Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1233-L/02
Qualifikation als journalistische Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1233-L/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Beamter des Amtes einer Landesregierung, der in der Presseabteilung/Fotostudio beschäftigt ist und den Landeshauptmann bei allen offiziellen Anlässen begleitet und fotografiert, in der Folge die Fotos mit Bildtexten versieht, die dann den lokalen Tageszeitungen zur Verfügung gestellt werden bzw. im Amtsblatt und verschiedenen Publikationen des Amtes der Landesregierung erscheinen, ist nicht als Journalist zu qualifizieren, da das Amt der Landesregierung kein Zeitungs- oder Rundfunkunternehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Heribert Wellner gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000 und Wiederaufnahme
betreffend die Verfahren zur EStveranlagung 1995, 1996 und 1997
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren 1995 - 2000 aus seiner
Tätigkeit als Fotograf negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vom Amt
der OÖ. Landesregierung bezog er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Für die Jahre 1998 -
2000 machte er pauschale Werbungskosten für Journalisten gemäß
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geltend. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ging anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer 1998 - 2000 nicht erklärungsgemäß vor.
Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuerveranlagung
1995 - 1997 "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit", um die pauschalierten
Werbungskosten in der Folge berücksichtigen zu können, wurde mit
Bescheid von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid sowie die
Einkommensteuerbescheide 1998 - 2000 wurden rechtzeitig Berufungen
eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber beim
Amt der OÖ. Landesregierung als Journalist tätig sei, was sein
Arbeitgeber auch bestätigt habe. Sein Fachbereich sei die Erstellung von
Bildsatzreportagen. Dazu gehöre die Erstellung von Fotos und Verfassung von
Bildtexten. Seine Bildsatzreportagen würden in allen
oberösterreichischen Tageszeitungen sowie in den Publikationen der
OÖ. Landesregierung veröffentlicht. Dies entspreche genau dem
Berufsbild eines Journalisten und dem in der Verordnung vorgesehenen
Tätigkeitsbereich.
Die Berufungen wurden ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt ist im
Wesentlichen ersichtlich, dass das Amt der OÖ. Landesregierung,
Presseabteilung/Fotostudio, auf dem Formular zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen gewisser Berufsgruppen, darunter
ua. Journalisten, bestätigte, dass der nunmehrige Berufungswerber in den
berufungsgegenständlichen Jahren ausschließlich als Bildjournalist
tätig war.
In einer Vorhaltsbeantwortung
an die Abgabenbehörde erster Instanz führte der steuerliche Vertreter
des nunmehrigen Berufungswerbers aus, dass er beim Amt der
OÖ. Landesregierung als Bildjournalist tätig sei. Zu seinem
Aufgabenbereich gehöre es, den Landeshauptmann bei allen offiziellen
Anlässen im Inland wie im Ausland zu begleiten und im Bild festzuhalten
sowie Fotoreportagen zu erstellen. Die Fotos würden teilweise selbst
entwickelt und mit Bildtexten versehen. Damit würden alle
oberösterreichischen Tageszeitungen bedient. Weiters sei er für die
Erstellung der Fotos für die Publikationen der Landesregierung wie z.B.
"Unser Oberösterreich" und dem Amtsblatt für Oberösterreich
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 16 Abs.
3 leg.cit. ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen
Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von
132,-- € (1.800,-- S) jährlich abzusetzen.
Gemäß
§ 17 Abs.
4 leg.cit. können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von
Steuerpflichtigen aufgestellt werden.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 32/1993, wurde aufgrund des
§ 17 Abs. 4 des EStG 1988 in § 1 Z 4 verordnet,
dass für Journalisten anstelle des Werbungskostenpauschbetrags gem.
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens
54.000,-- S jährlich, festgelegt werden.
Gemäß
§ 303
Abs. 1 lit.b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Laut VwGH vom 26.9.1985,
85/14/0057, ist als Journalist jedenfalls derjenige anzusehen, der, sei es
für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein Rundfunkunternehmen,
aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet,
indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt. Wesentliche
Aussage dieses VwGH-Judikats ist demnach, dass eine journalistische
Tätigkeit dann vorliegt, wenn sie für ein Zeitungs- oder
Rundfunkunternehmen gemacht wird. Das heißt, dass dieses Unternehmen ein
Pressemedium ist, das von einem Verlag oder einer Fernseh- bzw. Rundfunkanstalt
repräsentiert wird.
Bei Anwendung auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun zu erkennen, dass der
Berufungswerber nicht als Journalist im oa. Sinn zu qualifizieren ist, da er
für die Presseabteilung und das Fotostudio des Amtes der
OÖ. Landesregierung arbeitet, die grundsätzlich nicht als
Pressemedium im Sinne eines Zeitungs- oder Rundfunkunternehmens zu qualifizieren
ist. Die Presseabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung (und
unterstützend dazu das entsprechende Fotostudio) hat seine Aufgabe
nämlich darin, die vom Amt der OÖ. Landesregierung zu
bearbeitenden Sachverhalte, Repräsentationssituationen, öffentliche
Auftritte diverser Funktionäre uä. zu dokumentieren und in der Folge
nach entsprechender Bearbeitung durch die verantwortlichen Beamten der
jeweiligen Ämter der Öffentlichkeit insoweit zur Verfügung zu
stellen, dass Berichte und zugehörige Fotos den Medien übergeben
werden. Arbeiten für die Publikation "Unser Oberösterreich" bzw.
für das Amtsblatt für Oberösterreich können insoweit auch
nicht als journalistische Tätigkeit qualifiziert werden, da - wie
oben angeführt - die Presseabteilung des Amtes der
OÖ. Landesregierung bzw. das Amt der OÖ. Landesregierung
selbst nicht als Zeitungsunternehmen iSd. zitierten
Verwaltungsgerichtshofjudikats zu interpretieren sind.
Somit kann aufgrund des
Nichtvorliegens einer Tätigkeit für ein Zeitungs- oder
Rundfunkunternehmen die Qualifikation der Tätigkeit des Berufungswerbers
als Journalist nicht erfolgen. Seine fotografische Tätigkeit in diesem
Bereich kann ebenfalls nicht im Sinne der Berufung erfolgen, da lt. Doralt,
EStG, Kommentar II, § 22 Tz 81 ein Bildberichterstatter ein
Journalist ist, der das Bild als Hilfsmittel für die
Informationsvermittlung verwendet, dh. auch hier die primäre Qualifikation
als Journalist nötig wäre, was jedoch aufgrund des fehlenden Einsatzes
für ein Medium, das als Zeitungs- oder Rundfunkunternehmen zu qualifizieren
ist, nicht erfolgen kann. Eine Anwendung dieser Kommentarmeinung auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt kann deswegen erfolgen, da das
Berufsbild des selbständigen Journalisten (§ 22 EStG) sich mit
dem des nichtselbständig Tätigen (wie im
berufungsgegenständlichen Fall zu untersuchen) deckt.
Da demnach eine journalistische
Tätigkeit des Berufungswerbers nicht gegeben ist, konnten die
berufungsgegenständlichen Werbungskosten lt. Verordnung nicht zuerkannt
werden.
Was den
berufungsgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betrifft, ist mit Abweisung vorzugehen, da der Berufungswerber auch in den
Jahren, die der berufungsgegenständliche Antrag betrifft, dieselbe
Tätigkeit ausübte, die - wie oben angeführt - nicht
als journalistische zu qualifizieren ist. Es kann deshalb nicht von einem neuen
Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln gesprochen werden, weshalb schon
aus diesem Grund die beantragte Wiederaufnahme nicht erfolgen kann und sich ein
Eingehen auf die weiteren Tatbestandsmerkmale leg.cit. erübrigt.
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden
Linz,
3.°April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
JournalistDurchschnittssätze für WerbungskostenAmt der LandesregierungZeitungsunternehmenMedienreferent
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1233-L/02
- Stammnummer
- 4018
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF