Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2020-W/08
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2020-W/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge mit Bw. bezeichnet)
erklärt in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007
(geringe) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und beantragt den
Alleinerzieherabsetzbetrag. Das Feld hinsichtlich der
"Anzahl der Kinder, für die 2007
mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde", wurde
seitens der Bw. in ihrer gegenständlichen Einkommensteuererklärung
2007 "ausgestrichen".
Laut Schreiben der Bw. betreffend die "Nullstellung" der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007, eingegangen beim
Finanzamt am 18.2.2008, hat die Bw. ihren Gewerbebetrieb mit 1.11.2007
angemeldet. Vorher war die Bw. laut Ihrem gegenständlichen Schreiben aus
familiären Gründen im Jahr 2007 in Österreich nicht
wohnhaft.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurde seitens des
Finanzamtes kein Alleinerzieherabsetzbetrag angesetzt. In der
Berufungsvorentscheidung wird hierzu seitens des Finanzamtes Folgendes
festgehalten: Der Alleinerzieherabsetzbetrag
steht zu, wenn mit mindestens einem Kind (§106 Abs.1) mehr als sechs Monate
nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt wird. Als Kinder gem.
§ 106 Abs.1 gelten Kinder für die der Steuerpflichtige mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach §33 Abs.4 Z 3 lit a
zusteht. In Ihrem Fall wurde kein Kinderabsetzbetrag 2007
ausbezahlt.
In Ihrer Berufungsschrift vom Mai 2008 und Ihrem als
Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom Juni 2008 wird seitens der Bw.
zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Die Bw. stellt den Antrag, den
Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Im Veranlagungsjahr 2007 sei
die Bw. Alleinerzieherin, weil die Bw. mit Ihrem Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr 2007 nicht in einer Gemeinschaft mit Ihrem Ehepartner lebte. Aus
diesem Grunde stehe der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Ein
Kinderabsetzbetrag 2007 sei noch nicht ausbezahlt worden. Der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe sei erst am 2. März 2008 bei der Post
aufgegeben worden.
In dem gegenständlichen Antrag auf Familienbeihilfe
wird die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab November 2007 beantragt. Laut
Bestätigung der gewerblichen Sozialversicherung war die Bw. ab 1.11.2007
pflichtversichert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern
(§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als
Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige bzw. gewisse, im Gesetz definierte
volljährige Kinder.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht einem Alleinerzieher
zu. Ein Alleinerzieher ist gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt. Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss somit ein
Kind im steuerlichen Sinne vorhanden sein (VwGH 28.3.2000, 99/14/0307) und die
normierte Frist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem
Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht
(vgl. u.a. Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008,
§ 33 Rz 34 und 35; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 33 Tz 6 und 7).
Laut Schreiben der Bw. betreffend die "Nullstellung" der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007, eingegangen beim
Finanzamt am 18.2.2008, hat die Bw. ihren Gewerbebetrieb mit 1.11.2007
angemeldet. Vorher war die Bw. laut Eigendarstellung im Jahr 2007 aus
familiären Gründen in Österreich gar nicht wohnhaft. In dem
Antrag auf Familienbeihilfe, den die Bw. mit 2. März 2008 bei der Post
aufgegeben hat, wird dementsprechend eine Zuerkennung der Familienbeihilfe ab
November 2007 beantragt. Laut Bestätigung der gewerblichen
Sozialversicherung war die Bw. ebenfalls erst ab 1.11.2007
pflichtversichert.
Die in der oben zitierten Gesetzesbestimmung normierte
Frist ("mehr als sechs Monate im Kalenderjahr") hinsichtlich des
Kinderabsetzbetrages als unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages ist daher nicht erfüllt. Der
Alleinerzieherabsetzbetrag war nicht zu gewähren.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2009
Der
Referent:
Oberrat
Mag. Heindl
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2020-W/08
- Stammnummer
- 40165
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF