Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0038-Z2L/07
Erstattung nach Art. 236 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0038-Z2L/07vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 12. April 2007 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch
Fuchs-Eisner, vom 2. April 2009, Zl. 500000/00000/2006, betreffend
Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236, 237, 238 oder 239 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 14. August 2008 stellte die Bf. einen Antrag
auf Erstattung nach Art. 236 ZK mit einer dazugehörigen Aufstellung. Im
Feld 8 des Vordrucks ZA 255 wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 2.
April 2004, Zl. 500/00000/16/2002 Importzölle in Höhe von 4,7%
für Lenkdrachen ("Kites") nacherhoben worden wären; dies aufgrund der
verbindlichen Zolltarifauskunft AT/2002/000165. Dies sei aber nicht korrekt, da
die importierten Lenkdrachen überwiegend aus synthetischen Spinnstoffen
hergestellt seien und sie derjenigen verbindlichen Zolltarifauskunft
DEB/196/03-1 entsprächen (Gültigkeitsdatum bis 18. Februar 2009). Als
zu erstattender Betrag Z1 wurde € 14.212,17 angegeben. Im Berechnungsblatt
zum Erstattungsantrag wurden konkret folgende WE-Nr. genannt:
506/000/950024/87/2 (11.3.2002), 506/000/950042/12/2 (23.4.2002),
506/000/950051/59/2 (21.5.2002), 506/000/950056/75/2 (4.6.2002),
506/000/950065/23/2 (27.6.2002), 506/000/950068/29/2 (15.7.2002),
506/000/950070/96/2 (15.7.2002) und 506/000/950078/53/2 (6.8.2002).
In der beigebrachten vZTA war der Lenkdrachen in die
Tarifposition 95039037 eingereiht. Die vZTA AT/2002/000165 geht hingegen von der
Tarifposition 950390 32 00 aus. Mit ETOS-Antrag vom 15.4.2002 wurde durch die
TUA die Tarifposition 9503903200 als zutreffend angesehen. Mit Bescheid des
Zollamtes vom 16. Oktober 2006 wurde der Erstattungsantrag als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bezughabenden
Lenkdrachen anlässlich der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr in die Tarifposition 8801 9010 00 als "andere nicht für den
maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge" eingereiht worden wären.
Aufgrund einer Nachschau seien die Waren durch den Bescheid des Zollamtes vom
2.4.2004, Zahl: 500/00000/16/2002 nachträglich in die Tarifposition 9503
9032 00 eingereiht worden und aus diesem Grunde die Abgaben nachträglich
buchmäßig erfasst. Das Zollamt führt dazu aus, dass die vZTA
DEB/196/03-1 keine Rechtswirkungen entfalte, da sie erst nach den Bezug habenden
Zollabfertigungen erteilt worden wäre. Mit 23. Oktober und 8. November 2006
wurde der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. Die Einschreiterin führte
dazu im Wesentlichen aus, dass die genannte vZTA AT/2002/000165 mit den ggstl.
Waren nicht anwendbar sei, da es sich um andere Waren handle. Mit Schreiben vom
30. März 2007 wurde das Begehren ergänzt bzw. präzisiert.
Für das Kalenderjahr beantragte die Bf. die Einreihung in die Tarifposition
95039037 mit einem Zollsatz von 1,60%; für das Kalenderjahr 2008 in
dieselbe Tarifposition und einem Zollsatz von 0,80% sowie die
anteilsmäßige Erstattung der festgesetzten Abgabenerhöhung.
Mit Bescheid des Zollamtes vom 2. April 2007 wurde der
Berufung statt gegeben und eine Gutschrift in Höhe von € 10.432,67
(Zoll: 9.614,01 und Abgabenerhöhung: € 818,66). Eine Begründung
war dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 12. April
2007 wurde Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im
Wesentlichen damit, dass zwar die Abgaben bzgl. des Jahres 2002 erstattet worden
wären, allerdings die Folgejahre durch die Zollbehörde
unberücksichtigt geblieben worden seien. Der Antrag vom 30. März 2007
habe sich ausdrücklich auch auf die Zollanmeldungen des Jahres 2003
bezogen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Antrag vom
14. August 2008 mittels ZA 255 bezog sich ausdrücklich auf 8 Anmeldungen
des Kalenderjahres 2002 im Zusammenhang mit Nacherhebungen durch den Bescheid
vom 2. April 2004, Zahl: 500/00000/16/2002. Diesem Antrag wurde durch die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom 2.April 2007 vollinhaltlich statt
gegeben. Sofern der Bw. auf einen Antrag vom 30. März 2007 betreffend des
Kalenderjahres 2003 verweist ist fest zu halten, dass dieses Kalenderjahr nicht
Gegenstand dieses Verfahrens war. Dieser Antrag ist entweder weiterhin
unerledigt oder wurde in einem anderen Verfahren mitberücksichtigt
(Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2008, Zahl: 520000/00000/2007). Da
das Schreiben des Bf. vom 14.1.2008 als Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2008, Zahl: 520000/00000/2007
gewertet wurde, wird dies durch den UFS in diesem Beschwerdeverfahren
geprüft. Das Vorbringen des Bf. war aber jedenfalls nicht geeignet, eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch einen Nichtabspruch
über das Kalenderjahr 2003 aufzuzeigen, da der Bf. selbst seinen Antrag
durch den Vordruck ZA 255 auf diverse Anmeldungen des Kalenderjahrs 2002
eingeschränkt hat. Aus diesem Grund kann auch dem Antrag auf Erstattung der
Abgabenerhöhung für das Kalenderjahr 2003 nicht stattgegeben werden
und wird als unbegründet abgewiesen.
Salzburg, am
31. März 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0038-Z2L/07
- Stammnummer
- 40152
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF