Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0503-W/08
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Polen lebendes Kind mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-W/08vom 01.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., vom 19. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 3. Dezember
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Juli 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
9. März 2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung
der Familienbeihilfe für sein im Dezember 2003 geborenes Kind ab
1. August 2006 mit folgenden Angaben:
|
Angaben
zur antragstellenden Person
|
|
Staatsbürgerschaft
|
Polen
|
Datum
der Einreise nach Österreich
|
[blank]
|
Familienstand
|
verheiratet
|
Kindererziehung
|
in
einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil
|
Beruf
|
Gewerbetreibender
|
Wohnort
|
1030
Wien, ...
|
Familienwohnort
|
Polen,
T...
|
Angaben
zum Ehepartner
|
|
Familien-
und Vorname
|
...
|
Staatsbürgerschaft
|
Polen
|
Datum
der Einreise nach Österreich
|
[blank]
|
Beruf
|
Hausfrau
|
Kinder
|
|
Familien-
und Vorname
|
W...
|
Staatsbürgerschaft
|
Polen
|
Tätigkeit
des Kindes
|
Kind
|
Datum
der Einreise nach Österreich
|
[blank]
|
Das
Kind wohnt ständig
|
an
meinem Familienwohnort
Dem
Antrag waren folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
Bestätigung
der Meldung aus dem Zentralen Melderegister:
Aus der Bestätigung ist
ersichtlich, dass der Bw. an dem Hauptwohnsitz in 1030 Wien seit
24. Mai 2006 gemeldet war.
Heiratsurkunde:
Aus der Urkunde ist der Tag der
Eheschließung am 19. Juli 2003 ersichtlich.
Geburtsurkunde des
Kindes:
Aus der
Bestätigung ist ersichtlich, dass es sich beim oben angeführten Kind,
für welches vom Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt wird,
um die im Dezember 2003 in M., Polen, geborene Tochter des Bw. handelt.
Bescheinigung des
Stadt-Gemeindezentrums für die soziale Hilfe in M. vom 2. August 2006:
Stadt-Gemeindezentrum
für die soziale Hilfe in M... bestätigt, dass (die Gattin des Bw.) im
hiesigen Zentrum bis zum 02.08.2006 keinen Antrag auf Feststellung des Rechtes
auf die Familienbeihilfe und die Zuschläge zur Familienbeihilfe für
das Kind W..., gestellt hat.
Wir teilen auch mit, dass die
oben Genannte im Leistungszeitraum 2005/2006 die Familienbeihilfe für das
Kind bis zum 31.08.2006 und die Kinderbetreuungszulage, die während des
Erziehungsurlaubs gezahlt wird, bis zum 30.04.2006 erhalten hat.
Anfrage
betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem
Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen:
6. Bescheinigung des für
Familienleistungen zuständigen Trägers des Wohnortes der
Familienangehörigen oder des Arbeitgebers
6.1. Während der Zeit vom
01 07 2006 bis weiterhin hat die im Feld 2 genannte Person (Ehegattin
des Bw.) eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in
gleichgestellten Verhältnissen befunden) vom 10 05 2006 bis
28 02 2009
6.2. In der Zeit
vom 01 07 2006 bis weiterhin hat die im Feld 2 genannte Person
(Ehegattin des Bw.) Familienleistungen bezogen von insgesamt: W... - 43 PLN:
01 09 2005 - 31 08 2006
keinen Antrag gestellt
01 09 2006 bis weiterhin
Auszug aus dem
Gewerberegister:
-
näheres dazu siehe unten
Im Zuge des
durchgeführten Verfahrens wurde ein Versicherungsdatenauszug der
Sozialversicherung erstellt: Der Bw. ist ab 1. Juli 2006 bis laufend als
"gewerbl. selbständig Erwerbstätiger SVA d.g.W., Lst. Wien", gemeldet.
Aus dem vom Bw.
beantworteten Fragenkatalog betreffend Gewerbescheine EU-Ausländer geht im
Wesentlichen nur hervor, dass der Bw. im Oktober 2007 die deutsche Sprache
"schon" "verstehen" könne, "sprechen ist schwierig" und er lesen "ein
bisschen schon" könne (Fragenkatalog). Der Fragebogen wurde in der Folge
"aufgrund der Sprachbarriere" des Bw. nicht (weiter) ausgefüllt
(Aktenvermerk zum Fragebogen).
Auf Grund einer im Juli
2006 vorgenommenen Gewerbeanmeldung wurde im Gewerberegister für den Bw.
das Gewerbe
"Installationen von
elektrischen Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt oder
Leistungen bis 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt,
unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen
Tätigkeit"
eingetragen (Tag der
Gewerbeanmeldung: 13. Juli 2006).
Als Standort des Gewerbes wurde
die Wohnanschrift eingetragen.
Das Finanzamt wies den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit nachstehender Begründung
ab:
"Gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht
grundsätzlich Anspruch für Familienleistung im
'Beschäftigungsland' auch für Kinder, die sich ständig in einem
anderen EU-Land aufhalten.
Die
von Ihnen in Österreich auf Basis des gelösten Gewerbescheines
ausgeübte Tätigkeit stellt eine Umgehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Aufgrund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen.
Als neuer EU-Bürger haben
Sie innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht
anwendbar."
Die Berufung wurde mit
folgender Begründung eingebracht:
"Mit
dem Standort in Wien habe ich vor einiger Zeit eine selbständige
Tätigkeit gegründet. Meine Einkünfte, die ich aus dieser
Tätigkeit beziehe, dienen mir und meiner Familie zur Deckung der laufenden
Unterhaltskosten, die wir zu tragen haben.
Ich
gehe einer selbständigen Tätigkeit nach, die aufgrund von einem
gültigen Gewerbeschein ausgeübt wird.
Im
Bundesgebiet verfüge ich über eine gültige Kranken- u.
Unfallversicherung.
Während
des letzten Geschäftsjahres bekam ich Aufträge von mehreren
unterschiedlichen Auftraggebern zum Ausführen.
Somit
wäre die Voraussetzung für Anerkennung der Tätigkeit als
selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt.
Ich
bin ein EU-Bürger, der gem. § 5 Abs. 3 FLAG einen Einspruch
auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine im Ausland lebende
Kinder, hat.
Die
vom zuständigen Finanzamt durchgeführte Einstufung meiner
Tätigkeit als nichtselbständig finde ich als unbegründet und den
wahren Tatsachen widersprechend.
Daher
möchte ich Sie bitten meinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
stattzugeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist polnischer
Staatsbürger (vgl. Auszug aus dem Gewerberegister und eigene Angabe auf
Seite 1 des Antrages). Der Familienwohnsitz des mit einer polnischen
Staatsbürgerin verheirateten Bw. befindet sich in Polen. Seine in Polen
(M.) geborene Tochter ist ebenso polnische Staatsbürgerin (eigene Angaben
des Bw.) und lebt ständig in Polen.
Der Bw. kam aus
wirtschaftlichen Gründen nach Österreich, um da arbeiten zu
können. Am 24. Mai 2006 meldete der Bw. an einer näher
bezeichneten Anschrift in 1030 Wien einen Hauptwohnsitz an (ZMR-Anfrage,
AS 3). Rund 1 1/2 Monate später, am 13. Juli 2006, meldete
der Bw. das oben wiedergegebene Gewerbe an. In Polen hatte der Bw. im
Übrigen niemals ein Gewerbe angemeldet; er war dort mit Unterbrechungen als
unselbständiger Erwerbstätiger bis zur seiner Ausreise nach
Österreich beschäftigt.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm
der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder
ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist in Art. 2 definiert.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als unmittelbares Recht
anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer
und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß
Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nicht anderes vorsehen.
Eine Leistung wie die
Familienbeihilfe nach dem österreichischen FLAG ist eine Familienleistung
iSd Art. 4 Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Bw. als polnischer
Staatsangehöriger infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union
mit 1. Mai 2004 vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung
erfasst ist, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen
auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2004, hat Österreich
den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der vertraglichen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für
die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Österreich kann
Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und
der Dienstleistungsfreiheit für die neuen EU-Bürger für
maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a
Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie
nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2
lit. l AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer
der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30. April
2011) weiterhin dem AuslBG.
Für polnische
Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem
AuslBG.
Die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der
Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2
Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit
nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt
wird,
c)
in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Abs. 4: Für die
Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für
die Beschäftigung von Ausländern
§ 3
Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben,
wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als
Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine
Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn
die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger
Rechtssprechung (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18.10. 1989,
88/13/0185).
Das sachliche
Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die
Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die
persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der
Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer
nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH
23.5.2000, 97/14/0167; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das
persönliche Weisungsrecht des Arbeitgebers etwa auf die Art der
Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der
Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die
Vorgabe des Arbeitsortes usw. Einfluss.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom
Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in
der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber
sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche
Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen
zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus
zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwider läuft
(VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich
ausschließlich am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert
(Akkordlohn, Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt
aber im Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis,
wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber
getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine
selbständig ausgeübte Tätigkeit sprechende Merkmal des
Unternehmerrisikos kann in gewissem Maße auch auf Dienstverhältnisse
zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder
Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist
(VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).
Eine Kontrolle des
Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Beschäftigung spricht
für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer
sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht
darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des
Auftragnehmers liegt, ist in der Regel ein Werkvertragsverhältnis
anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings
ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich
bei der Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale
Vereinbarung, sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben
entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH
5.10.1994, 92/15/0230).
Im
vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass
sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht
als selbständige, sondern vielmehr als eine typische unselbständige
Beschäftigung als (Hilfs)Arbeiter auf einer Baustelle darstellt:
Der Bw. meldete, wie
bereits festgehalten, im Juli 2006 an der näher bezeichneten Wiener
Anschrift einen Hauptwohnsitz an (ZMR-Abfrage). An der angegebenen Wohnadresse
wurde vom Bw. zugleich auch der Standort seines Gewerbes angemeldet.
Im Zusammenhang mit der
vom Bw. ausgeübten Tätigkeit wurden keine schriftlichen Verträge
wie z.B. Rahmenverträge mit Personen bzw. Firmen, für die er
tätig geworden ist, abgeschlossen. Die Tätigkeit wurde auf Grund von
mündlichen Empfehlungen und Vereinbarungen ausgeübt. Bei seiner
Tätigkeit spielten mündliche Empfehlungen und Beziehungen eine sehr
wichtige Rolle.
(Halb)Jahr 2006:
Für das Halbjahr
2006 erklärte der Bw. Einnahmen in Höhe von € 5.427,00.
Dieser Betrag setzt sich nach
den 4 vorgelegten Rechnungen wie folgt zusammen:
Rechnung Nr. 1/2006 vom
31. Juli 2006:
Lieferdatum
31.07.2006
Empfänger: Fa.
K..., ...gasse
2-4/16
Zahlungsbedingungen
BAR
BVH: ...gasse 19-21, ...
Wien
Div.
ELEKTRO - VERKABELUNGS-ARBEITEN IN OBERGENANTEM BVH.
|
PAUSCHALE
PREIS
|
852,--
€
MWST Frei
gemäß
§ 6 Abs
1227
(Kleinuntehrnemer)
BETRAG DANKEND
ERHALTEN
Rechnung Nr. 2/2006 vom
31. August 2006:
Lieferdatum
01.08.- 31.08.06
Empfänger:
Fa. K..., ...gasse
2-4/16
Zahlungsbedingungen
[blank]
BVH: ...str. 23, ...
Wien
DIV.
ELEKTRO - VERKABELUNGS-ARBEITEN IN OBERGE NANTEN BVH
|
PAUSCHALE
PREIS
|
1547
€
MWST - FREI gemaß
§ 6 ABS
1227
(Kleinuntenemer)
Betrag Dankend
erhalten
Rechnung Nr. 3/2006 vom
31. September 2006:
Lieferdatum
01.09.- 30.09.06
Empfänger:
Fa. K..., ...gasse
2-4/16
Zahlungsbedingungen
[blank]
BVH: ...g. 21, ... Wien
(Anschrift wie Rechnung Nr. 1)
DIV.
ELEKTRO - VERKABELUNGS-ARBEITEN IN OBERGENANTEN BVH
|
PAUSCHALE
PREIS
|
1628
€
MWST - Frei gemaß
§ 6 ABS
1227
(Kleinuntenemer)
Betrag Dankend
erhalten
Rechnung Nr. 4/2006 vom
31. Oktober 2006:
Lieferdatum
02.- 31.2006
Empfänger: Fa.
K..., ...gasse
2-4/16
Zahlungsbedingungen
[blank]
BVH: ...g. 21, .../
...str. 23 (Anschriften wie Rechnungen Nr. 1 und 3 sowie 2)
DIV.
ELEKTRO - VERKABELUNGS-ARBEITEN IN OBERGE NANTEN BVH:
|
PAUSCHALE
PREIS
|
1400
€
MWST - Frei gemaß
§ 6 ABS
1227
(Kleinuntenemer)
Betrag Dankend
erhalten
Jahr 2007:
Für das Jahr 2007
erklärte der Bw. Einnahmen in Höhe von € 13.325,00.
Dieser Betrag setzt sich nach
den 11 vorgelegten Belegen "Kassa-Eingang" wie folgt zusammen (Rechnungen
wurden nicht vorgelegt):
Kassa-Eingang Nr. 01.2007
vom 15. Februar 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
4.200
€
|
für
[blank]
|
|
15.02.07
Kein uternehmer
|
Kassa-Eingang Nr. 02
2007 vom 15. Februar 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
775
€
|
für
[blank]
|
|
...
2007 Kein uternemher
|
Kassa-Eingang Nr. 03.
2007 vom 29. April 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
550
€
|
für
[blank]
|
|
29.04.07
klein untermehmer
|
Kassa-Eingang Nr. 04.
2007 vom 29. April 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
350
€
|
für
[blank]
|
|
29.04
07 klein unterhemer
|
Kassa-Eingang Nr. 05.
2007 vom 7. Mai 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
500
€
|
für
[blank]
|
|
7.05.07
klein unterhemer
|
Kassa-Eingang Nr. 06
2007 vom 20. September 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
1.150
€
|
für
[blank]
|
|
20.09.07
Kleinuntermeher
|
Kassa-Eingang Nr. 07
2007 vom 29. September 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
550
€
|
für
[blank]
|
|
20.09.07
Kleinuntermeher
|
Kassa-Eingang Nr. 08
2007 vom 28. August 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
2100
€
|
für
[blank]
|
|
28.08
07 Kleinuntermeher
|
Kassa-Eingang Nr. 09.
2007 vom 03. Juni 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
2500
€
|
für
[blank]
|
|
03.06.07
Kleinuntermeher
|
Kassa-Eingang Nr. 10 /
2007 vom 20. Dezember 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Wi...
|
100,-
€
|
für
Glühbirnen und Fassungen tauschen im diverse Stiegenhäuser im November
2007
|
|
20.12.2007
Kein untermeher
|
Kassa-Eingang Nr. 11 /
2007 vom 20. Dezember 2007:
|
Eingenommen
wurden von
Wi...
|
550,-
€
|
Demontage
Elektroinstalationen der Holzverbauwände im ...gasse, ...
|
|
20.12.2007
Kein untermehmer
|
Jahr
2008:
Für das Jahr 2008
erklärte der Bw. Einnahmen in Höhe von € 7.800,00.
Dieser Betrag setzt sich nach
den 6 vorgelegten Belegen "Kassa-Eingang" wie folgt zusammen (Rechnungen
wurden nicht vorgelegt):
Kassa-Eingang Nr. 12 /
2008 vom 27. August 2008:
|
Eingenommen
wurden von
Wi...
|
900,-
€
|
Lampen,
Glühbirnen und Fasungen tauschen in diversen Stiegenhäuser von
März bis August 2008
|
|
27.08.08
Klein Unternehmer
|
Kassa-Eingang Nr. 13 /
2008 vom 28. August 2008:
|
Eingenommen
wurden von
Wi...
|
750,-
€
|
Demontage
der Lampen, Verkabelung und Elektroleitungen in ...
|
|
28.08.08
Kleinunternehmer
|
Kassa-Eingang Nr. 14 /
2008 vom 28. August 2008:
|
Eingenommen
wurden von
Wi...
|
300,-
€
|
demontage
Lampen, elektroanlagen im Lokal-Keller in ...
|
|
28.08.08
Klein Unternehmer
|
Kassa-Eingang Nr. 15 /
2008 vom 28. August 2008:
|
Eingenommen
wurden von
Wi...
|
250,-
€
|
Demontage
von Scheinwerfer, Lampen und Elektroanlagen in Lokal ...
|
|
28.08.08
Klein Unternehmer
|
Kassa-Eingang Nr. 16 /
2008 vom 29. Oktober 2008:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
4500
€
|
für
[blank]
|
|
29.10.2008
Kleinuntermeher
|
Kassa-Eingang Nr. 17 /
2008 vom 10. November 2008:
|
Eingenommen
wurden von
Ge...
|
1100
€
|
für
[blank]
|
|
10.11.2008
Kleinuntermeher
|
Für
das Halbjahr 2006 ist aus den vorgelegten Rechnungen 1 Auftraggeber
ersichtlich, für das Jahr 2007 2 Auftraggeber (die Einnahmen vom
zweiten Auftraggeber betrugen € 650), und für das Jahr 2008
2 Auftraggeber, wobei es sich bei den 2 Auftraggebern der Jahre 2007
und 2008 um dieselben handelte.
Zu den Rechnungen ist
festzuhalten:
Die Rechnungen des Jahr
2006 beziehen sich in zeitlicher Hinsicht auf Monate (Juli, August, September
und Oktober) und wurden dem Inhalt der Rechnungen folgend idente
Tätigkeiten ausgeführt, nämlich diverse
Elektroverkabelungsarbeiten an zwei Bauvorhaben. Der Bw. erhielt monatlich in
etwa gleichbleibende Beträge (im Juli war die Gewerbeanmeldung am
13. Juli erfolgt). Nicht erkennbar ist, wie die Beträge ermittelt
wurde. Die Rechnungen enthalten keinen diesbezüglichen Hinweis,
bezughabende Unterlagen, wie insbesondere (Rahmen)Verträge, wurden nicht
abgeschlossen.
Gleiches gilt betreffend
die Jahre 2007 und 2008 mit nachstehender Maßgabe: Abgesehen von den
beiden letzten Belegen enthalten die Belege Angaben weder in zeitlicher Hinsicht
noch zur erbrachten (abgerechneten) Arbeit. Dementsprechend blieb auch die
Ermittlung der Beträge im Dunkeln. Zum höheren Betrag des
Kassa-Einganges Nr. 01.2007 vom 15. Februar 2007 ist zu bemerken, dass der
davor liegende Eingang jener vom Ende Oktober war und somit dem höheren
Betrag ein über viermonatiger Zeitraum gegenübersteht. Verteilt auf
drei bis vier Monate ergeben sich Beträge in der Höhe jener der Monate
Juli, August, September und Oktober des Vorjahres.
Werden Bau(hilfs)arbeiten
erbracht und aus dieser Tätigkeit mangels sonstiger Betätigung
lediglich Einnahmen in Höhe von monatlich bis zu etwa € 1.500
erzielt, so ist vorweg zu sagen, dass eine solche Betätigung nicht - wie
vom Bw. angegeben - auf
eine
selbständige Tätigkeit als
Gewerbetreibender
schließen
lässt. Besondere Bedeutung ist zur Bestätigung des eben
Ausgeführten Folgendem beizumessen: Gegen die Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit spricht der Inhalt der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen:
Zeitraum Juli bis
Dezember 2006 (Beträge in €):
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Einnahmen
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5.427,00
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Ausgaben
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Grundumlage/
Gebühren/ Postspesen
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47,50
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Sozialversicherungsbeiträge
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829,50
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Telefon
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180,00
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Fahrtspesen
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162,00
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Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben
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4.208,00
Zeitraum
1. Jänner bis 31. Dezember 2007 (Beträge in €):
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Einnahmen
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13.325,00
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Ausgaben
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Fahrtspesen
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374,00
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Telefon
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340,00
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Grundumlage
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95,00
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Buchhaltung
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120,00
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gesetzliche
Pflichtbeiträge
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1.711,93
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Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben
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10.684,07
Zeitraum
1. Jänner bis 31. Dezember 2008 (Beträge in €):
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Einnahmen
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7.800,00
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Ausgaben
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Fahrtspesen
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490,00
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Telefon
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60,00
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Grundumlage
|
95,00
|
Buchhaltung
|
120,00
|
gesetzliche
Pflichtbeiträge
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1.700,64
|
Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben
|
5.334,36
In
dem Zusammenhang sei erwähnt, dass für den Zeitraum 2006 bis 2008
betreffend den Bw. vom Finanzamt keine Einkünfte erfasst wurden (aktuelle
Abfrage im Abgabeninformationssystem).
Die (Kassa)Belege der
Jahre 2007 und 2008 wurden, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, derart gestaltet,
dass weder die tatsächlich erbrachten Arbeiten (Leistung) noch der Umfang
der Arbeiten (Leistungen) ersichtlich ist, im Jahr 2006 ist nur die Art der
erbrachten Arbeiten ersichtlich. Betreffend die Tätigkeit wurde immer ein
Pauschale berechnet.
Das vom Bw. zur
Verrichtung seiner Tätigkeit benötigte und verwendete, selbst
erworbene Werkzeug (Schraubenzieher, Bohrmaschine, Zange usw.) ist
geringfügig; das Werkzeug gehört ihm, es ist sein Eigentum (Schreiben
vom 12. März 2009).
Laut der Angabe des Bw.
im Schreiben vom 12. März 2009 sei das installierte (verlegte)
Material überwiegend von dem jeweiligen Auftraggeber beigestellt und
natürlich bezahlt worden. Keine der drei Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen
weist diesbezüglich eine Position aus.
Über Arbeitsort und
Arbeitszeit bestimmte der Bw. selber, "soweit das im Rahmen des Auftrages und
der Fertigstellungsfristen möglich ist." (Schreiben vom 12. März
2009).
Auf welcher Baustelle der
Bw. arbeiten soll, entschied "sich auf Grund des bereits erteilten Auftrages.
Über die Frage, wo ich auf der Baustelle arbeiten soll und welche Arbeiten
dort zum ausführen gibt entscheide ich selber, jedoch unter
Berücksichtigung von einem gesamtem Arbeitsplan, der für die bestimmte
Baustelle bei Beginn der Arbeiten erstellt wurde." (Schreiben vom
12. März 2009).
Der Bw. beschäftigte
in allen drei Jahren keine Mitarbeiter, als Grund nannte er begrenzte
Auftragslage. Im Übrigen gab der Bw. an: "Seit Beginn meiner Tätigkeit
als selbständiger Unternehmer habe ich fast ständig Arbeit gehabt.
Wenn es keine Aufträge gab, bin ich dann nach Polen zu meiner Familie
hingefahren. Aber diese Zeiträume waren nicht sehr lang." (Schreiben vom
12. März 2009).
In den drei Jahren der
Ausübung der Tätigkeit gab es keine Vereinbarungen über
Vertretungen (Schreiben vom 12. März 2009).
Laut den eigenen Angaben
des Bw. sei seine Arbeitsleistung nicht kontrolliert worden. Er habe jedes Mal
einen Auftrag zum Ausführen bekommen. Nach Beendigung der Arbeit sei die
Arbeitsleistung dann immer von dem jeweiligen Besteller vor Bezahlung
überprüft worden.
Wie
oben bereits ausgeführt, war der Bw. monatelang (Fa. K.) bzw. jahrelang
(Ge. und Wi.) für dieselben Personen tätig. Somit waren die
Modalitäten der Arbeit (Arbeitsweise) und der daraus resultierende bzw. zu
erwartende Arbeitserfolg den Beteiligten alsbald bekannt. Verrichtete der Bw.
die Arbeiten in der von ihm beschriebenen Art und Weise, gewissenhaft, ehrlich
und korrekt, fiel das Erfordernis von Kontrollen der Arbeitsleistung innerhalb
kurzer Zeit weg.
Zu
Leistungsstörungen auf Grund von Gewährleistungsansprüche kam es
nie ("Ich bin bei Ausübung der mir anvertrauten Aufträge gewissenhaft,
ehrlich und korrekt." Schreiben vom 12. März 2009).
Abschließend sei in
dem Zusammenhang der Vollständigkeit halber bemerkt, dass der Bw. in Polen
niemals ein Gewerbe angemeldet hatte.
Aus dem Gesamtbild der
Verhältnisse des vorliegenden ermittelten Sachverhaltes, insbesondere an
Hand des Antwortschreibens vom 12. März 2009 sowie der Rechnungen bzw.
der Kassabelege, geht in Verbindung mit dem Inhalt der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen eindeutig hervor, dass der Bw. in Wahrheit
über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden Betriebsmitteln
verfügte, sondern lediglich seine Arbeitkraft zur Verfügung stellte
und dadurch dem Willen seiner wenigen Auftraggeber/Arbeitgeber in gleicher Weise
unterworfen war, wie dies bei einem Dienstgeber der Fall gewesen wäre. Die
vom Bw. gelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen weisen keine einzige der Vielzahl
an Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit anfallen (bspw. die Kosten eines betriebsbereiten Standortes,
entsprechende Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionsaufwand, Personalkosten)
aus.
Die dem Arbeitgeber
(Auftraggeber) zur Verfügung gestellte Arbeitskraft betraf, soweit offen
gelegt, im Wesentlichen Elektroverkabelungsarbeiten u. dgl., also Arbeiten, wie
sie in gleicher Weise üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages
verrichtet werden. Inwieweit sich die Art der Tätigkeit von jener eines
(Hilfs)Arbeiters eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden
sollte, ist anhand des vorliegenden Sachverhaltes - insbesondere unter
Bedachtnahme auf die Ausgaben laut Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen - nicht zu
erkennen.
Den auf den Angaben
des Bw. beruhenden Umständen, wonach der Bw. bei der Ausübung seiner
Tätigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsqualität und
Arbeitsfortgang von seinem Auftraggeber nicht kontrolliert wurde, kann ein
entsprechendes Gewicht nicht beigemessen werden, weil er im Hinblick darauf,
dass er in den Jahren 2006 bis 2008 nur die oben angeführten (wenigen)
Arbeitgeber hatte, in hohem Ausmaß von dem jeweiligen Auftraggeber
wirtschaftlich anhängig war.
In dieses Bild fügt sich,
wie oben bereits festgehalten, ein, dass es in den drei Jahren der Ausübung
der Tätigkeit keine Vereinbarungen über Vertretungen gab und es dem
Inhalt der Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen folgend zu Vertretungen auch
tatsächlich nicht gekommen war und der Bw. im Übrigen auch keine
Mitarbeiter beschäftigte.
Die Umstände, dass
der Bw. einen Gewerbescheine besitzt und dass er sich zur Sozialversicherung der
selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat, vermögen daran nichts
zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf
ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung wird auch nicht dadurch
zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen
vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtsprechung für die Beurteilung
einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen
Abmachungen maßgebend, sondern stets das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben
üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. die bereits
zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000,
99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit
davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Bw., Elektroverkabelungsarbeiten,
nicht als selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit
zu qualifizieren ist.
Eine solche
(nichtselbständige) Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3
Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die
erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B.
Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der
Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als
Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch nicht von einer
Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann.
Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist
daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Bw. hat demnach
mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für sein in Polen lebendes Kind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 1. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-W/08
- Stammnummer
- 40172
- Gültig
- 01.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF