Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1158-L/02
Nachversteuerung von Sonderausgaben (Versicherungsprämien)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1158-L/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beträge, die zum Ankauf einer bereits bestehenden Eigentumswohnung aufgewendet werden, stellen keine Sonderausgaben dar. Solche Aufwendungen vermögen daher auch nicht die Nachversteuerung der Prämien von einer innerhalb der gesetzlichen Bindefrist rückgekauften Lebensversicherung zu verhindern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn betreffend Nachversteuerung von
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988 für das Jahr
1999 vom 2.5.2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 27. April 2001 langte am
Finanzamt Braunau am Inn eine Mitteilung der V-Versicherung ein, in welcher dem
Finanzamt Braunau gemäß
§ 18 Abs.4.Z 1 EStG 1988 der
Rückkauf einer Lebensversicherung des Bw. gemeldet wurde. Die Mitteilung
betraf die Lebensversicherung mit der Pol. Nr. 81 und führte aus, die
Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. August 1993 sei innerhalb der
gesetzlichen Bindefrist im Kalenderjahr 2001 rückgekauft worden. Der
Rückkaufswert wurde wie folgt dargestellt:
[Grafik]
Das Finanzamt Braunau am Inn
ermittelte daraufhin die nachzuversteuernden Beträge unter Zugrundelegung
der Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 1994 bis 1999 (1993 wurde die gegenständliche
Versicherungsprämie lt. Ermittlungen des Finanzamtes Braunau nicht als
Sonderausgabe beantragt) wie folgt:
[Grafik]
Der so ermittelte Betrag wurde
mit Bescheid vom 2.5.2001 gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988 einer
Nachversteuerung mit 30 vH unterzogen, es wurden 5.554 S zur Nachzahlung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde
seitens des Bw. fristgerecht mit 30. Mai 2001 Berufung eingebracht und
ausgeführt, er habe in den angeführten Zeiträumen
zusätzliche Sonderausgaben für Wohnraumschaffung gehabt und auch
geltend gemacht, welche den Rahmen der Sonderausgaben von 40.000 S jährlich
mehr als auffüllen würden. Er beantrage daher, den Bescheid
aufzuheben.
Am 12. Juli 2001 erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Braunau, in der als
Begründung nochmals die nachzuversteuernden Versicherungsbeiträge
dargestellt wurden
Dagegen wurde seitens des Bw.
fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der Bw. habe im fraglichen Zeitraum zur Finanzierung des
Wohnungskaufes (Neuschaffung von Wohnraum) auch ein Hypothekardarlehen bei der
Volksbank S. aufgenommen, zu welchem monatlich ein Betrag von 7.409 S zu
bezahlen gewesen wäre und dieser im fraglichen Zeitraum auch gezahlt worden
sei. (Der Darlehensvertrag der Volksbank S. wurde in Kopie vorgelegt.) Dadurch
alleine sei der Sonderausgabenrahmen mehr als ausgeschöpft. Er beantrage
daher, den Bescheid über die Nachversteuerung von Sonderausgaben
aufzuheben.
Die Berufung wurde daraufhin
ohne weitere Ermittlungen vom Finanzamt Braunau am Inn der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Am 21. Februar 2003 wurde
seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt, und im wesentlichen
ausgeführt, der Bw. habe im Jahr 2001 seine Lebensversicherung Pol.Nr. 81
zurückgekauft. Die Prämien seien in den Jahren 1994 und 1999 als
Sonderausgaben geltend gemacht worden.
Laut nachstehender Tabelle
seien folgende Beträge in den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1994 bis 1999 als Sonderausgaben beantragt bzw. in den
Bescheiden anerkannt worden:
[Grafik]
Die Abweichungen zwischen
beantragten und anerkannten Sonderausgaben würden sich aus folgenden
Umständen ergeben:
1994 sei ein Betrag von 34.980
S als Wohnraumsanierung beantragt worden. Aus der der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 beigelegten
Rechnung habe sich ergeben, dass es sich dabei um den Kauf und die Montage eines
Kaminofens gehandelt habe. Voraussetzung für das Vorliegen eines
begünstigten Sanierungsaufwandes sei das Vorliegen eines
Verbesserungsbedarfs. Dieser liege nicht vor, wenn zusätzlich zu einer
bestehenden Heizungsanlage ein zweiter Kessel montiert bzw. ein Kachelofen
installiert werde. 1995 seien alle Beträge laut Erklärung
berücksichtigt worden. 1996 seien die geltend gemachten Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung um den Betrag von 88.908 S gekürzt worden, da es sich
hierbei laut beigelegten Unterlagen um Kreditrückzahlungen für einen
Wohnungskauf gehandelt habe (Kaufvertrag wurde im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 vorgelegt).
Aufwendungen für den Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung
würden jedoch keine begünstigten Sonderausgaben darstellen. Es
müsse sich um Aufwendungen zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen handeln. Weiters sei 1996unter der Rubrik "Aufwendungen für Genussscheine und junge Aktien"
ein Betrag von 12.939,33 S eingetragen. Aus der Beilage würde sich ergeben,
dass dieser Betrag Einzahlungen auf einen Bausparvertrag betreffe. Ein
Bausparvertrag werde gesondert mit staatlichen Prämien gefördert und
sei daher nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Ausführungen zum
Wohnungskauf und zum Bausparvertrag würden auch die Abweichungen der
anerkannten Sonderausgaben von den in den Jahren 1997 (Wohnungskauf und
Bausparvertrag) und 1998 (Bausparvertrag) beantragten Beträgen
begründen. 1999 seien alle Beträge laut Erklärung
berücksichtigt worden.
Ohne Berücksichtigung der
zurückgekauften Lebensversicherung würden daher steuerlich anerkannte
Sonderausgaben nicht in bisher berücksichtigter Höhe (40.000 S)
vorliegen. Der Bw. wurde aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung
des Schreibens bekanntzugeben, ob in den Jahren 1994 bis 1999 weitere Ausgaben
getätigt worden seien, die als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG
1988 anerkannt werden könnten (falls ja, die diesbezüglichen
Unterlagen vorzulegen) bzw. zu obigen Ausführungen Stellung zu
nehmen.
Das Schreiben blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs.
4 Z 1 EStG 1988 hat eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien zu
erfolgen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb der
gesetzlichen Bindefrist rückgekauft werden. Gemäß
§ 18 Abs.
5 EStG 1988 hat die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten
Beträge mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in
dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten
sind.
Laut unbestrittener Mitteilung
der V-Versicherung wurde vom Bw. im Jahr 2001 die Lebensversicherung mit der
Pol. Nr. 81 mit Versicherungsbeginn 1. August 1993 innerhalb der gesetzlichen
Bindefrist im Kalenderjahr 2001 rückgekauft.
Die Prämien aus dieser
Lebensversicherung wurden in den Jahren 1994 bis 1999 als Sonderausgaben geltend
gemacht. Neben diesen Sonderausgaben wurden in den einzelnen Jahren noch weitere
Sonderausgaben geltend gemacht. Die Abweichungen zwischen beantragten und
anerkannten Sonderausgaben wurden im Vorhalt vom 21. Februar 2003 sowie in den
betreffenden Steuerbescheiden dargestellt und begründet.
[Grafik]
In den
Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 1999 wurden demgemäss Sonderausgaben im
Höchstausmaß von 40.000 S berücksichtigt. Ohne
Berücksichtigung der gegenständlichen Versicherungsprämie sind
aber nur die Beträge lt. Spalte 2 anzuerkennen. Der Bw. stützt sich in
seinem Vorbringen, wonach weitere Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag
vorliegen würden, auf Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ankauf einer
Wohnung. Aus den vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag, Darlehensvertrag) ergibt
sich, dass eine bereits bestehende Eigentumswohnung erworben wurde. Aufwendungen
für den Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung stellen jedoch
keine begünstigten Sonderausgaben dar. Der Aufforderung, Unterlagen
über weitere Sonderausgaben vorzulegen, ist der Bw. nicht nachgekommen und
erfolgte auch in den Schriftsätzen kein diesbezügliches Vorbringen. Es
liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass
in den betreffenden Jahren weitere Sonderausgaben im Sinne des EStG angefallen
wären.
Der Bescheid über die
Nachversteuerung von Sonderausgaben ist daher richtig, die Berufung war
abzuweisen.
Linz,
am 9. April 2003
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1158-L/02
- Stammnummer
- 4016
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF