Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0100-I/08
Vorliegen der Bauherreneigenschaft bei einer von einem Projektorganisator eigenständig entwickelten und ihm gegenüber baubehördlich bereits bewilligten Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-I/08vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
R.P,
Adresse, vertreten durch
RA.X, vom 14. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Februar 2008 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Am 19. März 2007
schlossen der Verkäufer A.K. und
die beiden Käufer S.P. sowie
R.P einen Kaufvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"I.
Herr
A.K., geb. tt.mm.1957,
ist Eigentümer im Wohnungseigentum der Liegenschaft in EZ
X, GB
Y, bestehend aus GSt-
Nr. 496/7.
Unter
anderem ist Herr A.K.,
geb. am tt.mm.1957, Miteigentümer zu 134/860- Miteigentumsanteilen,
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 (Reihenhausgruppe West, Haus
Mitte), und zu 4/860 Miteigentumsanteilen und 3/860- Miteigentumsanteilen,
verbunden mit Wohnungseigentum an den Kfz- Abstellplätzen Top 13 und
14.
Die
gegenständlichen Liegenschaftsanteile sind zur Gänze unbelastet und
weisen auch keinerlei Berechtigungen auf.
Die
gegenständliche Wohnung Top 5 besteht
aus
:
|
WE-
und
Zubehörobjekte/
Lage/Verwendungszweck
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
Nutz-wert
|
Haus
5 (Mitte)
|
|
|
|
|
|
5.
Wohnung Top 5,
bestehend
aus
im
EG:
|
|
|
|
|
|
Wohnbereich
Kochen
Essen
WC
Diele
|
31,11
6,54
6,19
1,97
7,36
|
|
|
|
|
im
OG:
|
|
|
|
|
|
Zimmer
Zimmer
Zimmer
Bad
Diele
|
9,45
13,54
17,00
9,00
3,17
|
|
|
|
|
Nutzfläche
|
105,33
|
1
|
105,33
|
105
|
|
baulich
m. d. Wohnung verbunden:
|
|
|
|
|
|
Innentreppe
KG/EG/OG ca.
|
7,00
|
0,20
|
1,40
|
1
|
|
Terrasse
|
6,00
|
0,25
|
1,50
|
2
|
|
Balkon
|
6,25
|
0,25
|
1,56
|
2
|
|
Keller
5 (Hobbyraum, 2 Lagerkeller und Diele) ges.
|
52,38
|
0,35
|
18,33
|
18
|
|
Zubehörobjekte:
|
|
|
|
|
|
Garten
ca.
|
58,00
|
0,10
|
5,80
|
6
|
134
Der
Kfz- Abstellplatz Top 13 ist überdacht und weist ein
Flächenausmaß von 12,50 m2 auf. Der Kfz- Abstellplatz Top 14 ist
nicht überdacht und weist ebenfalls ein Flächenausmaß von 12,50
m2 auf.
Die
Vertragsteile erklären, dass Ihnen das Gutachten des Sachverständigen
F vom 10.10.2006
bekannt ist, mit dem die Nutzwerte für die gegenständliche
Liegenschaft festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Nutzwerte erfolgte auf
Grund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde
Z vom 4.10.2006, Zl.
Z1.
Der
Baubescheid und die diesem zu Grunde liegenden Pläne sind den
Vertragsteilen bekannt.
III.
Kaufabrede
Nunmehr
verkauft und übergibt Herr
A.K., geb. am
tt.mm.1957, aus der Liegenschaft in EZ
X, GB
Y, bestehend aus
GST-NR 496/7, die insgesamt 134/860- Miteigentumsanteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 - wie zuvor näher beschrieben- und
4/860 Miteigentumsanteile und 3/860- Miteigentumsanteile, verbunden mit
Wohnungseigentum am Kfz- Abstellplatz Top 13 und 14 - wie zuvor näher
beschrieben- und Frau
S.P. geb. am
tt.mm.1978, und Herr
R.P, geb. tt.mm.1978,
kaufen und übernehmen die vorbezeichneten Liegenschaftsanteile in ihr
Eigentum je zur Hälfte als verbundener Mindestanteil gem. § 5 Abs. 3
und § 13 Abs. 3 WEG 2002.
IV.
Kaufpreis
Der
angemessene Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil der Wohnung
Top 5 sowie für die Kfz- Abstellplätze Top 13 und 14 beträgt
€ 22.000,-- (in Worten: Euro
zweiundzwanzigtausend).
..............
Weiters
wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Ankauf lediglich um
den Grundanteil handelt, wobei die Errichtung des Gebäudes durch die
Käufer auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
selbst erfolgen wird.
XIV.
Die
Käufer halten fest, dass lediglich der Grundanteil vom Verkäufer
erworben wird, die Käufer aber selbst aus eigenen Mitteln das Reihenhaus
errichten. Es handelt sich hiebei um ein Bauherrenmodell im eigentlichen Sinn,
wobei Bauherr die jeweiligen Käufer
sind.
Diese
beauftragen und bevollmächtigen die ausführenden Firmen auf ihre
Rechnung und ihren Namen auf Grundlage von im Vorfeld eingeholter
Kostenvoranschläge. Der Verkäufer verkauft lediglich den Grundanteil,
die Sache der Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der
Käufer."
Auf Grund der vom
Vertragsverfasser zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten
Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung für diesen
Grundstückserwerb mit 22.000 € angegeben war, setzte das Finanzamt
für den Erwerb des R.P (im
Folgenden: Bw) mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Bescheid ausgehend von der (halben) erklärten Gegenleistung unter
Einbeziehung von Vertragserrichtungskosten die Grunderwerbsteuer mit 388,50
€ fest.
Unter Übernahme des
Ergebnisses einer beim Organisator M
hinsichtlich der Bauherrengemeinschaft
Z durchgeführten
Außenprüfung wurden zusätzlich zum bislang angesetzten
Grundstückskaufpreis und den Vertragserrichtungskosten bestimmte mit dem
Hausbau zusammenhängende Kosten in die Gegenleistung einbezogen und mit
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem Bescheid vom 28. Februar
2008 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.432,27 € (= 3,5 % von
69.493,51 €) festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde darauf
hingewiesen, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten
Prüfung zugrunde liege. Begründung und genaue Berechnung seien der
Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu
entnehmen, welcher insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses
Grunderwerbsteuerbescheides bilde. Die zusätzlich ergangene gesonderte
Bescheidbegründung enthielt zum einen folgende Prüfungsfeststellung:
"
Die Errichtung der
Reihenhausanlage wurde bis zur Fassadenfertigstellung durch Herrn
M organisiert. Da
vom Organisator nur jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaftsanteile
zugelassen wurden, die sich für das vorliegende Projekt entschieden hatten,
sind untenstehende Kosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen
."
Zum anderen wurden die zusätzlich angesetzten Errichtungskosten detailliert
ausgewiesen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage samt Steuerberechnung
dargestellt.
Die gegen den
endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete Berufung bestreitet die
Rechtmäßigkeit der dabei vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in
die Gegenleistung dem Grunde, nicht der Höhe nach im Wesentlichen mit der
Begründung, es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, wie das Finanzamt zu
dieser Prüfungsfeststellung komme. Herr
M habe lediglich Angebote eingeholt und
Werksverträge auf Rechnung und auf Namen des jeweiligen
Grundstückskäufers abgeschlossen, weil es sich bei den
gegenständlichen Firmen um die Bestbieter gehandelt habe. Die
Durchführung der Anbotseinholung durch Herrn
M sei lediglich eine Serviceleistung
gewesen, um zumindest einen maximalen Kostenrahmen zu ermitteln. Von einer
wirtschaftlichen Verflechtung zu sprechen sei verfehlt. Der Erwerb des
Grundstückes sei in keinem kausalen Zusammenhang mit der Vergabe an die
Professionisten gestanden, sondern lediglich aufgrund einer Vollmacht sei Herr
M beauftragt worden, gegen Entgelt die
Koordination der Vergabe der Gewerke auf Rechnung der Grundeigentümer bis
zur Rohbaufertigstellung (Fassadenfertigstellung) durchzuführen. Das
wirtschaftliche Risiko (für allfällige Verteuerungen) hätten
ausschließlich die Grundeigentümer getragen. Die Vorgabe aus der
Planung heraus sei ebenfalls kein Kriterium, da es ohne weiteres möglich
gewesen wäre, für jeden Erwerber den bestehenden Baubescheid insofern
abzuändern, dass durch eine Nachtragsbauanzeige oder Bauansuchen bauliche
Veränderungen durchgeführt würden. Es sei sogar in der Regel so,
dass ohnehin im Bereich des Innenausbaues jeder Bauherr seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen habe können, sodass es sich bei
der Planung um eine Empfehlung, keinesfalls aber um eine zwingende Vorgabe des
Herrn M gehandelt habe. Ein Baukonzept
in diesem Sinne habe nicht bestanden.
Ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987)
ist unter einer Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch
alles zu verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bei objektiv sachlichem
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die
zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen mit
Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Diese
Leistungen können somit auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an
einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf
dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer
finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des
Berufungsvorbringens besteht im Wesentlichen Streit darüber, ob der Bw. als
Bauherr bezüglich einer zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten
und baubehördlich bewilligten Hausanlage (2 Wohnhäuser für je 3
Familien) anzusehen war. Da im Berufungsschriftsatz die betragsmäßige
Höhe der in die Gegenleistung einbezogenen Herstellungskosten unbestritten
blieb und sich die nachträglich erhobenen Einwendungen gegen die Höhe
des Honorars letztlich (wie im Folgenden noch auszuführen sein wird) als
nicht zutreffend herausstellten, entscheidet letztlich den vorliegenden
Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte, dass dem Bw. die
behauptete Bauherreneigenschaft nicht zukam, denn dann zählen die
angefallenen anteiligen Herstellungskosten bis zur Fassadenfertigstellung zur
Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur
dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche
Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen
hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet ist
und
c) das finanzielle Risiko
tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern
alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat diese drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung
für die Bauherreneigenschaft in allen Erkenntnissen betont. Bereits das
Fehlen eines dieser Elemente hindert die Bauherreneigenschaft des Käufers,
auch wenn alle weiteren Indizien für die Bauherreneigenschaft sprechen
(VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80, 29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176
und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim - wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an
einem hier bestimmten Reihenhaus verbunden werden soll, kann zur Erreichung der
Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Bauwerkes nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl.
VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und 3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit
aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsam
gehörende Grundstück kraft Willensentschlusses verfügen. Bei
einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur eine Willenseinigung
zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage
unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die
Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht
laut Rechtsprechung des VwGH vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem
Abschluss der Kaufverträge) ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und die entsprechenden
Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen
folgende Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung
zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
fassadenfertige Errichtung von Herrn
M
organisiert.
Die
dafür angefallenen Kosten wurden von den Käufern nicht entsprechend
ihren Anteilen, sondern je zu einem sechstel
beglichen.
D.h.
es wurden von ihm folgende Arbeiten
durchgeführt:
1.
Auf obige Liegenschaft wurde Herr
M. durch die
I.S. aufmerksam.
Nachdem er mit der Gemeinde
Z abgeklärt
hatte, welche Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen
Plan zeichnen, reichte am 5.7.2006 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und
erhielt am 4.10.2006 den
Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben
3. Nachdem
sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
"Bauherrengemeinschaft
Z"
nachfolgende Werkverträge
unterschrieben:
10.1.2007
mit der Fa. GW1-
Baumeisterarbeiten
10.4.2007
mit der Fa. GW1 -
Zimmererarbeiten
12.4.2007
mit der Fa. GW2-
Kunststofffenster
18.4.2007
mit der Fa. GW3-
Vollwärmeschutz
18.4.2007
mit der Fa. GW4-
Spengler und Schwarzdeckerarbeiten"
Im vorliegenden
Berufungsfall hat somit am 5. Juli 2006 der Bauwerber
M ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung
samt Einreichpläne und Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde
eingebracht. Mit Baubescheid vom 4. Oktober 2006 wurde diesem Bauwerber die
baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der "2 Wohnhäuser
für je 3 Familien" erteilt. Im Gegenstandsfall hat laut "Kaufabrede" mit
Kaufvertrag vom 19. März 2007 der Bw. (zusammen mit seiner Frau je zur
Hälfte als verbundener Mindestanteil) insgesamt 134/860-
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 5 (Haus 5 Mitte) sowie 4/860 und 3/860 Miteigentumsanteile verbunden
mit den KFZ- Abstellplätzen Top 13 und Top 14 gekauft. Der
Wohnungseigentumsvertrag bzw. die restlichen Kaufverträge bezüglich
der anderen Grundstücksanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 1 (Haus 1 ostseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 7 und Top
8, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 (Haus 2 Mitte) bzw. den
KFZ- Abstellplätzen Top 9 und Top 10, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 3 (Haus 3 westseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 11 und
Top 15, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 (Haus 4 ostseitig)
bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 12 und Top 16 und verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 (Haus 6 westseitig) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 17 und Top 18 wurden am 17. November 2006 bzw. am 19.
März 2007 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils dem für
das jeweilige Haus notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz, wobei
die exakten Ausmaße der einzelnen Räume des Hauses im Punkt II des
Vertrages vertraglich festgehalten waren. Der Grundstücksanteil wurde
folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung
für die Reihenhausanlage (jeweils 3 Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei
Einheiten) schon vollständig abgeschlossen war, sondern überdies die
Baubewilligung für diese Hausanlage gegenüber dem Bauwerber
M (= Initiator/Organisator der
Hausanlage) bereits erteilt war und die Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber
die jeweiligen Nutzwerte für die einzelnen Reihenhäuser festgestellt
und kauften mit den Kaufverträgen die jeweiligen Erwerber die
entsprechenden Mindestanteile laut Nutzwertgutachten, dann spricht dies als
gewichtiges Indiz deutlich dafür, dass die Erwerber bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dieses von einem
Organisator erstellte, vollständig geplante und baubehördlich bereits
bewilligte Konzept einer Reihenhausanlage bestehend aus insgesamt 6
Reihenhäuser gebunden waren. Dass aber die Eigentümergemeinschaft in
die Projekterstellung, Planung und Einreichung bei der Baubehörde in
irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen eines darauf gerichteten
gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag
erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet geschweige denn
nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus der niederschriftlichen
Aussage des M hervorgehende Chronologie
der Abwicklung des Gesamtprojektes. An Sachverhalt war demzufolge unbestritten
davon auszugehen, dass M von sich aus
und damit eigenständig das Projekt einer fassadenfertigen Reihenhausanlage
entwickelt, bereits Monate vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen
samt Einreichplan bei der Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle
Ausschreibungen gemacht bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten
betreffend Rohbaufertigstellung des Hauses geführt hat. Zudem hat
M mittels Zeitungsinserat bzw. auf
seiner Homepage Interessenten für die von ihm entwickelte Reihenhausanlage
gesucht und damit das Kaufgeschäft "angebahnt". Aus den vorgehaltenen
niederschriftlichen Aussagen des M und
des Grundstücksverkäufers
A.K. ergeben sich die näheren
Umstände dieser "Anbahnung".
Beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, können - wie bereits erwähnt- zur Erreichung
der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur Errichtung der Reihenhausanlage
nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wobei von einer
Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen werden kann, wenn die
Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest einen
Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler M
(Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und Projektausführung auf
Grund eines ihm (nach diesbezüglicher Beschlussfassung) von der
Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen Auftrages tätig geworden
ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet und ist als Folge der
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg auszuschließen.
Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den getroffenen
Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum Zeitpunkt des
gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft,
verbunden mit dem Wohnungseigentum am Haus Top 5 (Reihenhausgruppe West, Haus
Mitte) über eigenständiges Tätigwerden des Initiators
M die Reihenhausanlage (6
Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei Einheiten) bereits vollständig
geplant und baubehördlich diesem Bauwerber gegenüber schon bewilligt
war und dieser Initiator sich bereits auf Grund von Ausschreibungen verbindliche
Angebote von Professionisten erstellen hat lassen. Durch den Ankauf der
entsprechenden Miteigentumsanteile (= Mindestanteile nach dem vorliegenden
Nutzwertgutachten) verbunden mit dem Wohnungseigentum an dem bezeichneten
Reihenhaus hat sich der Bw. unter Beachtung der in Punkt II des Kaufvertrages
vorgenommenen detaillierten Beschreibung des geplanten und baubehördlich
schon bewilligten Reihenhauses ohne jeden Zweifel in das von
M für die Verbauung dieses
Grundstückes entwickelte Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die
Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung der geplanten und genehmigten
Reihenhausanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille der Vertragspartner
(Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit diesem in
irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Reihenhaus zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Reihenhauses
zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil
M es ohne Zweifel sachlich in der Hand
hatte, nur jene Kaufinteressenten dem Grundstücksverkäufer
anlässlich der Vertragsunterzeichnung "zuzuführen" und damit zum
Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der ihnen von
M unterbreiteten finanziellen Vorgaben
betreffend der Errichtung eines fassadenfertigen Rohbaues bereit waren und sich
mit ihm auf die Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes
verständigt haben. Diese kausale Verknüpfung zwischen
Grundstückskauf und Errichtung des projektierten Reihenhauses zeigt sich im
Übrigen auch daran, dass der Erwerber in Höhe der vom
Projektentwickler auf Grund von eingeholten Angeboten ermittelten Kosten der
fassadenfertigen Errichtung des Reihenhauses diese entweder treuhändig
sicherzustellen oder eine Finanzierungszusage eines inländischen
Geldinstitutes zu erbringen und dem Treuhänder und Vertragserrichter
vorzulegen hatte. Damit sollte wohl im Vorfeld bereits sichergestellt werden,
dass der (potentielle) Kaufinteressent nicht bloß zum Erwerb des
Grundanteiles, sondern auch zur Finanzierung des angebotenen und projektierten
Reihenhauses in der Lage ist. Eine solche Vorgehensweise spricht aber deutlich
dafür, dass der Grundstückskauf und die Errichtung des Reihenhauses in
einem kausalen Zusammenhang gestanden und den vereinbarten Gegenstand des
Erwerbsvorganges gebildet haben. Die bestehende finale Verknüpfung
lässt sich des weiteren daran festmachen und zeigt sich in dem Umstand,
dass am 7. März 2007 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages der
präsumtive Grundstückskäufer (und seine Ehefrau) mit dem
M eine Spezialvollmacht abschloss,
worin auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... habe ich von Herrn
A.K. einen
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft zur Errichtung eines Reihenhauses samt
Freifläche gemäß beiliegendem Plan auf der Gst- Nr. 496/7 und
496/2 aus der Liegenschaft in EZl. 239, KG
Z, GB
G erworben.
Nunmehr
erteile ich Herrn M
den unwiderruflichen Auftrag, auf Grundlage dieser Vollmacht entsprechende
Werkverträge mit den notwendigen Professionisten nach erfolgter
Ausschreibung abzuschließen und zwar bis zum folgenden vereinbarten
maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j (Beilage: vorliegende
Anbote)."
Dem Argument, es
wäre für jeden Erwerber ohne weiteres möglich gewesen, durch
Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch bauliche Veränderungen
vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche Möglichkeit der
nachträglichen Änderung für die Beurteilung des tatsächlich
vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch entscheidend für
die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde vom Bw. selbst nicht behauptet, dass es nach dem Erwerb der
Liegenschaftsanteile durch einen gemeinsamen Beschluss der
Miteigentumsgemeinschaft überhaupt zu einer Änderung des
Gesamtprojektes gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und
VwGH 28.3.1996, 95/16/0019, 0022 bis 0025, 0040). Das weitere Vorbringen, im
Bereich des Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen können, übersieht zum einen,
dass nach den Ausführungen des Projektentwicklers und der
diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aktenlage
M ohne ein gemeinsames Tätigwerden
der Miteigentumsgemeinschaft die Reihenhausanlage geplant und ihm gegenüber
baubehördlich genehmigt wurde. Erst in der Folge haben dann mit Kauf- bzw.
Wohnungseigentumsvertrag die Erwerber die den Nutzwerten der jeweils angebotenen
und von ihnen ausgesuchten Reihenhäuser entsprechenden Mindestanteile
gekauft. Der behauptete nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen
Käufer umgesetzte Innenausbau führte, Gegenteiliges wurde vom Bw.
selbst nicht aufgezeigt geschweige denn nachgewiesen, nicht zu einer auf
gemeinsamen Beschluss der Miteigentümergemeinschaft zurückgehende
Änderung der gesamten Reihenhausanlage und der darin enthaltenen
Wohneinheiten (6 Reihenhäuser) und ändert nichts daran, dass sie mit
dem Grundstückskauf auch an den Erwerb eines bestimmten vorgegebenen
Gebäudes gebunden waren. Zum anderen bleibt noch festzuhalten, dass vom
Finanzamt in die Gegenleistung nur die anteiligen (1/6) Gestehungskosten
für das angebotene fassadenfertige Reihenhaus, nicht aber die weiteren
Ausbaukosten z.B. für den Innenausbau, einbezogen wurden. Bei der
Ermittlung der angesetzten Baukosten wurde folglich der vereinbarten
Fertigungsstufe Rechnung getragen.
Wenn in dem an den
Prüfer des Finanzamtes gerichteten Schreiben vom 12. März 2009 im
Wesentlichen eingewendet wird, dem Bw.(und seiner Ehefrau) sei völlig
unklar, wie M gegenüber dem
Finanzamt sein Honorar mit 23.730 € beziffern habe können, hätten
doch die beiden Ehegatten zusammen lediglich ein Honorar von 8.140,80 € an
diesen überwiesen, dann wird mit diesem Argument erstmals auch die
Höhe der Gegenleistung bekämpft. Diesem Vorbringen steht allerdings
Folgendes entgegen. Das Finanzamt hat zu dieser Eingabe schriftlich Stellung
bezogen und darin die Richtigkeit seines Honoraransatzes durch Vorlage von drei
Rechnungen belegt. Aus diesen geht hervor, dass
M mit den gegenüber
R.S.P. ausgestellten Rechnungen vom 10.
April 2007 (Re- Nr. 008/07, Rechnungsbetrag 13.774 €), vom 27. April 2007
(Re- Nr. 013/07, Rechnungsbetrag 9.956 €) und vom 8. Jänner 2008
(Re-Nr. 02/08, Rechnungsbetrag 110 €) über die von ihm erbrachten
Leistungen ("Organisation und Vermittlung der Werkverträge") abgerechnet
hat. Laut jeweils auf den Rechnungen befindlichen handschriftlichen Vermerk hat
der Rechnungsaussteller die Beträge "bar erhalten" (infolge Skonto 13.664
€ statt 13.774 €). In der Folge wurde dem Bw. der diesbezügliche
Finanzamtsbericht zusammen mit den drei Rechnungen zur Stellungnahme
vorgehalten. Vom Bw. wurde anlässlich der Vorhaltbeantwortung selbst nicht
in Abrede gestellt, dass M mit diesen
drei Rechnungen über die darin angeführten Leistungen
vereinbarungsgemäß abgerechnet hat und durch die Begleichung dieser
Rechnungen der Bw. (zusammen mit seiner Ehefrau) insgesamt Honorarzahlungen in
Höhe von 23.730 € tätigten. In freier Beweiswürdigung
erweist sich folglich der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid für das
Honorar angesetzte und in der Berufung bislang unbestritten gebliebene Betrag
von 11.865 € (= 1/2 von 23.730 €) unter Beachtung dieser drei
Rechnungen als sachlich unbedenklich. Daran ändert auch die vom Bw. seiner
Eingabe vom 12. März 2009 beigeschlossene, vom vertragsverfassenden
Rechtsanwalt/ Treuhänder ausgestellte Rechnung vom 27. März 2007
(Rechnungsbetrag:13.774 €) nichts, handelt es sich doch bei der darin ua.
abgerechneten Leistung (5,3 % von € 128.000 = € 6.784 zuzüglich
20 % USt = € 8.140,80) augenscheinlich nur um einen Teilbetrag der
insgesamt drei Rechnungen, mit denen M
gegenüber R.S.P.
über die von
ihm erbrachten Leistungen abgerechnet hat. Unter Beachtung der eingangs
dargestellten Begriffsbestimmung der Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen
Sinn zählen diese vom Projektorganisator in Rechnung gestellten Leistungen
zur Bemessungsgrundlage, führten doch diese im Ergebnis dazu, das
Grundstück in jenen bebauten Zustand zu versetzten, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Vermag somit das Vorbringen
in der Eingabe vom 12. März 2009 nicht die monierte
betragsmäßige Unrichtigkeit des vom Finanzamt mit insgesamt 23.730
€ festgestellten Honorars aufzuzeigen, bildete doch dieser Gesamtbetrag von
23.730 € die Summe jener drei Rechnungsbeträge, mit denen
M unbestrittenermaßen
gegenüber R.S.P.
über die im
Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung von ihm erbrachten Leistungen
tatsächlich abgerechnet hat, dann begründet die Einbeziehung des
Honorars im Betrag von 11.865 € in die Gegenleistung keine Rechtswidrigkeit
des Grunderwerbsteuerbescheides.
Zusammenfassend folgt aus
obigen Ausführungen für die Entscheidung des Berufungsfalles, dass auf
Grund von mit dem Kaufvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang
stehenden Vereinbarungen sich der Bw. bei Vertragsabschluss in das vom
Organisator im Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte
Planungs- und Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem
Erfolg führen sollte, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem
Zustand (fassadenfertiger Rohbau eines Reihenhauses) erhält. Bezog sich der
gegenständliche Erwerbsvorgang auf letztlich mit dem Reihenhaus Top 5
verbaute (ideelle) Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht
neben dem halben Grundstückskaufpreis (11.000 €) und den
Vertragserrichtungskosten (100 €) auch die im Zusammenhang mit der
Gebäudeerrichtung stehenden Kosten in der festgestellten Höhe von
58.393,51 € (Baukosten 46.528,51 € + Honorar 11.865 €) in die
Ermittlung der Gegenleistung miteinbezogen und von einer Bemessungsgrundlage von
69.493,51 € die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit 2.432,27 € festgesetzt.
Die Berufung gegen den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid war demzufolge
wie im Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 28. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-I/08
- Stammnummer
- 40146
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF