Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1096-L/07
Sanierungseignung eines Forderungsverzichtes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1096-L/07vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, 89/14/0196, ausgeführt hat, kann bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein kann.
Bei einem Forderungsverzicht bloß eines einzigen Gläubigers und dem Weiterbestehen von erheblichen Verbindlichkeiten neben den Abgabenverbindlichkeiten kann von einer Sanierungsmaßnahme keine Rede sein. Vielmehr käme in einem solchen Fall die Nachsicht nur den anderen Gläubigern zu Gute, sodass eine derartige Maßnahme als Beitrag zur Sanierung nicht geeignet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw.,
vertreten durch Pirklbauer Steuerberatung GmbH, 4240 Freistadt, Badgasse 5,
vom 8. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom 30. Juli 2007
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Anbringen vom 27. Juni 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht eines Betrages in Höhe von €
1.906,86. Zur Begründung führte er aus, der Schulderlass von der
S.-Bank im Jahr 2004 hätte € 95.499,59 betragen. Dies entspreche einer
Quote von 55,94%. Die Einkommensteuernachzahlung daraus betrage € 4.327,53.
Es werde der Antrag gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht zur Einhebung
der Abgabenschulden für das Jahr 2004 gemäß der Quote von
55,94%, das wären € 2.420,67 beantragt. € 1.906,86
mögen daher abgeschrieben werden. Die Einhebung der gesamten
Steuernachzahlung wäre nach der Lage des Falles unbillig, da dem Bw. keine
liquiden Mittel vorlägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Nachsichtsansuchen
als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt
aus:
Der Einkommensteuernachzahlung in Höhe von
€ 4.327,53 für das Jahr 2004 liege kein steuerbegünstigter
Sachverhalt zugrunde. Durch Verrechnungen mit Guthaben gemäß
§ 215 Abs.1 der Bundesabgabenordnung sei der gesamte fällige
Betrag bis auf € 587,56 getilgt worden. Das Ansuchen werde damit
begründet, dass der Bw. über keine liquiden Mittel verfügt. Im
Nachsichtsverfahren liege das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast
naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache sei es, einwandfrei und
unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Den Nachsichtswerber treffe
in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Legt der
Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit
der Einhebung ergibt, so sei es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen,
eine Abgabennachsicht zu gewähren. Aus den im Ansuchen angeführten
Gründen hätte eine Unbilligkeit nicht abgeleitet werden
können.
In der gegenständlichen Berufung wurden die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Es wurde zudem beantragt, eine
Teilnachsicht in Höhe von 1.906,86 € zu bewilligen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Bw. hätte zwei betriebliche
Kreditkonten bei der S.-Bank (KontoNr: 16000009281 und KontoNr:
16007047549).
Im Jahr 2004 sei dem Bw. von der S.-Bank ein Nachlass
gewährt worden. (auf dem betrieblichen Bankkonto 16000009281 ein Nachlass
in Höhe von € 76.365,94 und auf dem Konto 16007047549 ein Nachlass in
Höhe von € 19.133,65). Insgesamt betrage der Schuldennachlass somit
€ 95.499,59. Die Einkommensteuer vom Sanierungsgewinn betrage
€ 4.327,53. Anspruchszinsen seien in Höhe von € 319,02
festgesetzt worden. Der Bw. hätte in einem beiliegendem Formular seine
wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt. Bei den gewerblichen
Einkünften aus dem Souvenirhandel und bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung würden keine Gewinne erwirtschaftet. Weiters sei
der Bw. bei der Firma H. AG als Arbeiter beschäftigt, sein monatliches
Nettogehalt betrage € 1.208,00. Mit diesem Gehalt werde
hauptsächlich der private Kredit bei der S.-Bank Kto: 16007025529 in
Höhe von € 91.286,59 getilgt. Der betriebliche Kredit belaufe sich auf
einen Saldo von € 105.386,92. Auch wurde ein Grundbuchauszug des bebauten
Grundstückes des Bw. beigelegt. Daraus sei ersichtlich, dass auf diesem
Grundstück des Bw. Pfandrechte in Höhe von € 446.647,23
eingetragen sind und ein Veräußerungsverbot lastet.
Die Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 4.327,53
und die Anspruchszinsen in Höhe von € 319,02 seien mit dem
Steuerguthaben aus den Jahren 2005 und 2006 verrechnet worden, somit bestehe auf
dem Steuerkonto ein Rückstand in Höhe von € 587,56. Wären
die Jahre 2005 und 2006 nicht zeitgleich beim Finanzamt eingereicht worden,
würde die volle Steuerbelastung vom Jahr 2004 in Höhe von €
4.646,55 auf dem Finanzamtkonto bestehen.
Es sei für die Beurteilung der beantragten
Teilnachsicht nur das Jahr 2004 allein zu betrachten, die Jahre danach seien in
diese Betrachtung nicht einzubeziehen. Das Steuerguthaben der Jahre 2005 und
2006 in Höhe von € 3.966,50 hätte der Bw. für die Tilgung
seiner Schulden verwenden können. Da dieses aber nun mit der
Einkommensteuer 2004 verrechnet worden wäre, treffe den Bw. eine
große finanzielle Belastung. Die Einhebung der Einkommensteuer und der
Anspruchszinsen 2004 in voller Höhe sei für den Bw. unbillig, da der
Bw. über keine liquiden Mittel verfüge.
Aus den Angaben über die wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 23. Juli 2007 geht hervor:
Der Bw. und seine Familie leben vom Souvenirhandel und der
Vermietung (geringe Gewinne). Der Bw. beziehe Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit (1.200,00 € netto monatlich),
die jedoch zur Abdeckung der Bankschulden verwendet würden. Die Gattin des
Bw. beziehe Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beim
Souvenirhandel. Mit diesem werde der Lebensunterhalt bestritten wird. Der Bw.
verfüge über ein Bausparguthaben in Höhe von 77,78 €.
Auf der Liegenschaft des Bw. bestünden eingetragene Pfandrechte in
Höhe von 446.647,23 €. Die laufenden Ausgaben für
Betriebskosten betragen 300,00 €, für Strom 118,00 €,
für Versicherungen 100,00 €, für KFZ 200,00 € und
für Telefon 45,00 €. Die Ausgaben für die Sanierung des
Wohnhauses würden 14.000,00 € betragen. Die betrieblichen
Bankschulden betrugen 105.386,92 €, die privaten Bankschulden
91.286,59 €, die Schulden bei der Gebietskrankenkasse
2.754,91 €, beim Finanzamt 587,56 und bei Lieferanten rund
4.200,00 €.
Die Berufung wurde am 14. September 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Bw. wurde im Vorhalt vom 5. März 2009 Folgendes
vorgehalten:
"In Ihrer Berufung haben Sie angeführt, dass die
Einkommensteuernachzahlung, deren (teilweise) Nachsicht in Höhe von
1.906,86 € beantragt wird, aus einem "Sanierungsgewinn" resultiere. Von
einem "Sanierungsgewinn" kann jedoch nur die Rede sein, wenn folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
• Es
bedarf eines Schuldnachlasses von (eventuell auch künftigen)
Verbindlichkeiten.
• Es
muss sich um eine allgemeine Sanierungsmaßnahme handeln. Das heißt,
dass sämtliche, die Mehrheit oder eventuell auch eine Minderheit bereit
finden müssen, auf ihre Forderungen ganz oder teilweise zu
verzichten.
• Es
liegt die Sanierungsbedürftigkeit des Betriebes vor. Diese ist gegeben,
wenn dieser ohne Schulderlass nicht in der Lage wäre, seinen
Verpflichtungen nachzukommen und daher vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch
steht (bei drohender Überschuldung oder Illiquidität).
• Von
der Sanierungsabsicht ist auszugehen, wenn versucht wird, die wirtschaftliche
Gesundung im Rahmen eines allgemeinen Forderungsverzichts oder
Ausgleichsverfahren herbeizuführen.
• Die
Sanierungseignung bzw. Sanierungsfähigkeit muss gegeben sein. Demnach
müsste die Maßnahme den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und
wieder ertragfähig zu machen.
Sofern Sie die Behauptung des Vorliegens eines
derartigen "Sanierungsgewinnes" weiter aufrecht erhalten, werden Sie eingeladen,
das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darzulegen und durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 21.11.2007, 2007/13/0086) ist
für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Nachsicht die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (des Unabhängigen
Finanzsenates) zu berücksichtigen.
Sie werden daher eingeladen darzulegen, ob sich
gegenüber der Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse
vom 23. Juli 2007 Änderungen ergeben haben. Diese wären entsprechend
darzulegen und durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen."
Dazu wurde in der Stellungnahme vom 16. März 2009
ausgeführt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Juli
2007 nicht verändert haben. Es bestünden nach wie vor hohe
Bankverbindlichkeiten bei der S.-Bank und zwar inkl. Zinsen
€ 171.265,19. Der Bw. sei bei der Firma H. beschäftigt. Mit
seinem monatlichen Gehalt von rund € 1.200,00 würden die
Rückzahlungen für die Bankverbindlichkeiten getätigt. Der
Lebensunterhalt werde vom Gehalt der Gattin bestritten. Auch hätte sich bei
den laufenden Kosten, wie Strom usw. und bei den Pfandrechten im Grundbuch keine
Änderung ergeben. Weiters bestünden auch noch Verbindlichkeiten bei
Lieferanten in der Höhe von ca. € 6.000,00.
Im Anbringen vom 25. März 2009 wurde auf die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat verzichtet. Im Übrigen wurde
zu den Vorraussetzungen für einen Sanierungsgewinn ergänzend
vorgebracht, dass nicht nur die Mehrheit bereit sein muss, auf die Forderungen
zu verzichten, sondern es laut ESTR 2000 RZ 7255 ausreichen kann, wenn der
Hauptgläubiger auf seine Forderungen verzichtet. Da die S.-Bank der
Hauptgläubiger von Herrn M. war, hätte er durch diesen Schulderlass
sein Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch bewahren
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 236 der Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.F. BGBl. I
Nr. 161/2005 (Inkrafttretensdatum: 31.12.2005) lautet:
"(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten
auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten."
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein, wobei auf den Einzelfall
abzustellen ist. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (vgl. VwGH 9.12.1992,
91/13/0118). Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die
Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
(vgl. Ritz, BAO³, § 236 Tz.
10). Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn
die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (zB VwGH
14.10.1999, 99/16/0267; 27.4.2000, 99/15/0161; 10.5.2001, 2001/15/0033).
Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die
Vermögens- und Einkommensteuerverhältnisse zum Zeitpunkt der
Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (zB VwGH 17.11.2004,
2000/14/0112).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.
Dezember 1989, 89/14/0196, ausgeführt hat, kann bei Sanierung eines
Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches der Verzicht auf die Einhebung von
Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem
solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein kann.
Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber dann
nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich besteht.
Eine Abgabennachsicht ist allerdings nicht zweckmäßig, wenn durch
eine derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden
nachgelassen wird, oder die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute
kommt.
Im gegenständlichen Fall hat nur ein einziger
Gläubiger des Bw. einen Schuldnachlass gewährt. Trotz des
Forderungsverzichtes des Hauptgläubigers der S.-Bank verblieben noch
Bankschulden von 105.386,92 € (betrieblich) und 91.286,59 €
(privat), die mittlerweile nach den Angaben des Bw. auf derzeit insgesamt
€ 171.265,19 reduziert wurden. Auch Lieferantenverbindlichkeiten von
€ 6.000,00 haften derzeit noch aus. Der Bw. führte selbst an,
dass selbst dann, wenn die Teilnachsicht von 1.906,86 € zu einem Guthaben
auf dem Abgabenkonto führt, dieses zur Entrichtung der noch offenen
Bankverbindlichkeiten benötigt werde. Schon daraus ergibt sich, dass die
vom Bw. beantragte Nachsicht an der wirtschaftlich angespannten Situation des
Bw. nichts wesentlich ändert, sondern nur dem Hauptgläubiger des Bw.
zu Gute käme. Die vom Bw. behauptete Sanierung der wirtschaftlichen
Situation des Bw. bzw. das Vorliegen eines "Sanierungsgewinnes" ist nicht
gegeben. Der Bw. hat zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, in dem
diese Problematik angesprochen wurde, auf die Einkommensteuerrichtlinien
verwiesen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Richtlinien des Bundesministeriums
für Finanzen für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sind,
da dessen Mitglieder bei der Ausübung der Rechtsprechung weisungsfrei sind
(§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen
Finanzsenat). Im Übrigen ergibt sich aus der nach wie vor hohen
Schuldenbelastung des Bw. (Schulden in Höhe von ca. 177.000,00 €,
davon 171.265,19 € beim Hauptgläubiger), dem Schuldnachlass
bloß eines Gläubigers und der nach wie vor gegebenen wirtschaftlich
sehr angespannte Situation, dass keine Sanierung des Unternehmens des Bw. und
seiner wirtschaftlichen Situation vorliegt. Der Bw. kann nach eigenen Angaben
seinen Lebensunterhalt nach wie vor nicht aus seinen Einkünften bestreiten,
vielmehr ist er vom Einkommen der Ehegattin abhängig. Sein gesamtes
Einkommen wird zur Bestreitung der Bankverbindlichkeiten aufgebraucht. Im
Übrigen wäre die beantragte Teilnachsicht von 1.906,86 €
nicht geeignet, eine Sanierung der wirtschaftlichen Situation des Bw. herbei zu
führen. Vielmehr würde bei einer derartigen Nachsicht der
Gesamtschuldenstand des Bw. nur unwesentlich sinken, was eigentlich nur eine
Besserstellung des Hauptgläubigers bewirken würde.
Der Umstand, dass die Einkommensteuerschuld 2004 auf Grund
des Schuldnachlasses eines Gläubigers entstanden ist, macht deren Einhebung
nicht unbillig, handelt es sich doch um die Auswirkung einer allgemeinen
Rechtslage, die jeden Abgabepflichtigen in einer ähnlichen Situation gleich
treffen würde (vgl. Ritz,
BAO³, § 236 Tz. 11). Auch aus diesem Grund ist keine Unbilligkeit der
Einhebung gegeben. Die vom Bw. angesprochene eingeschränkte Betrachtung der
Situation im Jahr 2004 ist nicht zulässig, sind für die Entscheidung
über die Nachsicht stets Für die die Vermögens- und
Einkommensteuerverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das
Ansuchen maßgebend.
Aus den genannten Gründen war das Nachsichtsbegehren
des Bw. zu Recht abzuweisen. Da es im gegenständlichen Fall schon an der
zwingenden Voraussetzung für die Nachsicht, nämlich an der
Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles mangelt, hatte eine
Ermessensübung zu unterbleiben.
Linz, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1096-L/07
- Stammnummer
- 40136
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF