Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0745-W/06
Sanierungsabsicht der Hauptgläubigerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-W/06vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Goldsteiner
& Partner Steuerberatungs GmbH, 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring
7, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch
Fachvorstand Hofrat Dr. Gerhard Weinmann, betreffend Körperschaftsteuer
2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in ihrer
elektronisch eingereichten Körperschaftssteuererklärung für das
Jahr 2004, der das Wirtschaftsjahr 1. April 2003 bis 31. März 2004 zugrunde
liegt, einen Sanierungsgewinn in Höhe von € 189.207,58 bei einer
Ausgleichsquote von 80,68. Der Bilanzgewinn von € 182.624,61 möge
zur Gänze mit dem vorhandenen Verlustabzug verrechnet werden.
Über telefonischen Vorhalt vom 16. Juni 2005
übermittelte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 16. Juni 2005
verschiedene Unterlagen. Die Sanierungsgewinnquote sei wie folgt ermittelt
worden:
Berechnung der Sanierungsgewinnquote
|
Bankkonto
|
Beträge 1
|
Beträge 2
|
Volksbank xxx40000
|
|
219.287,65
|
Volksbank xxx42202
|
|
21.164,10
|
Volksbank xxx42203
|
|
4.861,20
|
Volksbank xxx42204
|
|
19.378,40
|
Volksbank xxx42213
|
|
4.875,20
|
Volksbank xxx40006
|
|
150.000,00
|
Oberbank 4xx89.43
|
|
7.793,76
|
Oberbank 4xx89.68
|
|
6.954,24
|
Oberbank 4xx89.95
|
|
13.624,45
|
Verrechnung Ing. M. St. 240.88
|
|
240,88
|
Verbindl. Aus Lief. und Leist.
|
208.130,36
|
|
Nachlass It. Vereinbarung
|
39.207,58
|
247.337,94
|
Darlehen A.
|
|
17.000,00
|
Verrechnung Finanzamt
|
|
36.067,21
|
Verrechnung UST 06+07/2003
|
|
28.020,91
|
Verrechnung Lohnabgaben
|
|
12.807,60
|
Verrechnung Gemeinde
|
|
8.348,35
|
Verbindlichkeit J. St.
|
|
106.998,93
|
Verrechnung GKK
|
|
29.913,70
|
Verrechnung Löhne und
Gehälter
|
|
44.445,23
|
Gesamtverbindlichkeiten
|
|
979.119,75
|
Nachlass
|
|
189.207,58
|
Quote
|
|
19,32
Dem erklärten Sanierungsgewinn liegen folgende "Außerordentliche Erträge" zugrunde:
|
Gläubiger
|
Betrag
|
50% Nachlass Gi.
|
324,04
|
50% Nachlass Gf.
|
112,50
|
40% Nachlass Vi.
|
148,26
|
50% Nachlass El.
|
9.123,18
|
15% Nachlass Fo.
|
571,50
|
50% Nachlass Ge.
|
5.557,60
|
30% Nachlass Ha.
|
20.120,60
|
50% Nachlass Yi..
|
2.171,67
|
50% Nachlass Ze.
|
277,65
|
Nachlass Di.
|
789,07
|
Nachlass Di.
|
11,51
|
Nachlass Volksbank
|
150.000,00
|
|
189.207,58
Beigeschlossen waren Kopien von Schreiben einzelner
Schuldner, wonach sich diese unter bestimmten Bedingungen - teilweise auch einem
Schuldbeitritt einer natürlichen Person - bereit erklärten, einen Teil
der aushaftenden Schulden nachzulassen, wobei teilweise auf einen
außergerichtlichen Ausgleich bzw. die Vorbeugung eines Insolvenzverfahrens
hingewiesen wurde.
Hinsichtlich der Volksbank wurde kein Schreiben vorgelegt,
allerdings ausgeführt, dass es sich bei dem Betrag von € 150.00,00
"umden Nachlass der Volksbank WN"
handle, "da das gesamte restliche Obligo zur Y. umgeschuldet wurde."
In einem weiteren Schreiben vom 15. September 2005 nahm die
steuerliche Vertretung zum Sanierungsgewinn des Wirtschaftsjahres 2003/2004 wie
folgt Stellung:
"Im Sommer 2003 kam es
auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu Verhandlungen
über einen außergerichtlichen Ausgleich. Im Zuge dieser Verhandlungen
haben auch einige Lieferanten sowie die finanzierende Bank Nachlässe in der
Höhe von Euro 189.207,58 zugesagt. Dies entspricht einer Nachlassquote von
19,32% bezogen auf die gesamten Verbindlichkeiten.
Nach den EStR bedarf es
zur Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinnes folgender Punkte:
Nachlaß
von Verbindlichkeiten.
Dies liegt
vor.
Allgemeine
Sanierungsmaßnahmen,
wobei
sämtliche, die Mehrheit, eventuell auch eine Minderheit von Gläubigern
sich bereit erklärt, auf Forderungen zu verzichten. Eine schematische
Anwendung einer bestimmten Grenze ist nicht zielführend. Im vorliegenden
Fall haben mehrere Lieferanten, sowie die Bank als Hauptgläubiger auf einen
Teil ihrer Forderungen verzichtet.
Sanierungsbedürftigkeit,
wobei der Betrieb ohne
Schuldnachlaß nicht in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen,
nachzukommen. Dies liegt vor, da ohne Umschuldung keine Weiterfinanzierung der
bisherigen Bank gegeben gewesen wäre.
Sanierungsabsicht,
besteht in der Absicht, die
wirtschaftliche Gesundung des Betriebes herbeizuführen. Dies liegt
vor.
Sanierungsfähigkeit,
wobei Kennzeichen dafür die
Möglichkeit ist, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Kriterien sind nach der RZ 7258 der EStR die
zukünftigen Betriebsergebnisse sowie die Entwicklung des
Kapitalkontos.
Die Verbindlichkeiten im
Unternehmen entwickelten sich wie folgt:
nach dem Nachlaß
per 31.7.2003 rund €
790.000,OO
per 3 1.3.2004 rund
€ 636.000,OO
per 31.3.2005 rund €
579.000,OO
Die Gewinne nach Steuern
betrugen:
nach Sanierungsgewinn
im WJ 2003/04 rund €
174.000,OO
im WJ 2004/05 rund €
28.000,OO
Nach der RZ 7264 der EStR
stellt ein Schuldnachlaß in der Höhe von 11,91% keine Maßnahme
dar, die an der Überschuldung etwas ändern kann, wenn sich trotz
Erzielung von Gewinnen die Schulden auch nach dem Nachlass weiter erhöhen.
Im vorliegenden Fall gab es erstens einen deutlich höheren
Schuldnachlaß von 19,32% und zweitens durch die erzielten Gewinne eine
wesentliche Schuldenreduktion.
Wir sehen daher eindeutig
einen begünstigungsfähigen Sanierungsgewinn, da das Unternehmen nun
wieder - trotz schlechtem wirtschaftlichem Umfeld - ertragreich arbeitet und der
weitere Bestand gesichert ist."
Diesem Schreiben war die Kopie folgenden Schreibens der
Volksbank X. beigeschlossen:
Schreiben Volksbank vom 21. Jänner 2004:
"... Wir werden nach
Überweisung der Beträge von EUR 315.000,-- auf das Firmenobligo und
EUR 15.000,-- auf das Privatobligo laut unserem Schreiben vom 9. Dezember
2003 die einverleibungsfähige Löschungserklärung für die
Pfandliegenschaften EZZ 1xx0 und
1xx2 je
KG Li. ... zur Verfügung
stellen und die stillen Zessionen freigeben.
Über die im o.a. Fax
erwähnten Ausfolgung hinterlegten Typenscheine sowie die Freigabe
sämtlicher Versicherungen wird nach Überweisung der o.e. Beträge
entschieden werden.
Ebenso ist das
Haftungsobligo wie in unseren beiden Schreiben vom 4. Dezember 2003 und
9. Dezember 2003 rückzuführen.
Über das dann
verbleibende Restobligo nach Nachlass von EUR 100.000,-- beim Firmenobligo und
von EUR 50.000,-- beim Privatobligo, wie in unserm Schreiben vom
4. Dezember 2003 erwähnt, wird mit Ihnen eine geeignete
Rückzahlungsvereinbarung zu treffen sein."
Schreiben Volksbank 9. Dezember 2003:
"... Wir teilen Ihnen
mit, dass wir bereit sind, gegen Bezahlung von
€ 315.000,-- auf das
Firmenobligo Kundennr. xxx4
und
€ 115.000,-- auf das
Privatobligo Kundennr. xxx5
die Lastenfreistellung
der Pfandliegenschaften durchzuführen.
Das Haftungsobligo ist
auf € 29.586,89 durch Übernahme der Haftung Nr. 3854, 4724 und 5109
rückzuführen.
Als letztmaligen Termin
für die Realisierung merken wir uns den 15. Jänner 2004
vor."
Schreiben Volksbank 4. Dezember 2003:
"... in unserer gestrigen
Sitzung wurde im letzten Beschluss festgehalten, der wie Sie wissen, wie folgt
lautet:
€ 100.000,--
Nachlass beim Firmenobligo Kundennr.
xxx4 und
€ 50.000,-- Nachlass
beim Privatobligo Kundennr. xxx5
und
Beibehalten eines
Haftungsobligos in der Größenordnung von €
29.586,89.
Um Ihnen eine Umschuldung
ohne Zeitdruck zu ermöglichen, verlängern wir letztmalig den Termin
bis 15. Jänner 2004."
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 wurde die Bw. vom
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Körperschaftsteuer für das Jahr
2005 veranlagt, wobei bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
€ 182.624,61 ein Verlustabzug von € 136.968,46
berücksichtigt wurde, was Einkünfte von € 45.656,15
ergab.
Begründend führte die Abgabenbehörde erster
Instanz aus:
"Der Verlustvortrag wurde
gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt. Es obliegt
dem Steuerpflichtigen die für eine abgabenrechtliche Begünstigung
erforderlichen Umstände einwandfrei darzulegen. Aufgrund der vorgelegten
Unterlagen kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass ein
begünstigungsfähiger Sanierungsgewinn nicht vorliegt, da eine
Sanierungsabsicht der Bank (= des Hauptgläubigers) aus den vorgelegten
Unterlagen nicht entnommen werden kann. Die fehlende Sanierungsabsicht der
Volksbank wird dadurch dokumentiert, dass die Geschäftsbeziehungen nach
erfolgter Umschuldung beendet wurden. Da das Motiv für den Schulderlass des
Hauptgläubigers nicht in der Sanierung des Unternehmens, sondern darin
gelegen ist, einen möglichst großen Teil der eigenen Forderungen
einzubringen, sind die Voraussetzungen des § 23a KStG nicht erfüllt.
Da ein wesentliches Erfordernis für die steuerliche Begünstigung,
nämlich die Sanierungsabsicht fehlt, erübrigt sich die Beurteilung der
weiteren Kriterien."
Innerhalb mehrfach verlängerter Berufungsfrist erhob
die steuerliche Vertreterin Namens und Auftrags ihrer Mandantin Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 mit dem Antrag, den
vorhandenen Verlustvortrag gem § 2 Abs. 2b Z 3 EStG im
Körperschaftsteuerbescheid 2004 in Höhe des Gesamtbetrages der
Einkünfte von 182.624,61 € zu berücksichtigen:
"Im betreffenden Bescheid
wird der Verlustvortrag gem. § 2 Abs 2b Z. 2 EStG nur mit 75% des
Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen mit der Begründung, dass kein
Sanierungsgewinn im Sinn des § 23a KStG vorliegt. Dies wird damit
begründet, dass das Motiv der Bank als Hauptgläubiger in der
Einbringung eines möglichst großen Teiles ihrer Forderungen gelegen
ist, weil die Geschäftsbeziehung zu dieser Bank im Rahmen einer Umschuldung
beendet wurde.
Der § 23a KStG
lautet: ,Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind
Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden
zum Zweck der
Sanierung
entstanden
sind.'
Zweck jeder Sanierung ist
es, durch geeignete Maßnahmen die Zerschlagung eines Unternehmens zu
vermeiden und so den Fortbestand von betrieblichen Strukturen und die Erhaltung
von Arbeitsplatzen zu sichern. Um diese Zwecke durch steuerrechtliche Folgen
nicht zu gefährden, wurden für Gewinne, die im Rahmen von
Unternehmenssanierungen entstehen, gewisse steuerliche Begünstigungen
geschaffen.
In unserem Schreiben vom
15. September 2005 haben wir die näheren Umstände der Sanierung
dargelegt. Diese umfangreichen Maßnahmen führten zu einer Reduktion
der Verbindlichkeiten, in weiterer Folge zu positiven Betriebsergebnissen und
dem Weiterbestehen des Unternehmens, und waren daher geeignet, den Zweck der
Unternehmenssanierung zu erfüllen.
Die derart restriktive
Auslegung der Bescheidbegründung, das Zutreffen eines Sanierungsgewinnes
von der Motivation eines Hauptgläubigers abhängig zu machen, ist weder
durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt, noch entspricht diese dem Sinn des
§ 2 Abs. 2b Z. 3 EStG, der die vorzeitige steuerliche Belastung von
Unternehmern in einer Sanierungsphase durch die Nichtgewährung vorhandener
Verlustvorträge vermeiden will."
Mit Bericht vom 2. April 2006 legte das Finanzamt
Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2004 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Dem Jahresabschluss der Bw. zum 31. März 2004
lässt sich entnehmen, dass die zuvor bestanden habenden Verbindlichkeiten
bei der Volksbank zu nachstehenden Konten mit jeweils 0,00 ausgewiesen
werden:
Bankkonten Volksbank:
|
Volksbank xxx40000
|
Volksbank xxx42202
|
Volksbank xxx42203
|
Volksbank xxx42204
|
Volksbank xxx42213
|
Volksbank xxx40006
Das Konto xxx40001 bei der Volksbank wies zum 31.
März 2004 ein Guthaben von € 4.189,80 aus.
Gleiches gilt für eine zum 31. März 2003 mit
990,69 offene Verbindlichkeit der Raika Li..
Erstmals scheinen Verbindlichkeiten bei der Y. wie folgt
auf:
Neue Verbindlichkeiten:
|
Kontonummer
|
Betrag
|
Y. 5xxx6 130 555
|
89.254,72
|
Y. 5xxx0 179 761
|
228.359,97
|
Y. 5xxx0 179 779
|
9.928,69
Ein Konto Nr. xxx5 bei der Volksbank scheint weder zum 31.
März 2003 noch zum 31. März 2004 in der Bilanz auf.
Am 15. Juli 2008 richtete der Referent nachstehenden
Vorhalt an die Bw.:
"Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Verlustvortrag gemäß
§ 7
KStG 1988 i. V. m. § 2 Abs. 2 EStG 1988 bei der Veranlagung 2004 zu 75% i.
H. v. € 136.968,46 (so das Finanzamt) oder infolge Vorliegens eines
Sanierungsgewinns i. H. v. € 189.207,58 zu 100% i. H. v. € 182.624,61
(so die Berufungswerberin) zu berücksichtigen ist.
Auf Grund der
vorliegenden Unterlagen ist die Höhe der ausgewiesenen
außerordentlichen Erträge (des behaupteten Sanierungsgewinns) vorerst
nicht nachvollziehbar:
Während in den
außerordentlichen Erträgen laut vorgelegter Kopie des Auszugs des
Buchhaltungskontos 8400 unter anderem Erträge infolge "VB Nachlass gem. Sc"
von € 150.000,00 gebucht sind (Pos. Nr. 11, Gegenkonto 4792), ergibt
sich aus den vorgelegten Schreiben der Volksbank, dass ein Betrag von €
100.00,00 beim Firmenobligo Kundennr.
xxx4 und ein Betrag von €
50.000,-- beim Privatobligo Kundennr.
xxx5 nachgelassen wurde.
Laut Bilanzen waren
verschiedene Konten bei der Volksbank mit den Anfangsziffern
xxx4 Betriebsvermögen. Dass das
Konto xxx5 - entgegen der Bezeichnung
als "Privatobligo" - Betriebsvermögen gewesen wäre, lässt sich
hingegen den aktenkundigen Bilanzen nicht entnehmen.
Wenn nur ein die
Firmenkonten betreffender Betrag von € 100.000,-- als
außerordentlicher Ertrag zu erfassen wäre, würde sich der
Gesamtbetrag der Einkünfte von bisher € 182.624,61 um € 50.000,00
auf € 132.624,61 reduzieren, sodass sich unter Berücksichtigung eines
Verlustabzugs von 75%, somit von € 99.468,46, Einkünfte von €
33.156,15 ergeben, wenn man der Auffassung des Finanzamtes folgt.
In rechtlicher Hinsicht
ist unter anderem auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni
2001, 98/15/0037, vom 31. März 2003, 98/14/0178, und vom 28. April 2004,
98/14/0196, zu verweisen, wonach für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes
in Zusammenhang mit Schuldnachlässen durch Banken auch maßgebend ist,
dass die Bank das Motiv hatte, einen Forderungsnachlass in Sanierungsabsicht zu
gewähren. Den Nachweis hierfür hat der Steuerpflichtige zu
erbringen.
Ein derartiger Nachweis
der Sanierungsabsicht durch die Volksbank
X. liegt bislang nicht vor. Die in der
Berufung angesprochene "restriktive Auslegung der Bescheidbegründung, das
Zutreffen eines Sanierungsgewinnes von der Motivation eines Hauptgläubigers
abhängig zu machen", entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes.
Um Äußerung
bis zum 29. August 2008 wird gebeten.
Ferner wäre bis zu
diesem Termin auch der Stand der Verbindlichkeiten zum 31. März 2006 und
zum 31. März 2007 sowie die Gewinne der Wirtschaftsjahre 2005/2006 und
2006/2007 bekannt zu geben.
Laut Mitteilungen der
Wirtschaftskammer Niederösterreich sind Gewerbeberechtigungen der Bw. ab 1.
Jänner 2008 als ruhend gemeldet worden. Bitte geben Sie ferner bekannt, ob
die Bw. ihren Betrieb eingestellt hat und - bejahendenfalls - die näheren
Umstände der Einstellung."
Innerhalb verlängerter Frist beantwortete die
steuerliche Vertreterin der Bw. den Vorhalt mit Schreiben vom 30. Oktober 2008
wie folgt:
"Es ist tatsächlich
so, dass unserer Kanzlei bei der Ermittlung des Sanierungsgewinnes in der Bilanz
2004 ein Fehler unterlaufen ist. Beim Ausbuchen der Verbindlichkeiten über
a.o. Ertrag ist auch der Nachlass des Privatobligos von 50.000,00 €
über das Verrechnungskonto Ing.
St. durchgeführt
worden.
Das hat folgende
Konsequenzen in den Bilanzen:
1. Gewinn 2004 um
50.000,00 € zu hoch.
2. Forderung an
St.M. um 50.000,00 € zu
hoch.
3. Zinsen
St.M. für Verr.kto 2005
(717,42 €) und 2006 (707,77 €) zu hoch.
4. Für 2004 und
2007 sind keine Zinsen angefallen.
5. Körperschaftsteuer
für 2004-2006 zu hoch.
6. Falsche Bilanzen:
03/2004, 03/2005, 03/2006, 03/2007.
7. Eigenkapital um
50.000 zuzügl. Zinsen zuzügl. KÖSt zu hoch
dargestellt.
8. Verr.kto
St.M. per 31.3.2007 aber gedeckt, d.h. er
hat zuviel einbezahlt - d.h. das Eigenkapital stimmt wieder.
d.h.
1. die Bilanzen
weisen einen um 50.000 € zuzüglich Zinsen (1.425,19 €)
zu hohen steuerpflichtigen Gewinn aus.
2. M.St. hat um 50.000 €
zuzüglich Zinsen (1.425,19 €) zu viel einbezahlt - wäre
eigentlich Kapitalnachlass.
3. Bilanzen stimmen
vom Eigenkapital, nicht aber von den Gewinnen (steuerneutrale Auflösung
einer Kapitalrücklage statt a.o. Ertrag).
Wir werden
diesbezüglich korrigierte Körperschaftsteuererklärungen für
die Jahre 2004-2006 beim Finanzamt einreichen...
Die Verbindlichkeiten zum
31.3.2006 betragen 548.020,34 €, jene zum 31.3.2007
543.402,09 €. Der Jahresgewinn 2005/2006 beträgt
9.648,43 €, der Gewinn 2006/2007 2.546,34 €.
Der Betrieb wurde nicht
eingestellt. Es wurden nur folgende Gewerbeberechtigungen ruhend gemeldet:
Verleih von Maschinen und Geräten, Betonbohren, Handel mit Waren aller Art.
Weiterhin aufrecht ist das Elektrotechnikgewerbe, welches immer auch das
tatsächlich ausgeübte Gewerbe war."
Beigeschlossen war die Kopie eines Schreibens der Volksbank
X. vom 29. Oktober 2008 an den Gesellschafter-Geschäfterführer
der Bw. mit folgendem Text:
"Wir bestätigen
Ihnen, dass wir im Jahr 2004 bei der Ing.
M.St. GmbH einen Nachlass in Höhe
von 100.000 € zum Fortbestand des Unternehmens gewährt
haben."
Schließlich wurde die Sanierungsgewinnquote durch
Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten von 979.119,75 € mit dem
Nachlass von 139.207,58 € mit 14,22 ermittelt und (unter anderem) der
Gewinn 2004 wie folgt korrigiert:
Berechnung der Sanierungsgewinnquote
|
Gläubiger
|
Betrag 1
|
Betrag 2
|
Volksbank xxx40000
|
|
219.287,65
|
Volksbank xxx42202
|
|
21.164,10
|
Volksbank xxx42203
|
|
4.861,20
|
Volksbank xxx42204
|
|
19.378,40
|
Volksbank xxx42213
|
|
4.875,20
|
Volksbank xxx40006
|
|
150.000,00
|
Oberbank 4xx89.43
|
|
7.793,76
|
Oberbank 4xx89.68
|
|
6.954,24
|
Oberbank 4xx89.95
|
|
13.624,45
|
Verrechnung Ing. M. St. 240.88
|
|
240,88
|
Verbindl. Aus Lief. und Leist.
|
208.130,36
|
|
Nachlass It. Vereinbarung
|
39.207,58
|
247.337,94
|
Darlehen A.
|
|
17.000,00
|
Verrechnung Finanzamt
|
|
36.067,21
|
Verrechnung UST 06+07/2003
|
|
28.020,91
|
Verrechnung Lohnabgaben
|
|
12.807,60
|
Verrechnung Gemeinde
|
|
8.348,35
|
Verbindlichkeit J. St.
|
|
106.998,93
|
Verrechnung GKK
|
|
29.913,70
|
Verrechnung Löhne und
Gehälter
|
|
44.445,23
|
Gesamtverbindlichkeiten
|
|
979.119,75
|
Nachlass
|
|
139.207,58
|
Quote
|
|
14,22
-
Gewinn
|
|
alt
|
neu
|
Gewinn 2004
|
174.712,23
|
127.634,50
|
Korrektur Sanierungsgewinn -50.000
|
|
|
KÖSt Rückstellung
|
12.862,13
|
9.939,86
|
Gewinn vor Steuererklärung
|
187.574,36
|
137.574,36
Mit Schreiben vom
4. Dezember 2008 verwies das zur Äußerung gebetene Finanzamt auf
eine Entscheidung des UFS vom 24. 11. 2008, RV/1615-W/06, der zu einem
ähnlich gelagerten Sachverhalt Schuldnachlässe nicht als
Sanierungsgewinn behandelt habe, und legte ein Schreiben der Volksbank X. vom
28. November 2008 folgenden Inhalts vor:
"Das o.a. Unternehmen kam
Mitte des Jahres 2008 nach erfolgreichen Jahren (vor der Trennung vom
Unternehmen des Vaters) in erhebliche wirtschaftliche
Schwierigkeiten.
Die Unternehmensleitung
ist an uns mit dem Ersuchen herangetreten, dass ein wesentlicher Teil des
Sanierungskonzepts die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich
wäre.
Da unser Institut
hauptsächlich regional tätig ist, ist es auch unser Bestreben, ein
Unternehmen aus der Region, welches bereits bewiesen hat, dass es erfolgreich am
Markt bestehen kann, durch geeignete Maßnahmen zu erhalten.
Natürlich ist es
aber auch unsere Aufgabe, den Verlust für unser Unternehmen so gering wie
möglich zu halten. Nach Beurteilung der Sicherheiten und Beratung in
unseren Gremien wurde daher der Beschluss für den Nachlass in der Höhe
von 100.000 € gefasst, um dem Unternehmen am Markt - durch eine
Umschuldung - auch weiterhin die Überlebensfähigkeit ermöglichen
zu können."
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2009 übermittelte
die steuerliche Vertretung die berichtigten
Körperschaftssteuererklärungen 2004 bis 2006 samt Berechnungsformular
Körperschaftsteuer 2004 (alt/neu) und teilte mit, dass die bislang
vertretene Sichtweise unverändert bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 7 KStG 1988 lautet in der für den
Berufungszeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
"(1) Der
Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen
hat.
(2) Einkommen ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für
begünstigte Zwecke (§ 23).
Wie das Einkommen zu
ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem
Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2
Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes
1988."
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 lautet in der für
den Berufungszeitraum maßgebenden Fassung:
"(2b) Sind bei
Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in
vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
1. In vorangegangenen
Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste,
die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung
zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven
Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im
laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden
Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
2. Vortragsfähige
Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im
Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
(Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden
können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze
abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117
Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze
nicht abgezogen werden können.
3. Insoweit in den
positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten
sind
- Sanierungsgewinne
(§ 36 Abs. 1) oder
-
Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der
Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,
sind die
Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden."
§ 36 EStG 1988 lautet in der für den
Berufungszeitraum maßgebenden Fassung:
"Sanierungsgewinne
"§ 36.
(1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind
Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind.
(2) Sind im
Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der
Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff
Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer
Folgendes:
1. Es ist die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag
ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes
des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote)
ergibt.
3. Das Ergebnis ist von
der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne
abzuziehen."
Strittig war ursprünglich, ob der Verlustvortrag
gemäß
§ 7 KStG 1988 i. V. m. § 2 Abs. 2 EStG 1988
bei der Veranlagung 2004 zu 75% i. H. v. € 136.968,46 (so das
Finanzamt) oder infolge Vorliegens eines Sanierungsgewinns i. H. v. €
189.207,58 zu 100% i. H. v. € 182.624,61 (so die Bw.) zu
berücksichtigen ist.
Auf Grund der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens steht fest,
dass der strittige Schuldnachlass € 139.207,58 (statt bisher
erklärt € 189.207,58) betragen hat. Der Bilanzgewinn beträgt
richtigerweise € 127.634,50, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach
Vornahme der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung € 132.624,61. Gegen
diese von der Bw. bekannt gegebenen Zahlen hat das Finanzamt keinen Einwand
erhoben.
Der Streit geht daher nunmehr darum, ob bei der Veranlagung
2004 der Verlustvortrag zu 75 5 i. H. v. € 99.468,46
oder zu 100% i. H. v. € 132.624,61 zu berücksichtigen
ist.
Die Anwendung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 i. V. m.
§ 36 leg. cit. setzt voraus, dass es sich um einen in Sanierungsabsicht
vorgenommenen Erlass von Schulden im Rahmen allgemeiner
Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen
Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den
Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen
(vgl. etwa VwGH 17.4.2008, 2006/15/0083 zu § 23 KStG a. F.,
m. w. N.).
Voraussetzung für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinns ist somit (vgl. etwa
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.9.2007], § 36
Anm. 3)das Vorliegen
- der Sanierungsbedürftigkeit des Not leidenden
Unternehmens,
- von Gläubigermaßnahmen,
- der Sanierungsabsicht der Gläubiger,
- von Sanierungshandlungen und
- der Sanierungsfähigkeit.
Unstrittig ist, dass die Bw. sanierungsbedürftig
war.
Es haben sich auch eine Reihe von Gläubigern gefunden,
die bereit waren, auf ihre Forderungen teilweise zu verzichten, und in weiterer
Folge auch die entsprechenden Sanierungshandlungen gesetzt haben, wobei in Summe
14,22 % der betrieblichen Verbindlichkeiten nachgelassen wurden.
Die Verbindlichkeiten zu den auf die Nachlässe
folgenden Bilanzstichtagen nahmen kontinuierlich ab; die Bw. erwirtschaftet auch
Gewinne.
Das Finanzamt stützt seine Ansicht, es läge ein
steuerlich beachtlicher Sanierungsgewinn vor, nach wie vor auf eine seiner
Meinung nach fehlende Absicht der Gläubiger zur Sanierung der Bw.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof die Maßgeblichkeit
auch der Sanierungsabsicht für das Vorliegen eines Sanierungsgewinns betont
(etwa VwGH 7. 6. 2001, 98/15/0037; 31. 3. 2003, 98/14/0178; 28. 4. 2004,
98/14/0196).
In diesen Entscheidungen wurde auf Grund der Ergebnisse der
Verwaltungsverfahren die Beweiswürdigung der jeweils belangten
Behörde, die Hauptgläubigerin habe nicht in der Vorstellung gehandelt,
dass der Schulderlass für die weitere Existenz der Schuldnerin notwendig
gewesen sei, sondern habe nur deshalb auf einen Teil der aushaftenden Forderung
verzichtet, um den Restbetrag schneller und sicherer zu erhalten, als
unbedenklich angesehen.
Das Finanzamt übersieht jedoch, dass sich die vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle von dem hier zu beurteilenden
unterscheiden:
Bereits in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2008 hat die
Hauptgläubigerin erklärt, den Nachlass "zum Fortbestand des
Unternehmens gewährt" zu haben.
Nach dem Ergebnis der vom Finanzamt über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenats gepflogenen Erhebungen hat die
Hauptgläubigerin mit Schreiben vom 28. November 2008 bestätigt, dass
sie als regional tätige Bank bestrebt war, "ein Unternehmen aus der Region,
welches bereits bewiesen hat, dass es erfolgreich am Markt bestehen kann, durch
geeignete Maßnahmen zu erhalten" und der Bw. durch den Nachlass "auch
weiterhin die Überlebensfähigkeit" ermöglichen wollte.
Das Finanzamt hat diese Aussagen der Hauptgläubigerin
nicht bestritten. Eine niederschriftliche Befragung der zuständigen Organe
der Hauptgläubigerin, um die der Unabhängige Finanzsenat für den
Fall des Bestreitens des inhaltlichen Richtigkeit der Schreibens der Volksbank
X. vom 29. Oktober 2008 ersucht hat, und die dem Finanzamt Gelegenheit gegeben
hätte, allfällige Bedenken gegen eine Sanierungsabsicht der Volksbank
X. mit deren Organen zu erörtern, wurde vom Finanzamt nicht
durchgeführt. Weitere Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Was den Hinweis des Finanzamtes auf die Entscheidung des
UFS vom 24. November 2008, RV/1615-W/06, anlangt, so liegt auch dieser
Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde: Auf Grund der dort vorgelegenen
Urkunden - insbesondere dürfte es Divergenzen zwischen Gläubigerin und
Schuldnerin hinsichtlich der geschäftlichen Gestion der Schuldnerin gegeben
haben - gelangte der UFS zu dem Schluss, dass es den nachlassgewährenden
Geldinstituten nur auf die Sicherung ihrer Forderungen angekommen sei und diese
nicht in Sanierungsabsicht gehandelt hätten.
Nun ist die Beendigung der Geschäftsbeziehungen nach
erfolgtem Schuldnachlass sicherlich ein wesentliches Indiz für das Fehlen
einer Sanierungsabsicht durch die Gläubigerin.
Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, über die
ausdrücklichen Erklärungen der Gläubigerin hinwegzusehen. Das
Argument der Gläubigerin, als vorwiegend regional tätiges Institut ein
Interesse an der Erhaltung bereits erfolgreich gewesener regionaler Unternehmen
zu haben, ist durchwegs schlüssig und kann nicht als bloß zum Schein
vorgetragen angesehen werden, zumal sich Hinweise auf Gegenteiliges den
aktenkundigen Unterlagen nicht entnehmen lässt.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Würdigung der vorliegenden Beweismittel und des Vorbringens der Parteien
des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens davon aus, dass die Volksbank X. als
Hauptgläubigerin die Absicht hatte, mit dem von ihr gewährten
Schuldnachlass die Bw. zu sanieren bzw. zur Sanierung der Bw. beizutragen,
sodass die Bw. weiterhin als regionales Unternehmen - das etwa auch mehrere
Lehrlinge ausbildet - am Markt bestehen kann.
Auf das Fehlen anderer Merkmale eines Sanierungsgewinns hat
sich das Finanzamt nicht gestützt und ist deren Fehlen auch nicht
offenkundig.
Der Berufung ist daher - unter Zugrundelegung der nicht
bestrittenen Zahlen laut Vorhaltsbeantwortung vom 30. Oktober 2008 - Folge zu
geben und der Verlustvortrag zur Gänze zuzulassen.
Hieraus folgt, dass für das Jahr 2004 lediglich die
Mindestkörperschaftssteuer (unter Berücksichtigung anrechenbarer KESt)
festzusetzen ist:
Körperschaftsteuer 2004
|
|
Betrag
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
132.624,61
€
|
- Verlustvortrag (100%)
|
-
132.624,61 €
|
Einkommen
|
0,00
€
|
Körperschaftssteuer bei einem Einkommen
von 0,00 €
|
0,00
€
|
Differenz zur
Mindestkörperschaftsteuer
|
1.750,00
€
|
Körperschaftsteuer
|
1.750,00
€
|
- Einbehaltene Steuerbeträge
|
-
3,08 €
|
Festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1.746,92
€
Wien, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-W/06
- Stammnummer
- 40173
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF