Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0030-G/07
Übergabe Betrieb Vater an Sohn, Übergabe Liegenschaft Vater und Mutter an Sohn und Schwiegertochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-G/07vom 01.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Absenger/Dr.
Rathausky Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8160 Weiz,
Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, je vom 6. November 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung je vom 25. Oktober 2006
betreffend
1) Grunderwerbsteuer
2) Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden jeweils als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18.5.2006 wurde zwischen WD und GD als Übergeber
sowie deren Sohn WoD und Schwiegertochter MD (in der Folge kurz Bw. genannt) als
Übernehmer ein Übergabsvertrag abgeschlossen. WD als Alleininhaber
übergab dabei an seinen Sohn das nicht protokollierte Einzelunternehmen
"WD" am Standort Hohenau an der Raab mit allen darin enthaltenen Aktiven und
Passiven. Als Übergabsstichtag wurde der 1.4.2006 vereinbart. Weiters
übergaben WD und GD an die Bw. und WoD die Liegenschaft EZGB, welche
teilweise zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
gehört.
Als Gegenleistung verpflichtete sich WoD die Passiven sowie
allfällige betriebliche, mit dem Übergabsobjekt verbundenen
persönlichen Steuerschulden des Übergebers, aus eigenem zu leisten
ausgenommen Betriebsverbindlichkeiten von insgesamt 51.000,-- €, welche vom
Übergeber in seinem persönlichen Zahlungsversprechen
zurückbehalten wurden und zwar anhand konkreter Bankkonten.
Weiters verpflichteten sich die Bw. und WoD zur Erbringung
von Wohnungsrechten an WD und GD in Form der ausschließlichen
Benützung des schon bisher von den Übergebern bewohnten
Erdgeschosses.
Lt. Vertragspunkt VII sind die Übernehmer hinsichtlich
der auf der Liegenschaft intabulierten Darlehensforderungen bereits
persönliche Schuldner.
In Vertragspunkt XV wurde zu Gebühren- und
Steuerbemessungszwecken festgehalten, dass das Betriebsvermögen weniger als
365.000,-- € betrage und die übergebende Partei das 55.
Lebensjahr vollendet habe. Somit seien die Befreiungsvoraussetzungen des §
15a ErbStG erfüllt, sodass keine Schenkungssteuer anfalle.
Weiters wurde die Begünstigung des NeuFöG
betreffend Betriebsübergaben beansprucht. Vom betrieblichen
Gebäudeteil werde insbesondere der Freibetrag für
Grundstücks-übertragungen mit einem Betrag bis zu 75.000,-- €
geltend gemacht.
Nach Vorlage einer Teilwertbilanz zum 1.4.2006 erfolgte
seitens des Finanzamtes mit Bescheiden je vom 25.10.2006 die Festsetzung einer
Grunderwerbsteuer sowie einer Schenkungssteuer für die Bw. betreffend die
Übergabe der oa. ¼ Liegenschaft von WD. Als Bemessungsgrundlage
diente dabei einerseits der anteilige dreifache Einheitswert abzüglich des
anteiligen Wertes des Wohnungsrechtes für die Schenkungssteuer und
andererseits der anteilige Wert des Wohnungsrechtes für die
Grunderwerbsteuer.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass nicht zwei isoliert voneinander zu
behandelnde Rechtsgeschäfte (Erwerb der Liegenschaft von WD mit der
Gegenleistung der Übernahme der Passiva und daneben der Erwerb von GD ohne
Gegenleistung) geschlossen wurden, sondern ein einheitlicher Vertrag, in welchem
die Übergeber gemeinsam ihre Liegenschaftsanteile an WoD und die Bw. zu dem
Zweck übertrugen, dass dadurch eine Übernahme sämtlicher Passiva
verbunden mit der Pflicht der Übernehmer bewirkt werde, die Übergeber
diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Mit der
Übertragung ihres Liegenschaftsanteiles habe daher GD den Zweck verfolgt,
dass die Übernehmer im Gegenzug die Passiven von WD, für welche auch
GD mit ihrer Liegenschaftshälfte eine Sachhaftung übernommen hatte,
übernehme und beide Übergeber schad- und klaglos halte.
Am 23.11.2006 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass
gemäß Pkt. V A) des Übergabsvertrages Kredite im
Zahlungsversprechen des Übergebers verblieben.
Am 7.12.2006 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Gemäß Pkt. V A) des Übergabsvertrages verbleibe lediglich der
Kredit bei der R sowie ein Teilbetrag von 15.754,70 € des Kontos bei der S
im Zahlungsversprechen des Übergebers. Alle übrigen Verbindlichkeiten
und auch der Restbestand dieses Kontos gingen in das Zahlungsversprechen der
Übernehmer über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 GrEStG unterliegt
grundsätzlich der entgeltliche Erwerb von Liegenschaften der
Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, das ist das, was
der Erwerber aufwendet, um in den Besitz der Liegenschaft zu kommen.
Gemäß
§ 3 ErbStG gilt als Schenkung iS
dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, 2.
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 15a ErbStG bleiben bei Erwerben von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen bis zu einem Wert
von 365.000 Euro (Freibetrag) steuerfrei, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet
hat oder wegen körperlicher und geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Dabei zählen u.a. zum Vermögen nur
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen, sowie
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist.
Der Freibetrag (bzw. Freibetragsteil) steht bei jedem
Erwerb von Vermögen zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers
(Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der
Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein
Viertel des gesamten Betriebes, oder 3. ein Mitunternehmeranteil.
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des
Freibetrages zu."
Freigebige Zuwendungen werden oft in die Form entgeltlicher
Verträge gekleidet. Im gegenständlichen Fall versprach WoD für
das Unternehmen samt Liegenschaft die Passiva des Unternehmens sowie
Wohnungsgebrauchsrecht zu übernehmen.
Die Bw. hat weder den Betrieb noch Passiva übernommen.
Ihre Gegenleistung für die Übergabe des Liegenschaftsanteils bestand
in der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes.
Das Vorliegen einer Gegenleistung bedeutet, dass keine
"reine" freigebige Zuwendung mehr vorliegt.
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes idF
des hier anzuwendenden BGBl I 2004/180 lautet auszugsweise:
"(1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel
in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb)
erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der
Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber)
sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt
hat.
(2) Für
Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer
von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt."
Der Vater übergab ein Liegenschaftsviertel und den
Betrieb an den Sohn.
Eine Festsetzung von Grunderwerb- sowie Schenkungssteuer
ist für diesen Vorgang unterblieben, da sowohl § 5a NeuFöG als
auch § 15a ErbStG zur Anwendung kamen.
Strittig sind im gegenständlichen Berufungsverfahren
die Fragen, ob die Steuerbefreiungen nach § 5a NeuFöG und § 15a
ErbStG für den Erwerb vom Schwiegervater auch dann anzuwenden sind, wenn
eine Betriebsübergabe an die Bw. gar nicht erfolgt ist.
ad 1)
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge (entgeltliche
Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen,
Einbringungen) werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende
Wert des Grundstücks (Gegenleistung, einfacher oder mehrfacher
Einheitswert) den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Vorgang unmittelbar mit der Betriebsübertragung im
Zusammenhang stehen muss. Der Zuerwerb eines Grundstücks lediglich aus
Anlass der Betriebsübertragung fällt damit nicht unter die
Befreiung."
Die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG gilt nur, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen
unmittelbar mit einer Betriebsübergabe in Zusammenhang steht. Zum so
genannten Unmittelbarkeitserfordernis gibt es (laut Arnold, SWK 2003/23-24, S
599) eine große Zahl von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zu
einschlägig textierten (anderen) Befreiungsbestimmungen. So hätte der
VwGH z. B. in seinem Erk. 14. 10. 1971, Slg. 4289 F, zum § 35 Abs. 1 WFG
1968 zum Ausdruck gebracht, "unmittelbar veranlasst" durch das WFG 1968 seien
"solche Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang
unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet"; als
unmittelbar veranlasst könnten "nicht solche Rechtsvorgänge angesehen
werden, für die das [Wohnbauförderungs]Gesetz [1968] nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache" bilde. Diese enge
Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses hat zur Folge, dass die
Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann greift, wenn
es sich tatsächlich um eine Betriebsübertragung handelt (vgl. Urnik,
SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK 2003/23-24, S 599).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Schwiegervater der Bw. alleiniger Betriebsinhaber des Einzelunternehmens war.
Die Übergabe des Einzelunternehmens erfolgte ausschließlich an WoD.
An die Bw. ist eine Betriebsübergabe nicht erfolgt. Der hier
gegenständliche Erwerb vom Schwiegervater kann somit die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 5a NeuFöG nicht erfüllen, da von
ihm kein (Teil-)Betrieb an die Bw. übergeben wurde und die Bw. von ihm auch
keinen (Teil-)Betrieb übernommen hat.
Dem Vorbringen der Bw., mit der Übertragung des
Liegenschaftsanteiles sei der Zweck verfolgt worden, dass die Übernehmer im
Gegenzug die Passiven von WD, für welche auch GD mit ihrer
Liegenschaftshälfte eine Sachhaftung übernommen hatte, übernehme,
ist entgegenzuhalten, dass es sich bei jenen auf der Liegenschaft
grundbücherlich sichergestellten Darlehensforderungen lt. Vetragspunkt VII
bereits um persönliche Schulden der Übernehmer - somit auch der Bw. -
handelt. Weitere Darlehensforderungen sind im Grundbuch nicht
intabuliert.
Somit kann auch nicht von einer Übernahme einer
Sachhaftung gesprochen werden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Grunderwerbsteuer
lediglich vom anteiligen kapitalisierten Wert des Wohnungsrechtes
vorgeschrieben.
ad 2)
Schenkungssteuer
Gegenstand der Schenkungssteuer ist der unentgeltliche
Übergang von Vermögen. Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327). Daher ist jeder
Vermögensübergang einzeln zu betrachten und sind die
Befreiungsbestimmungen separat in Anwendung zu bringen (VwGH 26.1.1995,
94/16/0058). Sind im zuletzt zitierten VwGH Erkenntnis die einzelnen Erwerbe
zwischen dem jeweils gleichen Geschenkgeber und -empfänger als einzelne
Tatbestände betrachtet worden, muss dies umso mehr gelten, wenn - wie in
diesem Fall - zwei verschiedene Personen Zuwendungen tätigen und
müssen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der
Befreiungsbestimmung für jeden dieser Erwerbsvorgänge getrennt
geprüft werden.
Im konkreten Berufungsverfahren ist nun zu prüfen, ob
die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auch bei der
Übertragung des Liegenschaftsanteiles vom Schwiegervater an die Bw.
anwendbar ist, obwohl an sie eine Betriebsübergabe nicht erfolgt
ist.
Die Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15a ErbStG kann jedoch nur zur Anwendung kommen im Zusammenhang
mit einer Unternehmensübertragung an den Geschenknehmer.
Dass das begünstigungsfähige Vermögen, der
Betrieb, nicht der Bw. übergeben wurde, ergibt sich aus dem Sachverhalt und
wird von der Bw. nicht bestritten.
Wenn auch der der Bw. übergebene Liegenschaftsanteil
vom Schwiegervater zum Teil betrieblich genutzt wurde und der Erzielung von
Einkünften aus einem Gewerbebetrieb diente, fehlt es an dem
Tatbestandsmerkmal einer (Teil-)Betriebsübergabe an die Bw.
Ergibt sich schon grundsätzlich aus dem Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, dass jeder Erwerb für sich zu betrachten ist
und die Befreiungsbestimmungen der § 14 ff. ErbStG separat anzuwenden sind,
so lässt auch die Textierung des § 15a ErbStG keine davon abweichende
Auslegung zu. Mehrere Erwerbsvorgänge verschiedener Personen können
für die Anwendung des § 15a ErbStG nicht zusammengefasst werden (siehe
die in Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, §
15a, Rz 2, zitierten UFS-Entscheidungen).
Wird daher Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum des
WD und eine Liegenschaftsanteil an den Sohn, sowie ein weiterer
Liegenschaftsanteil an die Schwiegertochter (Bw.) übergeben, ist also die
Bw. nicht Übernehmerin des Betriebes, kann der Erwerb des
Liegenschaftsanteiles vom Schwiegervater nicht nach § 15a ErbStG befreit
sein, da eine Betriebsübergabe an die Bw. nicht erfolgt ist.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw. bezüglich der
Sachhaftung am Liegenschaftsanteil wird auf die Ausführungen betreffend die
Grunderwerbsteuer verwiesen.
Das Finanzamt ist somit bei der Bemessung der
Schenkungssteuer zu Recht vom anteiligen dreifachen Einheitswert abzüglich
des gemäß
§ 16 BewG kapitalisierten Wertes des Wohnungsrechtes
ausgegangen.
Den Berufungen war daher auf Grund der dargestellten
Sach-und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 1.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-G/07
- Stammnummer
- 40155
- Gültig
- 01.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF