Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0018-W/09
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, wobei in der Zwischenzeit eine Strafverfügung ergangen ist, da das vorgeworfene Delikt als Finanzordnungswidrigkeit qualifiziert wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-W/09vom 01.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Friedrich
FT wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Jänner 2009 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 8. Jänner 2009, StrNr. 016/2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
8. Jänner 2009 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 016/2008/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-8/2008
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv
€ 4.458,90 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Jänner 2009, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Bf. inhaltlich vollkommen dem
Antwortschreiben des Steuerberaters seines Sohnes B anschließe.
Hinzuzufügen sei, dass er die Vorgangsweise der Steuerabfuhr darin
bestätigt gesehen habe, als nach dem Erbantritt seiner Mutter Frau ET
dieselbe Art der Steuerabfuhr im darauf folgenden Februar an das Finanzamt
beibehalten und von diesem widerspruchslos akzeptiert worden sei. Warum sollte
es aus laienhafter Sicht nach dem Erbantritt anders sein? Er versichere
aufrichtig in seiner Vorgehensweise keinerlei unredliche Absicht verfolgt zu
haben und ersuche um Einstellung des Verfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Laut Aktenlage hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz aufgrund der Stellungnahme des Sohnes des Bf., HT, worauf sich der Bf.
in der Einleitungsbeschwerde bezieht, das dem Bf. zunächst als
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG vorgeworfene Delikt als Vergehen einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 FinStrG beurteilt und in der Folge eine
Strafverfügung erlassen, zumal auch keine aufschiebende Wirkung der
Beschwerde beantragt wurde.
Die gegen den Bf. ausgefertigte Strafverfügung vom
3. Februar 2009 ist am 9. März 2009 in Rechtskraft
erwachsen.
Damit geht bereits die Finanzstrafbehörde erster
Instanz davon aus, dass im vorliegenden Fall der für die Begehung eines
Deliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geforderte qualifizierte Vorsatz nicht vorliegt.
Es erübrigt sich daher, auf das weitere Vorbringen in
der gegenständlichen Beschwerde einzugehen, sodass der angefochtene
Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben war.
Wien, am 1.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-W/09
- Stammnummer
- 40158
- Gültig
- 01.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF