. bis 25. Jänner 2002 mit der mobilen Brecheranlage auf der Baustelle
der Bf. in der X-Straße gearbeitet zu haben. Mit dem gebrochenen Material
sei der gesamte Keller verfüllt und das Material mit einer Walze verdichtet
worden. Am 18. Jänner 2002 sei er selbst mit der Walze gefahren.
Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 1. April
2009, GZ. ZRV/0114-Z3K/07, wurde die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich
bei dem verfüllten Material um Abfall handelt und, dass von der Bf.
über dem verfüllten Kellerbereich ein B-Lager errichtet wurde, dessen
Errichtung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 7. Mai 2002
bewilligt wurde. Die übergeordnete Baumaßnahme müsse mit der
Rechtsordnung in Einklang stehen, wozu das Vorliegen einer erforderlichen
Bewilligung im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung gehört. Die
Verfüllung erfolgte aufgrund der Angaben des Zeugen E.T. unzweifelhaft im
1. Quartal 2002. Das Fehlen einer für die übergeordnete
Baumaßnahme erforderlichen Bewilligung führt zum Verlust der
Beitragsfreiheit.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen,
a. insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b. insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c. wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom
9. Juni 2004, Zlen. 2004/16/0047 und 0046, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren
ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu
entscheiden.
Unbestritten und aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist
die Menge des verfüllten Materials. Im Hinblick auf die Entrichtung des
Altlastenbeitrages macht es keinen Unterschied, ob eine Geländeunebenheit
natürlich entstanden ist oder von Menschenhand geschaffen wurde (VwGH vom
30.1.2006, 2005/17/0220). Im vorliegenden Fall wurde die Geländeunebenheit
- der Kellerraum - mit Abbruchmaterial verfüllt. Beitragsschuldner ist
gemäß
§ 4 Z.3 ALSaG derjenige, der mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt. Die Verfüllungen
erfolgten im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten, die der Bf. mit Bescheid der
Stadt Graz vom 5. Dezember 2001 bewilligt wurden. Die Firma A.B. wurde von
der Bf. lediglich mit der Durchführung der Abbrucharbeiten an der
Lagerhalle und der Verfüllung des Kellers beauftragt. Sie wurde im Auftrag
der Bf. tätig. Als "derjenige, der mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt"
(§ 4 Z.3 ALSaG) ist daher die Bf. anzusehen.
Der Amtssachverständige OBR Dipl.Ing. X
führte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 aus,
dass es sich bei den Baurestmassen um Abfall handelt. Erst nach einer
Untersuchung der Qualität des Materials in einem Prüflabor könne
beurteilt werden, für welche Einsatzmöglichkeiten das Material
geeignet ist. Von beiden Parteien wurde daraufhin außer Streit gestellt,
dass es sich beim verfüllten Material um Abfall handelt. Gemäß
§ 2 Abs.3 AWG gilt eine Sache, wenn sie Abfall ist und sodann einer
Verwertung zugeführt wird (Altstoff), so lange als Abfall, bis sie oder die
aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung
zugeführt werden. Der Abfallbegriff des § 2 Abs.4 ALSaG, der auf
§ 2 Abs.1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verweist, ist somit
erfüllt. Zudem schließt der Abfallbegriff des AWG gemäß
§ 2 Abs.1 AWG ausdrücklich die Erfassung als Abfall auch dann
nicht aus, wenn bei dessen Entledigung ein Entgelt erzielt werden kann.
Dem Altlastenbeitrag unterliegen gemäß
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG aber nicht jene Geländeverfüllungen
mit Abfällen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen. Bei der
konkreten übergeordneten Baumaßnahme handelt es sich um ein B-Lager,
das über dem verfüllten Kellerbereich errichtet wurde. Von der Bf.
wurde am 25. Feber 2002 auch ein Bauansuchen für eine Anlage mit dem
daneben befindlichen Freilagerplatz (B-Lager) bei der Bau- und
Anlagenbehörde des Magistrates der Stadt Graz eingebracht, welches mit
Bescheid vom 7. Mai 2002, Zl. 123456, plan- und
beschreibungsgemäß bewilligt wurde. Dass das B-Lager auch als solches
genutzt wurde, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Fotos vom 26. Juli 2002.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. April 2004,
GZ. 2003/07/0173, kommt der in § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG normierte
Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum
Tragen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von
Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von
Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den
angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass
die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen
Bewilligungen (etwa nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen,
Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich
nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von
Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem
er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Daraus ergibt sich zum Einen,
dass von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur die Rede sein
kann, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit
relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die
übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die
Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen
soll. Zum Anderen ergibt sich aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber
zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme
hergestellt hat, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur
Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch,
dass sie eine zulässige Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher auch
die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung in Einklang
stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen,
Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gehört.
Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht, ist auch
maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung. Die Verfüllung erfolgte aufgrund der Aussagen des Zeugen
E.T., der auch selbst mit einer Walze das verfüllte Material verdichtet
hat, unzweifelhaft im 1. Quartal 2002. Die Beitragsschuld ist
gemäß
§ 7 Abs.1 Z.2 ALSaG mit Ablauf des
Kalendervierteljahres entstanden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen
für eine Beitragsbefreiung nicht vorlagen.
Bei dem errichteten Freilagerplatz (B-Lager) handelt es
sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 19
Stmk. BauG. Zum Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung (Ablauf des 31. März
2002) ist die erforderliche Baubewilligung für den Freilagerplatz (B-Lager)
nicht vorgelegen. Das Fehlen einer für die übergeordnete
Baumaßnahme erforderlichen Bewilligung führt zum Verlust der
Beitragsfreiheit. Dem Abbruchbescheid der Stadt Graz vom 5. Dezember 2001
lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das zu brechende Material als
Unterbau für ein B-Lager zulässigerweise verwendet werden könne.
Die Beschwerde vom 23. März 2007 war daher als wenig
erfolgversprechend zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0336-Z3K/07
- Stammnummer
- 40189
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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