Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0095-L/09
Landwirtschaftliche Fachschule (Abendschule) - überwiegende Zeit der Schüler wird nicht beansprucht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-L/09vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18.12.2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5.12.2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind x, für die Zeit ab September 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.12.2008 den Antrag des
Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
volljährige Tochter für die Zeit ab September 2008 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen, weil eine Berufsausbildung nicht vorliege.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 18.12.2008 wird damit
begründet, dass die Tochter des Berufungswerbers mit praktischem und
theoretischen Unterricht in Berufsausbildung stehe. DIe Schule basiere auf
fachspezifischem Wissen. Sie besuche diese Schule 3 Tage die Woche und sei
zu einer Abschlussprüfung verpflichtet. Sie besuche die landwirtschaftliche
Fachschule in K. und arbeite Teilzeit als Rechtsanwaltsassistentin. Trotz
allem sei der Großteil ihrer Zeit nicht die Zeit, die sie in der
Arbeitsstätte verbringe, sondern die Zeit, die sie in die Schule gehe und
die sie für die Schule aufbringen müsse. Sie habe nicht nur viele
Schularbeiten und Tests für die sie lernen müsse, sondern sie sei auch
in Vorbereitung für die Abschlussprüfungen, die sie voraussichtlich im
Juni oder Juli 2009 absolviere. Die Tochter des Berufungswerbers
müsse Geld für die Fahrten zur und von der Schule aufbringen und
außerdem seien Lehrmittelbeiträge und Schulbücher zu
bezahlen. Das Semester habe im Oktober 2008 begonnen und ende Ende April
2009. Für diesen Zeitraum werde die Familienbeihilfe beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.1.2009 hat das Finanzamt
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde als
Begründung angeführt, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 auch voraussetze, dass die volle oder überwiegende Zeit der
Auszubildenden beansprucht werde. Laut den vorhandenen Unterlagen sei jedenfalls
ersichtlich, dass nicht die überwiegende Zeit der Auszubildenden
beansprucht werde.
Im Vorlageantrag vom 19.1.2009 wird im Wesentlichen
angeführt, dass die Unterrichtszeiten in dem beiliegenden Stundenplan genau
aufgeschlüsselt seien. Die Tochter besuche die Schule unter der Woche von
19:00 bis 22:30 Uhr Dienstags und Donnerstags. Außerdem habe sie Samstags
Unterricht von 8:00 bis 12:00 Uhr. Wenn man bedenke, dass dann noch die Fahrzeit
eingerechnet werde, bringe die Tochter des Berufungswerbers pro Woche
14 Stunden ihrer Zeit für die Schule auf, was reine Unterrichts- bzw.
Fahrzeit sei. Weil in der Fachschule natürlich auch Tests,
Schularbeiten, Prüfungen stattfinden würden, sei die Unterrichtszeit
aber die geringste Zeit, die die Tochter aufbringen müsse. Durchschnittlich
könne man zumindest 1 Stunde/Tag als Lehrzeit
einrechnen. Für ihren späteren Berufswunsch, für den sie
diese Ausbildung brauche, benötige sie also rund 76 Stunden pro Monat.
Man müsse aber auch noch mit einrechnen, dass sie beginnend mit April
Abschlussprüfungen absolvieren müsse, für die sie mit Sicherheit
4 Stunden/Tag lernen müsse, da dies große und für sie
komplizierte Prüfungen seien. Es würden von der Schule aus
Exkursionen veranstaltet, für die sie sich von der Arbeit aus frei nehmen
müsse. Das seien wieder Urlaubstage, die sie verliere und wieder Zeit, die
sie für die Schule benötige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht der Anspruch für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff
"Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer
Berufsausbildung ist es jedenfalls, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
kann, wenn nicht ohnehin ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorliegt
- dann gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer
beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und
Abschluss der Ausbildung erforderlich ist und diese Prüfungen auch
tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und wenn die Ausbildung
für ein spezielles Berufsziel erfolgt.
Im
Vorlageantrag führt der Berufungswerber selbst an, dass die die Tochter die
Schule unter der Woche von 19:00 bis 22:30 Uhr Dienstags und Donnerstags
besuche. Außerdem habe sie Samstags Unterricht von 8:00 bis 12:00 Uhr.
Wenn man bedenke, dass dann noch die Fahrzeit eingerechnet werde, bringe die
Tochter des Berufungswerbers pro Woche 14 Stunden ihrer Zeit für die
Schule auf, was reine Unterrichts- bzw. Fahrzeit sei. Weil in der
Fachschule natürlich auch Tests, Schularbeiten, Prüfungen stattfinden
würden, sei die Unterrichtszeit aber die geringste Zeit, die die Tochter
aufbringen müsse. Durchschnittlich könne man zumindest
1 Stunde/Tag als Lehrzeit einrechnen. Sie benötige also rund
76 Stunden pro Monat (incl Fahrzeiten).
Es würden von der Schule aus Exkursionen veranstaltet,
für die sie sich von der Arbeit aus frei nehmen müsse. Das seien
wieder Urlaubstage, die sie verliere und wieder Zeit, die sie für die
Schule benötige. Dazu wird bemerkt, dass aus dem Stundenplan nur
eine Exkursion und die an einem Samstag
(7.2.2009) hervorgeht.
Laut den vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen
des Berufungswerbers kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der
Schulbesuch der Tochter des Berufungswerbers die überwiegende Zeit in
Anspruch nahm. Somit lag aber eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-L/09
- Stammnummer
- 40175
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF